Nicht jede angebotene Arbeitsangelegenheit ist zumutbar
Erstellt von RA-Felsmann am 4. März 2010
Das Sozialgericht Berlin – S 37 AS 14128/09 – hat entschieden, dass allein der Umstand längerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine reguläre Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls dürften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung stelle einen Missbrauch dieses für Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen Förderinstruments dar. Daher war im hier entschiedenen Fall eine Sanktion wegen Nichtaufnahme der Arbeit rechtswidrig.
Tags: AGH, Arbeitsgelegenheit, Arbeitslosengeld, Eingliederungsvereinbarung, Hartz 4, Sanktion, SozialrechtAbgelegt unter Sozialrecht | Keine Kommentare »



