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	<title>Kommentare zu: Schulb&#252;cher f&#252;r Kinder von Hartz IV Empf&#228;ngern vom Sozialamt</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 07:25:41 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Von: RA-Felsmann</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/schulbuecher-fuer-kinder-von-hartz-iv-empfaengern-vom-sozialamt/#comment-223</link>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 09:35:04 +0000</pubDate>
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		<description>Das ist eine interessante Frage. 
Im oben geschilderten Fall gab es eine Schulb&#252;cherbeihilfe vom Land, die war aber schon ausgesch&#246;pft. Der dar&#252;ber hinaus gehende Betrag ist dann nach § 73 SGB XII genehmigt worden.

Daher w&#252;rde ich sagen, dass der ALG II Empf&#228;nger zuerst die 100,00 Euro verbrauchen muss (ggf. mit Nachweisen) und dann der Anspruch weiter besteht.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Das ist eine interessante Frage.<br />
Im oben geschilderten Fall gab es eine Schulb&#252;cherbeihilfe vom Land, die war aber schon ausgesch&#246;pft. Der dar&#252;ber hinaus gehende Betrag ist dann nach § 73 SGB XII genehmigt worden.</p>
<p>Daher w&#252;rde ich sagen, dass der ALG II Empf&#228;nger zuerst die 100,00 Euro verbrauchen muss (ggf. mit Nachweisen) und dann der Anspruch weiter besteht.</p>
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		<title>Von: N. Gilcher</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/schulbuecher-fuer-kinder-von-hartz-iv-empfaengern-vom-sozialamt/#comment-222</link>
		<dc:creator>N. Gilcher</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 09:04:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=949#comment-222</guid>
		<description>Zum 1.7.09 soll ja im SGB II der § 24 a eingearbeitet werden, durch den Anspruch auf eine Schulbeihilfe f&#252;r AlgII-Epmf&#228;nger besteht. Verbleibt denoch der Anspruch nach § 73 SGB XII?

Zitat Vorabfassung § 24a SGB II: § 24a Zus&#228;tzliche Leistungen f&#252;r die Schule. Sch&#252;ler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zus&#228;tzliche Leistung f&#252;r die Schule in H&#246;he von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Sch&#252;ler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zust&#228;ndige Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende kann im begr&#252;ndeten Einzelfall einen Nachweis &#252;ber eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zum 1.7.09 soll ja im SGB II der § 24 a eingearbeitet werden, durch den Anspruch auf eine Schulbeihilfe f&#252;r AlgII-Epmf&#228;nger besteht. Verbleibt denoch der Anspruch nach § 73 SGB XII?</p>
<p>Zitat Vorabfassung § 24a SGB II: § 24a Zus&#228;tzliche Leistungen f&#252;r die Schule. Sch&#252;ler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 10 eine zus&#228;tzliche Leistung f&#252;r die Schule in H&#246;he von 100 Euro, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch hat. Sch&#252;ler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a die Leistung nach Satz 1, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten. Der zust&#228;ndige Tr&#228;ger der Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende kann im begr&#252;ndeten Einzelfall einen Nachweis &#252;ber eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen.</p>
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