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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Abmahnung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Hartz IV &#8211; Keine Sanktion bei rechtswidriger Abmahnung des Arbeitgebers</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Sep 2011 06:54:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08 entschieden, dass ein Hartz IV Empf&#228;nger keine Sanktion bei einer  rechtswidrigen Abmahnung durch den Arbeitgeber erhalten darf. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass dem Arbeitslosen eine Pflichtverletzung bzw. ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen seien muss damit eine K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az.: S 3 AS 5232/08 entschieden, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Empf&#228;nger keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> bei einer  rechtswidrigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> durch den Arbeitgeber erhalten darf. Die Entscheidung beruht auf dem Gedanken, dass dem Arbeitslosen eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> bzw. ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen seien muss damit eine K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber als Grund f&#252;r eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> durchgreifen kann.<span id="more-1496"></span></p>
<p>Weiter hei&#223;t es dazu beim Sozialgericht Stuttgart:</p>
<p>Der arbeitslose Kl&#228;ger wandte sich gegen eine vom Jobcenter auferlegte dreimonatige Absenkung seines Arbeitslosengeldes II. Das Jobcenter begr&#252;ndete diese Sanktion damit, der Kl&#228;ger habe durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass zur K&#252;ndigung seines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben. Der Kl&#228;ger war nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet, sich bei Erkrankung am gleichen Tag telefonisch beim Arbeitgeber krank zu melden und Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen bis zum n&#228;chsten Tag vorzulegen. Nachdem der Kl&#228;ger erkrankt war, legte er die Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigungen fristgerecht vor, unterlie&#223; allerdings die pers&#246;nliche Krankmeldung. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber den Kl&#228;ger vor der K&#252;ndigung zwei Mal mit der Begr&#252;ndung ab, er sei ohne rechtfertigenden Grund nicht zur Arbeit erschienen. Die Abmahnungen und die K&#252;ndigung wurden vom Arbeitgeber nicht n&#228;her begr&#252;ndet. Das arbeitsvertragswidrige Verhalten wurde dem Kl&#228;ger nur unzureichend dargelegt. Das Sozialgericht hat der Klage des Arbeitslosen stattgegeben. Es hat entschieden, dass die Abmahnungen unwirksam waren. Deshalb d&#252;rfe auch keine Sanktion festgesetzt werden. <strong>Bei einer unwirksamen Abmahnung fehle es an der Kausalit&#228;t zwischen dem arbeitsvertragswidrigen Verhalten und der K&#252;ndigung sowie der groben Fahrl&#228;ssigkeit des Hilfebed&#252;rftigen</strong>, wobei eine unwirksame Abmahnung mit einer nicht erfolgten Abmahnung gleichzusetzen sei.</p>
<p>Quelle:<a href="http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1270841/index.html?ROOT=1183950"> SG Stutgart</a></p>
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		<title>LAG SH: Bedrohung und Beleidigung gegen&#252;ber Kollegen kann zur fristlosen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Jan 2010 10:11:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Personalgespräch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.10.2009 – Aktenzeichen 3 Sa 224/09 – entschieden, dass wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, den Betriebsfrieden st&#246;rt und eine fristlose K&#252;ndigung riskiert. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde. Die vor Gericht klagende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 21.10.2009 – Aktenzeichen 3 Sa 224/09 – entschieden, dass wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, den Betriebsfrieden st&#246;rt und eine fristlose K&#252;ndigung riskiert. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.<span id="more-1284"></span></p>
<p>Die vor Gericht klagende B&#228;ckereiverk&#228;uferin war 31 Jahre alt, verheiratet und seit 7,5 Jahren bei der Arbeitgeberin besch&#228;ftigt. Sie war zun&#228;chst circa drei Wochen vor Erhalt der K&#252;ndigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vern&#252;nftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche sp&#228;ter wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem <strong>Personalgespr&#228;ch </strong>gebeten. Daraufhin hatte die Verk&#228;uferin der Auszubildenden vorgeworfen, sie sei schuld an diesem erneuten Gespr&#228;ch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tr&#228;nen aus. Am Folgetag wurde die Kl&#228;gerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegen&#252;ber der Auszubildenden und Kolleginnen einen <strong>angemessenen Ton</strong> zu wahren sowie <strong>Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen</strong>. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verk&#228;uferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt“. Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose K&#252;ndigung aus.</p>
