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OLG Bremen: Pflichtverteidiger in OWI-Hauptverhandlung

Erstellt von RA-Felsmann am Montag 8. Februar 2010

Das Oberlandesgericht Bremen – Ss BS 15/09 – hat eine Entscheidung zur Erforderlichkeit einer Pflichtverteidigerbestellung getroffen, wenn die Frage der Verwertbarkeit einer unter Verstoß gegen § 81a Abs. 2 StPO entnommenen Blutprobe in einer OWi-Hauptverhandlung zu klären ist.

Das OLG geht davon aus, dass wenn über das Ergebnis der Verwertbarkeit eines Blutalkoholgutachtens gestritten wird ein beizuordnen ist da es sich um einen schwierigen Sachverhalt handelt.Das Gericht begründet seinen Entscheidung im wesentlichen wie folgt:

Ist in der Hauptverhandlung eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, ob das Ergebnis eines Blutalkoholgutachtens wegen Verletzung des Richtervorbehalts einem Verwertungsverbot unterliegt, ist wegen der Schwierigkeit der Rechtslage von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen (LG Schweinfurt StV 2008, 492 = StraFo 2008, 331; OLG Brandenburg NJW 2009, 1287). Ein solcher Fall war vorliegend gegeben, denn dem Urteil zufolge war die am 05.10.2007 um 20:10 Uhr erfolgte Blutentnahme von der Polizeibeamtin XX ohne Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Bremen und folglich ohne staatsanwaltschaftliche oder richterliche Anordnung angeordnet worden.

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