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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; angemessene Wohnungsgröße</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Hartz IV: Gr&#246;&#223;ere Wohnung f&#252;r getrennt lebenden Vater</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 21:43:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Wohnungsgröße]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umzug]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, dessen elfj&#228;hrige Tochter jedes zweite Wochenende und die H&#228;lfte der Schulferien mit ihm in seiner 40qm gro&#223;en Wohnung verbringt entschieden, dass wenn ein langzeitarbeitsloser Vater das Umgangsrecht mit seinem Kind regelm&#228;&#223;ig wahrnimmt, dies den Umzug in eine gr&#246;&#223;ere Wohnung rechtfertigen kann. Das Jobcenter Dortmund [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Dortmund hat im Falle eines Beziehers von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II, dessen elfj&#228;hrige <strong>Tochter jedes zweite Wochenende und die H&#228;lfte der Schulferien</strong> mit ihm in seiner 40qm gro&#223;en Wohnung verbringt entschieden, dass wenn ein langzeitarbeitsloser <strong>Vater </strong>das <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umgangsrecht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umgangsrecht">Umgangsrecht</a> </strong>mit seinem Kind  <strong>regelm&#228;&#223;ig wahrnimmt</strong>, dies den <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> in eine gr&#246;&#223;ere Wohnung</strong> rechtfertigen kann.</p>
<p><span id="more-1430"></span></p>
<p>Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> Dortmund lehnte eine Zusicherung f&#252;r die &#220;bernahme der Kosten einer 64 qm gro&#223;en Wohnung ab, weil der Umzug in eine neue Unterkunft nicht notwendig sei.</p>
<p>Auf Antrag des arbeitslosen Vaters verpflichtete das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter Dortmund im Wege einer einstweiligen Anordnung, die begehrte Zusicherung zu erteilen.</p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das Gericht an, der Umzug in die gr&#246;&#223;ere Wohnung sei erforderlich und die Aufwendungen f&#252;r die neue Unterkunft mit einer Kaltmiete von 259,89 Euro seien angemessen. <strong>Es handele sich bei dem Antragsteller und seiner Tochter um eine tempor&#228;re Bedarfsgemeinschaft, f&#252;r die eine Wohnung von 40qm zu klein sei.</strong> Dies gelte umso mehr, als es sich um einen Vater und eine elfj&#228;hrige <strong>Tochter </strong>handele, die ein zumindest kleines eigenes Zimmer ben&#246;tige. Die Kaltmiete der neuen Wohnung liege nur geringf&#252;gig &#252;ber dem in Dortmund f&#252;r eine Person angemessenen Mietzins (246,28 Euro). Der Mehrbetrag von 13,61 Euro entspreche rechnerisch einer zus&#228;tzlichen Fl&#228;che von 2,6 qm und sei angemessen, um eine dem Kindeswohl Rechnung tragende Ausgestaltung des Umgangsrechts zu gew&#228;hrleisten.</p>
<p>Die <strong>Eilbed&#252;rftigkeit </strong>zum Erlass der einstweiligen Anordnung begr&#252;ndet das Sozialgericht damit, dass die <strong>Zusicherung der Kosten&#252;bernahme auf ein konkretes Wohnungsangebot begrenzt</strong> sei und dieses nicht f&#252;r die Dauer eines Hauptsacheverfahrens aufrecht erhalten werde. Die streitgegenst&#228;ndliche gr&#246;&#223;ere Wohnung sei nur bis zum 31.12.2010 reserviert und k&#246;nne ab dem 01.01.2011 gemietet werden.</p>
<p>Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.12.2010,  Az.: S 22 AS 5857/10 ER</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung von NRW-Justiz</p>
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		</item>
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		<title>Hartz IV-Empf&#228;nger haben Anspruch auf Wohnkosten wie alleine wohnende auch wenn Sie in WG wohnen</title>
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		<pubDate>Wed, 29 Oct 2008 11:42:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Wohnungsgröße]]></category>