<p>Das war zul&#228;ssig, entschied das Landesarbeitsgericht. Das von der Kl&#228;gerin an den Tag gelegte ungez&#252;gelte aggressive Verhalten zerst&#246;re den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unm&#246;glich. Da sich die Verk&#228;uferin trotz einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose K&#252;ndigung des langj&#228;hrigen Arbeitsverh&#228;ltnisses korrekt.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein</p>
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		<title>K&#252;ndigung wegen beleidigender &#196;u&#223;erung nicht rechtm&#228;&#223;ig</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Jul 2009 13:51:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hattte in einem Rechtsstreit zwischen einem Landkreis und einer als amtliche Tier&#228;rztin besch&#228;ftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kreises mit Urteil vom 21.07.2009 zur&#252;ckgewiesen (2 Sa 460/08) und entschieden, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Tier&#228;rztin fortbesteht, da eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei. Die Arbeitnehmerin war seit 1993 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein hattte in einem Rechtsstreit zwischen einem Landkreis und einer als amtliche Tier&#228;rztin besch&#228;ftigten Arbeitnehmerin zu entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kreises mit Urteil vom 21.07.2009 zur&#252;ckgewiesen (2 Sa 460/08) und entschieden, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Tier&#228;rztin fortbesteht, da eine vorherige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erforderlich gewesen sei.<span id="more-1071"></span></p>
<p>Die Arbeitnehmerin war seit 1993 als nebenberuflich angestellte amtliche Tier&#228;rztin t&#228;tig. Sie war in der Fleischbeschau in einem gro&#223;en Schlachthof eingesetzt. Nachdem es dort wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Tier&#228;rztin und Mitarbeitern des Schlachthofes gekommen war, einigten sie und der Kreis sich auf einen Einsatz in einem anderen Schlachthof. Im Jahr 2008 teilte eine Praktikantin mit, die Tier&#228;rztin habe sich beleidigend und abf&#228;llig &#252;ber ihren Vorgesetzten ge&#228;u&#223;ert. Eine andere Tier&#228;rztin teilte mit, ihre Kollegin habe sich etwa ein Jahr zuvor &#252;ber denselben Vorgesetzten abf&#228;llig ge&#228;u&#223;ert und ihm unter anderem frauenfeindliches Verhalten vorgeworfen. Die Tier&#228;rztin bestritt, diese &#196;u&#223;erungen so getan zu haben. Wegen dieser &#196;u&#223;erungen sprach der Kreis eine fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung zum 31.03.2009 aus. Er trug vor, der Vorgesetzte sei nicht mehr bereit, mit der Tier&#228;rztin zusammen zu arbeiten. Auch im Schlachthof sei ein Einsatz nicht mehr m&#246;glich.</p>
<p>Das Arbeitsgericht stellte fest, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis durch die K&#252;ndigung nicht aufgel&#246;st worden sei. Hiergegen legte der Kreis Berufung ein.<br />
Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zur&#252;ck. Es stellte fest, dass die K&#252;ndigung sozialwidrig sei (§ 1 KSchG). Beleidigende und herabsetzende &#196;u&#223;erungen &#252;ber Vorgesetzte seien zwar geeignet, eine K&#252;ndigung zu begr&#252;nden. Es sei aber, sollten die &#196;u&#223;erungen so wie von der Arbeitgeberseite vorgetragen, gefallen sein, eine vorherige Abmahnung erforderlich. Das gelte f&#252;r beide F&#228;lle. Dabei sei auch die Entwicklung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu ber&#252;cksichtigen. Wenn der Vorgesetzte sich wegen der &#196;u&#223;erungen weigere, weiter mit der Kl&#228;gerin zusammen zu arbeiten, m&#252;sse vor Ausspruch einer K&#252;ndigung zun&#228;chst versucht werden, ein kl&#228;rendes Gespr&#228;ch zwischen beiden zu vermitteln.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 4/09 des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein vom 21.07.2009</p>
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		<title>Versto&#223; gegen betriebliches Rauchverbot kann zur K&#252;ndigung berechtigen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 10:48:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>

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		<description><![CDATA[Datum: 30.03.2009 Pressemitteilung 2/09 Das Landesarbeitsgericht K&#246;ln hat in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil entschieden, dass die fristgerechte K&#252;ndigung eines langj&#228;hrig besch&#228;ftigten Lagerarbeiters wirksam war, der mehrfach gegen ein betriebliches Rauchverbot versto&#223;en hatte. Der Arbeitnehmer war in einem Betrieb besch&#228;ftigt, der Lebensmittel herstellt. Im Lager galt zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgr&#252;nden ein Rauchverbot. Am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Datum: 30.03.2009 Pressemitteilung 2/09  Das Landesarbeitsgericht K&#246;ln hat in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil entschieden, dass die fristgerechte K&#252;ndigung eines langj&#228;hrig besch&#228;ftigten Lagerarbeiters wirksam war, der mehrfach gegen ein betriebliches Rauchverbot versto&#223;en hatte. Der Arbeitnehmer war in einem Betrieb besch&#228;ftigt, der Lebensmittel herstellt. <span id="more-996"></span></p>
