SG Freiburg: Mietkosten sind im SGB II auch für möblierte Wohnung voll zu übernehmen


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Das Sozialgericht Freiburg – S 2 AS 5218/07 – hat entschieden, dass bei Empfängern von Grundsicherungsleistungen die Mietkosten auch dann voll zu übernehmen sind, wenn der Arbeitslosengeld II Empfänger eine möblierte Wohnung anmietet oder angemietet hat.

Dies scheint vor allem deswegen als angemessen weil dem Hartz IV Empfänger ansonsten die Kosten für eine Erstausstattung der Wohnung zustehen würden.

Aus der Entscheidung (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Streitig ist die Höhe der zu übernehmenden Kosten für die teilweise möblierte Unterkunft des Klägers (…).

Der 1954 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine etwa 23 m² große Wohnung, für die er ursprünglich nach dem Mietvertrag vom 27.10.1997 einen Mietzins von monatlich 330 DM zuzüglich Nebenkosten („Sammelheizung, Warmwasser, Fahrstuhl, Treppenreinigung, Sach- und Haftpflichtversicherung etc.“) zu entrichten hatte. (…)

Im Rahmen des SGB II-Leistungsbezugs bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von März bis Juni 2007 mit Bescheid vom 26.01.2007 Arbeitslosengeld II in Höhe von 517,- EUR monatlich. In seinen Berechnungen ging der Beklagte zwar von der tatsächlichen Kaltmiete aus, brachte davon jedoch mit der Begründung vorhandener Teilmöblierung der Küche einen Betrag in Höhe von 13,- EUR monatlich in Abzug. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger beim Sozialgericht Freiburg gegen diesen Bescheid Klage. (…)

Entscheidungsgründe:

(…) Nach § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II. Materiell-rechtlich hängt damit der Anspruch des Klägers davon ab, ob es sich bei den von ihm geltend gemachten Mietkosten in Höhe von weiteren 13, – EUR monatlich um Aufwendungen für die Unterkunft handelt und bejahendenfalls die Aufwendungen für die Unterkunft insgesamt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Beides ist nach der Überzeugung der Kammer zu bejahen.

Anders als von dem Beklagten angenommen, ist insbesondere auch die in der Mietzahlung enthaltene Nutzungsentschädigung für eine Einbauküche vom Begriff der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten umfasst.

Der Kläger schuldet die Nutzungsentschädigung für die Küche aufgrund seiner mietvertraglichen Vereinbarung mit seinem Vermieter. Ausweislich der vom Vermieter vorgelegten Mietbescheinigung vom 18.09.2004 hat der Kläger eine Gesamtmiete in Höhe von 230 EUR monatlich zu entrichten, in der unter anderem auch ein Nutzungsentgelt für die Überlassung einer Einbauküche enthalten ist.

Die Kücheneinrichtung gehört damit zivilrechtlich zu der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), deren Gebrauch der Vermieter dem Kläger zu gewähren hat. Denn zur Mietsache gehören grundsätzlich alle Bestandteile der Mietsache; die Miete erstreckt sich auch auf die Nebenkosten und erfasst ebenso die Gebrauchsüberlassung an Sachen wie Zubehör oder Haushaltsgeräte (so Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 66. Auflage 2007, § 535 Rdn. 16). Damit aber stellt sich auch eine Nutzungsentschädigung für zur Verfügung gestellte Möbel, soweit dies Bestandteil des Mietvertrages ist, zivilrechtlich als Teil des Mietzinses dar. Dies gilt im Falle des Klägers umso mehr, als der ursprünglich vereinbarte Mietvertrag aus dem Jahr 1997 lediglich eine pauschale Kaltmiete ausweist, in der alle Mietposten, die nicht Nebenkosten sind, enthalten sein sollen. Die Pauschale für die Nutzung der Einbauküche, die der Vermieter in der seiner Mietbescheinigung aus dem Jahr 2004 angegeben hat, war lediglich ein Rechenposten in der vereinbarten Kalt-Gesamtmiete und ist schon deshalb aus zivilrechtlicher Sicht untrennbarer Gegenstand der Mietsache.

Es besteht kein Anlass, dies grundsicherungsrechtlich anders zu bewerten, also die Definition übernahmefähiger Unterkunftskosten (soweit es um Miet- und nicht Eigenheimkosten geht) vom zivilrechtlichen Begriff der Mietsache abweichend zu fassen. Denn die Leistungen für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 SGB II erfassen im Regelfall den vollständigen Mietzins, den der erwerbsfähige Hilfebedürftige an seinen Vermieter zu zahlen hat. Das Recht zu einer „Teil-Kündigung“ des Mietvertrages hinsichtlich der vorhandenen Möblierung steht dem Mieter zivilrechtlich nicht zu. Zudem beschränkt sich die Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II nicht auf die Zahlung der Kaltmiete. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift (Leistungen für Unterkunft), ferner aber auch aus ihrem Sinn und Zweck. Denn neben den in § 20 Abs. 1 SGB II beispielhaft genannten Bedarfen hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach der Konzeption des SGB II einen Anspruch auf Deckung seines gesamten Bedarfs für eine Unterkunft. Regelmäßig wird dies nur die Wohnungsmiete selbst sein, jedoch ist dies nicht zwangsläufig so. Die Zielsetzung des § 22 Abs. 1 SGB II ist gegenüber unterschiedlichen Formen von Unterkunftskosten neutral.