		<category><![CDATA[ARGE]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>

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		<description><![CDATA[Das hat das Sozialgericht Dresden jetzt entschieden &#8211; S 20 AS 5022/08 ER &#8211; und sich damit der in Schleswig Holstein geltenden Rechtsprechung angeschlossen &#8211; L 6 AS 6/06. Die Antragstellerin wohnt in einer Wohngemeinschaft mit Mitbewohnern die sich nicht im ALG II-Bezug befinden. Die ARGE hatte Ihr lediglich die &#8220;angemessenen Kosten der Unterkunft und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das hat das Sozialgericht Dresden jetzt entschieden &#8211; S 20 AS 5022/08 ER &#8211; und sich damit der in Schleswig Holstein geltenden Rechtsprechung angeschlossen &#8211; L 6 AS 6/06.</p>
<p><span id="more-508"></span></p>
<p>Die Antragstellerin wohnt in einer Wohngemeinschaft mit Mitbewohnern die sich nicht im ALG II-Bezug befinden. Die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arge/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ARGE">ARGE</a> hatte Ihr lediglich die &#8220;angemessenen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> und Heizung&#8221; f&#252;r einen 2-Personenhaushalt ber&#252;cksichtigt.</p>
<p>Das Sozialgericht hat zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;) Es besteht dar&#252;ber hinaus aber ein Anspruch der Antragstellerin auf Gew&#228;hrung von Kosten der Unterkunft und Heizung in H&#246;he von 283,17 EUR. Durch die Antragsgegnerin sind die laut Mietvertrag auf die Antragstellerin entfallenden h&#228;lftigen Kosten der Unterkunft und Heizung in H&#246;he von 289,50 EUR zu &#252;bernehmen, welche lediglich um die Warmwasserpauschale von 6,33 EUR zu bereinigen sind.</p>
<p>Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten in H&#246;he von 289,50 EUR bzw. nach Ber&#252;cksichtigung der Warmwasserpauschale in H&#246;he von 283,17 EUR sind angemessen in diesem Sinne, da sie den von der Antragsgegnerin als angemessen anerkannten Betrag unterschreiten. Die Antragsgegnerin h&#228;lt f&#252;r einen 1-PHH entsprechend des Stadtratsbeschlusses Nr. V2198-SR62-08 vom 24.01.2008 eine Bruttokaltmiete von 252,45 EUR und Heizkosten von 56,25 EUR, insgesamt also Kosten der Unterkunft und Heizung von 308,70 EUR f&#252;r angemessen.</p>
<p>Die Angemessenheit ist im vorliegenden Fall an den f&#252;r einen 1-PHH geltenden Ma&#223;st&#228;ben zu messen. Denn die Antragstellerin ist alleiniges Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft. Dass sie mit ihrem Mitbewohner eine Wohngemeinschaft bildet, &#228;ndert hieran nichts. (&#8230;)</p>
<p>Es besteht keine Rechtsgrundlage daf&#252;r, bei der Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen Mitbewohner Wohn- und Haushaltsgemeinschaften Mitgliedern von Bedarfsgemeinschaften gleichzusetzen. (&#8230;)</p>
<p>Sozialgericht Dresden, S 20 AS 5022/08 ER vom 22.10.2008 (rechtskr&#228;ftig)</p>
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		<title>SG L&#252;neburg: 10 qm mehr Wohnfl&#228;che f&#252;r Alleinerziehende</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/sg-luneburg-10-qm-mehr-wohnflache-fur-alleinerziehende/</link>
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		<pubDate>Mon, 25 Aug 2008 07:08:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[KDU]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 23 AS 1807/07 ER &#8211; beschlossen, dass sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm erh&#246;ht, da es bei F&#228;llen von Alleinerziehenden von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen ist. Ein Parallelfall zum vorliegenden Fall sei der Fall der Schwerbehinderung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft. Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt): [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht L&#252;neburg &#8211; S 23 AS 1807/07 ER &#8211; beschlossen, dass sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm erh&#246;ht, da es bei F&#228;llen von Alleinerziehenden von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen ist. Ein Parallelfall zum vorliegenden Fall sei der Fall der Schwerbehinderung eines Mitgliedes der Bedarfsgemeinschaft.</p>
