SG Schleswig: Eilrechtsschutz bei Nichtgewährung der Kosten der Unterkunft


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Das Wohnen gehört zum elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgewährung zustehender Sozialleistungen gefährdet, ist Eilrechtsschutz bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums zu gewähren. Das hat das Sozialgericht Schleswig – 02.02.07, S 4 AS 1128/06 ER – entschieden.

Paragraph: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II

1. Das Wohnen gehört zum elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgewährung zustehender Sozialleistungen gefährdet, ist Eilrechtsschutz bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums zu gewähren. Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, ein Kündigungs- und Zwangsräumungsverfahren abzuwarten.

2. Ist der Antragsteller bis 31.07.2006 umgezogen, findet die Regelung des ab 01.08.2006 geltenden § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Umzug gerade im Hinblick auf das neue Recht erfolgt sein sollte. Der Antragsteller hätte dann nur von einem ihm zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. Rechtsmissbrauch liegt darin ebenso wenig wie in dem allgemein anerkannten Fall, dass ablaufende steuerrechtliche Vorteile noch rechtzeitig genutzt werden.

3. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II will vermeiden, dass Hilfeempfänger die Angemessenheitsgrenze ausnutzen, obwohl sie bereits mit angemessenem Wohnraum versorgt sind. Der Umzug ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II „erforderlich“, wenn infolge eines Räumungsurteils Wohnungslosigkeit droht. Dass durch vertragsgerechtes Verhalten Kündigung und Räumungsklage hätten vermieden können, ändert daran nichts, sofern der Wohnungsverlust nicht provoziert wurde, um (höhere) Leistungen für die neue Wohnung zu erlangen. … Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei der Gewährung von ALG II an den Antragsteller in der Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 die Kosten der Unterkunft in voller Höhe – abzüglich Warmwasseranteil- zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Aus den Entscheidungsgründen:
I. Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Antragsteller zu gewährenden Leistungen. Dieser bezieht seit 2005 ALG II und wohnte zunächst in P. Die Miete betrug zuletzt 198,17 € (geminderte Warmmiete). Das Mietverhältnis war erstmalig 2002 wegen unerlaubter Untervermietung fristlos, hilfsweise fristgemäß gekündigt worden. Es folgten weitere, jeweils mit vertragswidrigem Verhalten des Antragstellers begründete Kündigungen. Der Antragsteller wurde durch Versäumnisurteil des Amtsgerichts 2005 zur Räumung verurteilt. Er hatte die Wohnung gleichwohl über das Jahr 2005 hinaus inne. Mit Schreiben vom 18.07.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihre Zustimmung zum Umzug nach E. zu erteilen. Die betreffende Wohnung ist 40 qm groß und kostet 360,- € bruttokalt. Die Antragsgegnerin lehnte das mit Bescheid vom 28.07.2006 ab, da der Antragsteller die Kündigung des Mietverhältnisses grob fahrlässig herbeigeführt habe. Der Umzug sei damit nicht erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 2 SGB II. Das nahm der Antragsteller hin, zog aber zum 31.07.2006 dennoch in die genannte Wohnung um. Am 31.07.2006 stellte er einen Antrag auf Gewährung von ALG II. Die Antragsgegnerin entsprach dem mit Bescheid vom 16.11.2006, legte bei der Bedarfsermittlung allerdings nicht die tatsächlichen KdU, sondern die der bisherigen Wohnung zugrunde, da der Antragsteller ohne Zustimmung umgezogen sei. Gegen letzteres erhob der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch. Die KdU seien angemessen und daher in voller Höhe zu berücksichtigen. Für die Auffassung der Antragsgegnerin gebe es jedenfalls nach dem bis zum 01.08.2006 geltenden Rechtszustand keine Grundlage. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage bisher nicht entschieden worden. Am 01.12.2006 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag anhängig gemacht. Er wiederholt und vertieft sein Widerspruchsvorbringen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag abzulehnen, und trägt im wesentlichen vor: Es sei davon auszugehen, dass der Mietvertrag vom 01.08.2006 auf den 31.07.2006 vordatiert worden sei. Anderenfalls scheitere der Anspruch bereits daran, dass plausible, nachvollziehbare und verständliche Gründe für den Umzug in eine teurere Wohnung, wie sie schon sozialhilferechtlich Voraussetzung für die Übernahme höherer KdU gewesen seien, hier nicht vorlägen. Der Antragsteller habe entgegen seinen Obliegenheiten die Hilfebedürftigkeit vergrößert. Es fehle schließlich an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe eine drohende Zwangsräumung nicht glaubhaft gemacht.

