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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; AGG</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG SH: Aufforderung einen Deutschkurs zu besuchen l&#246;st keinen Entsch&#228;digungsanspruch aus</title>
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		<pubDate>Thu, 21 Jan 2010 09:30:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht hat  mit Urteil vom 23.12.2009 6 Sa 158/09 entschieden, dass die an einen ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt. Wenn der Deutschkurs der besseren Verst&#228;ndigung mit den Kollegen und vor allen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht hat  mit Urteil vom 23.12.2009 6 Sa 158/09 entschieden, dass die an einen ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer, dessen Muttersprache nicht deutsch ist, gerichtete Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, keine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> aufgrund der ethnischen Herkunft darstellt.</p>
<p>Wenn der Deutschkurs der besseren Verst&#228;ndigung mit den Kollegen und vor allen Dingen den Kunden dient sei gegen die Aufforderung nichts einzuwenden.<span id="more-1279"></span></p>
<p>Die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Kl&#228;gerin, deren Muttersprache kroatisch ist, ist bei der Beklagten als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin in einem Schwimmbad langj&#228;hrig besch&#228;ftigt. Die Beklagte forderte sie Mitte 2006 zweimal erfolglos auf, an einem Deutschkurs teilzunehmen, da es in der Verst&#228;ndigung mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden immer wieder zu Problemen komme. Die Kl&#228;gerin warf der Beklagten vor, sie aufgrund ihrer Nationalit&#228;t zu diskriminieren. Nachdem die Kl&#228;gerin lange Zeit arbeitsunf&#228;hig krank gewesen war, wandte sich die Beklagte ein weiteres Mal Ende Januar 2008 an die nunmehr anwaltlich vertretene Kl&#228;gerin und machte ihr nochmals deutlich, dass eine sprachliche Verst&#228;ndigungsm&#246;glichkeit f&#252;r die Zusammenarbeit mit den Kollegen im Kassen- und Servicebereich Grundvoraussetzung sei. Die Kl&#228;gerin solle ihre Resistenz gegen&#252;ber der Sprache des Landes aufgeben. Daraufhin machte die Kl&#228;gerin gegen&#252;ber der Beklagten erfolglos eine Entsch&#228;digung in H&#246;he von EURO 15.000,00 wegen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> geltend. Die sodann von der Kl&#228;gerin erhobene Entsch&#228;digungsklage wies das Arbeitsgericht Elmshorn ab. Die Berufung der Kl&#228;gerin vor dem Landesarbeitsgericht blieb ohne Erfolg.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Landesarbeitsgericht aus: Die Aufforderung, einen Deutschkurs zu besuchen, stellt keine den Entsch&#228;digungsanspruch ausl&#246;sende Bel&#228;stigung gem&#228;&#223; § 3 Absatz 3 AGG dar. <strong>Die von der Kl&#228;gerin als unerw&#252;nscht empfundene Aufforderung der Beklagten erfolgte erkennbar nicht aus Gr&#252;nden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft.</strong> F&#252;r die Beklagte spielte weder die Herkunft der Kl&#228;gerin noch deren kroatische Muttersprache eine Rolle, vielmehr forderte diese die Kl&#228;gerin zum Besuch eines Sprachkurses auf, weil sie deren Deutschkenntnisse f&#252;r unzureichend hielt. Ausl&#246;ser f&#252;r die Aufforderung war nicht die jugoslawische Herkunft der Kl&#228;gerin, sondern deren mangelnde Sprachkompetenz. <strong>Auch eine mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor.</strong> Denn nicht jede als unerw&#252;nscht empfundene Verhaltensweise ist eine Bel&#228;stigung im Sinne von § 3 Absatz 3 AGG. Hinzukommen muss, dass hierdurch ein feindliches Umfeld durch Einsch&#252;chterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entw&#252;rdigungen oder Beleidigungen geschaffen wird. Hiervon kann auch bei einer mit Nachdruck geforderten Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht ausgegangen werden. Durch die Kritik wegen der mangelnden Sprachkompetenz wird einem ausl&#228;ndischen Arbeitnehmer nicht dessen W&#252;rde abgesprochen.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Schleswig Holstein</p>
