Nach § 22 Abs. 5 SGB II werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und um- bzw ausziehen, Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat.
Dabei ist das Jobcenter zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
In diesem Artikel gehe ich davon aus, dass einer der drei Gründe – die Erforderlichkeit – vorliegt und es „nur“ noch um die Kosten der Unterkunft geht.
Generell ist festzuhalten:
Dies beruht darauf, dass der Wohnraum den Leistungsempfängern auch zur Verfügung stehen muss.
Das Landessozialgericht Hamburg L 5 B 201/05 ER AS, vom 25.08.2005 führt dazu aus:
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass dem Antragsteller Zimmer in Wohngemeinschaften zugänglich sind, da Wohngemeinschaften, wie bereits ihr Name nahe legt, ein gewisses Maß an Gemeinsamkeit und Nähe voraussetzen, und Wohngemeinschaftspartner daher in aller Regel zur Vermeidung unliebsamer Überraschungen sorgfältig ausgesucht werden. Es dürfte nahezu ausgeschlossen sein, dass Menschen, die – wie ausweislich der Stellungnahme der Sozialen Beratungsstelle Billstedt der Antragsteller – zum Personenkreis mit besonderen sozialen Schwierigkeiten gehören, eine realistische Chance in diesem Segment haben.
Es kann auch nicht generell auf Wohngemeinschaften oder Untermietverhältnisse verwiesen werden.
Das Sozialgericht Berlin, 16.02.2006 – S 37 AS 1301/06 ER begründet dies wie folgt:
Auf noch preiswertere Wohnmöglichkeiten in Form eines Untermietverhältnisses oder WG-Zimmers kann die Ast. nicht generell verwiesen werden; denn die Übernahme der Unterkunftskosten dient der Befriedigung eines menschlichen Grundbedürfnisses, des Wohnens. „Sie bildet einen Eckpfeiler für die Erreichung des übergeordneten Hilfeziels, der Loslösung aus dem Leistungsbezug. Dieses menschliche Grundbedürfnis ist nicht auf die schlichte Beseitigung der Obdachlosigkeit als solche beschränkt, sondern beinhaltet grundsätzlich auch die Möglichkeit, sich in einem abgeschlossenen, von Einflüssen Dritter freien Bereich aufzuhalten„.