Schülerbeförderungskosten für ein berufliches Gymnasium ohne Abzug eines Teilbetrages vom für Verkehrsausgaben enthaltenen Anteils des Regelbedarfs


Das Sozialgericht Kassel hat mit Urteil vom 03.08.2012 – S 10 AS 958/11 – entschieden, dass ein Kind eines Hartz IV-Empfängers auch dann Schülerbeförderungskosten aus dem Bildungspaket beanspruchen kann, wenn es nicht die nächstgelegene Schule besucht. Dies gelte dann, wenn das Kind die nächstgelegene Schule des von ihm gewählten Bildungsweges – hier ein berufliches Gymnasium besucht.

Ein berufliches Gymnasium stelle einen eigenständigen Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II dar.

Es sei dem Grundsicherungsträger verwehrt, einen Antrag auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten eines Leistungsberechtigen – der ein berufliches Gymnasium besucht – mit der Begründung abzulehnen, beim Besuch einer näher gelegenen gymnasialen Oberstufe entstünden keine zusätzlichen Kosten.

Zudem sei kein Abzug eines Teilbetrages – vom für Verkehrsausgaben enthaltene Anteil des Regelbedarfs – bei Inanspruchnahme von Schülerbeförderungskosten gerechtfertigt.

Eine Reduzierung der erstattungsfähigen Kosten der Schülerbeförderung, um den im Regelsatz enthaltenen Teilbetrag scheide so lange aus, bis der Gesetzgeber einen solchen konkreten Absatzbetrag festgelegt hat.

Das Sozialgericht Kassel hat meines Erachtens eine sehr begrüßenswerte Entscheidung getroffen und ist einer weiteren Bevormundung der Leistungsempfänger durch das Jobcenter entgegen getreten.

Es zeigt sich wieder einmal, dass es sich lohnen kann, gegen Entscheidungen des Jobcenters vorzugehen.

Das Sozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Gem. § 28 Abs. 4 SGB II werden bei Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderungskosten angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Bei der vom Kläger besuchten Schule handelt es sich um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs i.S.d. § 28 Abs. 4 SGB II. Das Gericht kann es vorliegend im Ergebnis offen lassen, ob bei der Auswahl der Schule auch verschiedene Angebote innerhalb eines Bildungsangebots berücksichtigt werden können. Vorliegend handelt es sich bei der D-Schule schon deshalb um die nächstgelegen Schule des gewählten Bildungsganges, weil es sich bereits aufgrund von schulrechtlichen Vorgaben bei einem beruflichen Gymnasium und einer gymnasialen Oberstufe nicht um identische Bildungsgänge handelt. Soweit der Beklagte auf den jeweils zu erzielenden Abschluss, namentlich das Abitur abstellt, kann dem nicht gefolgt werden. In § 28 Abs. 4 SGB II hat sich der Gesetzgeber bewusst für den Begriff Bildungsgang entschieden. Die Definition von Bildungsgang kann sich indessen nur über die landesschulrechtlichen Vorgaben definieren. Aus dem Hessischen Schulgesetz ergibt sich aber zwingend, dass die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium verschiedene Bildungsgänge darstellen. (…)

Der Kläger ist auch auf Schülerbeförderungskosten angewiesen. Für ihn ist es unzumutbar den Schulweg von ca. 8 km zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückzulegen.

Die Möglichkeit der rückwirkenden Beantragung ergibt sich aus § 77 Abs. 8 SGB II.

(…) Eine weitere Reduzierung des jeweiligen monatlichen Betrages um einen aus der Regelungsleistung zu bestreitenden Teil ist nicht vorzunehmen. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass der Gesetzeswortlaut – soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten – es durchaus nahe legt, einen Teilbetrag aus dem Regelsatz anzurechnen, wobei unterstellt wird, dass die Voraussetzungen – Übernahme durch einen Dritten und Zumutbarkeit des Bestreitens aus dem Regelsatz – nicht kumulativ sondern alternativ vorliegen können.

Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht veranlasst eine Reduzierung vorzunehmen, weil damit gegen das System der Pauschalierung verstoßen würde. Soweit teilweise vertreten wird, bei der Berechnung des konkreten Mehrbedarfs seien die nach § 6 RBEG maßgeblichen Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für Verkehr der EVS 2007 in Abzug zu bringen, weil die Fahrkarte auch zu anderen Aktivitäten genutzt werden könnte, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen. Selbst wenn man mit GROTH und SIEBEL-HUFFMANN (NJW 2011, S. 1105, 1107) davon ausgeht, dass das Gesetz an dieser Stelle bewusst unbestimmt formuliert wurde, vermag das Gericht den Inhalt dieses unbestimmten Begriffes schon deshalb nicht auszufüllen, weil die genaue Zusammensetzung der Referenzgruppe Verkehr unklar bleibt. Ausweislich der Gesetzbegründung  sind in der Abteilung 7 (Verkehr) insgesamt 22,78 EUR als regelbedarfsrelevanter Bedarf anerkannt. Davon entfallen 18,41 EUR auf „Fremde Verkehrsdienstleistungen (ohne im Luftverkehr / ohne auf Reisen)“. Ob vorliegend mit dem Schülerticker A-Stadt (ohne plus) der relevante Bedarf des Klägers gedeckt wäre und wenn nicht, in welcher Höhe der Bedarf gedeckt wäre, lässt sich für das Gericht nicht ermitteln. Offensichtlich hat der Kläger aber einen über das Ticket A Stadt (ohne plus) hinausgehenden Bedarf, weil er anderenfalls wohl kaum das Ticket A-Stadt plus erworben hätte.

Weiterhin ist zu beachten, dass der Kläger als Teil einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SGB II „nur“ Anspruch auf 291,- EUR Regelleistung hat, was 80 % des Regelbedarfs eines Alleinstehenden entspricht. Insoweit setzt sich das System der Pauschalierung auch bei der Reduzierung des Regelbedarfs fort, ohne dass erkennbar würde, innerhalb welcher Teilbereiche eine Reduzierung des Bedarfs gerechtfertigt wäre. Es dürfte daher die Aufgabe des Gesetzgebers sein festzulegen, ob und ggf. wie hoch der Anteil ist, den der Leistungsberechtigte aus dem Regelbedarf zumutbar für Schülerbeförderungskosten aufwenden kann.

Schließlich kommt auch eine Reduzierung des Bedarfs der monatlichen Schülerbeförderungskosten um einen Anteil aus dem „allgemeinen“ Teil des Regelbedarfs nicht in Betracht, weil auch dadurch gegen das System der Pauschalierung verstoßen würde. Wenn dem Kläger schon keine Absetzung aus dem für den Bereich Verkehr festgelegten Teils des Regelbedarfs zugemutet werden kann, gilt dies erst Recht für den weiteren Regelbedarf. (…)

Insgesamt kam daher eine Reduzierung der monatlichen Kosten für das Monatsticket nicht in Betracht.

Quelle Sozialgerichtsbarkeit.de

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