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		<title>BAG: K&#252;ndigungsschutz und Altersdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Fri, 07 Nov 2008 11:07:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 701/07 &#8211; hat entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 &#8211; 10 AGG) im Rahmen des K&#252;ndigungsschutzes nach dem K&#252;ndigungsschutzgesetz Anwendung finden. Eine K&#252;ndigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 AGG) steht der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 2 AZR 701/07 &#8211; hat entschieden, dass die Diskriminierungsverbote des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§§ 1 &#8211; 10 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>) im Rahmen des K&#252;ndigungsschutzes nach dem K&#252;ndigungsschutzgesetz Anwendung finden. Eine K&#252;ndigung, die ein Diskriminierungsverbot verletzt, kann daher sozialwidrig und damit unwirksam sein (§ 1 KSchG). Das Verbot der Altersdiskriminierung (§§ 1, 10 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>) steht der Ber&#252;cksichtigung des Lebensalters im Rahmen der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG) nicht entgegen. Auch die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG) ist nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> zul&#228;ssig.</p>
<p><span id="more-550"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der im Zeitpunkt der K&#252;ndigung 51 Jahre alte Kl&#228;ger war bei der Beklagten seit 1974 als Karosseriefacharbeiter besch&#228;ftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit urspr&#252;nglich &#252;ber 5.000 Arbeitnehmern. Seit dem Jahre 2004 kam es wegen mangelnder Auslastung zu mehreren Entlassungswellen. Im September 2006 einigte sich die Beklagte mit ihrem Betriebsrat in einem Interessenausgleich auf die Entlassung von 619 namentlich benannten Arbeitnehmern. Darunter befand sich auch der Kl&#228;ger. Der Auswahl der zu K&#252;ndigenden lag eine Punktetabelle zugrunde. Die Tabelle sah Sozialpunkte ua. f&#252;r das Lebensalter vor. Die Auswahl erfolgte sodann nicht unter allen vergleichbaren Arbeitnehmern, sondern proportional nach Altersgruppen, die jeweils bis zu zehn Jahrg&#228;nge umfassten (bis zum 25., 35., 45. und ab dem 55. Lebensjahr). Der Kl&#228;ger hat die Unwirksamkeit der ihm gegen&#252;ber ausgesprochenen K&#252;ndigung geltend gemacht und sich ua. auf das im AGG (§§ 1, 2, 8, 10 AGG) enthaltene Verbot der Altersdiskriminierung berufen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; wie schon vor dem Landesarbeitsgericht &#8211; ohne Erfolg. In der Zuteilung von Sozialpunkten nach dem Lebensalter und in der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/altersgruppenbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Altersgruppenbildung">Altersgruppenbildung</a> lag zwar eine an das Alter ankn&#252;pfende unterschiedliche Behandlung. Diese war aber iSd. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt. Die Zuteilung von Alterspunkten f&#252;hrt mit einer hinnehmbaren Unsch&#228;rfe zur Ber&#252;cksichtigung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt und im Zusammenspiel mit den &#252;brigen sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugeh&#246;rigkeit, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unterhalt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unterhalt">Unterhalt</a>, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schwerbehinderung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with schwerbehinderung">Schwerbehinderung</a>) nicht zu einer &#220;berbewertung des Lebensalters. Die Bildung von Altersgruppen wirkt der &#220;beralterung des Betriebs entgegen und relativiert damit zugleich die Bevorzugung &#228;lterer Arbeitnehmer.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 87/08,  Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. November 2008 &#8211; 2 AZR 701/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 31. August 2007 &#8211; 16 Sa 293/07 -</p>
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		<title>LAG Berlin-Brandenburg: Lebensaltersstufen im Verg&#252;tungssystem des BAT sind unzul&#228;ssige Altersdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Thu, 11 Sep 2008 17:21:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte &#252;ber die Klage eines beim Land Berlin besch&#228;ftigten Angestellten, der 39 Jahre alt ist und Verg&#252;tung nach der Lebensaltersstufe geltend macht, die f&#252;r das 47. Lebensjahr in der gleichen Verg&#252;tungsgruppe vorgesehen ist zu entscheiden. Der Kl&#228;ger hatte sich auf das Verbot der Altersdiskriminierung berufen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg hatte &#252;ber die Klage eines beim Land Berlin besch&#228;ftigten Angestellten, der 39 Jahre alt ist und Verg&#252;tung nach der Lebensaltersstufe geltend macht, die f&#252;r das 47. Lebensjahr in der gleichen Verg&#252;tungsgruppe vorgesehen ist zu entscheiden. Der Kl&#228;ger hatte sich auf das Verbot der <strong>Altersdiskriminierung </strong>berufen.</p>
