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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Änderungsvertrag</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG: Verl&#228;ngerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 TzBfG</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Feb 2008 11:50:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden &#8211; 7 AZR 786/06, dass wenn die Parteien in einem Folgevertrag von einem im Ausgangsvertrag vereinbarten K&#252;ndigungsrecht absehen dies eine &#196;nderung darstellt und somit der Folgevertrag bei vorliegen der &#252;brigen Voraussetzungen ein unbefristeter Vertrag ist. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die h&#246;chstens dreimalige Verl&#228;ngerung eines sachgrundlos [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden &#8211; 7 AZR 786/06, dass wenn die Parteien in einem Folgevertrag von einem im Ausgangsvertrag vereinbarten K&#252;ndigungsrecht absehen dies eine &#196;nderung darstellt und somit der Folgevertrag bei vorliegen der &#252;brigen Voraussetzungen ein unbefristeter Vertrag ist.</p>
<p><span id="more-143"></span></p>
<p>Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die h&#246;chstens dreimalige Verl&#228;ngerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren zul&#228;ssig. Eine Verl&#228;ngerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG setzt voraus, dass sie noch w&#228;hrend der Laufzeit des zu verl&#228;ngernden Vertrags vereinbart und dadurch grunds&#228;tzlich nur die Vertragsdauer ge&#228;ndert wird, nicht aber die &#252;brigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls handelt es sich um den Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags, dessen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> wegen des bereits bisher bestehenden Arbeitsverh&#228;ltnisses nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sachgrund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sachgrund">Sachgrund</a> nicht zul&#228;ssig ist. Eine Verl&#228;ngerung liegt nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag auf die Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen K&#252;ndigungsrechts nach § 15 Abs. 3 TzBfG absehen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts in Fortf&#252;hrung seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 14 Abs. 2 TzBfG entschieden.</p>
<p>Die Parteien schlossen am 1. August 2004 einen zun&#228;chst bis zum 31. Dezember 2004 befristeten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a>, dessen Laufzeit sie durch eine am 30. November 2004 abgeschlossene Vereinbarung bis zum 30. Juni 2005 verl&#228;ngerten. Im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2005. In diesem Vertrag haben die Parteien keine beiderseitige ordentliche K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit vereinbart, w&#228;hrend ein solches K&#252;ndigungsrecht im Ausgangsvertrag enthalten war.</p>
<p>Die Revision des Kl&#228;gers gegen das klageabweisende Urteil des Landesarbeitsgerichts war erfolgreich. Die Befristung zum 31. Dezember 2005 ist unwirksam. Bei der im Juni 2005 getroffenen Vereinbarung handelt es sich nicht um eine Vertragsverl&#228;ngerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, sondern um den Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags. Denn die Parteien haben die bisherigen Arbeitsbedingungen nicht unver&#228;ndert gelassen, indem sie eine Vereinbarung &#252;ber das im Ausgangsvertrag enthaltene ordentliche K&#252;ndigungsrecht nicht mehr getroffen haben.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 16/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. Februar 2008 &#8211; 7 AZR 786/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Juni 2006 &#8211; 2 Sa 236/06 -</p>
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		<title>PM BAG &#8211;  Befristung nach Lehre</title>
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		<pubDate>Fri, 01 Feb 2008 06:39:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Änderungsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine zweite Befristung nach einer Ausbildung nicht auf § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TzBefG gest&#252;tz werden darf. BAG Pressemitteilung Nr. 71/07 Befristung im Anschluss an eine Ausbildung Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit eines sachlichen Grundes. Nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine zweite <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> nach einer Ausbildung nicht auf § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TzBefG gest&#252;tz werden darf.</p>
<p><span id="more-86"></span></p>
<p>BAG Pressemitteilung Nr. 71/07</p>
<p><strong>Befristung im Anschluss an eine Ausbildung</strong></p>
<p>Die <strong>Befristung </strong>eines Arbeitsvertrags <strong>bedarf </strong>nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu ihrer Wirksamkeit <strong>eines sachlichen Grundes</strong>. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den &#220;bergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbesch&#228;ftigung zu erleichtern. Diese Vorschrift erm&#246;glicht lediglich den einmaligen Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem Ende der Ausbildung. Weitere befristete Arbeitsvertr&#228;ge k&#246;nnen nicht auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG normierten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sachgrund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sachgrund">Sachgrund</a> gest&#252;tzt werden. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.<br />
Die Parteien schlossen nach Beendigung der Ausbildung der Kl&#228;gerin zur B&#252;rokommunikationskauffrau einen bis zum 23. Juli 2004 befristeten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> ab. Das Arbeitsverh&#228;ltnis wurde zun&#228;chst bis zum 26. Januar 2005 und durch einen weiteren &#196;nderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 bis zum 23. Juli 2005 verl&#228;ngert.</p>
<p>Die gegen die Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses auf Grund der Befristung zum 23. Juli 2005 gerichtete Klage hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts &#8211; anders als in den Vorinstanzen &#8211; Erfolg. Die in dem &#196;nderungsvertrag vom 9. Dezember 2004 vereinbarte Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. <strong>Die Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG gest&#252;tzt werden, da sie nicht in dem ersten Arbeitsvertrag vereinbart wurde, den die Kl&#228;gerin nach dem Ende ihrer Ausbildung abgeschlossen hat.</strong></p>
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