<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; AGB</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agb/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Schwei&#223;er muss Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/schweisser-muss-fortbildungskosten-nicht-zurueckzahlen/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/schweisser-muss-fortbildungskosten-nicht-zurueckzahlen/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 08:19:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertragsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=869</guid>
		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 203/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Schwei&#223;er Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen muss. Seine Firma hatte diese finanziert und eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen die nach Auffassung des Gerichts &#8211; mit einer Laufzeit von drei Jahren &#8211; den Arbeitnehmer zu lange bindet. Tatbestand: Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob der Kl&#228;ger und Widerbeklagte verpflichtet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  5 Sa 203/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Schwei&#223;er Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen muss. Seine Firma hatte diese finanziert und eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen die nach Auffassung des Gerichts &#8211; mit einer Laufzeit von drei Jahren &#8211; den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> zu lange bindet.<span id="more-869"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:<br />
Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob der Kl&#228;ger und Widerbeklagte verpflichtet ist, von der Beklagten und Widerkl&#228;gerin &#252;bernommene Fortbildungskosten zur&#252;ckzuzahlen. Der 26-j&#228;hrige Kl&#228;ger, der zwei Kindern gegen&#252;ber unterhaltsverpflichtet ist, war bei der Beklagten vom 18.08.2006 bis 30.11.2007 als Schwei&#223;er besch&#228;ftigt. Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete durch ordentliche Eigenk&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 21.11.2007 zum 30.11.2007. Am 21.12.2006 schlossen die Parteien folgende Fortbildungsvereinbarung (Bl. 21 d. A.):</p>
<blockquote><p>„Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> finanziert die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> des Arbeitnehmers zum     Auftragsschwei&#223;er  Im Gegenzuge verpflichtet sich der Arbeitnehmer das Arbeitsverh&#228;ltnis mindestens 3 Jahre nach Ausbildungsschluss aufrecht zu erhalten.  Die Ausbildungskosten werden mit 15.000,00 Euro festgelegt.  Sollte das Arbeitsverh&#228;ltnis schuldhaft vom Arbeitnehmer vorzeitig gel&#246;st werden, so sind dem Arbeitgeber anteilig f&#252;r jeden Monat, den das Arbeitsverh&#228;ltnis vorzeitig gel&#246;st wurde, die Ausbildungskosten mit 1/36 = 416,00 Euro zu erstatten.  Beim Ausscheiden vor Ausbildungsende sind die vollen 15.000,00 Euro zu erstatten.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Lehrgang zum Auftragsschwei&#223;er fand in der Zeit vom 03.01.2007 &#8211; 23.02.2007 statt. Die tats&#228;chlichen Fortbildungskosten beliefen sich auf € 6.540,30 (Bl. 22 d. A.). Beim Auftragsschwei&#223;en wird mittels Schwei&#223;technik eine Beschichtung auf ein Werkst&#252;ck gebracht, um dieses besonders widerstandsf&#228;hig zu machen.  F&#252;r November 2007 stand dem Kl&#228;ger ein abgerechneter Gehaltsanspruch von € 1.445,17 netto zu. Die Beklagte zahlte das Nettogehalt nicht aus.  Mit der am 10.01.2008 erhobenen Klage hat der Kl&#228;ger das Nettogehalt f&#252;r Novem-ber 2007 geltend gemacht. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage entsprechend der Vereinbarung vom 21.12.2006 die R&#252;ckzahlung von Fortbildungskosten &#252;ber € 3.742,60 (€ 6.540,30: 36 x 20,6 Monate) beansprucht.  (&#8230;)</p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong>:<br />
(&#8230;) Die Widerklage ist unbegr&#252;ndet. Die Beklagte hat gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger keinen Anspruch auf R&#252;ckzahlung verauslagter Fortbildungskosten in H&#246;he von € 3.742,60. Die R&#252;ckzahlungsklausel aus der Vereinbarung vom 21.12.2006 stellt eine Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung gem&#228;&#223; § 305 BGB dar, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (1.) Die R&#252;ckzahlungsklausel ist aufgrund der zu langen Bindungsdauer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (2.) und verst&#246;&#223;t zudem gegen das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/transparenzgebot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Transparenzgebot">Transparenzgebot</a> nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (3.).</p>
