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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Absenkungsbescheid</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>EGV Sanktion nur nach eindeutiger Rechtsfolgenbelehrung</title>
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		<pubDate>Fri, 19 Feb 2010 07:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Absenkungsbescheid]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde. Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine Sanktion durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 53/08 R &#8211; hat entschieden, dass die  Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen &#8220;Ein-Euro-Job&#8221; auszuf&#252;hren, nur zul&#228;ssig ist wenn vorher eine ordnungsgem&#228;&#223;e Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung durchgef&#252;hrt wurde.</p>
<p>Daran mangelt aber ganz h&#228;ufig. Wenn bei Ihnen eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sanktion/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sanktion">Sanktion</a> durchgef&#252;hrt wurde obwohl Sei nicht ordnungsgem&#228;&#223; &#252;ber die Folgen belehrt wurden lassen Sie sich anwaltlich beraten.</p>
<p><span id="more-1323"></span>Sachverhalt:</p>
<p>Die Beteiligten streiten &#252;ber die Rechtm&#228;&#223;igkeit eines Absenkungsbescheides. Die 1986 geborene Kl&#228;gerin stand seit Juni 2005 im laufenden Bezug von Arbeits­losengeld II (Alg II). Im Oktober 2006 schloss sie mit der beklagten Arbeitsgemeinschaft eine schriftliche Eingliederungsverein­barung, die bis April 2007 gelten sollte. Inhalt der Vereinbarung war ua das Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwands­entsch&#228;digung im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; der Diakonie in der Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar 2007. Die Vereinbarung enthielt eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/rechtsfolgenbelehrung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Rechtsfolgenbelehrung">Rechtsfolgenbelehrung</a>, in der unter Umschrei­bung der Gesetzestexte auf Grund- und Meldepflichten des Arbeitslosen hingewiesen wurde sowie auf die Absenkung der Regelleistung bei einer Verletzung der &#8220;Grundpflichten&#8221;. Die Kl&#228;gerin nahm die ihr angebotene Arbeitsgelegenheit im Rahmen des Projekts &#8220;Job for Junior&#8221; bei der Diakonie Ratingen zun&#228;chst auf, k&#252;ndigte aber mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 an die Beklagte an, bis zur Kl&#228;­rung ihrer Urlaubsanspr&#252;che nicht mehr zur Arbeit zu er­scheinen. Daraufhin teilte die Beklagte der Kl&#228;gerin mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass sie aufgrund der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/eingliederungsvereinbarung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Eingliederungsvereinbarung">Eingliederungsvereinbarung</a> verpflichtet sei, die ihr zugewiesene Arbeits­gelegenheit auszuf&#252;hren, dass eine Niederlegung der Arbeitsgele­genheit als unent­schuldigtes Fehlen gewertet werden m&#252;sste und zur K&#252;rzung ihres Leistungsanspruchs f&#252;hren werde. Nachdem die Kl&#228;gerin im Januar 2007 unentschuldigt gefehlt hatte, beschr&#228;nkte die Be­klagte f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 die Grundsicherungsleis­tungen der Kl&#228;gerin auf die Kosten der Unterkunft. Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, weil die Kl&#228;gerin nicht hinreichend &#252;ber die Rechtsfolgen informiert worden sei, die aus der Weigerung folgten, in der Eingliederungs­vereinbarung festgelegte Verpflichtungen zu erf&#252;llen.</p>
<p>Begr&#252;ndung:</p>
<p>Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/absenkungsbescheid/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Absenkungsbescheid">Absenkungsbescheid</a>, mit dem die Beklagte die der Kl&#228;gerin gew&#228;hrten Grundsicherungsleistun­gen f&#252;r die Zeit vom 1. M&#228;rz bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Kl&#228;gerin nur unzul&#228;nglich &#252;ber die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben w&#252;rden, die zus&#228;tzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt &#8220;Job for Junior&#8221; weiter auszuf&#252;hren. Zwar hat die Kl&#228;gerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung &#252;bernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbest&#228;nde des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfe­bed&#252;rftige &#252;ber die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung &#252;ber die Rechtsfolgen muss konkret, verst&#228;ndlich, richtig und vollst&#228;ndig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und m&#246;glicher Ma&#223;­nahmen auf die Verh&#228;ltnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechts­folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsiche­rungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.</p>
<p>Die der Kl&#228;gerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung gen&#252;gt den genannten Anforderungen nicht. Die Kl&#228;gerin wurde nicht konkret &#252;ber die Rechts­folgen einer Pflichtverletzung belehrt; die Belehrung bestand vielmehr im Wesentlichen aus einer Wiedergabe des Gesetzestextes. Sie f&#252;hrte eine Vielzahl von Sanktionstatbest&#228;nden und m&#246;glichen Rechtsfolgen auf, ohne die konkret in Betracht kommenden deutlich zu machen. Auch im Schreiben vom 4. Januar 2007, das der Kl&#228;gerin zuging, nachdem sie angek&#252;ndigt hatte, die Ma&#223;nahme nicht fortsetzen zu wollen, findet sich keine Belehrung, die den genannten Anforderungen gen&#252;gt. Da der Absenkungs­bescheid schon wegen der unzul&#228;nglichen Rechtsfolgenbelehrung aufzuheben war, war nicht dar&#252;ber zu entscheiden, ob die im Bescheid angeordnete v&#246;llige Streichung der Regelleistung f&#252;r einen Zeit­raum von drei Monaten zul&#228;ssig war.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat die Revision der beklagten Arbeitsgemeinschaft im Ver­fahren B 14 AS 53/08 R am 18. Februar 2010 nach m&#252;ndlicher Verhandlung zur&#252;ckgewiesen und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts best&#228;tigt.</p>
<p>Az.:  B 14 AS 53/08 R                         W.  ./.  Arbeitsgemeinschaft ME-aktiv</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 4/10 des Bundessozialgerichts.</p>
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