SG Lüneburg: 10 qm mehr Wohnfläche für Alleinerziehende


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Das Sozialgericht Lüneburg – S 23 AS 1807/07 ER – beschlossen, dass sich für Alleinerziehende die angemessene Wohnfläche um 10 qm erhöht, da es bei Fällen von Alleinerziehenden von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen ist. Ein Parallelfall zum vorliegenden Fall sei der Fall der Schwerbehinderung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):

Sachverhalt:
Die Antragstellerin zu 1. begehrt mit ihren beiden minderjährigen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3., im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, Kosten der Unterkunft in voller Höhe, insgesamt 520,66 Euro (Kaltmiete 400,00 Euro, Heizkosten 51,25 Euro, sonstige Nebenkosten 69,41 Euro), zu gewähren.

Die Antragsteller stellten mit Wirkung zum 30.08.2006 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt wohnten sie in der … Straße in Bienenbüttel im Haus der Eltern der Antragstellerin zu 1. zu einer durch den Vermieter gerundeten Gesamtmiete von 330,- Euro (Grundmiete: 200,- Euro, Heizkosten: 50,- Euro, Nebenkosten: 48,71 Euro, Abschlag für Wasser und Strom: 30,- Euro).

Mit Bescheid vom 05.10.2006 gewährte der Beklagte den Antragstellern unter Anrechnung von Einkommen für den Zeitraum September 2006 bis März 2007 Leistungen in Höhe von 99,55 Euro, wobei die Kosten der Unterkunft auf 298,71 Euro (Grundmiete:
200,- Euro. Heizkosten: 50,- Euro, Nebenkosten: 48,71 Euro) festgesetzt wurden.

Zum 15.10.2006 nahm die Antragstellerin zu 1. eine versicherungspflichtige Arbeit auf. Dies teilte sie der Beklagten spätestens zum 08.12.2006 mit. Mit Schreiben gleichen Datums forderte der Antragsgegner daraufhin die entsprechenden Verdienstbescheinigungen und eine Kopie des Arbeitsvertrages an. Diese gingen zusammen mit einer Veränderungsmitteilung am 27.12.2006 bei dem Antragsgegner ein.

Mit Vertrag vom 31.10.2006 mietete die Antragstellerin zu 1. eine Wohnung in der … Straße in Bienenbüttel für eine Gesamtmiete in Hohe von 590,- Euro (Grundmiete: 420,- Euro, Betriebskosten: 170,- Euro) an. Die Wohnung bestand aus 4 ½ Zimmern mit einer Gesamtflache von 75 qm. Einzugstermin war der 15.11.2006.

Entscheidungsgründe:

(…) Die angemessenen Kosten der Unterkunft bemessen sich nach ständiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mangels anderweitiger Anhaltspunkte Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG. Der hierin enthaltene Wert stellt die angemessene Brutto-Kaltmiete (Nettokaltmiete und Nebenkosten) dar. Hinzu kommen die jeweils angemessenen Heizkosten.

Der Wohnort der Antragsteller – Bienenbüttel – befindet sich im Landkreis Uelzen. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) fällt der Landkreis Uelzen in die Mietstufe II. Für einen 3-Personen-Haushalt betragt die Mietobergrenze nach § 8 Abs. 1 rechte Spalte WoGG damit grundsätzlich 410,- Euro inklusive Nebenkosten zuzüglich Heizkosten.

Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1. alleinerziehend ist, hält die Kammer jedoch eine Erhöhung der Mietobergrenze auf 475,- Euro für geboten. Aufgrund dessen ist eine Erhöhung dergestalt angebracht dass von einem (fiktiven) 4-Personen- Haushalt auszugehen ist.

Nach der Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen – WFR ) Runderlass v. 27.06.2003 (Nds.MBl. Nr. 27/2003, S. 580), geändert durch Runderlass v. 27.01.2006 (Nds.MBl. Nr. 7/2006, S. 104) und v. 19.10.2006 (Nds.MBl. Nr. 39/2006, S. 973). Ziff. 11.4 erhöht sich für Alleinerziehende die angemessene Wohnfläche um 10 qm („Die angemessene Wohnfläche erhöht sich darüber hinaus … für Alleinerziehende um jeweils weitere 10 qm.“). Gemäß Ziff. 11.2 WFB erhöht sich bei Mehrpersonenhaushalten die angemessene Wohnfläche – bis auf den Übergang zwischen zwei und drei Haushaltsmitgliedern – ebenfalls um 10 qm je weiterem Haushaltsmitglied. In beiden Fällen – Alleinerziehung und Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder um eine Person – werden der Haushaltsgemeinschaft daher 10 qm zusätzlich Wohnfläche zuerkannt. Im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen erscheint es daher umgekehrt gerechtfertigt, bei Alleinerziehenden eines Haushaltsmitglieds von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen.

Die tatsächlichen Kosten der Antragsteller hinsichtlich der Grundmiete und der Nebenkosten liegen bei 496,21 Euro und damit knapp innerhalb der oben genannten Höchstgrenze. (…)

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