<p>1. Bei der Vereinbarung vom 21.12.2006 handelt es sich um Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Unstreitig schlie&#223;t die Beklagte gleich lautende Vereinbarungen auch mit anderen Arbeitnehmern. Dies hat die Beklagte im Berufungstermin auch ausdr&#252;cklich best&#228;tigt. Wobei sie die Ausbildungskosten mit € 15.000,00 veranschlage, da die konkrete H&#246;he stets davon abh&#228;ngig sei, wie viele Mitarbeiter an der jeweiligen Schulung teilnehmen. Angesichts des Umstandes, dass sie durch die Arbeitsleistung eines Schwei&#223;ers durchschnittlich € 5.000,00 pro Jahr Gewinn erwirtschafte, lohne sich die &#220;bernahme der Fortbildungskosten f&#252;r sie erst bei einer Bindungsdauer von drei Jahren. Allein an der hier strittigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fortbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fortbildung">Fortbildung</a> haben bereits sieben Mitarbeiter teilgenommen, sodass das Merkmal „vorformulierte Vertragsbedingungen f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen&#8221; i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB erf&#252;llt ist. Damit unterliegt die von der Beklagten verwandte R&#252;ckzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.   2. Die R&#252;ckzahlungsklausel benachteiligt den Kl&#228;ger entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen, sodass sie gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.<br />
a) R&#252;ckzahlungsabreden f&#252;r Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmer nicht gene-rell unangemessen. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Ar-beitgeber finanzierten Fortbildung ist grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis ausscheidet. Vorformulierte R&#252;ckzahlungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen, ob sie den Arbeitnehmer in der konkreten Ausgestaltung unangemessen benachteiligen.<br />
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine formularm&#228;&#223;ige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr&#228;uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber&#252;cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gew&#228;hren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Ber&#252;cksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die R&#252;ckzahlungspflicht muss bei verst&#228;ndiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits muss der Arbeitnehmer mit der Aus- und Fortbildungsma&#223;nahme eine angemessene Gegenleistung f&#252;r die R&#252;ckzahlungsver-pflichtung erhalten. Dem Arbeitnehmer muss angesichts der durch die vertragliche Bindung bewirkte Einschr&#228;nkung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) die Erstattungspflicht zumutbar sein. Die f&#252;r den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind aufgrund einer G&#252;ter- und Interessenabw&#228;gung nach Ma&#223;gabe des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles zu ermitteln. Eine R&#252;ckzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der R&#252;ckzahlungspflicht zu entgehen.<br />
aa) Die inhaltliche Angemessenheit und damit Zul&#228;ssigkeit einer R&#252;ckzahlungsvereinbarung wird ma&#223;geblich durch den Grad der mit dieser Vereinbarung verbundenen Bindungsintensit&#228;t bestimmt. Mit der zunehmenden Bindung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber durch die drohende R&#252;ckzahlung von Arbeitslohn und Fortbildungskosten geht eine faktische Einschr&#228;nkung seiner K&#252;ndigungsfreiheit einher, welche vor dem Hintergrund des &#252;ber die Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB mittelbar wirkenden Art 12 Abs. 1 GG zu steigenden Anforderungen an die Rechtfertigung der R&#252;ckzahlungsklausel f&#252;hrt. Die Bindungsintensit&#228;t wird ma&#223;geblich bestimmt von der Dauer der Bindung an den Arbeitgeber, hier drei Jahre, aber auch<br />
durch die H&#246;he der den Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden treffenden R&#252;ckzahlungslast.<br />
bb) Die Dauer der Bildungsma&#223;nahme ist ein sehr starkes Indiz f&#252;r die Qualit&#228;t der erworbenen Qualifikation und muss daher in besonderem Ma&#223;e bei der Interessenabw&#228;gung ber&#252;cksichtigt werden. Von der Rechtsprechung sind gewisse Richtlinien zur Beurteilung eines angemessenen Verh&#228;ltnisses zwischen Fortbildungsma&#223;nah-me und Bindungsdauer herausgearbeitet worden. Dazu gilt im Einzelnen: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung darf h&#246;chstens eine sechsmonatige Bindung , bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten eine einj&#228;hrige Bindung, bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten eine zweij&#228;hrige Bindungsfrist und bei einer Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung im Regelfall keine l&#228;ngere Bindung als drei Jahre vereinbart werden. Eine f&#252;nfj&#228;hrige Bindungsdauer setzt eine mehr als zwei Jahre andauernde Fortbildungsma&#223;nahme voraus. Diese Richtwerte gelten jedoch nur im Regelfall, sodass im Einzelfall auch bei k&#252;rzerer Dauer der Fortbildung eine l&#228;ngere Bindung gerechtfertigt sein kann, wenn der Ar-beitgeber beispielsweise erhebliche Mittel aufwendet und die Fortbildung dem Ar-beitnehmer ganz besondere Vorteile bringt. Hohe Aufwendungen des Arbeitgebers allein reichen indessen nicht, die Bindungsdauer &#252;ber das &#252;bliche Ma&#223; hinaus zu verl&#228;ngern.<br />