<p><span id="more-379"></span></p>
<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat am heutigen Tage der Klage eines 39j&#228;hrigen Angestellten des Landes Berlin teilweise stattgegeben, der eine Verg&#252;tung entsprechend der Lebensaltersstufe 47 (Jahre) begehrt hatte. Das Gericht hat in den (aufsteigenden) Lebensaltersstufen des Verg&#252;tungssystems des BAT, der im Lande Berlin &#252;ber den sog. <strong>Anwendungstarifvertrag </strong>noch Geltung hat, eine unzul&#228;ssige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> wegen des Alters gesehen. Dort werde alleine auf der Grundlage des Lebensalters eine unterschiedliche Verg&#252;tung gew&#228;hrt, dies sei unwirksam, so dass die h&#246;here Verg&#252;tung geschuldet werde.</p>
<p>Dies treffe allerdings nur auf die Grundverg&#252;tung, nicht aber auf den Ortszuschlag zu.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Nach Pressemitteilung 32/08 zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin Brandenburg; 20 Sa 2244/07</p>
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		</item>
		<item>
		<title>ArbG Mainz: Entsch&#228;digung nach dem AGG wegen Benachteiligung einer Schwangeren</title>
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		<pubDate>Tue, 09 Sep 2008 07:31:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Mainz &#8211; 3 Ca 1133/08 &#8211; hat entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verl&#228;ngert wird einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zus&#228;tzlich auf angemessene Entsch&#228;digung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat. Wenn im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache daf&#252;r [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Mainz &#8211; 3 Ca 1133/08 &#8211; hat entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin, deren befristetes Arbeitsverh&#228;ltnis aufgrund des Vorliegens einer Schwangerschaft nicht verl&#228;ngert wird einen Anspruch auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schadensersatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schadensersatz">Schadensersatz</a> wegen entgangenen Arbeitseinkommens und zus&#228;tzlich auf angemessene Entsch&#228;digung wegen einer Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>) hat.</p>
<p><span id="more-370"></span></p>
<p>Wenn im Prozess die klagende Arbeitnehmerin eine Indiztatsache daf&#252;r bewiesen hat, dass die Nichtverl&#228;ngerung eines befristeten Arbeitsvertrages auf einer Schwangerschaft und damit auf einer <strong>Benachteiligung </strong>wegen ihres Geschlechts beruhte, so tr&#228;gt der Arbeitgeber die <strong>Beweislast </strong>daf&#252;r, dass kein Versto&#223; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.</p>
<p>Das Arbeitsgericht Mainz hat der Zahlungsklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben, die geltend machte, ihr Arbeitsvertrag sei deshalb nicht &#252;ber das Fristende hinaus verl&#228;ngert worden, da sie schwanger sei. Sie konnte den Beweis f&#252;hren, dass ihr Vorgesetzter auf die telefonische Anfrage ihrer Mutter nach den Gr&#252;nden f&#252;r die Nichtverl&#228;ngerung mitgeteilt hatte, Grund f&#252;r die Nichtverl&#228;ngerung des Arbeitsvertrages sei die Schwangerschaft der Kl&#228;gerin. Die damit indizierte <strong>Benachteiligung der Kl&#228;gerin wegen ihres Geschlechts</strong> hat der Arbeitgeber nicht widerlegt.</p>
<p>Nach Pressemeldung Nr. 2/2008 des Arbeitsgerichts Mainz zum Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2.9.2008 &#8211; 3 Ca 1133/08</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LAG Hessen: Mutterschutzlohn und Besch&#228;ftigungsverbot</title>