<p><span id="more-287"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Antragstellerin zu 1. begehrt mit ihren beiden minderj&#228;hrigen Kindern, den Antragstellern zu 2. und 3., im Wege des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes die Antragsgegnerin zu verpflichten, <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> in voller H&#246;he, insgesamt 520,66 Euro (Kaltmiete 400,00 Euro, Heizkosten 51,25 Euro, sonstige Nebenkosten 69,41 Euro), zu gew&#228;hren.</p>
<p>Die Antragsteller stellten mit Wirkung zum 30.08.2006 einen Antrag auf Gew&#228;hrung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zu diesem Zeitpunkt wohnten sie in der &#8230; Stra&#223;e in Bienenb&#252;ttel im Haus der Eltern der Antragstellerin zu 1. zu einer durch den Vermieter gerundeten Gesamtmiete von 330,- Euro (Grundmiete: 200,- Euro, Heizkosten: 50,- Euro, Nebenkosten: 48,71 Euro, Abschlag f&#252;r Wasser und Strom: 30,- Euro).</p>
<p>Mit Bescheid vom 05.10.2006 gew&#228;hrte der Beklagte den Antragstellern unter Anrechnung von Einkommen f&#252;r den Zeitraum September 2006 bis M&#228;rz 2007 Leistungen in H&#246;he von 99,55 Euro, wobei die Kosten der Unterkunft auf 298,71 Euro (Grundmiete:<br />
200,- Euro. Heizkosten: 50,- Euro, Nebenkosten: 48,71 Euro) festgesetzt wurden.</p>
<p>Zum 15.10.2006 nahm die Antragstellerin zu 1. eine versicherungspflichtige Arbeit auf. Dies teilte sie der Beklagten sp&#228;testens zum 08.12.2006 mit. Mit Schreiben gleichen Datums forderte der Antragsgegner daraufhin die entsprechenden Verdienstbescheinigungen und eine Kopie des Arbeitsvertrages an. Diese gingen zusammen mit einer Ver&#228;nderungsmitteilung am 27.12.2006 bei dem Antragsgegner ein.</p>
<p>Mit Vertrag vom 31.10.2006 mietete die Antragstellerin zu 1. eine Wohnung in der &#8230; Stra&#223;e in Bienenb&#252;ttel f&#252;r eine Gesamtmiete in Hohe von 590,- Euro (Grundmiete: 420,- Euro, Betriebskosten: 170,- Euro) an. Die Wohnung bestand aus 4 ½ Zimmern mit einer Gesamtflache von 75 qm. Einzugstermin war der 15.11.2006.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die angemessenen Kosten der Unterkunft bemessen sich nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mangels anderweitiger Anhaltspunkte Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG. Der hierin enthaltene Wert stellt die angemessene Brutto-Kaltmiete (Nettokaltmiete und Nebenkosten) dar. Hinzu kommen die jeweils angemessenen Heizkosten.</p>
<p>Der Wohnort der Antragsteller &#8211; Bienenb&#252;ttel &#8211; befindet sich im Landkreis Uelzen. Nach der Anlage zu § 1 Abs. 4 der Wohngeldverordnung (WoGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt ge&#228;ndert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) f&#228;llt der Landkreis Uelzen in die Mietstufe II. F&#252;r einen 3-Personen-Haushalt betragt die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mietobergrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mietobergrenze">Mietobergrenze</a> nach § 8 Abs. 1 rechte Spalte WoGG damit grunds&#228;tzlich 410,- Euro inklusive Nebenkosten zuz&#252;glich Heizkosten.</p>
<p>Aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1. alleinerziehend ist, h&#228;lt die Kammer jedoch eine Erh&#246;hung der Mietobergrenze auf 475,- Euro f&#252;r geboten. Aufgrund dessen ist eine Erh&#246;hung dergestalt angebracht dass von einem (fiktiven) 4-Personen- Haushalt auszugehen ist.</p>