b) Hieran gemessen ist die R&#252;ckzahlungsvereinbarung unangemessen. Vorliegend dauerte die Fortbildungsma&#223;nahme weniger als zwei Monate.<br />
aa) Die Beklagte kann in Bezug auf die Fortbildungsdauer auch nicht damit geh&#246;rt werden, dass der aus- bzw. fortgebildete Auftragsschwei&#223;er auch nach der erworbe-nen Qualifikation noch durch eine Art „Training in the job&#8221; einer Einarbeitungszeit bed&#252;rfte. Die Fortbildung ist mit Abschluss der Fortbildungsma&#223;nahme beendet. Der Auftragsschwei&#223;er ist als solcher auch einsetzbar. Er darf nicht nur die Berufsbezeichnung bzw. Zusatzqualifikation f&#252;hren, sondern auch die Auftragsschwei&#223;arbeiten durchf&#252;hren. Die Qualifikation eines Auftragsschwei&#223;ers ist nicht von einer zus&#228;tzlichen praktischen Ausbildungsphase im Betrieb abh&#228;ngig. Dies ergibt sich we-der aus der Vereinbarung vom 21.12.2006 noch aus dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a>. Die Parteien haben gerade keine R&#252;ckzahlungsvereinbarung f&#252;r eine von der Beklagten finanzierte duale Fortbildungsma&#223;nahme bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Ausbildungsteil vereinbart. So konnte der Kl&#228;ger auch nach Abschluss der Ausbildung unstreitig bei dem Auftraggeber D&#8230; B&#8230; uneingeschr&#228;nkt eingesetzt werden. Allein der Umstand, dass ein „Berufsanf&#228;nger&#8221; noch nicht in gleichem Ma&#223;e produktiv arbeitet wie ein erfahrener Arbeitnehmer, berechtigt nicht dazu, die reine Ausbildungsphase um eine sogenannte praktische Einarbeitungsphase zu verl&#228;ngern, wenn letztere nicht f&#252;r den Ausbildungsgang zwingend vorgeschrieben ist.<br />
bb) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass eine Fortbildung von weniger als zwei Monaten grunds&#228;tzlich eine dreij&#228;hrige Bindungsfrist nicht zu recht-ertigen vermag. Der „Marktwert&#8221; des Kl&#228;gers ist durch die erworbene Zusatzqualifikation nicht in einem Ma&#223;e gestiegen, die es rechtfertigte, die &#252;bliche Bindungsdauer gleich um das Dreifache zu verl&#228;ngern. Hiergegen spricht bereits die kurze Dauer der Fortbildung. In der Fortbildung wird nicht mehr das Schwei&#223;en als solches gelehrt, sondern eine spezielle Schwei&#223;technik vermittelt. Diese Technik wird nicht nur bei Gleisreparaturarbeiten ben&#246;tigt, sondern auch in vielen Bereichen des Maschinenbaus. Es wird mithin nicht verkannt, dass die Einsatzfelder des so fortgebildeten Schwei&#223;ers sich erh&#246;hen und damit auch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt stei-gen. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit einer R&#252;ckzahlungsvereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. ErfK-Preis, Rn. 447 zu § 611 BGB) hat auch nicht sub-stantiiert dargelegt, dass ein Auftragsschwei&#223;er einen um mindestens 15 % h&#246;heren Stundenlohn durchsetzen k&#246;nne als ein „normaler&#8221; Schwei&#223;er. Die Einholung eines diesbez&#252;glichen Sachverst&#228;ndigengutachtens liefe auf einen unzul&#228;ssigen Ausforschungsbeweis hinaus. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der Kl&#228;ger &#8211; so-weit ersichtlich &#8211; nach erfolgreicher Fortbildung zum Auftragsschwei&#223;er bei der Beklagten keine Gehaltserh&#246;hung erhalten hat. Auch die verwandten Fortbildungskosten (€ 6.540,30) rechtfertigen es nicht, den Kl&#228;ger drei Jahre an das Unternehmen der Beklagten zu binden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, w&#252;rde sie diese Kosten bereits nach rund 15 Monaten Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers wieder erwirtschaftet haben.   Vorliegend darf im Rahmen der Interessenabw&#228;gung auch nicht au&#223;er Betracht gelassen werden, dass die Beklagte selbst ein ganz erhebliches Eigeninteresse an der Fortbildung des Kl&#228;gers hatte. Sie konnte den Kl&#228;ger ohne diese Qualifikation als Auftragsschwei&#223;er nicht bei ihrem Auftraggeber D&#8230; B&#8230; einsetzen. Allein die Tatsa-che, dass die Beklagte erst nach Ablauf von 15 Monaten wirtschaftlichen Gewinn aus der Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers ziehen w&#252;rde, rechtfertigt es nicht, die grundrechtlich gesch&#252;tzte Berufswahlfreiheit des Kl&#228;gers &#252;ber Geb&#252;hr, d. h. drei Jahre lang, einzu-schr&#228;nken. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung des Grundrechts am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb. Der Umstand, dass fortgebildete, qualifizierte Ar-beitnehmer von der Konkurrenz abgeworben werden, z&#228;hlt zu den typischen Unternehmerrisiken. Dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers bei einer finanzierten Fortbildung auch im Nachhinein Nutznie&#223;er der qualifizierten Arbeitnehmer zu sein, wird schon durch die Zul&#228;ssigkeit von R&#252;ckzahlungsvereinbarung Rechnung getragen. Auch die Beklagte h&#228;tte es in der Hand, durch ad&#228;quate Arbeitsbedingungen den Abwanderungsgel&#252;sten ihrer fortgebildeten Arbeitnehmer zu begegnen.<br />
