SGB II: Umgangsrecht erhöht Wohnraumbedarf


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Das Sozialgericht Fulda S 10 AS 53/09 hat entscheiden, dass ein Empfänger von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf zusätzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und  dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht ausübt.

Es begründete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden könnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverhältnissen verbringen müssten.

In dem Verfahren hatte der beklagte Landkreis dem Kläger als Empfänger von SGB II-Leistungen lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten für eine Person bei einer Wohnraumgröße von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der größeren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kläger und erhob Klage. Bei der Ausübung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass der Kläger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste Hälfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kläger verbringen.

Das Sozialgericht Fulda begründete seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gekürzt):

Die Angemessenheit der Wohnkosten ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG  in mehreren Schritten zu prüfen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Alsdann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (abstrakte Angemessenheit). Schlussendlich gilt es festzustellen, ob für den Hilfebedürftigen eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret verfügbar und zugänglich war (konkrete Angemessenheit).

Als Grundlage für die Bestimmung der Wohnungsgröße kann in Übereinstimmung mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des BSG insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001  abgestellt werden. Danach können die Länder im geförderten Mietwohnungsbau die Anerkennung von bestimmten Grenzen für Wohnungsgrößen nach Grundsätzen der Angemessenheit regeln. Hierbei erlassen die einzelnen Bundesländer Richtlinien, wobei für das Bundesland Hessen auf die Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.02.2003 (StAnz. S. 1346), zuletzt geändert am 19.01.2004 (StAnz. S. 628) zurückgegriffen werden kann. Danach beträgt entsprechend Nr. 4.2.1 der Richtlinie die förderfähige Wohnfläche von Wohnungen für eine Person bis zu 45 m².

Die Kammer ist insoweit allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger eine angemessene Wohnfläche für 2 Personen – entsprechend der oben genannten Richtlinie (in der Fassung vom 19.01.2004) im Umfang von 60 qm – zusteht. Dieser zusätzliche Wohnraumbedarf folgt daraus, dass sich die Beigeladenen in einem zeitlichen Umfang bei dem Kläger aufhalten, welcher es rechtfertigt, entsprechend den vom BSG entwickelten Grundsätzen zur „temporären Bedarfsgemeinschaft“  einen erhöhten Wohnraumbedarf anzuerkennen. Nach Auffassung des BSG – welcher sich die Kammer in vollem Umfang anschließt – verlangt die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nach ihrem Wortlaut („dem Haushalt angehörend“) kein dauerhaftes Leben der unverheirateten Kinder im Haushalt des jeweiligen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, wie es etwa für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in den Tatbeständen des § 7 Abs 3 Nr 2 und 3 SGB II vorausgesetzt wird. Es genügt danach vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass die Kinder mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag bei einem Elternteil wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Diese Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, die eine SGB-II-immanente Lösung des Problems der Umgangskosten sicherstellt, ist angesichts der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 Grundgesetz geboten (BSG, Urt. vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dass auch im vorliegenden Fall eine temporäre Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Kläger und den Beigeladenen während der Aufenthalte der Beigeladenen bei dem Kläger besteht, liegt in Anbetracht der Ausführungen des BSG auf der Hand und wird auch von der Beklagten nicht angezweifelt. Diese temporäre Bedarfsgemeinschaft rechtfertigt es jedenfalls bei einem umfassenden Umgang mit den Kindern wie vorliegend, dem Kläger zusätzlichen Wohnflächenbedarf für eine weitere Person zuzubilligen.

Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. ( ) Wird eine Ehe geschieden und nur einem Elternteil das Sorgerecht übertragen, so bedeutet dies, daß nur dieser Elternteil die notwendigen Entscheidungen über die Pflege und Erziehung des Kindes zu treffen hat und die entsprechenden Elternfunktionen tatsächlich wahrnimmt. Jedoch soll nach der gesetzlichen Regelung des Umgangsrechts die Bindung des Kindes zu dem anderen Elternteil fortbestehen und entsprechend berücksichtigt werden. Das Umgangsrecht ermöglicht dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen.“

