SG Aurich: Sanktionsbescheid wegen absichtlicher Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit


, , , ,
Das Sozialgericht Aurich – S 15 AS 394/06 ER – hat beschlossen, dass an eine Sanktion wegen absichtlicher Herbeiführung der Hilflosigkeit hohe Ansprüche gestellt werden müssen. Das Verhalten des Hilfebedürftig muss objektiv wie subjektiv darauf gerichtet sein die Hilfebedürftigkeit zu schaffen oder zu erhöhen.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Zwischen den Beteiligten ist die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid wegen absichtlicher Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit streitig.

Der Antragsteller steht bei der im Auftrag des Antragsgegners handelnden Gemeinde D. seit dem 01.01.2005 im Leistungsbezug SGB II. Auf den Fortzahlungsantrag vom 09.06.2006 hin bewilligte die Gemeinde D. dem Antragsteller mit Bescheid vom 19.06.2006 für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von monatlich 479,00 EUR. Mit Schreiben vom 19.07.2006 forderte die Gemeinde D. den Antragsteller auf, den Jahreskontoauszug 2005 eines Bausparvertrages bei der F., einen aktuellen Auszug des Sparkontos und einen aktuellen Kontoauszug des laufenden Kontos vorzulegen. Der Antragsteller reichte die Unterlagen fristgerecht ein. Aus diesen Unterlagen ergab sich, dass der Antragsteller ein Sparguthaben in Höhe von 8664,56 EUR zum 20.10.2006 gekündigt hatte und den Betrag zur Sicherung eines Darlehens in Höhe von 8200,00 EUR, das am 20.10.2006 durch die Auszahlung des Sparguthabens zurückgezahlt werden soll, verpfändet hatte. Am 24.07.2006 wurden von dem Darlehensbetrag 8000.- EUR dem Girokonto des Antragstellers gutgeschrieben, worauf hin er am Abend des 24.07.2006 1000,00 EUR und am 25.07.2006 1500,00 EUR von dem Konto abhob.

Nach vorheriger Anhörung erließ die Gemeinde D. den Änderungsbescheid vom 29.08.2006, mit dem die bewilligte Leistung für den Zeitraum 01.10. bis 31.12.2006 auf 376,00 EUR abgesenkt wurde. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe sein Vermögen in der Absicht gemindert die Voraussetzungen für die Weitergewährung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein und trug vor, er habe nicht in der Absicht gehandelt die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, da zu dem Zeitpunkt, als er über das Vermögen verfügt habe, bereits eine bindende Bewilligung für die zweite Jahreshälfte 2006 vorgelegen habe. Im Übrigen ist er der Auffassung, er dürfe über das geschützte Vermögen frei und nach Belieben verfügen, zumal er vom Leistungsträger nicht gegenteilig informiert worden sei. Über den Widerspruch wurde bislang noch nicht entschieden. (…)

Entscheidungsgründe:

Der Antrag ist zulässig, inhaltlich ist er auch begründet. (…)

Vorliegend bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Sanktion. Dabei lässt das Gericht im Rahmen des Eilverfahrens ausdrücklich offen, ob der Sanktionstatbestand auch die Aufrechterhaltung einer bereits erfolgten Leistungsbewilligung erfasst. Jedenfalls steht die im Gesetz als Voraussetzung für den Eintritt einer Absenkung geforderte Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen, nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Das Arbeitslosengeld II wird unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn dieser nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen (§ 31 Abs. 4 Ziff. 1 iVm. Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Die Verminderung des Vermögens muss subjektiv und absichtlich erfolgt sein, womit der direkte Vorsatz im Sinne des so genannten dolus directus ersten Grades gemeint ist. Erforderlich ist also das zielgerichtete Wollen, der Hilfebedürftige muss die Gewährung oder Erhöhung bewusst bezwecken, wobei es nicht schadet, wenn er dabei noch andere Ziele verfolgt. Weder reicht ein objektiv unwirtschaftliches Verhalten des Hilfebedürftigen angesichts bevorstehender Bedürftigkeit noch reicht ein einfach vorsätzliches Verhalten, bei dem sich der Hilfebedürftige zwar über den Minderungseffekt im Klaren war, diesen aber nicht zielgerichtet im Sinne einen alles andere dominierenden Ziels anstrebte. Letztendlich entscheidend ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten eines Eilverfahrens und nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist dem Antragsteller eine entsprechende Absicht nicht zu beweisen. Die objektive Beweislast für die Tatbestandvoraussetzungen eines Sanktionstatbestandes trägt die Behörde. Zwar spricht sowohl der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Darlehens unter Verpfändung der Spareinlage mit der Absenkung der Vermögensfreibeträge ab 01.08.2006, als auch die Inkaufnahme eines Zinsverlustes durch die Inanspruchnahme eines Darlehens dafür, dass dem Antragsteller die notwendigen Informationen über die Gesetzesänderung über die Auswirkungen seines Verhaltens bekannt waren. Daraus lässt sich indes noch nicht der Schluss ziehen, dass es ihm auf die Vermögensminderung in erster Linie ankam, er diese also zielgerichtet im Sinne eines alles andere dominierenden Zieles anstrebte. Der Antragsteller hat sich in seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren dahingehend eingelassen, dass er Erhaltungsaufwendungen an seinem geschützten Einfamilienhaus zu tätigen gehabt habe und die dafür an sich vorgesehene Bausparsumme für ihn nicht verfügbar gewesen sei, sodass er im Ergebnis die Spareinlage habe beleihen müssen. Die Richtigkeit dieser Einlassung unterstellt wäre die Erhaltung des geschützten Hauses das vorrangige Ziel des Antragstellers gewesen, was grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre. Die Minderung des Vermögens unterhalb der (neuen) Freibeträge wäre dann nur ein bedingt vorsätzlich in Kauf genommener Nebeneffekt. Dies ist im Eilverfahren nicht abschließend aufzuklären. Weitere Ermittlungen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs war daher anzuordnen. (…)

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB