Übernahme von Tilgungsraten für selbst bewohntes Eigenheim im Rahmen des SGB II


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Das Schleswig Holsteinische Landessozialgericht hat im Rahmen einer einstweiligen Anordnung – L 11 B 41/10 AS ER – entschieden unter welchen Voraussetzungen die Zins- und Tilgungsraten für eine selbst genutzte Immobilie von einer ARGE zu übernehmen sind. Grundsätzlich seien Voraussetzung, dass der Hartz 4 – Empfänger sich vorher um die Aussetzung der Tilgungsraten bemüht habe.

Das Gericht begründet seinen Beschluss im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gekürzt):

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 11 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vorn 18. Juni 2008 (B 14/11b AS 67/06 R) ausgeführt, dass der Wortlaut dieser Vorschrift die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht ausschließe. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kämen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht, wenn es sich um eine angemessene Eigentumswohnung im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB 11 handele. Allerdings bestehe insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohnungseigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB 11 auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits. Das Arbeitslosengeld II solle den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führe jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies sei aber bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben jedenfalls dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums drohe. Sei die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um die Eigentumswohnung weiter nutzen zu können, und wäre ohne die Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, habe bei wertender Betrachtung der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten. Insoweit müsse der Hilfebedürftige deshalb vor Inanspruchnahme staatlicher Leistungen in Form der Tilgungsverpflichtung alles unternehmen, um den Bezug von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Außerdem könnten die Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zu der Höhe übernommen werden, die er auch bei einer angemessenen Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu tragen hätte. Da es sich aber dann um tatsächliche Kosten der Unterkunft handele, sei in diesem Rahmen für eine darlehensweise Gewährung nach dem SGB II kein Raum.

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlich von ihm zu zahlenden Tilgungsleistungen laut Tilgungsplan vom (…). Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller ein Schreiben der Bank eingereicht, in dem aufgeführt ist, dass weder der Tilgungsanteil noch der Zinsanteil, den der Kläger für seine Wohnung an die Bank zu zahlen hat, gestundet oder ausgesetzt werden könne, eine Finanzierungsalternative bzw. eine Umschuldung aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht möglich sei und an den vorgegebenen Darlehenskonditionen festgehalten werde. Eine Aussetzung der Rate von 199,09 EUR pro Monat sei nicht möglich. (…)

Bei der Wohnung des Antragstellers handelt es sich unzweifelhaft um nicht einzusetzendes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Unter Einbeziehung der Tilgungsleistung bleibt der Antragsteller mit seinen  Kosten der Unterkunft auch unterhalb der angemessenen Miete für den Bereich des Antragsgegners. Der Antragsgegner geht gegenwärtig von einer Mietobergrenze von 301,50 EUR aus. Darin sind Heizkosten nicht enthalten. In dem letzten in den Verwaltungsakten befindlichen Bescheid vom 19. Februar 2010 werden Kosten der Unterkunft in Höhe von 185,28 EUR gewährt. Darin sind Heizungskosten in Höhe von 48,00 EUR enthalten. Inklusive Heizungskosten beläuft sich die Mietobergrenze somit auf 349,50 EUR. Bei Berücksichtigung von 185,28 EUR Unterkunftskosten einschließlich Heizung und einer Tilgungsleistung für z. B. Mai 2010 in Höhe von 158,36 EUR ergibt sich ein Betrag von 343,64 EUR. Dieser liegt unterhalb der Warmmiete von 349,50 EUR. Bei ansteigender Tilgungsleistung könnte allerdings die Mietobergrenze überschritten werden, wobei zu berücksichtigen sein wird, ob auch die Mieten im Bereich des Antragsgegners steigen. Dann müsste der Antragsgegner überdenken, inwieweit der überschießende Teil als Darlehen gewährt werden könnte. Gegenwärtig liegen die Kosten der Unterkunft für die von der Größe her angemessene Wohnung des Antragstellers jedoch unterhalb der Mietobergrenze, so dass die Tilgung als Beihilfe entsprechend den Vorgaben des Bundessozialgerichts zu übernehmen sind.

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