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		<pubDate>Sat, 23 Aug 2008 08:34:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Ungleichbehandlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landesarbeitsgerichts &#8211; 17 Sa 1855/07 &#8211; hat entschieden, dass kein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht, wenn die schwangere Arbeitnehmerin ohne Gef&#228;hrdung an dem ihr zugewiesenen Ersatzarbeitsplatz arbeiten k&#246;nnte, der Arzt ihr wegen der Schwangerschaft allerdings die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz verboten hat. Sachverhalt: Eine als Flugbegleiterin eingestellte Mitarbeiterin einer Fluggesellschaft war schwanger. Ihre [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landesarbeitsgerichts &#8211; 17 Sa 1855/07 &#8211; hat entschieden, dass kein Anspruch auf Mutterschutzlohn besteht, wenn die schwangere Arbeitnehmerin ohne Gef&#228;hrdung an dem ihr zugewiesenen Ersatzarbeitsplatz arbeiten k&#246;nnte, der Arzt ihr wegen der Schwangerschaft allerdings die Fahrt zum und vom Arbeitsplatz verboten hat.</p>
<p><span id="more-285"></span><br />
<strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Eine als Flugbegleiterin eingestellte Mitarbeiterin einer Fluggesellschaft war schwanger. Ihre &#196;rzte hatten ihr wegen ihrer Schwangerschaft die einst&#252;ndige Anreise mit dem Auto im Berufsverkehr von ihrem Wohnort zu dem ihr w&#228;hrend der Schwangerschaft zur Verf&#252;gung gestellten Bodenarbeitsplatz verboten. Zwischen der Mitarbeiterin und dem Arbeitgeber bestand kein Streit dar&#252;ber, dass die Mitarbeiterin die ihr zugewiesene Bodent&#228;tigkeit selbst w&#228;hrend der Schwangerschaft h&#228;tte aus&#252;ben k&#246;nnen. Mit ihrer Zahlungsklage verlangte die Mitarbeiterin von dem Arbeitgeber die Zahlung von Mutterschutzlohn f&#252;r die Zeiten des Besch&#228;ftigungsverbotes. Sie vertrat die Auffassung, es versto&#223;e gegen das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a>, das Wegerisiko bei Besch&#228;ftigungsverboten der Schwangeren aufzuerlegen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Mitarbeiterin hatte keinen Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Das Hessische Landesarbeitgericht ist in &#220;bereinstimmung mit Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der Auffassung gekommen, es bestehe kein Anspruch auf Mutterschutzlohn gem&#228;&#223; § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 MuSchG. <strong>Mutterschutzlohn </strong>k&#246;nne nur verlangt werden, <strong>wenn der Arbeitsausfall darauf zur&#252;ckzuf&#252;hren sei, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Fortdauer der Besch&#228;ftigung oder durch die &#220;bertragung einer Ersatzt&#228;tigkeit gef&#228;hrdet werden</strong>. Sei die Gef&#228;hrdung hingegen in dem Weg oder der Fahrt von und zu der Arbeit begr&#252;ndet und best&#252;nden gegen die <strong>Verrichtung der T&#228;tigkeit bzw. einer Ersatzt&#228;tigkeit keine Bedenken</strong>, <strong>schulde der Arbeitgeber keinen Mutterschutzlohn</strong>. Die Schwangere habe das sogenannte Wegerisiko zu tragen. Ein &#228;rztliches Verbot, dass sich nur auf die Zur&#252;cklegung des Arbeitsweges beziehe, stelle kein Besch&#228;ftigungsverbot i.S.d. MuSchG dar.<br />
Diese Auffassung sei weder &#252;berholt noch mit den heutigen Verh&#228;ltnissen nicht mehr in Einklang zu bringen. Soweit die Kl&#228;gerin auf ver&#228;nderte Verkehrsverh&#228;ltnisse und erh&#246;htes Verkehrsaufkommen in Ballungszentren verweise, mag eine &#196;nderung gegen&#252;ber dem Zustand von 1970 eingetreten sein. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus diesem Jahr beruhe aber nicht auf der Annahme eines geringen Verkehrsaufkommens, sondern auf der Auslegung der §§ 3, 11 MuSchG in Situationen, in denen sich das Wegerisiko bei einer schwangeren Arbeitnehmerin aufgrund der Schwangerschaft realisiere. Gesteigertes Verkehrsaufkommen &#228;ndere an diesem Ansatzpunkt nichts, f&#252;hre allenfalls dazu, dass ggf. in h&#228;ufigeren F&#228;llen als im Jahr 1970 damit zu rechnen sei, dass Schwangeren die Teilnahme am t&#228;glichen Berufsverkehr wegen der damit verbundenen Belastungen und einhergehenden Gef&#228;hrdungen vom Arzt<br />
verboten werde. Die Verteilung des Wegerisikos habe aber unabh&#228;ngig davon zu erfolgen, in welcher H&#228;ufigkeit mit einer Realisierung aufgrund bestimmter Umst&#228;nde zu rechnen sei.<br />
