SG Lüneburg: Keine Anrechnung von Verpflegung während stationärer Aufenthalte


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Das Sozialgericht Lüneburg – S 25 AS 1715/07 ER – hat entschieden, dass eine Berücksichtigung freier Verpflegung während stationärer Aufenthalte weder durch eine Kürzung des Regelbedarfes noch durch eine Einkommensanrechnung auf die Regelleistung rechtlich zulässig ist, so dass eine Anspruchsminderung insoweit ausgeschlossen ist.

Sachverhalt:

Der 1964 geborene Antragsteller zu 1. bezieht für sich und die 1963 geborene Antragstellerin zu 2. und den 1992 geborenen Antragsteller zu 3. seit August 2006 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Zuletzt bewilligte ihnen die Antragsgegnerin auf den Fortzahlungsantrag vom 20. Juni 2007 mit Bescheid vom 25. Juni 2007 für den Zeitraum vom 01. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 Leistungen in Höhe von monatlich 748,00 EUR.

Aufgrund eingetretener Änderungen in den Einkommensverhältnissen änderte die Antragsgegnerin die Leistungsgewährung im oben genannten Bewilligungszeitraum – durch die Antragsteller unangegriffen – mehrmals ab (Änderungsbescheide vom 17. Juli 2007, 06. September 2007 und 26. September 2007).

Durch offenbar von den Antragstellern eingereichter Bescheinigung der Park-Klinik Bad Rothenfelde erhielt die Antragsgegnerin am 31. Oktober 2007 Kenntnis davon, dass die Antragstellerin zu 2. im Zeitraum vom 13. November 2007 bis zum 11. Dezember 2007 an einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) teilnehmen werde.

Mit Änderungsbescheid vom 08. November 2007 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen ab dem 01. Dezember 2007 nur noch in Höhe von 398,80 EUR. Dabei berücksichtigte sie u. a. ein monatliches „sonstiges Einkommen“ in Höhe von 109,20 EUR.

Die Antragsteller legten gegen die Kürzung der Leistungen mit Schreiben vom 21. November 2007 Widerspruch ein. (…)

Entscheidungsgründe:

Nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich der angegriffene Bescheid vom 08. November 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 21. November 2007 und 04. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2007 als offensichtlich rechtswidrig.

Die Frage, ob die Verpflegung während stationärer Aufenthalte bei der Bemessung der Regelleistung zu berücksichtigen ist, hat die Kammer bereits mit zwei Entscheidungen vom 22. August 2007 (Az.: S 25 AS 1445/06 und S 25 AS 1455/06) dahingehend entschieden, dass eine wie auch immer geartete Berücksichtigung von derartigen Verpflegungsleistungen unzulässig ist. In den Entscheidungen hat die Kammer hierzu ausgeführt:

„Die Frage, ob freie Verpflegung während stationärer Aufenthalte bei der Bemessung der Regelleistung zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. (…)

Die Kammer schließt sich derjenigen Ansicht an, wonach eine Berücksichtigung freier Verpflegung während stationärer Aufenthalte weder durch eine Kürzung des Regelbedarfes noch durch eine Einkommensanrechnung auf die Regelleistung rechtlich zulässig ist, so dass eine Anspruchsminderung insoweit ausgeschlossen ist.