cc) Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der mit der Widerklage geltend gemachte R&#252;ckzahlungsbetrag der H&#246;he nach fehlerhaft, d. h. zu gering, be-rechnet worden ist. Die Beklagte hat angenommen, dass der Kl&#228;ger aufgrund der vertraglich vereinbarten dreij&#228;hrigen Bindung verpflichtet gewesen sei, dass Arbeitsverh&#228;ltnis bis zum 18.08.2009 aufrechtzuerhalten (Seite zwei Mitte der Klagerwiderung vom 21.02.2008). Dabei ist sie irrt&#252;mlich vom Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses (18.08.2006) und nicht vom Ende der strittigen Fortbildungsma&#223;nahme ausgegan-gen. Letztere endete am 23.02.2007, sodass die dreij&#228;hrige Bindung erst am 23.02.2010 geendet h&#228;tte.</p>
<p>3. Die R&#252;ckzahlungsklausel verst&#246;&#223;t vorliegend auch gegen das Transparenzgebot gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach sind Verwender Allgemeiner Gesch&#228;ftsbe-dingungen entsprechend den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rech-te und Pflichten ihrer Vertragspartner m&#246;glichst klar und verst&#228;ndlich darzustellen.<br />
Eine Klausel &#252;ber die R&#252;ckerstattung von Fortbildungskosten muss f&#252;r den Arbeit-nehmer klar und verst&#228;ndlich sein. Er muss sich insbesondere dar&#252;ber im Klaren sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen f&#252;r ihn in welcher konkreten H&#246;he R&#252;ckzahlungsverpflichtungen entstehen. Neben der Bindungsdauer und der Art des vorzeitigen Ausscheidens hat der Arbeitgeber die ggf. zur&#252;ckzuzahlenden Kosten der H&#246;he nach anzugeben. Vorliegend hat die Beklagte vom Kl&#228;ger zwar nur die anteilige R&#252;ckzahlung bezogen auf die tats&#228;chlichen Gesamtkosten in H&#246;he von € 6.540,30 gefordert. Indessen sind die Ausbildungskosten in der Vereinbarung vom 21.12.2006 mit € 15.000,00 festgelegt. Dem Wortlaut der Vereinbarung l&#228;sst sich auch nicht entnehmen, dass es sich hierbei etwa um einen H&#246;chstbetrag handelt und sich die R&#252;ckzahlungspflicht an den tats&#228;chlichen Kosten orientiert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem letzten Satz der Vereinbarung, wonach beim Ausscheiden vor Ausbildungsende „die vollen 15.000,00 Euro zu erstatten&#8221; sind. Der Kl&#228;ger hat zudem in der Berufungsverhandlung unbestritten behauptet, dass die Beklagte zun&#228;chst den R&#252;ckforderungsanspruch auf der Basis von € 15.000,00 ihm gegen&#252;ber geltend gemacht und erst auf Intervention des Kl&#228;gervertreters die tats&#228;chlichen Kos-ten offen gelegt habe. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer im Unklaren &#252;ber die tats&#228;chlichen Ausbildungskosten l&#228;sst, auf die sich die R&#252;ckzahlungspflicht allen-falls beziehen kann, entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Arbeitnehmer ist dann nicht in der Lage, das Kostenrisiko einer vorzeitigen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zutreffend einzusch&#228;tzen. Daran &#228;ndert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte mit der Widerklage „nur&#8221; einen auf der Basis von € 6.540,30 berechneten R&#252;ckzahlungsanspruch geltend gemacht hat. Ma&#223;geblicher Zeitpunkt f&#252;r die Beurteilung der Transparenz und damit der Wirksamkeit der Vertragsklausel ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG Urt. v. 18.03.2008 &#8211; 9 AZR 186/07 -, DB 2008, 1805 ff.).   4. Die in der Vereinbarung vom 21.12.2006 getroffene R&#252;ckzahlungsklausel ist auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit dem Inhalt aufrecht zu erhalten, dass der Kl&#228;ger nur verpflichtet gewesen w&#228;re, das Arbeitsverh&#228;ltnis nach Ausbildungsschluss mindestens ein Jahr aufrechtzuerhalten und im Falle vorzeitiger Eigenk&#252;ndigung verpflichtet gewesen w&#228;re, 1/12 von € 6.540,30 f&#252;r jeden Monat der vorzeitigen Beendigung an die Beklagte zur&#252;ckzuzahlen. Eine in diesem Sinne geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus (BAG Urt. v. 23.01.2007 &#8211; 9 AZR 482/06 -, AP Nr. 38 zu § 611 BGB ‚Ausbildungsbeihilfe‘).   