Soweit die Kl&#228;gerin auf das AGG und eine seit 1970 ver&#228;nderte Rolle der Frau in der Gesellschaft verweise und eine Benachteilung gegen&#252;ber nicht schwangeren Arbeitnehmern oder auch kranken schwangeren Arbeitnehmerinnen beanstande, k&#246;nne ihr nicht gefolgt werden. <strong>Die Belastung mit dem Wegerisiko stelle weder eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ungleichbehandlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ungleichbehandlung">Ungleichbehandlung</a> der Schwangeren noch eine mittelbare Frauendiskriminierung dar</strong>. Jeder Arbeitnehmer trage das Risiko der Realisierung des seine private Sph&#228;re betreffenden Wegerisikos. Die Arbeitnehmerin, bei der sich das Wegerisiko aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft realisiere, werde insoweit nicht anders behandelt als ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, bei denen sich das Wegerisiko aus anderen Gr&#252;nden verwirkliche. <strong>Ebenso wenig liege eine Ungleichbehandlung gegen&#252;ber kranken Arbeitnehmern vor</strong>. Auch hier gelte nach der &#252;berwiegend und zutreffend vertretenen Auffassung, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem&#228;&#223; § 3 Abs. 1 EFZG bestehe, wenn die Krankheit nicht zur Arbeitsunf&#228;higkeit f&#252;hre, sondern der Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung nur nicht in der Lage sei, den Weg zur Arbeit zur&#252;ckzulegen.<br />
An der rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes &#228;ndere auch der Umstand nichts, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mutterschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mutterschutz">Mutterschutz</a>, der der werdenden Mutter das Wegerisiko nicht abnehme, unvollkommen sei. Hierzu habe bereits das Bundesarbeitsgericht im Jahr 1970 ausgef&#252;hrt. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Gerichte, insoweit etwa bestehende Schutzl&#252;cken zu schlie&#223;en.</p>
<p>Hess. LAG, Urteil vom 14. April 2008 &#8211; 17 Sa 1855/07<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2007 &#8211; 22 Ca 1490/07</p>
<p>Nach Pressemitteilung des Hessischen LAG Nr. 9/08 vom 22. August 2008</p>
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		<title>ArbG Berlin: Entsch&#228;digung wegen Einstellungsdiskriminierung</title>
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		<pubDate>Sun, 17 Aug 2008 07:45:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[AGG]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Einstellungsdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Schadensersatz]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin &#8211; 86 Ca 4035/07 &#8211; hat entschieden, dass Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals schon dann i.S.d. § 22 AGG &#8220;vermuten&#8221; lassen, wenn unter Ber&#252;cksichtigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls bei freier Beweisw&#252;rdigung aus der Sicht einer objektiv verst&#228;ndigen Person der Schluss auf ein Handeln &#8220;wegen&#8221; eines Diskriminierungsmerkmals &#252;berwiegend wahrscheinlich ist. Eine Nichteinstellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Berlin &#8211; 86 Ca 4035/07 &#8211; hat entschieden, dass Tatsachen eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals schon dann i.S.d. § 22 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> &#8220;vermuten&#8221; lassen, wenn unter Ber&#252;cksichtigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls bei freier Beweisw&#252;rdigung aus der Sicht einer objektiv verst&#228;ndigen Person der Schluss auf ein Handeln &#8220;wegen&#8221; eines Diskriminierungsmerkmals &#252;berwiegend wahrscheinlich ist.  Eine Nichteinstellung &#8220;wegen&#8221; des Geschlechts i.S.d. § 22 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> liegt auch dann vor, wenn f&#252;r die Nichteinstellung zugleich andere Gr&#252;nde entscheidend waren. Das Arbeitsgericht geht davon aus, dass Tatsachen (&#8220;Indizien&#8221;) im Sinne des § 22 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGG">AGG</a> schon dann &#8220;bewiesen&#8221;sind , wenn sie &#8220;&#252;berwiegend wahrscheinlich&#8221; gemacht sind.</p>
