BAG: Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden – 7 AZR 786/06, dass wenn die Parteien in einem Folgevertrag von einem im Ausgangsvertrag vereinbarten Kündigungsrecht absehen dies eine Änderung darstellt und somit der Folgevertrag bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein unbefristeter Vertrag ist.