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OLG Hamm: Kein Fahrverbot bei überlanger Verfahrensdauer

Erstellt von RA-Felsmann am Mittwoch 17. Dezember 2008

Das Oberlandesgericht Hamm – 4 Ss 21/08 – hat entschieden, dass nach einem Zeitraum von 2,5 Jahren nach der Tat die Verhängung eines Fahrverbotes in der Regel nicht mehr in Betracht kommt.

Aus dem Beschluss (bearbeitet und gekürzt):

Die Anordnung des Fahrverbots von drei Monaten begegnet indes durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie als Warnungs- und Besinnungsstrafe für den mittlerweile zweieinhalb Jahre zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet ist.
Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf die aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur dann erfüllen, wenn es sich in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt. Nach einem längeren Zeitablauf verliert der spezialpräventive Zweck eines Fahrverbots seine eigentliche Bedeutung, so dass nur noch der Charakter als Sanktionsinhalt übrig bleibt.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 22.10.2001 ausgeführt, dass die Anordnung eines Fahrverbotes als Warnungs- und Besinnungsstrafe für einen über ein Jahr und neun Monate zurückliegenden Pflichtverstoß nicht mehr geeignet sei. Der vom Bundesgerichtshof für zweifelhaft gehaltene Zeitraum von einem Jahr und neun Monaten wird im vorliegenden Fall, in dem seit der am 08.08.2005 begangenen Tat zweieinhalb Jahre vergangen sind, deutlich überschritten.
Etwas anderes kann zwar dann gelten, wenn der erhebliche Zeitablauf zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes dem Angeklagten anzulasten ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Angeklagte hat das Verfahren nicht in unlauterer Weise verzögert.
Es liegen auch keine besonderen Umstände für die Annahme vor, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Zwar ist der Angeklagte nach der hier in Rede stehenden Tat noch dreimal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten. Die vorgenannten verkehrsrechtlichen Verstöße sind jedoch nicht geeignet, die Verhängung eines Fahrverbotes zu begründen, zumal sie eineinviertel bis zweieinhalb Jahre zurückliegen und ihnen Geldbußen in Höhe von 50, 90 und 70 EUR zugrunde liegen.

Tags: Fahrverbot, Führerschein, Strafrecht

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