<p><span id="more-270"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber einen Anspruch der Kl&#228;gerin auf Zahlung einer Entsch&#228;digung wegen einer streitigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/einstellungsdiskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Einstellungsdiskriminierung">Einstellungsdiskriminierung</a>. Die am &#8230; geborene Kl&#228;gerin hat erfolgreich ein Hochschulstudium der .. absolviert und weist eine Vielzahl weiterer Abschl&#252;sse und praktischer Erfahrungen auf. Die Kl&#228;gerin bewarb sich im Jahr 2005 vergeblich auf eine vom D. ausgeschriebene Stelle. Rund die H&#228;lfte des Dienstpersonals des D. im Bereich des Amtes des W. sind Frauen, darunter eine Referentin. Bis vor kurzem teilten sich zwei teilzeitbesch&#228;ftigte Mitarbeiterinnen die Position einer Referatsleitung, bevor sie zur Vollzeitbesch&#228;ftigung zur&#252;ckkehrten. Die Beklagte schrieb unter dem 1. November 2006 f&#252;r den Bereich des Amtes des W. eine Stelle f&#252;r &#8220;eine Referentin/einen Referenten&#8221; aus. Als Qualifikationserfordernis wurde unter anderem angegeben: &#8220;abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium vorzugsweise der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften&#8221;. Die Ausschreibung enthielt auch den Passus: &#8220;Die Verwaltung des D. gew&#228;hrleistet die berufliche Gleichstellung von Frauen und M&#228;nnern und ist bestrebt, den Frauenanteil im genannten Besch&#228;ftigungsbereich zu erh&#246;hen. Bewerbungen von Frauen sind ausdr&#252;cklich erw&#252;nscht.&#8221; Die Stellenausschreibung war bis zum 3. November 2006 befristet.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin bewarb sich mit Schreiben vom 1. November 2006 auf die Stelle. Die Bewerbung der Kl&#228;gerin ging am 6. November 2006 im Personalreferat der Verwaltung des D. ein. Es gab f&#252;r die ausgeschriebene Stelle nur wenige weibliche Bewerberinnen. &#8220;Eine der Hauptkontaktpersonen in Auswahlverfahren&#8221; (so die Beklagte selbst) ist die Zeugin Frau C. Die Kl&#228;gerin wurde &#8211; als einzige weibliche Bewerberin &#8211; zu einem Vorstellungsgespr&#228;ch geladen. Als Vorstellungstermin wurde der Kl&#228;gerin der 13. Dezember 2006, 10.00 h genannt.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin rief am 4. Dezember 2006 die Zeugin Frau C. an und bat darum, den Termin zu verschieben. Die Zeugin Frau C. kam der Kl&#228;gerin entgegen. Beim Telefonat erkl&#228;rte die Zeugin Frau C. der Kl&#228;gerin sinngem&#228;&#223; unter anderem, dass die Personalabteilung die Kl&#228;gerin als einzige weibliche Bewerberin durchgesetzt habe.</p>
<p>Am 13. Dezember 2006 kam es dann zum Vorstellungsgespr&#228;ch. Die Referentin Frau B. begr&#252;&#223;te die Kl&#228;gerin unter anderem mit den Worten &#8220;&#8230;besonders freut sich die Gleichstellungsbeauftragte, dass sie heute hier sind&#8221;. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die Kl&#228;gerin hat gegen&#252;ber der Beklagten keinen Anspruch auf Entsch&#228;digung gem&#228;&#223; § 15 Abs. 2 AGG i.V.m. §§ 7, 3 AGG. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 AGG kann bei einem Versto&#223; gegen das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/benachteiligungsverbot/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Benachteiligungsverbot">Benachteiligungsverbot</a> wegen eines Schadens, der nicht Verm&#246;gensschaden ist, der oder die Besch&#228;ftigte eine angemessene Entsch&#228;digung in Geld verlangen. Nach § 15 Abs. 1 S. 2 AGG darf die Entsch&#228;digung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgeh&#228;lter nicht &#252;bersteigen, wenn der oder die Besch&#228;ftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden w&#228;re.</p>
<p>Das Diskriminierungsmerkmal (Geschlecht) und die Ma&#223;nahme der Beklagten (Nichteinstellung) sind unstreitig. Im Streit liegt allein, ob die Nichteinstellung &#8220;wegen&#8221; des Geschlechts der Kl&#228;gerin erfolgte. Eine Nichteinstellung wegen des Geschlechts liegt auch dann vor, wenn f&#252;r die Nichteinstellung zugleich andere Gr&#252;nde entscheidend waren. Der Anspruchssteller muss nicht vortragen, dass eine bestimmte Behandlung ausschlie&#223;lich auf einem Merkmal nach § 1 AGG beruhte. Ausreichend ist, wenn in einem &#8220;Motivb&#252;ndel&#8221; das verp&#246;nte Merkmal enthalten war. Die bessere Eignung eines anderen Bewerbers schlie&#223;t eine Benachteiligung nicht aus.</p>
