VG Bremen: ARGE muss gesammte Kosten einer Klassenfahrt tragen


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Die 8. Kammer für Sozialgerichtssachen – S8 K 774/07 – des Verwaltungsgerichts Bremen hat entschieden, dass die Grundsicherungsträger die gesamten Kosten einer Klassenfahrt zahlen müssen, da die kosten für eine Klassenfahrt nicht im Regelsatz enthalten sind.


In dem Rechtsstreit (…)

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides
vom 16. Februar 2007 und des Widerspruchsbescheides
vom 08. März 2007 verurteilt, dem Kläger weitere 30,00 € für
die Klassenfahrt seines Sohnes vom 22. bis 26. Juni 2007
nach Rügen zu gewähren.

Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen
Kosten zu erstatten.

T a t b e s t a n d

Der Kläger begehrt die volle Übernahme von Kosten einer Klassenfahrt seines Sohnes. (…)

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. (…)

II.
Der Klagantrag ist gemäß § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass auch der Bescheid vom 16. Februar 2007 angefochten werden soll, da dieser ausdrücklich eine nur teilweise Bewilligung der Kosten beinhaltet und bei Nichtanfechtung einer Übernahme der vollen Kosten somit entgegenstehen würde.

III.
Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt seines Sohnes in tatsächlicher Höhe. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten
Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nach dieser Vorschrift sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst. Vielmehr werden sie gemäß Satz 2 der Vorschrift gesondert erbracht. Der Gesetzeswortlaut enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte, die das Vorliegen einer Klassenfahrt im Sinne der Norm nicht in Abrede stellt, zu einer Begrenzung der Kosten berechtigt wäre. Eine solche Berechtigung folgt auch nicht aus einer Rechtsverordnung nach § 27 Nr. 3 SGB II. Die Norm bezieht sich ausdrücklich nur auf Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1und Nr. 2 SGB II und gilt ebenso wie die Pauschalierungsmöglichkeit in § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB II nicht für mehrtägige Klassenfahrten (vgl. Münder in: LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 23 Rdnr. 36).
Eine Begrenzung der für Klassenfahrten zu übernehmenden Kosten liefe zudem dem Willendes Gesetzgebers zuwider. Dieser hat in der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 15/1514, S.60) zu dem im Wesentlichen wortgleichen § 31 Abs. 1 Nr. 3 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches(SGB XII) ausgeführt:

„Absatz 3 Satz 1 ermächtigt die Träger der Sozialhilfe, die Leistungen fürdie Erstausstattungen für Wohnung und Kleidung zu pauschalieren, undkonkretisiert die Ermittlung des Pauschalbetrages. Die Regelung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den einmaligen Leistungen, wonach Pauschalierungen nur zulässig sind, wenn die Pauschalen zumindest auf „ausreichenden Erfahrungswerten“ beruhen.

Für mehrtägige Klassenfahrten sind dagegen keine Pauschalen vorgesehen. Da die Regelung nur Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen umfasst, sollen die tatsächlichen Kosten übernommenwerden, um eine Teilnahme zu gewährleisten. Damit wird auch dem Gesichtspunkt Rechnung getragen, dass Schulfahrten ein wichtiger Bestandteil der Erziehung durch die Schulen sind.“

Die Kosten für eine Klassenfahrt sind demnach in voller Höhe zu erstatten; die Beklagte kann den Kläger nicht auf ersparte Aufwendungen während der Abwesenheit des Klägers verweisen, denn derartigen ersparten Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt (insbesondere für Verpflegung) steht regelmäßig das Erfordernis eines angemessenen Taschengeldes in mindestens dieser Höhe für die Klassenfahrt gegenüber. Die Kosten für Klassenfahrten sind nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht, und zwar auch nicht anteilig, als Bestandteil der Regelleistung anzusehen, sondern fallen in vollem Umfang unter die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Für eine Kürzung der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II zu erbringenden Leistungen aufgrund ersparter Aufwendungen fehlt es zudem an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. (…)

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