<p>Im Lager galt zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgr&#252;nden ein Rauchverbot. Am 21.04.2006 war der Lagerarbeiter vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer rauchend dort angetroffen worden. Darauf wurde eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ausgesprochen. Weniger als 3 Monate danach rauchte der Arbeiter erneut im Lager. Ihm wurde fristgerecht zum 31.03.2007 gek&#252;ndigt. Zwischen Gesch&#228;ftsleitung und Betriebsrat wurde jedoch vereinbart, dass wegen des Alters und der langen Betriebszugeh&#246;rigkeit des Arbeitnehmers die K&#252;ndigung zur&#252;ckgenommen werden sollte, wenn dieser innerhalb der K&#252;ndigungsfrist nicht mehr gegen die Betriebsordnung versto&#223;e. Dementsprechend wurde, weil kein neuer Versto&#223; festgestellt wurde, das Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;ber den 31.03.2007 fortgesetzt. Bereits im August jedoch rauchte der Arbeiter erneut im Lager, worauf ihm erneut fristgerecht gek&#252;ndigt wurde. Die K&#252;ndigungsschutzklage dagegen blieb in beiden Instanzen erfolglos.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung, Landesarbeitsgericht K&#246;ln zum Urteil vom 01.08.2008, Az. 4 Sa 590/08</p>
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		<title>Verhaltsensbedingte K&#252;ndigung wegen Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2009 08:51:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 6 Sa 158/08 &#8211; hate &#252;ber einen Fall zu entscheiden, bei dem es vorher schon eine berechtigte Abmahnung aus einem gleichartigen bereich gegeben hatte. Es hat dem Weiterbesch&#228;ftigungsinteresse des Arbeitnehmersden Vorzug einger&#228;umt. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung. Der am &#8230;1958 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein  &#8211; 6 Sa 158/08 &#8211; hate &#252;ber einen Fall zu entscheiden, bei dem es vorher schon eine berechtigte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> aus einem gleichartigen bereich gegeben hatte. Es hat dem Weiterbesch&#228;ftigungsinteresse des Arbeitnehmersden Vorzug einger&#228;umt.<span id="more-885"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung. Der am &#8230;1958 geborene Kl&#228;ger ist verheiratet und zwei minderj&#228;hrigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit dem 17.01.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin besch&#228;ftigt. Dem Arbeitsverh&#228;ltnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.03.1982 zugrunde. Bei der Beklagten arbeitete der Kl&#228;ger in verschiedenen Bereichen. Seit dem Jahr 2005 wird er in der Rohrfertigung eingesetzt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt durchschnittlich 3.000,00 €. Die Beklagte ist im „&#220;berwasserbereich&#8221; (Handelsschiffbau) t&#228;tig und besch&#228;ftigt ca. 460 Mitarbeiter. Es existiert ein Betriebsrat. Der Kl&#228;ger wurde im Bereich „Arbeitssicherheit&#8221; zuletzt am 01.11.2006 geschult („Unterweisung der Besch&#228;ftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz&#8221;, vgl. Bl. 29 d. A.). Die Beklagte erteilte dem Kl&#228;ger im Jahr 2007 drei Abmahnungen. Die erste Abmahnung datiert vom 13.03.2007 und war wegen des Vorwurfs der &#252;blen Nachrede bzw. Verleumdung eines Kollegen ausgesprochen worden. Mit der Abmahnung vom 16.04.2007 warf die Beklagte dem Kl&#228;ger die unsachgem&#228;&#223;e Ablage von Rohren auf einem Metallst&#228;nder sowie ungeb&#252;hrliches Verhalten gegen&#252;ber dem ersten Werker vor. Die dritte Abmahnung stammt ebenfalls vom 16.04.2007 und war wegen eigenm&#228;chtigen Verlassens des Arbeitsplatzes ausgesprochen worden.<br />
Ende Oktober/Anfang November 2007, das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig, warf der Kl&#228;ger eine Farbspraydose in einen Container in der Rohrhalle. Es handelt sich um einen 160 x 160 x 160 cm gro&#223;en Container aus Stahl, in dem Schnittreste aus der Brennmaschine entsorgt werden. Der Container tr&#228;gt die Aufschrift „HEISS&#8221;. Leere Spraydosen sind normalerweise in zwei Conttainern auf dem Vorplatz zu entsorgen. Auf der fraglichen Spraydose befand sich der Hinweis „hochentz&#252;ndlich&#8221;. Dem Kl&#228;ger waren Mitte Oktober 2007 drei Farbspraydosen ausgeh&#228;ndigt worden, um Materialcontainer zu markieren. Der Zeuge H. sprach den Kl&#228;ger auf den Vorfall an, wobei auch hier der Zeitpunkt streitig ist. Der Zeuge berichtete, dass es im Schrottcontainer an der Brennmaschine ein kleines Feuer gegeben habe und dass eine Spraydose hierf&#252;r mit urs&#228;chlich gewesen sein soll. Sp&#228;ter fand noch ein Gespr&#228;ch mit Herrn M. statt. Der Kl&#228;ger wurde in diesem Gespr&#228;ch nochmals auf die Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Die Beklagte h&#246;rte den Betriebsrat mit Schreiben vom 17.01.2007 zur beabsichtigten K&#252;ndigung des Kl&#228;gers an. Der Betriebsrat widersprach der K&#252;ndigung. Mit Schreiben vom 21.11.2007 k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis unter Einhaltung der Fristen des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie MTV zum 31.01.2008. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien ist durch die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 21.11.2007 nicht wirksam zum 31.01.2008 beendet worden. Die K&#252;ndigung ist sozial ungerechtfertigt, denn sie ist nicht durch Gr&#252;nde im Verhalten des Kl&#228;gers bedingt, § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Die Beklagte ist deshalb auch zur Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers verpflichtet.<br />
