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LG Mainz: Pflichtverteidiger auch bei drohendem Führerscheinentzug

Erstellt von RA-Felsmann am Montag 1. Februar 2010

Das Landgericht Mainz – 1 Qs 49/09; 3226 Js 29108/08 – 7 OWi1 Qs 49/09; 3226 Js 29108/08 – 7 OWi – hat entschieden, dass bei einer Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Frage der Beiordnung eines Pflichtverteidigers bei der Beurteilung der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen ist.

Die Entscheidung ist insbesondere für Berufskraftfahrer interessant.

Da Gericht hat die Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Gemäß § 140 Abs. 2 StPO bedarf es der Bestellung eines Verteidigers u. a. dann, wenn dessen Mitwirkung wegen der Schwere der Tat geboten erscheint. Bei der Beurteilung der Tatschwere im Einzelfall sind jedoch neben der unmittelbaren deliktsbezogenen Straferwartung auch sonstige schwerwiegende Nachteile in Rechnung zu stellen, die der Angeklagte infolge der Verurteilung zu befürchten hat. Anders als in den üblichen Fällen einfach gelagerter Verkehrsordnungswidrigkeiten war hinsichtlich der Schwere der Tat die für den Betroffenen mittelbar drohende Folge des Führerscheinentzugs durch die Fahrerlaubnisbehörde in die Beurteilung einzubeziehen. Eine solche steht einer weiteren Beschäftigung als Berufskraftfahrer entgegen, so dass mit einer Kündigung des derzeitigen Beschäftigungsverhältnisses zu rechnen ist. Angesichts des Alters des Angeklagten erscheint eine anderweitige Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt ebenfalls unwahrscheinlich. Aus diesen Gründen war ausnahmsweise in Ordnungswidrigkeitenverfahren mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO der Beschluss des Amtsgerichts Bingen am Rhein aufzuheben und für den Betroffenen der erwählte Verteidiger als beizuordnen.

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