Zunächst entbehrt eine Kürzung der Regelleistung wegen anderweitiger Bedarfsdeckung nach Überzeugung der Kammer einer gesetzlichen Grundlage. Die §§ 20, 28 SGB II bestimmen abschließend die Höhe des jeweiligen Regelsatzes. Abzüge hiervon, die mit dem Nichtbestehen eines Teils des vom Regelsatz gedeckten Bedarfs begründet sind, sieht das Gesetz nicht vor. In § 20 Abs. 1 SGB II ist der Bedarf dargestellt, der von der Regelleistung gedeckt werden soll. Für die Höhe der Regelleistung ist es unerheblich, ob der tatsächliche Bedarf hiervon abweicht. Ausnahmen hiervon sind nur aufgrund ausdrücklicher Regelung (vgl. etwa § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II) zulässig. Für den Fall anderweitiger Bedarfsdeckung enthält das SGB II keine gesetzliche Grundlage für eine abweichende Festsetzung der Regelleistung. Anders verhält es sich im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), vgl. § 9 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Dies spricht gesetzessystematisch dafür, dass eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für eine Regelsatzkürzung auch im SGB II erforderlich wäre. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht. Mit der am 01. August 2006 in Kraft getretenen Ergänzung des § 3 Abs. 3 S. 1, 2. HS. und S. 2 SGB II, nach der die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen abschließend decken, wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass weitergehende Bedarfe nicht erbracht werden (BT-Drucks. 16/1696, S. 26). Eine von den Regelleistungen abweichende Festlegung der Bedarfe ist damit konsequenterweise nicht nur für weitergehende, sondern nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes auch für geringere Bedarfe ausgeschlossen. (…)

Selbst wenn für einen der in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Teilbereiche kein Bedarf anfällt, ist dies wegen der pauschalierten Regelleistung nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Die Folge wäre sonst die Konterkarierung des gesetzgeberischen Konzepts der Pauschalierung und der damit angestrebten Verwaltungsvereinfachung. Dies zeigt sich auch an der Fülle der zu berücksichtigenden Einzelfaktoren im Fall einer Kürzung, beispielsweise bei krankheitsbedingtem Mehrbedarf für Ernährung. Auch wäre die Höhe der ihm zustehenden Leistung für den Leistungsempfänger kaum noch nachvollziehbar. Die Kürzung der Regelleistung ist auch nicht über einen Umweg über § 9 SGB II unter Berufung auf fehlende Hilfebedürftigkeit zulässig. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, u. a. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Diese Vorschrift ermöglicht trotz ihres Wortlautes keine unmittelbare Berücksichtigung der von der Krankenversicherung finanzierten Verpflegung in den stationären Einrichtungen bei der Ermittlung der Leistungshöhe, denn sie definiert lediglich den Begriff der Hilfebedürftigkeit und normiert insbesondere den Nachrang der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende gegenüber der Selbsthilfe und der Hilfe Anderer (vgl. Mecke in: Meyer-Ladewig, SGB II, § 9 Rdnr. 5ff.). Die darin in Bezug genommene „Hilfe anderer“ hat keine eigenständige Bedeutung, da diese Hilfen bei tatsächlicher Leistung entweder Einkommen oder Vermögen darstellen (Brühl/Schoch in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 9 Rdnr. 15). Ob, in welchem Umfang und auf welche Weise Leistungen Dritter – auch anderer Sozialleistungsträger – konkret anspruchsausschließend oder -mindernd wirken, bestimmen spezielle Vorschriften, insbesondere § 19 S. 2, § 9 Abs. 2 bis 5, § 11 und § 12 SGB II (letztere ggf. i. V. m. der nach § 13 SGB II ergangenen Alg-II-V).

Eine Berücksichtigung freier Verpflegung kommt demnach allenfalls über eine Anrechnung als Einkommen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II in Betracht. Als Einkommen zu berücksichtigen sind danach grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert. Demzufolge fallen unter den Begriff des Einkommens grundsätzlich auch Sachleistungen, soweit sie einen Marktwert haben, d.h. die Sachleistung muss gegen Geld tauschbar sein (Brühl in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 11 Rdnr. 11). Hinzukommen muss die bedarfsbezogene Verwendungsmöglichkeit als „bereites Mittel“, also die jederzeitige Tauschbarkeit in Geld (vgl. Bundesverwaltungsgericht zum Einkommensbegriff im Sozialhilferecht, Urteil vom 18. Februar 1999, – 5 C 16/98 – und Brühl in: LPK-SGB II, § 11 Rdnr. 12).

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann offen bleiben; indes spricht mehr dagegen als dafür: Die freie Verpflegung während eines stationären Aufenthaltes ist für den Hilfebedürftigen nicht jederzeit in Geld tauschbar. (…)

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