<p>Nach der Richtlinie &#252;ber die Soziale Wohnraumf&#246;rderung in Niedersachsen (Wohnraumf&#246;rderungsbestimmungen &#8211; WFR ) Runderlass v. 27.06.2003 (Nds.MBl. Nr. 27/2003, S. 580), ge&#228;ndert durch Runderlass v. 27.01.2006 (Nds.MBl. Nr. 7/2006, S. 104) und v. 19.10.2006 (Nds.MBl. Nr. 39/2006, S. 973). Ziff. 11.4 erh&#246;ht sich f&#252;r Alleinerziehende die angemessene Wohnfl&#228;che um 10 qm („Die angemessene Wohnfl&#228;che erh&#246;ht sich dar&#252;ber hinaus &#8230; f&#252;r Alleinerziehende um jeweils weitere 10 qm.&#8221;). Gem&#228;&#223; Ziff. 11.2 WFB erh&#246;ht sich bei Mehrpersonenhaushalten die angemessene Wohnfl&#228;che &#8211; bis auf den &#220;bergang zwischen zwei und drei Haushaltsmitgliedern &#8211; ebenfalls um 10 qm je weiterem Haushaltsmitglied. In beiden F&#228;llen &#8211; Alleinerziehung und Erh&#246;hung der Anzahl der Haushaltsmitglieder um eine Person &#8211; werden der Haushaltsgemeinschaft daher 10 qm zus&#228;tzlich Wohnfl&#228;che zuerkannt. Im Rahmen der Ermittlung der Mietobergrenzen erscheint es daher umgekehrt gerechtfertigt, bei Alleinerziehenden eines Haushaltsmitglieds von einem fiktiven weiteren Haushaltsmitglied auszugehen.</p>
<p>Die tats&#228;chlichen Kosten der Antragsteller hinsichtlich der Grundmiete und der Nebenkosten liegen bei 496,21 Euro und damit knapp innerhalb der oben genannten H&#246;chstgrenze. (&#8230;)</p>
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		<item>
		<title>LSG Hessen: Angemessene Wohnungsgr&#246;&#223;e bei Hartz IV Wohngemeinschaften</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/lsg-hessen-angemessene-wohnungsgroesse-hartz-iv-wohngemeinschaften/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jun 2008 07:15:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[angemessene Wohnungsgröße]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Mietobergrenze]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht &#8211; L 9 AS 91/08 B ER &#8211; hat entschieden, dass In Hessen die angemessene zu ber&#252;cksichtige Wohnungsgr&#246;&#223;e f&#252;r einen Arbeitslosengeld II Empf&#228;nger der in einer Wohngemeinschaft wohnt 36 qm ist. Sachverhalt: Die hilfebed&#252;rftige Antragstellerin begehrt die &#220;bernahme der tats&#228;chlichen Kosten der Unterkunft, die ihr aus einer gemeinschaftlich mit der ebenfalls hilfebed&#252;rftigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht &#8211; L 9 AS 91/08 B ER &#8211; hat entschieden, dass In Hessen die angemessene zu ber&#252;cksichtige Wohnungsgr&#246;&#223;e f&#252;r einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II Empf&#228;nger der  in einer Wohngemeinschaft wohnt 36 qm ist.</p>
<p><span id="more-224"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die hilfebed&#252;rftige Antragstellerin begehrt die &#220;bernahme der tats&#228;chlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a>, die ihr aus einer gemeinschaftlich mit der ebenfalls hilfebed&#252;rftigen Antragstellerin des Verfahrens L 9 AS 90/08 B ER angemieteten 84 qm gro&#223;en Wohnung entstehen.<br />
Die tats&#228;chlichen monatlichen Mietkosten der streitbefangenen Wohnung betragen 447,38 € (kalt und ohne Nebenkosten); die Nebenkosten einschlie&#223;lich Heizung betrugen 107 € und wurden ausweislich der Angaben der Antragstellerin im Weiterbewilligungsantrag (M&#228;rz 2008) um 8 € monatlich erh&#246;ht. Das Warmwasser wird durch einen Boiler erzeugt.<br />
Nachdem die Antragsgegnerin im Jahr 2006 die vorher in vollem Umfang &#252;bernommenen Unterkunftskosten nur noch teilweise &#252;bernommen hatte (nach Aufforderung vom 21. Oktober 2005, die Miete auf 325 € zu senken), beantragten die Antragstellerin und ihre Mitbewohnerin am 27. August 2007 gemeinsam die vollst&#228;ndige &#220;bernahme der Unterkunftskosten in H&#246;he von 554,38 € monatlich f&#252;r ihre 2-Personen-Wohngemeinschaft.<br />
Mit Bescheid vom 31. August 2007 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag ab. (&#8230;)<br />
<strong>Endscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Die Antragstellerin hat hinsichtlich der begehrten &#220;bernahme der vollst&#228;ndigen Unterkunftskosten (streitig ist nur die Nettomiete hinsichtlich eines Spitzbetrages von 38,69 €) einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. (&#8230;)</p>
