Polizei darf nur in Eilfällen eine Blutentnahme anordnen
Erstellt von RA-Felsmann am Samstag 14. März 2009
Das Brandenburgische Oberlandesgericht – 2 Ss 69/08 – hat Entschieden, dass grundsätzlich erst einmal der Versuch unternommen werden muss einen Richter zu erreichen bevor die Blutentnahme wegen des Verdachts einer Trunkenheitsfahrt durch die Polizei angeordnet wird. Im Gegensatz zum Amtsgericht sah das Oberlandesgericht jedoch kein Beweisverwertungsverbot.
Der Angeklagte wurde auf einem Moped bei der Ausfahrt aus einem Parkplatz von Polizeibeamten angehalten. Da Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt wurde, wurde er auf Anordnung
der Polizeibeamten zur Blutentnahme in das nahe gelegene Klinikum gefahren, wo eine Blutprobe entnommen wurde, die eine Ethanolkonzentration von 2,13 mg/g ergab.
Das Amtsgericht Eberswalde sprach den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr frei. Es bestehe ein Beweisverwertungsverbot, weil eine richterliche oder
staatsanwaltschaftliche Anordnung zur Blutentnahme nicht stattgefunden habe. Das Ergebnis der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe könne nicht verwertet werden.
Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision zum Oberlandesgericht eingelegt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde aufgehoben.
Der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts hat zur Begründung ausgeführt, das Amtsgericht habe in seinem Urteil das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration
nicht mitgeteilt. Im Urteil bleibe auch offen, ob der Angeklagte zur Art und Menge des von ihm getrunkenen Alkohols befragt worden sei und welche Angaben er hierzu
gemacht habe. So könne nicht überprüft werden, ob nicht schon etwaige Trinkmengenangaben und das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration – unabhängig von dem
ermittelten Blutalkoholwert – den Angeklagten überführt hätten. Es könne – bislang – nicht von einem Beweisverwertungsverbot bezüglich der Entnahme
einer Blutprobe ausgegangen werden. Die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe stehe grundsätzlich allein dem Richter zu. Nur bei einer Gefährdung des Untersuchungserfolgs
durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung bestehe auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer
Ermittlungspersonen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutprobenentnahme
anordnen. Ob ein Verstoß gegen diese Kompetenzvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich ziehe oder nicht, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Ein Verwertungsverbot bestehe nur dann, wenn willkürlich eine Eilkompetenz angenommen worden sei oder ein anderer, ebenso schwerwiegender Verfahrensfehler vorliege.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen, das nun die notwendigen
Feststellungen treffen muss.
Quelle: PM des OLG Brandenburg vom 26. Februar 2009 zum Beschluss vom 16.12.2008 – 2 Ss 69/08
Tags: Beweisverwertungsverbot, Blutentnahme, Strafrecht, Trunkenheitsfahrt