<p>Ein Entsch&#228;digungsanspruch der Kl&#228;gerin scheitert daher nicht daran, dass sie beim Vorstellungsgespr&#228;ch nicht alle Fragen beantworten konnte und andere Bewerber besser als sie waren. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass ihr Geschlecht beim Auswahlprozess &#8211; und sei es durch die Auswahl der ihr als Romanistin nicht entgegenkommenden Fragen &#8211; mit eine Rolle spielte.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin hat jedoch nicht den Beweis erbracht, dass ihr Geschlecht zumindest mit ein Grund f&#252;r die Nichteinstellung war. Nach § 22 AGG reicht es aus, wenn im Streitfall die eine Partei &#8211; hier die Kl&#228;gerin &#8211; &#8220;Indizien beweist&#8221;, die eine Benachteiligung &#8220;wegen&#8221; des Geschlechts &#8220;vermuten&#8221; lassen. Dann tr&#228;gt die andere Partei &#8211; hier die Beklagte &#8211; &#8220;die Beweislast daf&#252;r, dass kein Versto&#223; gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat&#8221;.</p>
<p>Daher ist die erste Frage, ob die von der Kl&#228;gerin behaupteten Tatsachen eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ungleichbehandlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ungleichbehandlung">Ungleichbehandlung</a> &#8220;wegen&#8221; ihres Geschlechts &#8220;vermuten&#8221; lassen, d.h. der kl&#228;gerische Vortrag &#252;berhaupt schl&#252;ssig ist. Was &#8220;vermuten&#8221; i.S.d. § 22 AGG konkret bedeutet, ist kl&#228;rungsbed&#252;rftig und letztlich streitig. Negativ abgegrenzt ist nach einhelliger, zutreffender Auffassung weder § 22 AGG noch die Vorg&#228;ngernorm § 611a Abs. 1 S. 3 BGB a.F. eine Vermutung i.S.d. § 292 ZPO. (&#8230;)</p>
<p>Hier geht es also konkret um die Frage, ob der Vortrag der Kl&#228;gerin, seine Richtigkeit unterstellt, eine Nichteinstellung der Kl&#228;gerin auch wegen ihres Geschlechts &#252;berwiegend wahrscheinlich sein l&#228;sst.</p>
<p>Die Tatsache, dass die Kl&#228;gerin erkl&#228;rterma&#223;en die einzige Frau war, die &#252;berhaupt zu einem Vorstellungsgespr&#228;ch geladen wurde, macht hier kein Diskriminierungsmotiv wahrscheinlich. Dies beruht auf den Besonderheiten der ausgeschriebenen Stelle. Das objektiv nachvollziehbare und begr&#252;ndete Anforderungsprofil der Stellenausschreibung verlangt unter anderem gr&#252;ndliche Kenntnisse eines Gesch&#228;ftsbereiches, der historisch bedingt in der Vergangenheit eine reine M&#228;nnerdom&#228;ne war. Die Kl&#228;gerin d&#252;rfte derzeit mit ihrer Performance unter Frauen eine gro&#223;e Ausnahme sein. Zugleich bedeutet dies, dass die Bewerbung nur weniger Frauen und nur die Auswahl der Kl&#228;gerin als potentiell geeignete Bewerberin keinen Schluss auf ein noch aktuelles Diskriminierungsmotiv der Beklagten zul&#228;sst. Auch der Verlauf des Vorstellungsgespr&#228;chs gibt f&#252;r eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit eines Diskriminierungsmotivs nichts her, selbst wenn man den Vortrag der Kl&#228;gerin unterstellt. Es ist daher unsch&#228;dlich, dass der Vortrag der Kl&#228;gerin insoweit keinen ordnungsgem&#228;&#223;en Beweisantritt enth&#228;lt, weshalb diesbez&#252;glich auch kein richterlicher Hinweis erfolgte.</p>
<p>Die Eingangsbegr&#252;&#223;ung der Mitarbeiterin der Personalabteilung Frau B.: &#8220;Guten Tag Frau .., besonders freut sich die Gleichstellungsbeauftragte, dass sie heute hier sind&#8221; macht eine Benachteiligung der Kl&#228;gerin als Frau nicht &#252;berwiegend wahrscheinlich. Seitens der Mitarbeiterin B. nicht, weil sowohl nach dem objektiven Inhalt der &#196;u&#223;erung als auch nach dem Eindruck einer freundlichen und offenen Pers&#246;nlichkeit der Mitarbeiterin B. in der m&#252;ndlichen Verhandlung diese &#196;u&#223;erung im Zweifel nur wohlwollend und aufmunternd gemeint war. Aus den oben genannten Gr&#252;nden ist der Hinweis auf die Gleichstellungsbeauftragte auch nicht Spiegelbild einer objektiven Diskriminierungshaltung der Bedarfsstelle als etwaiger personalpolitischer Widerpart der Personalstelle. (&#8230;)</p>
<p>Sprechend genug &#8211; auch isoliert &#8211; w&#228;re allerdings f&#252;r die Kammer gewesen, wenn die Zeugin Frau C. im Telefonat am 4. Dezember 2006 erkl&#228;rt h&#228;tte: &#8220;Oh nein, tun Sie uns das doch nicht an, Sie m&#252;ssen kommen, wir haben sie als einzige weibliche Bewerberin durchgeboxt, denn die wollen doch keine Frau.&#8221; Allgemein werden diskriminierende &#196;u&#223;erungen des Arbeitgebers oder eines entscheidungserheblichen Vertreters als m&#246;gliche Tatsachen, die eine Vermutung begr&#252;nden k&#246;nnen angef&#252;hrt.</p>