Das Arbeitsgericht hat die K&#252;ndigung vom 21.11.2007 zu Recht als sozialwidrig angesehen.<br />
a) Eine K&#252;ndigung aus Gr&#252;nden im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht &#8211; in der Regel schuldhaft &#8211; erheblich verletzt, das Arbeitsverh&#228;ltnis konkret beeintr&#228;chtigt wird, eine zumutbare M&#246;glichkeit einer anderen Besch&#228;ftigung nicht besteht und die L&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses in Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. F&#252;r eine verhaltensbedingte K&#252;ndigung gilt das Prognoseprinzip. Die K&#252;ndigung stellt keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> f&#252;r eine begangene Vertragspflichtverletzung dar, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose kann gestellt werden, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsst&#246;rung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zuk&#252;nftig den Arbeitsvertrag nach einer K&#252;ndigungsandrohung erneut in gleicher oder &#228;hnlicher Weise verletzen. Demnach erfordert eine K&#252;ndigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelm&#228;&#223;ig eine vorherige Abmahnung. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelm&#228;&#223;ig davon ausgegangen werden, es werde auch k&#252;nftig zu weiteren Vertragsst&#246;rungen kommen.<br />
b) Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten liegt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Pflichtverletzung des Kl&#228;gers vor. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Abmahnung vom 16.04.2007 (Blatt 35 d. A.) als einschl&#228;gig angesehen. Allerdings rechtfertigt die Pflichtverletzung eine verhaltensbedingte K&#252;ndigung noch nicht. Nach der Interessenabw&#228;gung ist das Vorliegen eines verhaltensbedingten K&#252;ndigungsgrundes zu verneinen. aa) Indem der Kl&#228;ger eine Farbspraydose in den Container in der Rohrhalle geworfen hat, hat er eine vertragliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nebenpflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nebenpflicht">Nebenpflicht</a> verletzt. Gem&#228;&#223; § 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitnehmer auf Rechte, Rechtsg&#252;ter und Interessen des Arbeitgebers R&#252;cksicht zu nehmen (R&#252;cksichtnahmepflicht). Der Arbeitnehmer hat daf&#252;r Sorge zu tragen, dass Personen, Eigentum und sonstige Rechtsg&#252;ter des Arbeitgebers bei Durchf&#252;hrung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht verletzt werden. Unfallverh&#252;tungsvorschriften dienen dem Schutz dieser Rechtsg&#252;ter. Der Arbeitnehmer ist daher arbeitsvertraglich zu einem den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsschutzvorschriften/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsschutzvorschriften">Arbeitsschutzvorschriften</a> korrespondierenden Verhalten verpflichtet. Die Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften m&#252;ssen auch nicht schriftlich niedergelegt sein. Der Arbeitnehmer ist vielmehr generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie das Eigentum des Arbeitgebers gef&#228;hrden kann. Ein Versto&#223; gegen diese Verpflichtung ist grunds&#228;tzlich geeignet, eine ordentliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen, wobei ihr in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen hat.<br />
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass der Kl&#228;ger sich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, indem er die Spraydose in den Container in der Rohrhalle geworfen hat. Nicht entscheidend ist, ob die Entsorgung von Sprayflaschen in solchen Containern ausdr&#252;cklich untersagt worden ist oder dass anl&#228;sslich der Schulungen &#252;ber Arbeitssicherheit hier&#252;ber belehrt worden ist. Zum einen ergibt sich aus dem Leitfaden f&#252;r die regelm&#228;&#223;ige Arbeitssicherheitsunterweisung der Mitarbeiter entsprechend der BGV A 1 § 4, dass jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen Arbeitsbereich so herzurichten und zu verlassen, dass kein Feuer entstehen kann. Weiter hei&#223;t es dort, dass Verpackungsmaterialien und andere Abf&#228;lle in die daf&#252;r vorgesehenen Abfallbeh&#228;lter geh&#246;ren und Gef&#228;&#223;e mit Restmengen leicht entz&#252;ndlicher Stoffe in das entsprechende Lager. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Mitarbeiter alles zu unterlassen haben, was eine Feuer- oder Explosionsgefahr begr&#252;nden kann. Zum anderen folgt dies auch aus der oben beschriebenen allgemeinen Pflicht, durch das Verhalten am Arbeitsplatz weder sich selbst, Kollegen oder Rechtsg&#252;ter des Arbeitgebers zu gef&#228;hrden. Dass der Kl&#228;ger diese Pflicht durch sein Verhalten schuldhaft verletzt hat, hat er in der Berufungsverhandlung letztlich selbst einger&#228;umt. Er hat erkl&#228;rt, dass er gewusst hat, dass er die Spraydose nicht in dem Container in der Rohrhalle entsorgen durfte. Dar&#252;ber will er sogar mit einem anderen Mitarbeiter gesprochen haben. bb) Die Abmahnung vom 16.04.2007 (Blatt 35 d. A.) r&#252;gt zwar nicht eine identische Pflichtverletzung, wie sie der K&#252;ndigung zugrunde liegt. Dennoch ist sie hinsichtlich eines erhobenen Vorwurfs einschl&#228;gig. Mit der Abmahnung hat die Beklagte dem Kl&#228;ger die unsachgem&#228;&#223;e Ablage von Rohren auf einem Metallst&#228;nder sowie ungeb&#252;hrliches Verhalten gegen&#252;ber einem anderen Mitarbeiter vorgeworfen. Aus der Abmahnung ist f&#252;r den Kl&#228;ger deutlich geworden, dass die Beklagte auf die Einhaltung von Anweisungen, die der Sicherheit dienen, Wert legt und eine Gef&#228;hrdung der Sicherheit am Arbeitsplatz als vergleichbare, k&#252;ndigungsrechtlich relevante Pflichtverletzung ansehen w&#252;rde. In der Abmahnung hei&#223;t es ausdr&#252;cklich: „Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsanweisungen m&#252;ssen in Ihrem eigenen Interesse und zum Schutz anderer Mitarbeiter/innen unbedingt eingehalten werden. Mit Ihrem Verhalten gef&#228;hrdeten Sie die Sicherheit unserer Kollegen und Kolleginnen&#8221;. F&#252;r die Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen reicht es nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts f&#252;r eine negative Prognose aus, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und K&#252;ndigungsgr&#252;nde in einem inneren Zusammenhang stehen.<br />
cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass Versetzungsm&#246;glichkeiten, die zu einer Beendigung der St&#246;rung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren, im vorliegenden Fall als mildere Ma&#223;nahme nicht in Betracht kommen. Zwar sind Umsetzungs- und Versetzungsm&#246;glichkeiten grunds&#228;tzlich auch bei verhaltensbedingten K&#252;ndigungen zu pr&#252;fen. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass bei der in Rede stehenden Pflichtverletzung (Missachtung von Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften) die Besch&#228;ftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht geeignet ist, die St&#246;rung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu beenden. Auch wenn der Kl&#228;ger auf einem anderen Arbeitsplatz Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzvorschriften missachtet, st&#246;rt dies das Arbeitsverh&#228;ltnis.<br />
dd) Der Pflichtenversto&#223; des Kl&#228;gers ist allerdings nicht so schwerwiegend, dass er angesichts der pers&#246;nlichen Umst&#228;nde des Kl&#228;gers, insbesondere der Dauer seiner Betriebszugeh&#246;rigkeit, geeignet w&#228;re, die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen. Die Interessenabw&#228;gung zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers geht trotz der teilweise berechtigten Bedenken zugunsten des Kl&#228;gers aus. Dabei wird nicht &#252;bersehen, dass bei der verhaltensbedingten K&#252;ndigung an die Interessenabw&#228;gung keine so hohen Anforderungen zu stellen sind, wie bei der personenbedingten K&#252;ndigung, weil der Arbeitnehmer durch ihm zurechenbares steuerbares Verhalten den K&#252;ndigungsgrund selbst herbeigef&#252;hrt hat. F&#252;r das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht im vorliegenden Fall, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Belegschaft vor weiteren Verst&#246;&#223;en des Kl&#228;gers gegen die Arbeitssicherheit gesch&#252;tzt wird. Auch eine Wiederholungsgefahr kann nicht g&#228;nzlich ausgeschlossen werden. Denn der Kl&#228;ger hat die Spraydose in den Container in der Schrotthalle geworfen, obwohl er wusste, dass er das nicht durfte. Auf diese Weise wollte er, so hat er sich in der Berufungsverhandlung eingelassen, verhindern, dass die Dose in „falsche H&#228;nde&#8221; ger&#228;t und ihm dies sp&#228;ter vorgehalten wird. Um sich zu sch&#252;tzen, hat sich der Kl&#228;ger also &#252;ber ein ihm bekanntes Verbot hinweggesetzt. Der Einsch&#228;tzung des Kl&#228;gers, es handele sich um eine Lappalie, ist eindeutig zu widersprechen. Die Pflichtverletzung ist vielmehr erheblich, denn die unsachgem&#228;&#223;e Entsorgung von feuergef&#228;hrlichen Gegenst&#228;nden kann schwerwiegende Folgen f&#252;r Leib und Leben haben. F&#252;r das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht auch, dass der Kl&#228;ger sich seines Fehlverhaltens bewusst war und dennoch nicht davon Abstand genommen hat. Er hat seine Interessen &#252;ber die der Beklagten und auch seiner Kollegen gesetzt. Allerdings hat die Berufungskammer nicht feststellen k&#246;nnen, dass der Kl&#228;ger eine Sch&#228;digungsabsicht hatte. Unstreitig hat er die fragliche Dose in ein Metallrohr gesteckt und sie somit vor &#228;u&#223;eren Einfl&#252;ssen gesch&#252;tzt. F&#252;r die Vermutung der Beklagten, er habe damit ein Geschoss konstruieren