II. Nach alledem war die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Vorinstanz: 2 Ca 94/08 ArbG L&#252;beck</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/schweisser-muss-fortbildungskosten-nicht-zurueckzahlen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>&#220;berlange Bindung des Arbeitnehmers durch R&#252;ckzahlungsklauseln f&#252;r Fortbildungskosten</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/ueberlange-bindung-arbeitnehmers-rueckzahlungsklauseln-fortbildungskosten/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/ueberlange-bindung-arbeitnehmers-rueckzahlungsklauseln-fortbildungskosten/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Jan 2009 08:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Unwirksamkeit]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=846</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 3 AZR 900/07 &#8211; hat entschieden, dass Klauseln nach denen der Arbeitnehmer zur R&#252;ckzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Voraussetzung f&#252;r eine R&#252;ckzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil f&#252;r den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 3 AZR 900/07 &#8211; hat entschieden, dass Klauseln nach denen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> zur R&#252;ckzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Voraussetzung f&#252;r eine R&#252;ckzahlungsklausel ist danach, dass die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> von geldwertem Vorteil f&#252;r den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverh&#228;ltnis gebunden wird. <span id="more-846"></span>Bei der Bestimmung der zul&#228;ssigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuw&#228;gen.</p>
<p>Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, f&#252;hrt dies grunds&#228;tzlich zur <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unwirksamkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unwirksamkeit">Unwirksamkeit</a> der R&#252;ckzahlungsklausel insgesamt; ein R&#252;ckzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion&#8221; auf die zul&#228;ssige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine erg&#228;nzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es f&#252;r den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> objektiv schwierig war, die zul&#228;ssige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko f&#252;r den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> verwirklicht.</p>
<p>Die R&#252;ckzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer m&#246;glicherweise zul&#228;ssigen Bindung von zwei Jahren eine unzul&#228;ssige von f&#252;nf Jahren vereinbart.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 4/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 &#8211; 3 AZR 900/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. September 2007 &#8211; 10 Sa 142/07 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/ueberlange-bindung-arbeitnehmers-rueckzahlungsklauseln-fortbildungskosten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen kann als AGB unwirksam sein</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-freiwilligkeitsvorbehalt-sonderzahlungen-agb-unwirksam/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-freiwilligkeitsvorbehalt-sonderzahlungen-agb-unwirksam/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 10:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Formulararbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Freiwilligkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Gratifikation]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderzahlung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=254</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 606/07 &#8211; hat zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen entschieden. Im streitigen Arbeitsvertrag war eine Gratifikation ausdr&#252;cklich zugesagt worden. In einer weiteren Klausel war geregelt, dass die Gratifikation eine widerrufliche Leistung darstelle. Das BAG sah hierin einen Widerspruch in den AGBs der zu Lasten des Verwenders gehe. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 606/07 &#8211; hat zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen entschieden. Im streitigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> war eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> ausdr&#252;cklich zugesagt worden. In einer weiteren Klausel war geregelt, dass die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> eine widerrufliche Leistung darstelle. Das BAG sah hierin einen Widerspruch in den AGBs der zu Lasten des Verwenders gehe.</p>
<p><span id="more-254"></span>Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Hervorhebungen durch den Autor):<br />
Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> kann bei <strong>Sonderzahlungen </strong>- anders als bei laufendem Arbeitsentgelt &#8211; grunds&#228;tzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung f&#252;r k&#252;nftige Bezugszeitr&#228;ume ausschlie&#223;en. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher H&#246;he er k&#252;nftig Sonderzahlungen gew&#228;hrt. F&#252;r die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sonderzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sonderzahlung">Sonderzahlung</a> verfolgten Zweck an. Der <strong>Vorbehalt </strong>ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschlie&#223;lich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zus&#228;tzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem <strong>Freiwilligkeitsvorbehalt </strong>verbinden. Es gen&#252;gt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem <span style="#000000;"><strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/formulararbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Formulararbeitsvertrag">Formulararbeitsvertrag</a> </strong></span>allerdings dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/transparenzgebot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Transparenzgebot">Transparenzgebot</a> gerecht werden. Er muss deshalb klar und verst&#228;ndlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten H&#246;he ausdr&#252;cklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.<br />
Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der <strong>im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdr&#252;cklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war dar&#252;ber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gew&#228;hrt wird.</strong> Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.<br />
Die Revision der Kl&#228;gerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um <strong>Allgemeine Vertragsbedingungen</strong>. <strong>Soweit diese einen Rechtsanspruch der Kl&#228;gerin auf eine Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres monatlichen Bruttogehalts ausschlie&#223;en, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers</strong>, der Kl&#228;gerin eine Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verst&#228;ndlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schlie&#223;en sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 59/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 30. Juli 2008 &#8211; 10 AZR 606/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Th&#252;ringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. M&#228;rz 2007 &#8211; 3 Sa 66/07 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-freiwilligkeitsvorbehalt-sonderzahlungen-agb-unwirksam/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>LG Coburg: Schabenschaden oder zum Ausschluss der Minderung des Pachtzinses f&#252;r eine Gastst&#228;tte</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/lg-coburg-schabenschaden-oder-zum-ausschluss-der-minderung-des-pachtzinses-fur-eine-gaststatte/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/lg-coburg-schabenschaden-oder-zum-ausschluss-der-minderung-des-pachtzinses-fur-eine-gaststatte/#comments</comments>
		<pubDate>Sun, 25 May 2008 08:00:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Mietminderung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=186</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Coburg hatte der Entscheidung ob es m&#246;glich ist in den AGBs &#252;ber die Vermietung einer Gastst&#228;tte einen Ausschluss der Minderungsm&#246;glichkeit einzubringen noch &#252;ber die Minderungsh&#246;he bei Sch&#228;dlingsbefall zu entscheiden. Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gastst&#228;ttenp&#228;chter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verp&#228;chter das Anwesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Coburg hatte der Entscheidung ob es m&#246;glich ist in den AGBs &#252;ber die Vermietung einer Gastst&#228;tte einen Ausschluss der Minderungsm&#246;glichkeit einzubringen noch &#252;ber die Minderungsh&#246;he bei Sch&#228;dlingsbefall zu entscheiden.</p>
<blockquote><p>Eine Klausel im Kleingedruckten, wonach ein Gastst&#228;ttenp&#228;chter die technischen Anlagen des Gesamtobjekts instand halten muss, ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Verp&#228;chter das Anwesen mitbewohnt. Trotz einer solchen vertraglichen Bestimmung kann der Gastwirt daher bei nicht von ihm verschuldetem Ungezieferbefall den Pachtzins mindern.</p></blockquote>
<p><span id="more-186"></span></p>
<p>Das entschied das Landgericht Coburg und wies die Klage eines Verp&#228;chters auf Pachtzahlung in H&#246;he von rund 17.000 € ab. Weil das Anwesen mit Schaben befallen war, war der Pachtzins nach Ansicht des Gerichts um 20 % herabzusetzen, so dass der Beklagte die Gelder einbehalten durfte.</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Seit 1985 hatte der beklagte Wirt die Gastst&#228;tte vom (in dem Anwesen wohnenden) Kl&#228;ger gepachtet. Im Jahre 2002 wies er den Verp&#228;chter darauf hin, dass in dem  Haus Schaben und M&#228;use ihr Unwesen trieben, und zahlte ab 2003 nur noch reduzierte Pacht. Der Hausherr stellte sich auf den Standpunkt, nach den Vertragsbedingungen treffe den P&#228;chter die Gesamterhaltungspflicht f&#252;r das Pachtobjekt. Die Schaben schadeten seinem Anspruch nicht, weil der Beklagte selbst f&#252;r die Sch&#228;dlingsbek&#228;mpfung zust&#228;ndig sei. Er klagte die seiner Meinung nach offenen  17.000 € ein.</p>
