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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; angemessene Vergütung</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>ArbG Dortmund: Sittenwidriger Lohn im Discounthandel</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Aug 2008 09:31:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Vergütung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnwucher]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Dortmund &#8211; 4 Ca 274/08 &#8211; hat einer Mitarbeiterin eines Textildiscounters einen um 3 Euro h&#246;heren Lohn als vertraglich vereinbart zugesprochen. Die Arbeitnehmerin hatte geklagt, da ihr Lohn iHv. 5, 20 Euro deutlich vom geltenden Tariflohn abwich. Bei einer Abweichung von mehr als einem Drittel besteht ein Anspruch auf Zahlung des in dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Dortmund &#8211; 4 Ca 274/08 &#8211; hat einer Mitarbeiterin eines Textildiscounters einen um 3 Euro h&#246;heren Lohn als vertraglich vereinbart zugesprochen. Die Arbeitnehmerin hatte geklagt, da ihr Lohn iHv. 5, 20 Euro deutlich vom geltenden Tariflohn abwich. Bei einer Abweichung von mehr als einem Drittel besteht ein Anspruch auf Zahlung des in dem Gebiet &#252;blichen Lohnes.</p>
<p><span id="more-260"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten um Entgeltanspr&#252;che der Kl&#228;gerin. Die 57 Jahre alte, verheiratete, Kl&#228;gerin ist gem&#228;&#223; schriftlichem Arbeitsvertrag vom 22.08.2001 bei der Beklagten seit dem 01.07.2001 zu einem Stundenlohn von zuletzt 5,20 EUR besch&#228;ftigt. In den Jahren 2004 bis 2007 erhielt die Kl&#228;gerin einen Stundenlohn von 5,00 EUR. (&#8230;)</p>
<p>Mit der vorliegenden, am 30.11.2007 bei Gericht eingegangenen Klage, begehrt die Kl&#228;gerin die Zahlung der geleisteten Arbeitsstunden im Jahre 2004 auf der Basis eines Stundenlohns von 7,96 EUR brutto, im Jahre 2005 auf der Basis eines Stundenlohns von 8,10 EUR brutto und 8,12 EUR brutto, im Jahre 2006 auf der Basis von zun&#228;chst 8,12 EUR brutto, ab September 2006 sowie f&#252;r das Jahr 2007 auf der Basis eines Stundenlohns von 8,21 EUR brutto, was insgesamt f&#252;r die Zeit vom 01.01.2004 bis 30.09.2007 einen Betrag von 18.503,89 EUR brutto abz&#252;glich gezahlter 11.369,60 EUR netto ergibt. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die Beklagte hat die von der Kl&#228;gerin geleistete Arbeitszeit in H&#246;he von 7,96 EUR brutto, bzw. 8,10 EUR brutto sowie 8,12 EUR brutto und ab 01.09.2006 mit 8,21 EUR brutto pro Stunde zu verg&#252;ten. Dieser Anspruch folgt aus §§ 612 Abs. 2, 138 BGB, denn <strong>die Verg&#252;tungsvereinbarung</strong> der Parteien im Vertrag von 22.08.2001 <strong>verst&#246;&#223;t gegen die guten Sitten und ist deshalb nichtig</strong>.</p>
<p>Eine arbeitsvertragliche <strong>Entgeltvereinbarung </strong>kann wegen Lohnwucher oder wegen eines wucher&#228;hnlichen Rechtsgesch&#228;fts nichtig sein. Sowohl der strafrechtliche <strong>Wuchertatbestand </strong>des § 291 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB als auch der zivilrechtliche Lohnwucher nach § 138 Abs. 2 BGB und das wucher&#228;hnliche Rechtsgesch&#228;ft nach § 138 Abs. 1 BGB setzen dabei ein <strong>auff&#228;lliges Missverh&#228;ltnis</strong> zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zur Feststellung, ob ein <strong>auff&#228;lliges Missverh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung</strong> vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tarifl&#246;hne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Das gilt jedenfalls dann, wenn in dem <strong>Wirtschaftsgebiet &#252;blicherweise der Tariflohn gezahlt wird</strong>. Denn dann kann grunds&#228;tzlich davon ausgegangen werden, dass Arbeitskr&#228;fte auf dem Arbeitsmarkt nur zu den Tariflohns&#228;tzen gewonnen werden k&#246;nnen. Entspricht der Tariflohn indessen nicht der verkehrs&#252;blichen Verg&#252;tung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist <strong>zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen</strong>. (&#8230;)</p>
<p>Vorliegend ist von einem auff&#228;lligen Missverh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung auszugehen. (&#8230;)</p>
<p>Vergleicht man die Stundenl&#246;hne von 9,39 EUR brutto, 9,72 EUR brutto und 9,82 EUR brutto gem&#228;&#223; der Lohngruppe II, Lohnstaffel a), des Lohntarifvertrages f&#252;r den Einzelhandel NRW mit der vertraglich vereinbarten Verg&#252;tung von 5,- EUR pro Stunde, so ist bei der Vergleichsrechnung jeweils von Bruttobetr&#228;gen auszugehen, denn der Arbeitsvertrag der Parteien enth&#228;lt insoweit keine Nettolohnvereinbarung, was sich schon aus der Regelung in § 4 des Arbeitsvertrages vom 22.08.2001 ergibt. Dass die Beklagte im Falle des &#220;berschreitens der Einkommensgrenzen von zuletzt 400,- EUR monatlich auch eine Verg&#252;tung von 5,- EUR netto gezahlt h&#228;tte, ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Angesichts dessen ist der vertraglich vereinbarte Stundenlohn als Bruttolohn zu vergleichen mit den tarifvertraglich festgelegten Bruttostundenl&#246;hnen. <strong><span style="#000000;">Der vertraglich vereinbarte Stundenlohn liegt um ca. 48 % unter der tarifvertraglichen &#252;blichen Verg&#252;tung und wird damit insoweit um mehr als 1/3 unterschritten. Es liegt daher ein auff&#228;lliges Missverh&#228;ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor</span></strong>. Eine arbeitsvertragliche Abrede, nach der die arbeitnehmerische Leistung mit nur etwas mehr als der H&#228;lfte der &#252;blichen Verg&#252;tung entlohnt werden soll, ist mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren und stellt ein unangemessenes, der Korrektur bed&#252;rfendes Ungleichgewicht der gegenseitigen Leistungsverpflichtung dar.</p>
<p>Rechtsfolge des Versto&#223;es gegen § 138 BGB ist ein Anspruch der Kl&#228;gerin auf die <strong>&#252;bliche Verg&#252;tung</strong> gem&#228;&#223; § 612 Abs. 2 BGB. <span style="#000000;"><strong>Die &#252;bliche Verg&#252;tung ergibt sich, wie ausgef&#252;hrt, aus dem Lohntarifvertrag des Einzelhandels NRW</strong></span>. (&#8230;)</p>
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