<p>Kommt es somit entscheidend darauf an, was genau die Zeugin C. im Telefonat genau gesagt hat, bedurfte es einer Beweisaufnahme. Die Kl&#228;gerin ist im Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch trotz § 22 AGG beweisf&#228;llig geblieben. Trotz des mi&#223;ratenen Wortlauts reicht es nach § 22 AGG zur Umkehr der Beweislast aus, dass die eine Vermutung begr&#252;ndenden Tatsachen (&#8220;Indizien&#8221;) &#252;berwiegend wahrscheinlich sind.</p>
<p>Die Zeugin Frau C. hat das Beweisthema nicht best&#228;tigt. Die Zeugin Frau C. erkl&#228;rte zwar, dass sie der Kl&#228;gerin gesagt habe, &#8220;dass keine weitere Frau eingeladen werden sollte&#8221;. Diese Phrase mag isoliert betrachtet diskriminierend klingen. Ihr Sinn ist jedoch zu kontextualisieren. Aus dem Zusammenhang wird deutlich, dass sich diese &#196;u&#223;erung auf die fehlende Eignung der weiteren Bewerberinnen bezog. Dann ist die &#196;u&#223;erung nicht diskriminierend, sondern schlicht der Bericht &#252;ber das Ergebnis einer (objektiven) Auswahl.</p>
<p>Die Zeugin Frau C. hat auch auf Nachfragen ausgeschlossen, dass sie gesagt hat: &#8220;die wollen (doch/auch) keine Frau&#8221; und erkl&#228;rt, dass sie sich dessen sicher sei. (&#8230;)</p>
<p>Die Vernehmung des Zeugen Herrn H. best&#228;tigte nur auf dem ersten Blick das Beweisthema. Der Zeuge erkl&#228;rte zwar, dass er geh&#246;rt habe, dass beim Handygespr&#228;ch die Gespr&#228;chspartnerin der Kl&#228;gerin gesagt habe: &#8220;Tun Sie das uns doch nicht an. Die wollen doch keine Frau.&#8221; Auf Nachfragen erkl&#228;rte er jedoch auch, dass dies sinngem&#228;&#223;, wenn auch im Kern die Aussage, gewesen sei. Es k&#246;nne auch gesagt worden sein &#8220;Frauen sollten nicht eingeladen werden&#8221;.</p>
<p>Mit dieser Erkl&#228;rung wurde der Zeuge zwar glaubw&#252;rdig(er). Gleichzeitig seine Aussage aber auch unergiebig. Denn zwischen den S&#228;tzen &#8220;Die wollen doch keine Frau&#8221; und &#8220;Frauen sollten nicht eingeladen werden&#8221; besteht im konkreten Kontext ein entscheidender Unterschied. Diesen Kontext hat der Zeuge aber ersichtlich ausgeblendet. Er brachte zwar zielbewu&#223;t zun&#228;chst und dann wiederholt als w&#246;rtliches Zitat die S&#228;tze: &#8220;Tun Sie das uns doch nicht an. Die wollen doch keine Frau.&#8221; Auch auf Nachfragen kam bis auf diesen entscheidenden Satz aber kein weiterer Wortlaut des Gespr&#228;chs, weder vom Beginn des Gespr&#228;chs noch vom Gespr&#228;ch danach und vor allem nicht von den &#196;u&#223;erungen dazwischen. Entscheidend ist hier, dass sowohl nach dem Vortrag der Kl&#228;gerin als auch nach der Zeugin die Phrasen &#8220;Tun Sie das uns doch nicht an&#8221; und &#8220;Die wollen doch keine Frau&#8221;/&#8221;Frauen sollten nicht eingeladen werden&#8221; nicht direkt aufeinander folgten, sondern dazwischen etwas gesagt wurde, n&#228;mlich entweder &#8220;Sie m&#252;ssen kommen, wir haben sie als einzige weibliche Bewerberin durchgeboxt&#8221; oder (sinngem&#228;&#223;): &#8220;Sie m&#252;ssen kommen, wir haben Sie als einzige Bewerberin durchgesetzt. Eine weitere Frau sollte nicht eingeladen werden, da Sie die einzige sind, die halbwegs die Qualifikationserfordernisse mitbringt.&#8221; Kann der Kl&#228;ger aber ersichtlich nicht die genaue Satzfolge &#8211; mit welchem genauen Inhalt auch immer &#8211; wiedergeben und widerspricht er insoweit sogar der Kl&#228;gerin, kann im Nachhinein der Sinnzusammenhang der &#196;u&#223;erungen auch nicht im Sinne blo&#223;er &#252;berwiegender Wahrscheinlichkeit nachvollzogen werden. (&#8230;)</p>
<p>Auch die Anh&#246;rung der Kl&#228;gerin f&#252;hrte nicht zu einer &#252;berwiegenden Wahrscheinlichkeit ihres Vortrags. Zun&#228;chst einmal ist festzustellen, dass von der Kl&#228;gerin vier (!) verschiedene, jedoch jeweils als wortw&#246;rtlich ausgegebene Versionen des Telefonats vorliegen.</p>
<p>§ 22 AGG &#228;ndert nichts an der prim&#228;ren Darlegungs- und Beweislast der Kl&#228;gerin. Ist eine &#252;berwiegende Wahrscheinlichkeit f&#252;r Tatsachen, die eine Benachteiligung wegen eines Diskriminierungsmerkmals vermuten lassen, nicht beweisbar und liegt damit ein non liquet vor, bleibt es daher auch nach § 22 AGG dabei, dass die f&#252;r die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/diskriminierung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Diskriminierung">Diskriminierung</a> beweispflichtige Kl&#228;gerin unterliegt. (&#8230;)</p>
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