<p><strong>Gerichtsentscheidung:</strong></p>
<p>Das Landgericht Coburg sah die Schabenproblematik aber anders und gab dem Beklagten Recht. <strong>Die Vertragsklausel benachteilige den P&#228;chter unangemessen, weil sie ihm die Wartung aller vorhandenen technischen Anlagen aufb&#252;rde, obwohl diese auch vom Verp&#228;chter f&#252;r eigene Wohnzwecke genutzt w&#252;rden</strong>. Es bleibe daher bei der gesetzlichen Regelung, dass der Verp&#228;chter die Pachtsache in ordnungsgem&#228;&#223;em Zustand zu erhalten habe. <strong>Der Sch&#228;dlingsbefall sei auch nicht durch den Gastst&#228;ttenbetrieb verursacht worden</strong>, sondern durch die Abwasserleitungen des unsanierten Anwesens. <strong>Wegen des Ungeziefers sei der Pachtzins um 20 % zu mindern</strong>, Zahlungen des Beklagten st&#252;nden nicht mehr offen.</p>
<p>Fazit</p>
<blockquote><p>Inzwischen hat die zust&#228;ndige Beh&#246;rde &#8211; bei eingestelltem Gastst&#228;ttenbetrieb &#8211; gegen den Verp&#228;chter &#252;brigens eine Anordnung auf Beseitigung des Sch&#228;dlingsbefalls erlassen. <strong>Das d&#252;rften die Schaben schade finden.</strong></p></blockquote>
<p>Nach einer Pressemiteilung des Landgericht Coburg                                   Datum: 4. April 2008</p>
<p>(Landgericht Coburg, Urteil vom 9. Januar 2008, Az: 12 O 231/07; rechtskr&#228;ftig)</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/mietrecht/lg-coburg-schabenschaden-oder-zum-ausschluss-der-minderung-des-pachtzinses-fur-eine-gaststatte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG &#8211; Formularm&#228;ssiger Verzicht auf K&#252;ndigung ist unrechtm&#228;ssig</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-formularmaessiger-verzicht-auf-kuendigung-ist-unrechtmaessig/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-formularmaessiger-verzicht-auf-kuendigung-ist-unrechtmaessig/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 26 Feb 2008 11:25:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-formularmaessiger-verzicht-auf-kuendigung-ist-unrechtmaessig/</guid>
		<description><![CDATA[Das BAG hat in einem neuen Urteil festgestellt, dass die der formularm&#228;&#223;ige Verzicht auf eine K&#252;ndigung direkt im anschlu&#223; an die K&#252;ndigung unrechtm&#228;&#223;ig ist. Pressemitteilung des BAG Nr. 64/07 vom 06.09.2007 Verzicht auf K&#252;ndigungsschutzklage Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das BAG hat in einem neuen Urteil festgestellt, dass die der formularm&#228;&#223;ige Verzicht auf eine K&#252;ndigung direkt im anschlu&#223; an die K&#252;ndigung unrechtm&#228;&#223;ig ist.</p>
<p><span id="more-78"></span></p>
<p><strong>Pressemitteilung </strong>des BAG Nr. 64/07 vom 06.09.2007</p>
<p><strong>Verzicht auf K&#252;ndigungsschutzklage</strong></p>
<p>Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung ist regelm&#228;&#223;ig anzunehmen, wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> im unmittelbaren Anschluss an eine Arbeitgeberk&#252;ndigung ohne Gegenleistung in einem ihm vom <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> vorgelegten Formular auf die Erhebung einer K&#252;ndigungsschutzklage verzichtet. Durch einen solchen Klageverzicht wird von der gesetzlichen Regelung des § 4 Satz 1 KSchG abgewichen; ohne Gegenleistung benachteiligt ein solcher formularm&#228;&#223;iger Verzicht den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> unangemessen.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen Sch. als Verk&#228;uferin/Kassiererin in Teilzeit angestellt. Ihre monatliche Bruttoverg&#252;tung betrug 456,00 Euro. Am 16. April 2004 wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen der beiden letzten Tage aus dem Tresor verschwunden waren. Nachdem eine mehrst&#252;ndige Befragung der drei Mitarbeiterinnen, die in der fraglichen Zeit den Tresorschl&#252;ssel in Besitz hatten, den Tathergang nicht aufgekl&#228;rt hatte, k&#252;ndigte die Beklagte allen drei Mitarbeiterinnen fristlos. Gegen&#252;ber der Kl&#228;gerin wurde die K&#252;ndigung auf einem Formular ausgesprochen, in dem es im Anschluss an die K&#252;ndigungserkl&#228;rung hei&#223;t:</p>
<p>„K&#252;ndigung akzeptiert und mit Unterschrift best&#228;tigt. Auf Klage gegen die K&#252;ndigung wird verzichtet.&#8221;<br />
