BGH: Die Nachbesserung einer Yacht durch einen Unternehmer hat im Zweifel an deren Liegeplatz zu erfolgen
Erstellt von RA-Felsmann am Freitag 14. März 2008
Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. Dies ergibt sich wie der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2008 – X ZR 97/05 – entschieden hat nach § 269 BGB.
Tipp:
Schauen Sie beim Neukauf oder auch bei einer größeren Reparatur Ihrer Yacht in die allgemeinen Geschäftbedingungen der Firma die Sie beauftragen. Wenn sich dort keine entsprechende Klausel findet gilt das vom BGH gesagte. Der Transport einer Yacht ggf. über Land kann sehr teuer werden.
Aus dem Urteil (gekürzt):
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Mängeln an seiner Yacht in Anspruch. Diese Yacht erwarb der Kläger von der Beklagten gemäß schriftlichen Vereinbarungen vom 19. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 im Austausch gegen eine andere Yacht, die er ebenfalls von der Beklagten erworben hatte und die mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen war.
Der Kläger machte in der Folgezeit wiederum Mängel geltend, die die Beklagte zum Teil anerkannte und deren Beseitigung an ihrem Sitz sie zusagte. Der Kläger beansprucht mit seiner Klage Kostenvorschuss für die Beseitigung der seiner Meinung nach noch vorliegenden Mängel, die Erstattung von Kosten für Mängelbeseitigungsarbeiten, die er durch Dritte hat vornehmen lassen, sowie Schadensersatz für Transportkosten, die infolge eines Verlangens der Beklagten nach einem aufwändigeren Transport zusätzlich und nach Meinung des Klägers unnötig angefallen sind. (…)
Entscheidungsgründe:
Für die Frage, wo die Beklagte ihre Nachbesserungsarbeiten durchzuführen hatte, sind, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, in erster Linie die Absprachen der Parteien sowie die Umstände des Falls maßgeblich (§ 269 BGB a.F.). (…)
Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet. (…) Dass der Unternehmer nach altem wie nach neuem Recht die Kosten der Nachbesserung einschließlich der Transportkosten zu tragen hat (§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 635 Abs. 2 BGB), ist insoweit unerheblich. Aus dieser Regelung ergibt sich nicht mehr als die Verpflichtung des Unternehmers, etwa erforderliche Transportkosten zu übernehmen. Auf diese Kostentragungspflicht lässt sich die vom Berufungsgericht gezogene Überlegung, die gesetzliche Regelung gehe nicht davon aus, dass der Unternehmer die Sache beim Besteller abzuholen habe, nicht stützen. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass dem Erwerber im Fall der Mängelbeseitigung keine weiteren “Aufwendungen” entstehen sollen; Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten fallen vielmehr allein dem Verkäufer zur Last. Mit dieser Lastenverteilung und Interessenwertung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Erwerber des Kaufgegenstandes diesen an den Sitz des Lieferanten verbringen müsste, was dem Abnehmer insbesondere bei größeren Gegenständen vielfach nicht oder nur schwer möglich sein wird. Nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung ist vor diesem Hintergrund als Erfüllungsort der Gewährleistung (§ 269 BGB) nach altem wie nach neuem Recht der Ort anzusehen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Gewährleistung bestimmungsgemäß befindet (so auch für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch, OLG München), hier also am Liegeplatz der Yacht. (…)
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 30.03.2004 – 6 O 444/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.06.2005 – 11 U 74/04 -




Samstag 15. März 2008 um 09:12
BGH: Nachbesserungen sind im Zweifel dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet…
Der BGH hat beschlossen, dass der ort wo sich das Werk „Yacht” normalerweise befindet der Liegeplatz der Yacht ist. Dies ergibt sich wie der Bundesgerichtshof am 8. Januar 2008 – X ZR 97/05 – entschieden hat aus § 269 BGB. Der BGH hatte einen …