<p>Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen f&#252;r eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2) ist &#8211; im Hinblick auf die Aufgabe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen &#8211; nicht auf den jeweiligen &#246;rtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der f&#252;r vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempf&#228;ngers markt&#252;blichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tats&#228;chlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene H&#246;he der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der f&#252;r den Leistungsempf&#228;nger abstrakt angemessenen Wohnungsgr&#246;&#223;e und dem nach den &#246;rtlichen Verh&#228;ltnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln („Produkttheorie&#8221;). Dabei muss gew&#228;hrleistet sein, dass nach der Struktur des &#246;rtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempf&#228;nger tats&#228;chlich die M&#246;glichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Betr&#228;gen eine bedarfsgerechte und menschenw&#252;rdige Unterkunft anmieten zu k&#246;nnen. Ist bzw. war dem Leistungsempf&#228;nger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kosteng&#252;nstigere Wohnung konkret nicht verf&#252;gbar und zug&#228;nglich, sind die Unterkunftskosten in tats&#228;chlicher H&#246;he zu &#252;bernehmen (&#8230;).</p>
<p><strong>Es ist dabei zun&#228;chst Sache des Leistungstr&#228;gers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen f&#252;r eine Unterkunft unter Ber&#252;cksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Bereich zu ermitteln</strong>. Dabei kann sich der Leistungstr&#228;ger auf &#246;rtliche Mietspiegel st&#252;tzen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreis&#252;bersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte. Ergibt sich danach, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempf&#228;ngers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tats&#228;chlicher H&#246;he zu &#252;bernehmen. &#220;berschreiten die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempf&#228;ngers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kosteng&#252;nstigere Wohnung bem&#252;ht hat und es ihm trotz seiner Bem&#252;hungen nicht m&#246;glich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempf&#228;nger ausreichende erfolglose Bem&#252;hungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tats&#228;chlicher H&#246;he zu &#252;bernehmen. (&#8230;)</p>
<p>Das <strong>Sozialgericht L&#252;neburg</strong> hat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2007 (S 30 AS 618/07 ER) beim Vorliegen einer Wohngemeinschaft von zwei Personen &#8211; ausgehend von der in Niedersachsen f&#252;r eine Person geltenden H&#246;chstwohnfl&#228;che von 50 qm &#8211; <strong>einen Abzug von 10 qm pro Person f&#252;r angemessen gehalten</strong>, um so die Vorteile einer Wohngemeinschaft (gemeinschaftlich genutzte R&#228;ume) auszugleichen. Ausgangspunkt dieser &#220;berlegung sind die Richtlinien &#252;ber die soziale Wohnraumf&#246;rderung in Niedersachsen (Runderlass vom 27. Juni 2003, Ndsmbl. 2003, S. 580, 582). Auch wenn in Hessen keine entsprechende Regelung in den Richtlinien zur sozialen Wohnraumf&#246;rderung vom 20. Februar 2003 (StAnz. S. 1346) in der Fassung vom 19. Januar 2004 (StAnz. S. 628) existiert, k&#246;nnte der Rechtsgedanke eines entsprechenden Abzuges von der angemessenen Wohnfl&#228;che angewandt werden. <strong>Dies w&#252;rde bei &#220;bertragung auf Hessen im vorliegenden Fall zu einer f&#252;r die Antragstellerin und ihre Mitbewohnerin angemessenen Wohnfl&#228;che von 70 qm f&#252;hren (H&#246;chstwohnfl&#228;che f&#252;r einen Alleinstehenden 45 qm abz&#252;glich 10 qm x 2 Personen</strong>) und l&#228;ge damit noch knapp unterhalb dessen, was die Antragsgegnerin zugestanden hat. W&#252;rde allerdings ber&#252;cksichtigt, dass ein Abzug von 10 qm bei 50 qm einem Anteil von 20 % entspricht, w&#252;rde bei 45 qm und einem Abzug von 20 % der Wohnfl&#228;che (= 9 qm) eine <strong>Wohnfl&#228;che von 36 qm pro Person</strong> verbleiben, entsprechend der der Antragstellerin und ihrer Mitbewohnerin von der Antragsgegnerin zugestandenen Wohnfl&#228;che von 72 qm. Dieser L&#246;sungsvorschlag w&#252;rde f&#252;r die Antragstellerin jedenfalls zu keinem h&#246;heren Anspruch auf Unterkunftskosten f&#252;hren.<br />
