SG Dortmund: Sozialversicherungsbeiträge bei Schwarzarbeit


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Das Sozialgericht Dortmund – S 25 R 129/06 – hat entschieden, dass die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nacherheben kann. Dabei sei die hinzuzurechnende Lohnsteuer mangels dem Arbeitgeber vorliegender Steuerkarte nach Steuerklasse VI zu berechnen.

Sachverhalt:

Ein Friseurgeschäft aus Bochum hat eine Friseuse knapp zwei Jahre beschäftigt, ohne sie bei der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag anzumelden. Die Friseuse bezog zugleich Arbeitslosengeld. Die DRV Bund erhob im Rahmen einer Betriebsprüfung von dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge i.H.v. 18.991,00 € nach. Zur Begründung seiner Klage gegen die Beitragsforderung machte der Ladeninhaber geltend, es habe eine Nettolohnvereinbarung vorgelegen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht illegal gewesen. Die Friseurin sei im Rahmen des Üblichen entlohnt worden. Die Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung bedeute, dass die DRV mehr Beiträge erhalte, als wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein angemeldet worden wäre. Dann sei es wünschenswert, dass alle Arbeitgeber illegale Beschäftigungsverhältnisse eingingen, um die Sozialversicherung finanziell zu sanieren. Zudem werde der schwarzarbeitende Arbeitnehmer durch höhere Rentenbeiträge begünstigt.

Das SG Dortmund hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe:

Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ohne Zahlung von Steuern und Beiträgen gelte nach § 14 Abs. 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart. Grundlage der nach zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge seien die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern. Die Friseurin sei illegal beschäftigt worden, weil ihr Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflichten verletzt hat. Bereits aus dem Vorliegen von Schwarzarbeit könne auf die Illegalität der Beschäftigung geschlossen werden. Die gesetzliche Fiktion einer Nettolohnabrede ungeachtet der (späteren) steuerlichen Abwicklung sei gerechtfertigt durch ihren Zweck, sozial schädliche Schwarzarbeit einzudämmen. So könne der Arbeitgeber der Gefahr etwaig zu hoher Beiträge leicht entgehen, indem er keine Schwarzarbeiter beschäftigt.

Die Arbeitsvertragsparteien seien darüber einig gewesen, dass gerade keine Steuern abgeführt werden sollten. Hieraus folge, dass dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorgelegen hat und somit für die Beitragsberechnung die Steuerklasse VI zur Anwendung kommt. Eine nachträgliche Korrektur sei nicht möglich, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankomme.

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