Kein Untersuchungstermin beim Gesundheitsamt durch Eingliederungsverwaltungsakt


, , , , ,
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen – L 12 AS 1044/12 B ER – hat mit Beschluss vom 30.08.2012 rechtskräftig entschieden, dass das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit nicht  zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein kann, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist.

Wieder einmal musste ein Gericht die Praxis eines Jobcenters korrigieren Leistungsberechtigten einfach Pflichten in einer Eingliederungsvereinbarung – bzw. hier vorliegend einem Eingliederungsverwaltungsakt – zu regeln die nach dem Gesetz nicht Teil einer Eingliederungsvereinbarung seien dürfen.

In meiner beratenden Praxis tauschen vermehrt Fälle auf in denen  Leistungsberechtigte verpflichtet werden sollen Dinge zu tun zu denen Sie entweder nicht verpflichtet sind oder die auf andere Weise zu erfolgen haben.

Der Beschluss zeigt, dass es lohnt sich gegen solche Eingliederungsverwaltungsakte zu wehren.

Das Gericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wir folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):

Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag ergab sich – bis zur Erledigung des Regelungsgehalts des streitigen Verwaltungsakts – daraus, dass die Antragstellerin mit der Verpflichtung zu einer konkreten Handlung (hier: Wahrnehmung eines Untersuchungstermins beim Gesundheitsamt mit weiteren Pflichten) belegt wurde. Eine solche Verpflichtung, die in die Individualinteressen eines Hilfebedürftigen eingreift, beschwert diesen unmittelbar im Sinn von § 54 Abs. 2 SGG. Diese Beschwer, die durch die Verpflichtung zu einem Tun entsteht, ist nicht deshalb außer Betracht zu lassen, weil die Verletzung der Verpflichtung ggf. zu einem weiteren Eingriff (hier: Minderung der Leistungen durch Sanktionierung) führen könnte.

Aus der Gesamtschau des mit dem Eingliederungsverwaltungsakt verbundenen Hergangs (Vermerke der Arbeitsvermittlerin, Anschreiben an die Antragstellerin, Auftrag an das Gesundheitsamt) sollte die Antragstellerin mit dem Eingliederungsverwaltungsakt zur Wahrnehmung eines Termins beim Gesundheitsamt angehalten werden, in dem wesentlich die Frage ihrer Erwerbsfähigkeit im Raume stand. Das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit kann jedoch nicht zulässiger Gegenstand einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes sein, da es bereits Voraussetzung für dessen Abschluss bzw. Erlass ist.

Will der Leistungsträger gem. § 44a Abs. 1 S. 1 SGB II die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen feststellen, so kann er auf die Vorschriften des § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, ggf. ergänzend auf die Sanktionsmöglichkeit des § 32 SGB II zurückgreifen.

Vorinstanz: Sozialgericht Düsseldorf – S 21 AS 1354/12 ER

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit.de – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 1044/12 B ER

Print Friendly, PDF & Email

Stress mit dem Arbeitgeber oder Ärger mit dem Jobcenter?
Ich höre Ihnen gut zu, berate und setze mich rasch und engagiert für Ihre Rechte ein.
Ihr Rechtsanwalt Stephan Felsmann aus Kiel
Tel: 0431-78029790

Ihre Meinung zu...

Name und E-Mail Adresse sind nötig. Die E-Mail Adresse wird niemals veröffentlicht.


2024 © Rechtsanwalt in Kiel Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel – Arbeitsrecht – Kündigungsschutz – Fachanwalt Sozialrecht

Impressum || Datenschutz || AGB