Betäubungsmitteldelikte im Bagatellbereich müssen verhältnismäßig bestraft werden
Erstellt von RA-Felsmann am Montag 18. Januar 2010
Das Oberlandesgericht Oldenburg – 1 Ss 197/09 – hat entschieden, dass auch bei Betäubungsmitteldelikten die Strafe dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen muss. Das OLG geht davon aus, dass bei einem Ersttäter und einem Bagatellverstoß das Mindeststrafmaß in der Regel nicht überschritten werden darf.
Das Gericht begründet die Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Bemessung der verhängten Einzelfreiheitsstrafen von 2 Monaten für die vollendete sowie von 1 Monat und 2 Wochen für die versuchte Tat.
Diese Strafzumessungen werden den Anforderungen an einen gerechten und angemessenen Schuldausgleich nicht mehr gerecht. Sie stehen zu den Taten und der Schuld des Angeklagten außer Verhältnis und verletzen das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßgebot. Insoweit ist die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumessung der rechtlichen Oberprüfung durch das Revisionsgericht auch zugänglich.
Die Heroinmenge, die der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen – ausschließlich zum Eigenverbrauch – besaß bzw. zu erwerben versuchte, war jeweils sehr klein und lag noch deutlich unter der Obergrenze der “geringen Menge” i. S. v. § 29 Abs. 5 BtMG. Als Grenzmenge wären insoweit 3 Konsumeinheiten anzusetzen gewesen mit insgesamt 0,03 g HHC1 Wirkstoffgehalt. Hier hat der Angeklagte jeweils nur 1 Konsumeinheit besessen bzw. zu erwerben versucht. Da deren Wirkstoffgehalt nicht untersucht wurde, muss zugunsten des Angeklagten zudem von einer extrem schlechten Qualität, also einem weit unterdurchschnittlichen Wirkstoffgehalt, ausgegangen werden. (…)
Die Unanwendbarkeit von § 29 Abs. 5 BtMG ändert aber nichts daran, dass das hier zu ahndende Unrecht im untersten Bereich einer Betäubungsmittelkriminalität liegt. Daran ändert nach Lage des Falles nichts, dass es sich bei Heroin um eine sogenannte Hartdroge handelt, zumal auch § 29 Abs. 5 BtMG nicht nach der Drogenart differenziert. Die abgeurteilten Taten werden durch eine Selbstschädigung bzw. -gefährdung des Angeklagten durch geringe Rauschgiftmengen geprägt, die er mit wegen seiner Sucht verminderter Schuldfähigkeit beging. Zwar trägt jeder Betäubungsmittelerwerb und -besitz zur Aufrechterhaltung des kriminellen Drogenszenariums bei und birgt abstrakt auch die Gefahr einer Weitergabe von Drogen in sich und damit auch eine Fremdgefährdung. Konkret war Letzteres im vorliegenden Fall indessen weder für die beiden vom Angeklagten besessenen bzw. erstrebten geringen Heroinmengen der Feil, noch ist dergleichen derzeit von ihm für die Zukunft zu besorgen. Auch mit künftigen Straftaten zur Mittelbeschaffung für Drogenankäufe ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zu rechnen. Denn der Angeklagte wird seit rund einem Jahr mit einer besonders hohen Dosis Methadon ausreichend dauersubstituiert und ist seitdem im Zusammenhang mit illegalen Drogen nicht mehr in Erscheinung getreten. (…)
Kommt – wie hier – bei einem vorbestraften Dauerkonsumenten von Betäubungsmitteln ein Absehen von Bestrafung nach § 29 Abs. 5 BtMG nicht in Betracht, obwohl die aufgrund bestehender Drogensucht zum Eigenverbrauch besessene oder erworbene Betäubungsmittelmenge den hierfür gegebenen Grenzwert einer “geringen Menge” nicht übersteigt, so verstößt eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 29 Abs. 1 BtMG, § 38 Abs. 2 StGB) übersteigt, in der Regel gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot. In Ausnahmefällen kann dies allerdings anders zu beurteilen sein. So kann eine das gesetzliche Mindestmaß überstei-gende Bestrafung namentlich dann geboten sein, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine künftige Drogenweitergabe oder für eine Beschaffungskriminalität des Angeklagten vorliegen. Dergleichen ist hier – wie oben dargelegt – nach den Urteilsfeststellungen allerdings nicht zu besorgen.
Tags: Betäubungsmitteldelikt, Ersttäter, geringen Menge, Strafe, Strafrecht, Strafzumessung



Dienstag 19. Januar 2010 um 15:44
Die Begründung scheint mir genug ausführlich zu sein!