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SG Dresden: Steuerfreies Verpflegungsgeld ist kein Einkommen

Erstellt von RA-Felsmann am Mittwoch 23. Juli 2008

Das Sozialgericht Dresden – S 21 AS 1805/08 ER -hat entschieden, dass ein „”-Empfänger sich steuerfreies Verpflegungsgeld nicht als anrechnen lassen muss. Verpflegungsmehraufwendungen, die steuerfrei vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind auf das II nicht als anrechenbar. Denn sie dienen dazu, den Mehraufwand für die Ernährung bei Ortsabwesenheit auszugleichen.


Der Antragsteller lebt mit seiner Lebensgefährtin und einem Sohn in Dresden. Er arbeitet als Monteur für einen Arbeitgeber in Deutschland und wird überwiegend in den Niederlanden eingesetzt. Neben einem Bruttolohn in Höhe von 1.200 € erhält er vom Arbeitgeber steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen in Höhe von knapp 530 € monatlich. Weil das Geld für die Familie nicht reichte beantragte er Arbeitslosengeld II als Aufstockerleistungen. Die Dresden lehnte den Antrag ab. Das Verpflegungsgeld rechnete sie teilweise als Einkommen an. Da der Antragsteller sich davon Lebensmittel kaufen könne, brauche er entsprechend weniger Arbeitslosengeld II.
Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag statt. Elmar Kirchberg, Vorsitzender der 21. Kammer: „Die Ernährung fernab vom eigenen Haushalt ist teurer als zu Hause. Diese Mehrkosten sollen durch die Verpflegungsmehraufwendungen des Arbeitgebers ausgeglichen werden. Der Gesetzgeber hat diese Aufwendungen steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Daher ist es konsequent, dass eine Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II unterbleiben muss.” Die Arge wurde verpflichtet, den Antragstellern als Aufstocker monatlich rund 340 € Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 18.07.2008

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