Sanktionen müssen inerhalb von drei Monaten erfolgen


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Immer wieder treffen die Jobcenter Sanktionsentscheidungen zu spät.

Eine Sanktion hat jedoch – egal ob Aufgrund der Verletzung einer Eingliederungsvereinbarung oder Aufgrund der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht – innerhalb von drei Monaten zu erfolgen.

Das heißt wenn die Behörde schon länger als drei Monate Kenntnis von der Tatsache hat die Sie zur Begründung für die Sanktion heranführt ist die Sanktion unrechtmäßig und damit aufzuheben.

Eine Vielzahl der von mir überprüften Sanktionsentscheidungen haben sich als falsch erwiesen und sind entweder vom Jobcenter selbst oder vom Gericht aufgehoben worden. Eine Überprüfung lohnt sich daher.

So hat das Sozialgericht Oldenburg (Aktenzeichen: S 46 AS 1423/08 ER) am 01.08.08 entschieden, dass die Aufschreibende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid aufzuheben wiederherzustellen ist wenn die Behörde länger als drei Monate vor der Sanktion Kenntnis vom Sanktion hatte und das Gericht den Bescheid für rechtswidrig hält.

Ähnlich hat dies das Sozialgericht Hamburg (Aktenzeichen S 62 AS 1701/06) in einer Entscheidung vom 09.11.2007 gesehen.

Das Sozialgericht führt in seiner Urteilsbegründung aus:

„Ungeschriebene Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Sanktion ist, dass sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang dem Bekanntwerden des Sanktionssachverhalts folgt. Durch diese zu fordernde zeitliche Nähe, die den Eintritt der Sanktion der freien Disposition der Behörde entzieht, wird zum einen der mit der Sanktion auch verfolgte Zweck der Verhaltenssteuerung des Sanktionierten eher erreicht. Zum anderen wird so verhindert, dass die Behörde Sanktionssachverhalte „aufsparen“ kann und sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Anknüpfungspunkt für eine Sanktion macht. Hierfür lassen sich Gründe deshalb finden, weil bei einem Zusammentreffen von Sanktionen bei wiederholten Pflichtverletzungen härtere Folgen eintreten. Zwar gibt der streitbefangene Sanktionsbescheid keine Veranlassung zu der Annahme, dass hier ein solches „Aufsparen“ stattgefunden hat. Doch ist es für die Prüfung einer allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzung unerheblich, ob deren Zwecke auch jeweils im Einzelfall berührt sind oder nicht.

So ungeschrieben wie die Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines engen zeitlichen Zusammenhanges zwischen dem Bekanntwerden eines Sanktionssachverhalts und dem Folgen einer hieran anknüpfenden Sanktion ist eine Bemessung der der Behörde zur Verfügung stehenden Zeit gegriffen. Die Kammer ist insoweit der Überzeugung, dass nach Ablauf von drei Monaten der Erlass eines Sanktionsbescheides grundsätzlich rechtswidrig ist.“

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Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

5 Gedanken zu “Sanktionen müssen inerhalb von drei Monaten erfolgen”

  1. Bin etwas verwirrt über das Zitat vom Sozialgericht Oldenburg. Die „aufschreibende Wirkung“ soll sicherlich die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sein. Aber wieso ist diese „aufzuheben“? Ist sie nicht im Eilverfahren vielmehr anzuordnen bzw. wiederherzustellen, wenn das Gericht den Bescheid des Sozialgerichts als rechtswidrig qualifiziert?

  2. Ping Rechtsanwalt in Kiel » Blog Archiv » Sanktionen müssen gut begründet sein

  3. Ist das noch aktuell? Leider ließt man auch von 6 Monaten… Gilt da auch „Ohne schuldaftes Verzögern?“ Das Anhörungsprozedere läuft ja praktisch automatisch nach und es wäre ansich zeitnah und absehbar, wann die Sanktion erfolgt und ohne wichtige Gründe (enormes Arbeitsaufkommen, Beurteilung des Anhörungsgrundes o.ä.) dürfte es ja keinen Grund für spätere Sanktionen oder spätere Versendungen von Bescheiden geben… Dann wäre ja immer schon anzunehmen, daß gesammelt wird und es eben besser passt, jemanden gezielt Überscheidungen reinzuhauen!

    Ich erhielt ungewöhnlicherweise keinen Bescheid bez. eines versäumten Termins. Wenn Mitte Feb. ein Termin war, Frist zur Anhörung zum 11.3., dann müßte die doch ab April laufen. Da der nächste einen Monat später lag und leider nicht wahrgenommen werden konnte und dieser wohl auch sanktioniert werden wird, nehme ich an, daß die es auf eine dreimonatige S. von 20% anlegen!

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