wollen, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Auch ist kein materieller oder immaterieller Schaden eingetreten. Selbst wenn mit der Beklagten davon ausgegangen wird, dass sich die vom Kl&#228;ger in den Container eingeworfene Dose entz&#252;ndet hat, konnte der Brand doch umgehend gel&#246;scht werden. F&#252;r die Interessenabw&#228;gung ist dieser Punkt im &#220;brigen nicht entscheidend, denn die Entstehung eines Schadens ist nicht notwendige Bedingung einer verhaltensbedingten K&#252;ndigung. Zugunsten des Kl&#228;gers sind sein Lebensalter und seine Unterhaltsverpflichtungen zu ber&#252;cksichtigen, auch wenn diese Gesichtspunkte nur eine untergeordnete Rolle spielen. Der Kl&#228;ger ist seiner Ehefrau sowie zwei minderj&#228;hrigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist 50 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem es f&#252;r ihn schwierig w&#228;re, eine vergleichbare Anstellung zu finden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er trotz langj&#228;hrigen Aufenthalts in Deutschland die deutsche Sprache nach wie vor nicht beherrscht. Auch deshalb, weil er in seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet hat, sind seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht zu beurteilen. Im Rahmen der Interessenabw&#228;gung kommt der langj&#228;hrigen Betriebszugeh&#246;rigkeit des Kl&#228;gers entscheidende Bedeutung zu. Bei Ausspruch der K&#252;ndigung bestand das Arbeitsverh&#228;ltnis fast 30 Jahre. St&#246;rungen sind erst im letzten Jahr aufgetreten. Aus der Zeit vor dem Jahr 2007 liegt weder eine Abmahnung noch eine Ermahnung des Kl&#228;gers vor. Aus diesem Grund sieht die Berufungskammer die schuldhafte Pflichtverletzung des Kl&#228;gers noch nicht als geeignet an, die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen. Dem Kl&#228;ger muss allerdings klar sein, dass er sein Arbeitsverh&#228;ltnis durch sein Fehlverhalten ernsthaft gef&#228;hrdet hat und die Beklagte vergleichbare Pflichtverletzungen nicht mehr wird hinnehmen m&#252;ssen. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 5 Ca 2133 a/07 ArbG Kiel</p>
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		<title>LAG Mainz: Keine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Jan 2009 10:19:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnungserfordernis]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Mainz &#8211; 10 Sa 138/08 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz nicht gerechtfertigt ist. Vor einer solchen K&#252;ndigung sei regelm&#228;&#223;ig eine Abmahnung erforderlich. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer au&#223;erordentlichen, hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 sowie &#252;ber die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Mainz  &#8211; 10 Sa 138/08 &#8211; hat entschieden, dass eine au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Urkundenf&#228;lschung ohne Eigennutz nicht gerechtfertigt ist. Vor einer solchen K&#252;ndigung sei regelm&#228;&#223;ig eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erforderlich.</p>
<p><span id="more-275"></span><br />
Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer au&#223;erordentlichen, hilfsweise ordentlichen K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 sowie &#252;ber die Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers und Zahlungsanspr&#252;che aus Annahmeverzug.</p>
<p>Der Kl&#228;ger (geb. am 08.07.1955, ledig) ist seit dem 15.08.1970 im Betrieb der Beklagten als Personalleiter zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 3.947,90 angestellt. Die Beklagte besch&#228;ftigt ca. 120 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.</p>
<p>Am 27.08.2007 unterzeichnete der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten den schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 40- 45 d. A.) f&#252;r die gewerbliche Arbeitnehmerin L. K., die ab dem 01.10.2007 unbefristet eingestellt werden sollte. Der Vertragstext bestand aus sechs Seiten, die mit einer Heftklammer fest verbunden waren. Auf Seite 1 des Vertragstextes hei&#223;t es u.a.:</p>
<blockquote><p>„§ 1 T&#228;tigkeit und &#196;nderungen der T&#228;tigkeit</p>
<p>(1)   Der Arbeitnehmer wird im gewerblichen Bereich wie folgt eingestellt:</p>
<p>Betriebsabteilung:            Metallkapselbereich/ Musterfertigung</p>
<p>T&#228;tigkeit:               Fertigung von Musterkapseln</p>
<p>(2)   Der Arbeitgeber hat das Recht Art und Umfang der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Aufgaben jederzeit in einem zumutbaren Rahmen einzuschr&#228;nken oder zu erweitern und dem Arbeitnehmer auch andere gleichwertige zumutbare, seinen F&#228;higkeiten und Berufskenntnissen entsprechende Aufgaben zu &#252;bertragen. &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Technische Leiter der Beklagten leitete dem Betriebsrat gem&#228;&#223; § 99 BetrVG den Vertragstext mit der Bitte um Zustimmung zur beabsichtigten Einstellung der Arbeitnehmerin zu. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Einstellung am 06.09.2007 unter der Voraussetzung zu, dass in den Arbeitsvertrag folgender Zusatz aufgenommen wird:            „Mithilfe in Lackherstellung bei Bedarf&#8221;.</p>