Diese Erkl&#228;rung wurde von der Kl&#228;gerin unterzeichnet und von der Beklagten gegengezeichnet.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat bestritten, f&#252;r das Verschwinden der Tageseinnahmen verantwortlich zu sein. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klageverzicht sei wirksam. Ihr sei au&#223;erdem nicht zuzumuten, mit den drei Mitarbeiterinnen, von denen eine die Gelder entwendet haben m&#252;sse, weiter zusammen zu arbeiten.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr auf die Berufung der Kl&#228;gerin stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos. Der Klageverzicht war nach § 307 BGB unwirksam. F&#252;r eine K&#252;ndigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung der Kl&#228;gerin lagen nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine hinreichenden Gr&#252;nde iSv. § 626 BGB vor.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Sept. 2007 &#8211; 2 AZR 722/06 -<br />
Vorinstanz: BW, Urteil vom 19. Juli 2006 -2 Sa 123/05 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-formularmaessiger-verzicht-auf-kuendigung-ist-unrechtmaessig/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BAG &#8211;  Transparenzgebot von Arbeitsvertragsklauseln</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-transparenzgebot-von-arbeitsvertragsklauseln/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-transparenzgebot-von-arbeitsvertragsklauseln/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 11 Feb 2008 07:10:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertragsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Bonuszahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Transparenzgebot]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-transparenzgebot-von-arbeitsvertragsklauseln/</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; Urteil vom 24. Oktober 2007 &#8211; 10 AZR 825/06 &#8211; hat eine weiteres Arbeitnehmer sch&#252;tzendes Urteil zum Gebot der Transparenz von AGBs in Arbeitsvertr&#228;gen gef&#228;llt. BAG Pressemitteilung Nr. 74/07 Transparenzgebot und Stichtagsklausel bei Bonuszahlung Nach § 307 BGB sind vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; Urteil vom 24. Oktober 2007 &#8211; 10 AZR 825/06 &#8211; hat eine weiteres <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> sch&#252;tzendes Urteil zum Gebot der Transparenz von AGBs in Arbeitsvertr&#228;gen gef&#228;llt.</p>
<p><span id="more-87"></span></p>
<p>BAG Pressemitteilung Nr. 74/07</p>
<p><strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/transparenzgebot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Transparenzgebot">Transparenzgebot</a> und Stichtagsklausel bei Bonuszahlung</strong></p>
<p><strong>Nach § 307 BGB sind vom <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unwirksamkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unwirksamkeit">Unwirksamkeit</a> kann sich auch daraus ergeben, dass eine Klausel entgegen dem in dieser Vorschrift verankerten Transparenzgebot nicht klar und verst&#228;ndlich ist.</strong></p>
<p>Auf eine Bonuszahlung f&#252;r das Jahr 2004 geklagt hatte ein als Berater besch&#228;ftigter Arbeitnehmer. Diesem war vom beklagten Finanzdienstleitungsunternehmen im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> die Teilnahme an einem Bonussystem zugesagt worden. F&#252;r die Jahre 2002 und 2003 hatte der Kl&#228;ger von der Beklagten jeweils einen Bonus erhalten. Nach dem Bonussystem der Beklagten h&#228;ngt die H&#246;he der Bonuszahlung vom Gesch&#228;ftsergebnis und der individuellen Leistung des Arbeitnehmers ab. Eine Vertragsklausel bestimmt, dass die Bonuszahlung in jedem Falle freiwillig erfolgt und keinen Rechtsanspruch f&#252;r die Zukunft begr&#252;ndet. Eine andere Klausel regelt, dass der Anspruch auf die Bonuszahlung entf&#228;llt, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis am 1. April des Folgejahres gek&#252;ndigt ist. Der Kl&#228;ger hatte vor dem 1. April 2005 das Arbeitsverh&#228;ltnis gek&#252;ndigt. Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Kl&#228;gers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelte es sich bei den zur Bonuszahlung getroffenen Vereinbarungen um von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Vertragsbedingungen. Soweit diese einen Rechtsanspruch des Kl&#228;gers auf eine Bonuszahlung ausschlie&#223;en, widersprechen sie der dem Kl&#228;ger im Arbeitsvertrag zugesagten Teilnahme am Bonussystem der Beklagten. Sie sind insoweit nicht klar und verst&#228;ndlich und deshalb unwirksam. Dies gilt auch f&#252;r die Stichtagsregelung. Sie stellt bez&#252;glich der Dauer der Bindung nicht auf die H&#246;he der Bonuszahlung ab, ist jedenfalls insoweit zu weit gefasst und benachteiligt den Arbeitnehmer deshalb unangemessen. Mangels ausreichender tatrichterlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts konnte der Zehnte Senat die H&#246;he der dem Kl&#228;ger zustehenden Bonuszahlung nicht selbst beurteilen. Er hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2007 &#8211; 10 AZR 825/06 -<br />
Vorinstanz:<br />
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2006 &#8211; 14 Sa 18/06 -</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-transparenzgebot-von-arbeitsvertragsklauseln/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