Im Hinblick darauf geht das Gericht von einem dem zivilrechtlichen Verständnis der Mietsache entsprechenden Begriff der Unterkunftskosten aus. Der vom Kläger zu entrichtende Mietzins war folglich durch den Beklagten auch in Höhe der vom Vermieter ausgewiesenen Vergütung von 13,- EUR monatlich für die vorhandene Einbauküche als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.

Der Abzug des vom Vermieter ausgewiesenen Betrags für die Nutzung der Küche war auch nicht deswegen geboten, weil der Kläger anderenfalls eine doppelte Leistung erhalten würde. Insbesondere liegt in der Übernahme auch der Möblierungspauschale entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG -). Es erfolgt insbesondere keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitsuchenden, die eine nicht möblierte Wohnung angemietet haben.

Zwar umfasst die dem Kläger gleichfalls bewilligte Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II auch einen Bedarf an „Hausrat“ und damit auch Aufwendungen für die Einbauküche. Dabei handelt es sich aber um eine pauschale Leistung, welche die beispielhaft genannten Bedarfe typisierend erfasst. Werden im Einzelfall also durch die Leistungen für Unterkunft des § 22 SGB II Bedarfe (zum Teil) befriedigt, die bereits von der Regelleistung des § 20 SGB II abgedeckt werden, ist dies als Konsequenz der Typisierung nicht zu korrigieren, sondern als Abweichung im Einzelfall hinzunehmen. Eine Aufspaltung der durch Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von Einzelbedarfen hat der Gesetzgeber des SGB II konzeptionell nicht gewollt. (…)

Das Gericht geht daher davon aus, dass Nutzungskosten für Möbel als Bestandteil des Mietzinses grundsätzlich als Kosten der Unterkunft ohne Verstoß gegen die Verfassung zu übernehmen sind. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die anders lautende Auslegung in der Praxis zudem zu unhaltbaren Ergebnissen führte. Ein Mieter müsste z. B. möglicherweise sein Leben lang auf die – im Mietzins enthaltene – Möblierungspauschale verzichten, obwohl ein der Möbelanschaffung entsprechender Betrag schon lange gegenfinanziert wäre. Umgekehrt würde ihm der kommunale Träger aber wohl kaum den Umzug in eine teurere Wohnung finanzieren, da der Hilfebedürftige grundsätzlich – d. h. gemessen an dem Kaltmietpreis – bereits angemessen wohnt. Weiter wäre kaum denkbar, dass der kommunale Träger von jemandem, der tatsächlich unangemessen teuer wohnt, nicht verlangen würde, in eine billigere, aber möblierte Wohnung umzuziehen. Dies aber bedeutete für denjenigen, der unter Umständen bereits eigene Möbel hat, also eigentlich nicht ansparen müsste, seine eigenen Möbel abgeben und trotzdem monatlich auf einen Betrag für „Ansparungskosten“ verzichten zu müssen. Auch diese Erwägungen machen deutlich, dass die Frage, ob und in welcher Höhe Möblierungskosten als Unterkunftskosten anfallen, einzelfallbezogene Fragen sind, auf die mit Blick auf die vom Gesetzgeber eingeführte Leistungspauschalierung gerade nicht mehr einzugehen ist.

Schließlich sei angeführt, dass die Rechtsauffassung der Kammer auch für den Grundsicherungsträger nicht zu unhaltbaren Ergebnissen führt. Der Grundsicherungsträger muss gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich immer nur die angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft erbringen. Für ihn ist es demnach unerheblich, ob in diesen Aufwendungen nur die Miete für den Wohnraum an sich oder auch die Miete für Mobiliar enthalten ist. Denn führt die Miete für das Mobiliar dazu, dass die Aufwendungen überschritten werden, die nach der sogenannten Produkttheorie für die Unterkunft angemessen sind, hat der Grundsicherungsträger diese Aufwendungen grundsätzlich nicht zu tragen.

Vorliegend stellt sich der mietvertraglich vereinbarte Kaltmietzins in Höhe von 154,- EUR (Grundkaltmiete von 111,- EUR zuzüglich Möblierungspauschale von 13,- EUR und Garagenkosten von 30,- EUR) als grundsätzlich angemessen dar. Für den Stadtbereich Kehl geht der Beklagte üblicherweise von einer angemessenen Mietobergrenze von 216,45 EUR (4,81 EUR x 45 m²) monatlich für eine einzelne Person aus. Hinter diesem Betrag bleibt der vom Kläger geschuldete Mietzins auch ohne den Abzug einer Möblierungspauschale deutlich zurück.

Nach allem waren dem Kläger Kosten der Unterkunft ohne den Abzug einer Möblierungspauschale von 13,00 EUR monatlich zu bezahlen. (…)

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