Dazu heißt es in der Rechtsprechungsübersicht des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.07.2008:
Gibt ein Antragsteller auf Leistungen nach dem SGB II seine gesamten Vermögenswerte an und erkennt hierbei nicht, dass ein Beitragsdepot im Rahmen einer privaten Rentenversicherung nicht zum geschützten Vermögen zur Alterssicherung gehört, kann später die Leistung nicht wieder zurückgefordert werden. Erkennt der Leistungsträger im Rahmen einer Folgebewilligung die Rechtswidrigkeit der früheren Bewilligung, kann er wegen des entgegenstehenden Vertrauensschutzes des Antragstellers die Leistung nicht mit der Begründung zurückfordern, die „Zusammenhänge seien zu Beginn nicht transparent genug dargestellt“ worden.
Die Klägerin hatte bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II verschiedene Vermögensanlagen, unter anderem einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht und Beitragsdepot angegeben. Das beklagte Jobcenter bewilligte zunächst Arbeitslosengeld II. Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages wurden Unterlagen über den aktuellen Guthabensstand des Beitragsdepots angefordert. Das Jobcenter lehnte sodann die weitere Leistungsgewährung wegen verwertbaren Vermögens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit ab und forderte die bereits gezahlten Leistungen von der Klägerin zurück. Die Klägerin wandte ein, ihr sei bei Antragstellung gesagt worden, dass ihre Versicherung unschädlich sei, da sie der Altersvorsorge diene. Sie habe nicht wissen können, dass ihre Rentenversicherung kein geschütztes Altersvorsorgevermögen darstelle, weil die Verwertbarkeit lediglich für einen geringen Betrag ausgeschlossen sei. Das Jobcenter entgegnete, dass die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse nicht transparent genug dargestellt habe und sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.
Das Gericht gab der Klägerin Recht (S 15 AS 2965/06, Urt. v. 13.03.2008).
Ihre Meinung zu...