Hieran gemessen kann festgehalten werden, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und seinen Kindern durch regelmäßige Aufenthalte der Kinder bei diesem Elternteil aufrechterhalten werden, sichergestellt sein muss, dass auch ein entsprechender Wohn- und Lebensraum zur Verfügung steht, innerhalb dessen dies möglich ist. In diesem Zusammenhang kann gerade nicht verlangt werden, dass sich die Kinder mit dem getrennt lebenden Elternteil in den Zeiten der Aufenthalte – ungeachtet der tatsächlichen räumlichen Verhältnisse – „einrichten“ müssen. Ein solches Verlangen würde gerade in Fällen, in denen die wohnlichen Verhältnisse bezogen auf die Wohnfläche für lediglich eine Person zugeschnitten sind, die Gefahr bergen, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen – als Folge eines dauerhaften bzw. regelmäßigen Zusammenlebens in beengten Verhältnissen – nicht ungehindert aufrechterhalten werden können und demzufolge jedenfalls auf längere Sicht betrachtet durchaus die Möglichkeit einer Vereitelung des Umgangsrechts droht. Die durch Art. 6 Abs. 1, 2 GG geschützte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft wäre dann nicht mehr gewährleistet. Die Kammer ist dementsprechend zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger im vorliegenden Fall ein zusätzlicher Wohnflächenbedarf für eine weitere Person zuzusprechen ist und hat sich insoweit von der Überlegung leiten lassen, dass die Frage, in welchem Umfang bei Vorliegen einer temporären Bedarfsgemeinschaft weiterer Wohnflächenbedarf anzuerkennen ist, nicht pauschal beantwortet werden kann. Insbesondere kann nicht in jedem Fall des Vorliegens einer temporären Bedarfsgemeinschaft für jedes Kind – unabhängig vom Umfang des Aufenthalts bei dem getrennt lebenden Elternteil – der volle zusätzliche Wohnflächenbedarf angesetzt werden, da dies – insbesondere in Fällen, in denen der temporären Bedarfsgemeinschaft drei oder mehr Kinder angehören – in der Tat zu unbilligen Ergebnissen führen könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass sich der gesamte Wohnraumbedarf für eine weitere Person nicht nur auf ein zusätzliches Zimmer zum Wohnen bezieht, sondern zugleich den sonstigen anteiligen Flächenbedarf für z.B. Bad, Küche, Lagerraum etc. mit abdeckt. Dieser sonstige Wohnflächenbedarf muss in Abhängigkeit vom zeitlichen Umfang des Aufenthalts in der Wohnung beurteilt werden. Andererseits muss allerdings auch beachtet werden, dass bei einem hälftigen Aufenthalt der Kinder bei jedem Elternteil die Grenze dafür erreicht sein muss, beiden Elternteilen den Wohnflächenbedarf für die gesamte temporäre Bedarfsgemeinschaft zuzusprechen, um eine trennungsbedingte Benachteiligung der Mitglieder der jeweiligen gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft zu vermeiden. Die Kammer ist daher zu der Auffassung gelangt, dass bei einem zeitlichen Umfang von regelmäßig zumindest 2 Wochenenden im Monat (entsprechend 4-5 Tage monatlich) für jedes Kind der hälftige zusätzliche Wohnflächenbedarf zu berücksichtigen ist. Ob bei einem Aufenthalt von weniger als 4 Tagen monatlich in jedem Fall kein zusätzlicher Wohnflächenbedarf zuzusprechen ist, braucht an dieser Stelle nicht abschließend entschieden zu werden und ist zudem – wie oben ausgeführt – ohnehin vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Des Weiteren ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei dem zusätzlichen Wohnflächenbedarf ausschließlich um einen solchen des Klägers selbst und nicht der Beigeladenen handelt. Zwar unterscheidet das BSG in seiner Entscheidung zur temporären Bedarfsgemeinschaft zwischen den Ansprüchen des Klägers und den Ansprüchen seiner von ihm getrennt lebenden Kinder und führt in diesem Zusammenhang aus, dass Anspruchsinhaber nicht generell der Unterhaltsverpflichtete, sondern der jeweils Bedürftige für seine Kosten sei (BSG, Urt. vom 07.11.2006 – B 7b AS 14/06 R). Dies kann allerdings nach Auffassung der Kammer nicht für die Frage der Kosten der Unterkunft gelten, da insoweit zu berücksichtigen ist, dass der Elternteil, bei dem sich die Kinder nur zeitweise aufhalten, den zusätzlichen Wohnflächenbedarf nicht nur für die Zeiten des Aufenthalts, sondern ständig vorhalten muss. Dies ist rein praktisch gesehen nur dann möglich, wenn auch die Gewissheit besteht, dass der regelmäßig fällige Mietzins auch pünktlich beglichen werden kann. In den Fällen, in denen anteilige Kosten der Unterkunft unmittelbar an die Kinder bzw. an den Elternteil, bei dem sich die Kinder vornehmlich aufhalten, ausgezahlt würde, wäre dies nicht ausreichend sichergestellt. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass die Ausführungen des BSG zur anteiligen Leistungsgewährung im Fall der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft nicht auf die Leistungen für die Kosten der Unterkunft übertragbar sind (so auch SG Aachen, Urteil vom 19.11.2007, Az.: S 14 AS 80/07, zit. nach juris).

Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.

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