II. Der Eilantrag ist zulässig und im Sinne der Tenorierung begründet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus (vgl. §§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Das bedeutet, dass die Beweisanforderungen insbesondere hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen geringer sind als im Klagverfahren. Allerdings werden die in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochenen Mittel in aller Regel verbraucht und können, abgesehen von Ausnahmefällen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zurückgezahlt werden. Rein faktisch – wenn auch nicht rechtlich – werden somit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen. Dennoch steht der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht entgegen, dass mit ihm die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen wird. Vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Allerdings ist dann an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein strenger Maßstab anzulegen, weil die Vorwegnahme der Hauptsache dem Charakter des § 86 b Abs. 2 SGG als vorläufigem Rechtsschutz widerspricht. Nach diesen Maßstäben muss der Eilantrag Erfolg haben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er verfügt nicht in hinreichendem Umfang über Mittel, um seinen Bedarf einschließlich der KdU zu decken. Damit ist sein soziales und kulturelles Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Er kann auch nicht darauf verwiesen werden, ein Kündigungs- und Zwangsräumungsverfahren abzuwarten. Das Wohnen gehört zum elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgewährung zustehender Sozialleistungen gefährdet, ist folglich Eilrechtsschutz zu gewähren. Über den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus ist ein Eilbedürfnis dagegen nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat dann auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag hin ohnehin erneut über die Leistungsbewilligung zu entscheiden. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dass die KdU auch bei der vom Antragsteller neu angemieteten Wohnung die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen, ist unstreitig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem ab dem 01.08.2006 geltenden § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt, dass, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen, die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden. Der Antragsteller ist am 31.07.2006 umgezogen, so dass die Regelung hier noch keine Anwendung findet. Das gilt auch dann, wenn der Umzug gerade im Hinblick auf das neue Recht erfolgt sein sollte. Der Antragsteller hätte dann nur von einem ihm zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. Rechtsmissbrauch liegt darin ebenso wenig wie in dem allgemein anerkannten Fall, dass ablaufende steuerrechtliche Vorteile noch rechtzeitig ausgenutzt werden. Dafür, dass der Umzug tatsächlich nach dem 31.07.2006 erfolgt ist, gibt es keinerlei Hinweise. Im übrigen wäre der Umzug auch im Sinne der zitierten Vorschrift erforderlich gewesen. Dem Antragsteller drohte nach dem gegen ihn ergangenen Räumungsurteil Wohnungslosigkeit. Um sie zu vermeiden, musste er umziehen. Das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller hätte es in der Hand gehabt, durch vertragsgerechtes Verhalten Kündigung und Räumungsklage zu vermeiden, ändert daran nichts. Es würde letztlich dazu führen, in allen Fällen von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Mietverhältnisses die Erforderlichkeit des Umzugs in Frage zu stellen. Das aber kann nicht Sinn der Vorschrift sein. Sie will vielmehr vermeiden, dass Hilfeempfänger die Angemessenheitsgrenze ausnutzen, obwohl sie bereits mit angemessenem Wohnraum versorgt sind. Genau das war hier aber nicht mehr der Fall. Die Kammer kann dem Akteninhalt darüber hinaus auch nicht entnehmen, dass der Antragsteller den Verlust der Wohnung provoziert hat, um Leistungen für die neu anzumietende Wohnung zu erlangen. Aus diesen Erwägungen folgt gleichzeitig, dass plausible Gründe für den Umzug vorlagen. Richtig ist allerdings, dass die neue Wohnung rund doppelt so teuer ist wie die bisherige, so dass eine „verhältnismäßige“ Mehrbelastung, wie sie in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung geprüft wurde (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 78), fraglich erscheint. Dabei ist jedoch einerseits zu berücksichtigen, dass der bisherige Mietzins mit (um 5 % gemindert) ca. 198,- € warm am unteren Ende der Mietpreisskala rangierte, andererseits, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin insgesamt fünf Mietangebote vorgelegt hat, von denen seine jetzige Wohnung unter Berücksichtigung von Neben- und Heizkosten das günstigste war. Dafür, dass es dem Antragsteller dennoch möglich gewesen wäre, eine preisgünstigere Wohnung anzumieten, hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen und ist für die Kammer auch nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.

Quelle: Tacheles Sozialrecht

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