Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – 2 Ta 51/08 hat beschlossen, dass wenn ein Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag abschließt und später im Kündigungsschutzprozess anführt, dass der Aufhebungsvertrag nur wegen der Drohung mit einer Kündigung zustande gekommen ist Prozesskostenhilfe zu gewähren ist.