<p>Daraufhin tauschte der Kl&#228;ger mit Wissen des Technischen Leiters Seite 1 des Vertragstextes ohne R&#252;cksprache mit dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer aus und erg&#228;nzte die Klausel in § 1 (1) um den vom Betriebsrat geforderten Zusatz wie folgt:</p>
<blockquote><p>„§ 1 T&#228;tigkeit und &#196;nderungen der T&#228;tigkeit</p>
<p>(1)   Der Arbeitnehmer wird im gewerblichen Bereich wie folgt eingestellt:</p>
<p>Betriebsabteilung:            Metallkapselbereich/ Musterfertigung</p>
<p>T&#228;tigkeit:               Fertigung von Musterkapseln</p>
<p>Desweiteren verpflichtet sich Frau K., wenn dies betrieblich erforderlich wird, auch in der Abteilung Lackherstellung zu arbeiten.</p>
<p>(2)   &#8230;&#8221;</p></blockquote>
<p>Der so abge&#228;nderte Arbeitsvertrag wurde der Arbeitnehmerin K. zur Unterschrift vorgelegt, die den eingef&#252;gten Zusatz am 10.09.2007 beanstandete. Der Kl&#228;ger r&#228;umte in nachfolgenden Gespr&#228;chen vom 11. und 12.09.2007 die Ab&#228;nderung der Vertragsurkunde ein und erkl&#228;rte, ihm sei bewusst, dass er einen Fehler begangen habe, dies sei ohne b&#246;se Absicht geschehen, es werde in Zukunft nicht mehr vorkommen.</p>
<p>Nach Anh&#246;rung des Betriebsrates, der der K&#252;ndigung widersprochen hat, k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit Schreiben vom 17.09.2007 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2008. Gegen diese K&#252;ndigung wendet sich der Kl&#228;ger mit seiner am 24.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Er begehrt au&#223;erdem seine Weiterbesch&#228;ftigung und die Zahlung von Annahmeverzugslohn f&#252;r die Monate September und Oktober 2007. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begr&#252;ndung vollkommen zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis zwischen den Parteien weder durch die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung zum 30.04.2008 aufgel&#246;st worden ist. Der Kl&#228;ger kann deshalb seine Weiterbesch&#228;ftigung und Annahmeverzugslohn f&#252;r die Monate September und Oktober 2007 in rechnerisch unstreitiger H&#246;he beanspruchen. (&#8230;)</p>
<p>Es kann dahinstehen, ob das Verhalten des Kl&#228;gers den strafrechtlichen Tatbestand der Urkundenf&#228;lschung im Sinne des § 267 StGB erf&#252;llt, der voraussetzt, dass der T&#228;ter die Absicht gehabt hat, durch die Tathandlung im Rechtsverkehr zu t&#228;uschen. Ob vorliegend auch der subjektive Tatbestand einer Urkundenf&#228;lschung erf&#252;llt ist, w&#228;re strafrechtlich danach zu beurteilen, was der Kl&#228;ger mit der Einf&#252;gung des Zusatzes in den Arbeitsvertrag bezweckt oder welches Ziel er insoweit verfolgt hat. Jedenfalls <strong>kann nicht ohne Weiteres von einer Straftat des Kl&#228;gers ausgegangen werden</strong>, wie die Berufung meint. Arbeitsrechtlich kommt es &#8211; wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat &#8211; s<strong>owohl bei einer au&#223;erordentlichen als auch bei einer ordentlichen K&#252;ndigung nicht auf die strafrechtliche Wertung, sondern darauf an, ob dem Arbeitgeber wegen des Verhaltens des Arbeitnehmers nach dem gesamten Sachverhalt die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses noch zuzumuten ist</strong>.</p>
<p>Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die au&#223;erordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 17.09.2007 unwirksam ist. Die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB liegen nicht vor, weil die <strong>K&#252;ndigung unverh&#228;ltnism&#228;&#223;ig</strong> ist. Auch nach Auffassung der Berufungskammer w&#228;re im vorliegenden Einzelfall eine Abmahnung als mildere M&#246;glichkeit der Reaktion auf das Fehlverhalten des Kl&#228;gers angemessen und ausreichend gewesen.</p>
<p>Nach der bereits vom Arbeitsgericht zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, ist eine Abmahnung auch bei Handlungsweisen, die den sog. Vertrauensbereich ber&#252;hren, nicht stets entbehrlich, sondern notwendig, wenn ein steuerbares Verhalten in Rede steht und erwartet werden kann, dass das Vertrauen wiederhergestellt wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gr&#252;nden annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverh&#228;ltnisses gef&#228;hrdendes Fehlverhalten angesehen. Eine Abmahnung hat nicht stets schon dann Vorrang vor einer K&#252;ndigung, wenn eine Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens aufgrund der Abmahnung nicht zu erwarten steht. Bei besonders schwerwiegenden Verst&#246;&#223;en ist eine Abmahnung grunds&#228;tzlich entbehrlich, weil in diesen F&#228;llen regelm&#228;&#223;ig davon auszugehen ist, dass das pflichtwidrige Verhalten das f&#252;r ein Arbeitsverh&#228;ltnis notwendige Vertrauen auf Dauer zerst&#246;rt hat . <strong>Eine Abmahnung ist jedoch erforderlich, wenn es sich um ein steuerbares Fehlverhalten handelt, das bisherige vertragswidrige Fehlverhalten noch keine klare Negativprognose zul&#228;sst und deswegen von der M&#246;glichkeit zuk&#252;nftigen vertragsgerechten Verhaltens ausgegangen werden kann</strong>.</p>