Es braucht jedoch die Frage, ob zwei in einer Wohngemeinschaft lebenden Einzelpersonen ebenso wie eine zweik&#246;pfige Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Unterkunftskosten auf der Basis von 60 qm oder bis zu 72 qm haben, letztendlich im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden, da die Antragsgegnerin bereits Leistungen f&#252;r 72 qm gew&#228;hrt. Einen dar&#252;ber hinausgehenden Anspruch vermag der erkennende Senat nicht zu sehen, da durch den Zuschlag von 12 qm f&#252;r zwei Personen dem unterschiedlichen Wohnbedarf von zwei Einzelpersonen in einer Wohngemeinschaft, wenn ein solcher anerkannt w&#252;rde, gegen&#252;ber dem Wohnbedarf einer wesentlich enger zusammen geh&#246;rigen Bedarfsgemeinschaft ausreichend Rechnung getragen wird.(&#8230;)</p>
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		<title>LSG Niedersachsen: Angemessenheit der Kosten einer Wohnung f&#252;r eine alleinstehende ALG II Bezieherin</title>
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		<pubDate>Tue, 05 Feb 2008 06:39:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat am 24. April 2007 &#252;ber die H&#246;he des konkreten Betrags der &#8220;angemessenen Kosten f&#252;r die Unterkunft&#8221; f&#252;r alleinstehende Arbeitslosengeld-II-Bezieher in der Landeshauptstadt Hannover entschieden (Urteil vom 24. April 2007 &#8211; L 7 AS 494/05). In seiner m&#252;ndlichen Urteilsbegr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 7. Senats u.a. folgendes ausgef&#252;hrt: Es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 7. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat am 24. April 2007 &#252;ber die H&#246;he des konkreten Betrags der &#8220;angemessenen Kosten f&#252;r die Unterkunft&#8221; f&#252;r alleinstehende <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a>-II-Bezieher in der Landeshauptstadt Hannover entschieden (Urteil vom 24. April 2007 &#8211; L 7 AS 494/05).</p>
<p><span id="more-101"></span></p>
<p>In seiner m&#252;ndlichen Urteilsbegr&#252;ndung hat der Vorsitzende des 7. Senats u.a. folgendes ausgef&#252;hrt: Es sei Aufgabe der Beh&#246;rde, wenn sie eine vertraglich vereinbarte Miete als zu hoch ansehe, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass gen&#252;gend g&#252;nstigerer Wohnraum vorhanden ist. Derartige Daten l&#228;gen f&#252;r die Stadt Hannover jedoch nicht vor. Der Verweis auf einzelne Angebote in Zeitungsannoncen sei in der Regel nicht ausreichend, weil der Leistungsbezieher ansonsten st&#228;ndig unter Umzugsdruck stehen w&#252;rde, sobald ein Vermieter &#8211; aus welchen Gr&#252;nden auch immer &#8211; eine preiswertere Wohnung anbiete. Die vom Senat durchgef&#252;hrten Ermittlungen und die angeh&#246;rten Sachverst&#228;ndigen h&#228;tten nicht zur Feststellung eines markt&#252;blichen Mietzinses bzw. einer konkreten Wohnalternative zu den vom Job-Center Hannover behaupteten Bedingungen gef&#252;hrt. Vielmehr seien dort Betr&#228;ge von 4,80 EUR bis 7,00 EUR pro qm genannt worden.<br />
<strong> Mangels valider Erkenntnism&#246;glichkeiten hat der 7. Senat die Feststellung einer Angemessenheitsgrenze in Anlehnung an die rechte Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuz&#252;glich eines Zuschlags von 10% zugunsten der Leistungsbezieher als gerechtfertigt angesehen. Das ma&#223;gebliche Kriterium f&#252;r die angemessenen Mietkosten sei nicht das Datum der Bezugsfertigkeit der Wohnung, sondern Lage, Ausstattung und die Nachfrage auf diesem Wohnungsmarktsegment. Es sei sinnvoll, f&#252;r eine Gemeinde eine einheitliche Angemessenheitsgrenze je nach Haushaltsgr&#246;&#223;e ohne R&#252;cksicht auf das Alter des Geb&#228;udes zu bilden.<br />
