Schwangere dürfen ausziehen auch wenn sie unter 25 sind
Erstellt von RA-Felsmann am Samstag 27. Juni 2009
Das Sozialgericht Gießen – S 26 AS 490/09 ER hat beschlossen, dass wer schwanger ist, sich eine eigene Wohnung nehmen darf. Derjenige kann von der Arge nicht gezwungen werden, wieder bei den Eltern zu wohnen. Handelt es sich dabei um eine angemessene Wohnung, muss die Arge die Kosten hierfür übernehmen. Das gilt auch dann wenn die Schwangere das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die 23jährige Frau aus dem Lahn Dill Kreis hatte zunächst bei ihrem Vater gewohnt und war dann nach einem Streit mit ihm vorübergehend in die Wohnung eines Bruders des Kindsvaters gezogen. Dann fand sie eine neue Wohnung, in die sie zusammen mit dem Kindsvater einziehen wollte.
Die Arge hatte den Antrag, ihr die Übernahme der Kosten für die neue Wohnung zuzusichern, mit der Begründung abgelehnt, der Fachdienst Zuwanderung und Integration des Kreises gehe von einer Gefährdung des Kindeswohls aus, wenn sie mit dem Kindsvater in eine eigene Wohnung ziehe, und sich hierbei auf § 22 Abs. 2a Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II ) bezogen. Diese Vorschrift soll nach dem Willen des Gesetzgebers verhindern, dass unter 25jährige durch den
Auszug aus dem Elternhaus die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften erhöhen. Es bedarf daher einer besonderen Zusicherung des kommunalen Trägers, wenn ein unter 25jähriger eine eigene Wohnung beziehen will.
Das Gericht vertrat die Auffassung, eine Schwangerschaft stelle einen ausreichenden Grund für einen Umzug dar und verpflichtete die Arge, die Zusicherung zu erteilen, auch wenn die Möglichkeit einer Gefährdung des Kindswohls bestehe. Das SGB II erlaube es nicht, Eltern die Gründung einer Familie zu untersagen. Dem stehe schon das Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 GG entgegen. Der Schutz des Kindeswohls werde durch andere Vorschriften und Institutionen gewährleistet, so könne zum Beispiel das Jugendamt eingeschaltet werden.
Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):
Die Antragsteller haben einen Anspruch auf die tenorierte Zusicherung. Nach § 22 Abs. 2a SGB II werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn 1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, 2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder 3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Eine Schwangerschaft stellt einen sonstigen, ähnlich schwerwiegenden Grund im Sinne der Nr. 3 dieser Vorschrift dar (SG Berlin, Beschluss vom 19.06.2006, Az. S 103 AS 3267/06 ER, juris-Rn. 41). Der Gesetzgeber nennt ausdrücklich die Schwangerschaft als Grund für einen Umzug (BT-Drucks. 16/688, S. 12 a. E.). Dies passt auch in das System des SGB II. Eine schwangere Tochter genießt bereits eine Sonderstellung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (§ 9 Abs. 3 SGB II) und mit der Geburt des Kindes begründet sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist nur folgerichtig, wenn sie diese eigene Bedarfsgemeinschaft auch durch einen Umzug manifestieren darf. Darauf, ob die Antragstellerin auch aus anderen Gründen nicht mehr bei ihrer Mutter oder ihrem Vater leben kann, kommt es nicht an.
Die Schwangerschaft bleibt e auch dann ein ausreichender Grund für einen Umzug, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung des Kindeswohls besteht. Das SGB II erlaubt es nicht, Eltern die Gründung einer Familie zu untersagen, weil sie möglicherweise nicht die Sorge für ein Kind übernehmen können. Eine solche Auslegung dürfte bereits das grundgesetzlich geschützte Recht zur Gründung einer Familie (Art. 6 GG) verhindern. Zudem wird der Schutz des Kindeswohls durch andere Vorschriften und Institutionen gewährleistet. § 22 Abs. 2a SGB II verfolgt dieses Ziel nämlich nicht. Vielmehr ging es bei der Einführung dieses Absatzes darum, dem Auszug von 18 bis 24jährigen einen Riegel vorzuschieben, um Kosten zu sparen (BT-Drucks. 16/688, S. 15). Grundsätzlich ist die Vorgehensweise der Antragsgegnerin zu befürworten, für das Vorliegen von Gründen für einen Umzug fachkundige Stellungnahmen einzufordern. Diese Stellungnahmen dürfen aber nicht dazu führen, dass bei Vorliegen eines ausreichenden Grundes für einen Auszug, nämlich der Absicht der Gründung einer eigenen Familie, an den Erfolgsaussichten dieses Plans gezweifelt wird und damit der Grund für den Umzug entfällt. Diese Zweifel sollten bei der Antragsgegnerin allerdings Anlass sein, das Jugendamt zu informieren.
Die Kosten der neuen Wohnung sind nach den Feststellungen der Beklagten angemessen.
Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass die Wohnung schnell angemietet werden muss, damit der Vermieter sich nicht für andere Mieter entscheidet.
Tags: - Kosten der Unterkunft, ARGE, Sozialrecht, Umzug, Zustimmungspflicht