<p>Aufgrund der vorliegenden Umst&#228;nde des Einzelfalls war eine Abmahnung des Kl&#228;gers nicht entbehrlich. Das Arbeitsgericht hat nach dem unstreitigen Sachverhalt eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> des Kl&#228;gers bejaht, weil er die vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten ausgestellte Urkunde, n&#228;mlich den Arbeitsvertrag mit der gewerblichen Arbeitnehmerin L. K. nachtr&#228;glich &#8211; ohne dessen Wissen und folglich ohne dessen Zustimmung &#8211; abge&#228;ndert hat. Er hat die Vertragsklausel, die die geschuldete T&#228;tigkeit der Arbeitnehmerin regelt, um den Zusatz „Desweiteren verpflichtet sich Frau K., wenn dies betrieblich erforderlich wird, auch in der Abteilung Lackherstellung zu arbeiten&#8221; eigenm&#228;chtig erg&#228;nzt.</p>
<p><strong>Das Arbeitsgericht hat zu Gunsten des Kl&#228;gers ber&#252;cksichtigt, dass er den Arbeitsvertrag nicht aus Eigennutz abge&#228;ndert hat.</strong> Der Kl&#228;ger wollte sich nicht auf Kosten der Beklagten bereichern oder sonstige Vorteile verschaffen. Das ist nicht zu bem&#228;ngeln.</p>
<p>Die Auffassung der Beklagten, es spiele keine Rolle, ob der Kl&#228;ger eigenn&#252;tzig, fremdn&#252;tzig oder aus seiner Sicht sogar in ihrem Interesse gehandelt habe oder zu handeln glaubte, korrespondiert nicht mit der gesetzlichen Vorgabe, nach der „alle&#8221; Umst&#228;nde des Einzelfalls Bedeutung haben k&#246;nnen. Das Gleiche gilt f&#252;r das Argument der Beklagten, es sei nicht zu ber&#252;cksichtigen, dass der Kl&#228;ger den Fehler &#8211; als der K&#252;ndigungsvorwurf erhoben wurde &#8211; unumwunden zugegeben und zugleich erkl&#228;rt hat, dies werde nie wieder vorkommen.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat seine T&#228;tigkeit f&#252;r die Beklagte 37 Jahre lang beanstandungsfrei ausge&#252;bt. Er hat den Vertragstext „<strong>ohne b&#246;se Absicht</strong>&#8221; ge&#228;ndert, um dem Wunsch des Betriebsrates auf Aufnahme des Zusatzes zu entsprechen. Dabei handelte er in dem Glauben, dass die Aufnahme dieses Zusatzes, der den Umfang des in § 1 (2) des Vertrages abstrakt umschriebenen Direktionsrechts der Beklagten lediglich konkretisierte, vom Willen des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers gedeckt sei.</p>
<p>Der gegen den Kl&#228;ger erhobene Vorwurf, liegt letztlich in einer Verkennung des Umstandes, dass er einen vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer unterschriebenen Vertrag auch dann nicht &#228;ndern bzw. erg&#228;nzen darf, wenn die &#196;nderung f&#252;r die Beklagte keine Nachteile mit sich bringt. Der Kl&#228;ger glaubte, wenn auch irrigerweise, so handeln zu d&#252;rfen, wie er es tat. Das ist ein Umstand, der es der Beklagten erlaubt, weiterhin Vertrauen in den Kl&#228;ger zu setzen. Auch die Tatsache, dass der Kl&#228;ger sein Fehlerhalten unumwunden einger&#228;umt und erkl&#228;rt hat, dies werde nie wieder vorkommen, ist ein Aspekt der geeignet ist, die M&#246;glichkeit vertrauensvoller Zusammenarbeit in der Zukunft in einem g&#252;nstigen Licht erscheinen zu lassen.</p>
<p>Nach alledem sind auch aus Sicht der Berufungskammer keine Anhaltspunkte daf&#252;r ersichtlich, dass der Kl&#228;ger sich eine Abmahnung in dieser Sache nicht h&#228;tte zur Warnung dienen lassen.</p>
<p>Soweit die Beklagte mehrfach auf die „herausgehobene&#8221; und „verantwortungsvolle&#8221; Position des Kl&#228;gers abhebt, ergibt sich daraus nicht allein die Unzumutbarkeit seiner Weiterbesch&#228;ftigung, nachdem ihm ein einmaliger Fehler unterlaufen ist und zu keinem Zeitpunkt der Vorwurf erhoben wurde, der Kl&#228;ger habe sich selbst bereichern oder in sonstiger Weise einen pers&#246;nlichen Vorteil verschaffen wollen. Auch der Hinweis der Beklagten darauf, dass „ihr&#8221; Vertrauen in die Integrit&#228;t des Kl&#228;gers unwiederbringlich zerst&#246;rt sei, hilft nicht weiter. Bei der Pr&#252;fung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses unzumutbar ist, ist ein objektiver Ma&#223;stab anzulegen, und nicht ausschlie&#223;lich auf den subjektiven Standpunkt des K&#252;ndigungsberechtigten abzustellen. <strong>Das Verhalten des Kl&#228;gers gibt bei objektiver Betrachtung berechtigten Anlass zu der Annahme, dass eine Abmahnung geeignet und nach dem ultima-ratio-Prinzip ausreichend gewesen w&#228;re, k&#252;nftige Pflichtverletzungen auszuschlie&#223;en</strong>.</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis wurde auch nicht durch die hilfsweise erkl&#228;rte ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten zum 30.04.2008 aufgel&#246;st. Diese ist gem&#228;&#223; § 1 Abs. 2 KSchG sozialwidrig und daher gem&#228;&#223; § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.</p>
<p>Die K&#252;ndigung ist nicht durch Gr&#252;nde im Verhalten des Kl&#228;gers bedingt. Auch der Ausspruch einer ordentlichen verhaltensbedingten K&#252;ndigung bedarf n&#228;mlich regelm&#228;&#223;ig einer vorherigen Abmahnung. Wie oben gezeigt, war vor Ausspruch der K&#252;ndigung eine Abmahnung erforderlich. Daher konnte auch die hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung keinen Bestand haben. (&#8230;)</p>
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