BGH: Strafsache gegen Polizeibeamte muss vor dem Landgericht Kiel neu verhandelt werden
Erstellt von RA-Felsmann am Freitag 11. Januar 2008
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat mit Urteil vom 10.1.2008 – 3 StR 463/07 – ein Urteil des Landgerichts Lübeck aufgehoben. Das LG hatte eine Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge von zwei Polizisten abgelehnt, die einen alkoholisierten Jugendlichen ca. 10 Kilometer außerhalb bewohnten Gebietes hatten aussteigen lassen.
Sachverhalt:
Um einen Platzverweis durchzusetzen und einen Störer “los zu sein”, ließen die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts einen erheblich alkoholisierten und desorientierten 18-jährigen Gymnasiasten nach einer Fahrt von etwa 10 Kilometern zur Nachtzeit außerhalb bewohnten Gebietes aussteigen. Dieser setzte sich etwa zwei Kilometer vom Aussteigeort entfernt auf die Fahrbahn, wo er von einem zu schnell fahrenden Pkw erfasst und tödlich verletzt wurde.
Entscheidung:
Das Landgericht Lübeck hatte zwei Polizeibeamte wegen fahrlässiger Tötung zu jeweils neun Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Das LG hatte jedoch eine Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 1 und 3 StGB) abgelehnt, weil sich der junge Mann nicht in einer hilflosen Lage befunden und es an einem Aussetzungsvorsatz der Angeklagten gefehlt habe.
Auf die Revision der Eltern des Getöteten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nicht alle festgestellten Umstände des Falles in seine rechtliche Bewertung einbezogen hat.
Die Revisionen der Angeklagten und die – zu deren Gunsten eingelegte – Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat als unbegründet verworfen.
Nach PM Nr. 7/2008, Bundesgerichtshof Urteil vom 10. Januar 2008 – 3 StR 463/07
Vorinstanz:
Landgericht Lübeck – Urteil vom 31. Mai 2007 – 1 Ks 4/06
Rechtsvorschrift:
§ 221 Aussetzung
(1) Wer einen Menschen
1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Tags: Aussetzung, fahrlässige Tötung, Kiel, Lübeck, Strafrecht, Strafrecht, Vorsatz


