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Unfallversichert bei der Weihnachtsfeier

Erstellt von RA-Felsmann am Freitag 28. November 2008

Unfallversichert bei der Weihnachtsfeier

Während der betrieblichen Weihnachtsfeier stehen Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen . Darauf weist die gesetzliche VBG in Hamburg hin. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Unternehmensleitung oder deren Beauftragter die Feier veranstaltet und fördert sowie an der Feier selbst teilnimmt.

Zeit und Ort der Feier spielen für den Versicherungsschutz keine Rolle, die Teilnahme an der Feier muss allerdings allen Angehörigen des Unternehmens offen stehen. Für nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste oder Familienangehörige besteht hingegen kein Versicherungsschutz.

Versichert sind auch die Wege von und zur Weihnachtsfeier nach denselben Voraussetzungen, die auch für die Wege von und zur Arbeit gelten. Während der Feier besteht Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung entsprechen, wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Ebenso sind auch die direkt mit der Veranstaltung zusammenhängenden vorbereitenden Tätigkeiten versichert. Wenn die Unternehmensleitung oder ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz.

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