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Keine Fahrtenbuchauflage ohne Anhörung des Halters als Zeugen

Erstellt von RA-Felsmann am Montag 15. Februar 2010

Der Verwaltungsgerichtshof  Baden-Württemberg -  10 S 1499/09 – hat beschlossen, dass es zur Verpflichtung der Bußgeldbehörde und somit zu den angemessenen und zumutbaren Schritten zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften erforderlich ist den Kraftfahrzeughalters als Zeuge anzuhören wenn dieser keinesfalls der Fahrer sein kann. Denn im Gegensatz zur Anhörung als Betroffener wegen des dann bestehenden Aussageverweigerungsrechts ist der Halter bei der Anhörung als Zeuge grundsätzlich zur Aussage und damit zur Mitwirkung an der Aufklärung der Täterschaft verpflichtet.

Das Gericht hat die Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Zur Erfüllung der aus § 31a StVZO folgenden Verpflichtung, zur Ermittlung des Täters einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften sämtliche möglichen, aber auch angemessenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, hätte die Antragstellerin aber zum Zwecke der Klärung der Täterschaft der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 31.08.2008 nicht als Betroffene, sondern als Zeugin angeschrieben und zur Aussage aufgefordert werden müssen. Denn als Zeugin wäre die Antragstellerin grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet gewesen. Aufgrund des hinreichend deutlichen Geschwindigkeitsmessphotos vom 31.08.2008, das zweifelsfrei einen Mann als Fahrer zeigt und damit als Täter der Ordnungswidrigkeit ausweist, schied die Antragstellerin von vornherein als Täterin des ihr im Anhörungsschreiben zur Last gelegten Verkehrsverstoßes aus. Damit war die Antragstellerin, da sie auch keine Nebenbeteiligte im Sinne von § 87 war, lediglich Zeugin. Wegen ihrer Eigenschaft als Halterin des Kraftfahrzeugs war nicht auszuschließen, dass sie Angaben zum – männlichen – Fahrer machen konnte. Nach § 46 Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften der Strafprozessordnung über Zeugen im Bußgeldverfahren sinngemäß anzuwenden, soweit sie im Strafverfahren für die Vernehmung eines Zeugen durch die Staatsanwaltschaft gelten. Auch im besteht die Pflicht des Zeugen grundsätzlich darin, bei der Behörde auf eine entsprechende Ladung hin zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Einschränkungen kann diese generelle Aussagepflicht durch Zeugnisverweigerungsrechte, z. B. nach § 46 Abs. 1 i.V.m. § 52 StPO zugunsten von Angehörigen, erfahren.

Aus dem – die Aussage rechtmäßig verweigernden – Verhalten der Antragstellerin im Rahmen der förmlichen Anhörung als Betroffene kann auch nicht ohne Weiteres zu ihren Lasten geschlossen werden, sie hätte im Ordnungswidrigkeitenverfahren auch als Zeugin, entgegen der ihr dann obliegenden grundsätzlichen Auskunftspflicht, keine Aussage zur Sache gemacht und damit nicht zur Klärung der Täterschaft beigetragen.

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