Durch den Zuschlag von 10% w&#252;rden u.a. die im Vergleich zu den aus dem Jahre 2001 stammenden Tabellenwerten enorm gestiegenen Wohnnebenkosten ausgleichen.</strong><br />
Demnach sind bei einer Wohnung, die <strong>f&#252;r eine Person die Wohnfl&#228;che von maximal 50 qm</strong> nicht &#252;berschreiten darf, 385 EUR als angemessene Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) anzusehen.<br />
Die noch dar&#252;ber liegenden tats&#228;chlichen Unterkunftskosten sind der Kl&#228;gerin dagegen nicht zugesprochen worden: Die Wohnung sei mit 84 qm f&#252;r eine Person zu gro&#223;. Auch habe die Kl&#228;gerin keinerlei Bem&#252;hungen unternommen, um Wohnraum zum angemessenen Mietzins zu erlangen.<br />
Die Revision zum Bundessozialgericht hat der Senat nicht zugelassen (Urteil vom 24. April 2007 &#8211; L 7 AS 494/05).<br />
Das Urteil im Volltext von der Seite des LSG Niedersachsen:</p>
<p><a href="http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C36779997_L20.pdf">L 7 AS 494/05 (Kosten der Unterkunft &#8211; SGB II) </a> (pdf, 111 kB) <img src="http://ra-felsmann.de/rabild/pdf.gif" height="16" width="16" /></p>
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		<title>SG Schleswig: Eilrechtsschutz bei Nichtgew&#228;hrung der Kosten der Unterkunft</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Jan 2008 07:59:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Wohnen geh&#246;rt zum elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgew&#228;hrung zustehender Sozialleistungen gef&#228;hrdet, ist Eilrechtsschutz bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums zu gew&#228;hren. Das hat das Sozialgericht Schleswig &#8211; 02.02.07, S 4 AS 1128/06 ER &#8211; entschieden. Paragraph: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II 1. Das Wohnen geh&#246;rt zum elementaren Lebensbedarf. Wird es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Wohnen geh&#246;rt zum elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgew&#228;hrung zustehender Sozialleistungen gef&#228;hrdet, ist Eilrechtsschutz bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums zu gew&#228;hren. Das hat das Sozialgericht Schleswig &#8211; 02.02.07,  S 4 AS 1128/06 ER &#8211; entschieden.</p>
<p><span id="more-102"></span></p>
<p><strong>Paragraph: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II</strong></p>
<p>1. Das Wohnen geh&#246;rt zum elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgew&#228;hrung zustehender Sozialleistungen gef&#228;hrdet, ist Eilrechtsschutz bis zum Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums zu gew&#228;hren. <strong>Der Antragsteller kann nicht darauf verwiesen werden, ein K&#252;ndigungs- und Zwangsr&#228;umungsverfahren abzuwarten</strong>.</p>
<p>2. Ist der Antragsteller bis 31.07.2006 umgezogen, findet die Regelung des ab 01.08.2006 geltenden § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II keine Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/umzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Umzug">Umzug</a> gerade im Hinblick auf das neue Recht erfolgt sein sollte. Der Antragsteller h&#228;tte dann nur von einem ihm zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. Rechtsmissbrauch liegt darin ebenso wenig wie in dem allgemein anerkannten Fall, dass ablaufende steuerrechtliche Vorteile noch rechtzeitig genutzt werden.</p>
<p>3. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II will vermeiden, dass Hilfeempf&#228;nger die Angemessenheitsgrenze ausnutzen, obwohl sie bereits mit angemessenem Wohnraum versorgt sind. Der Umzug ist gem&#228;&#223; § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II „erforderlich&#8221;, wenn infolge eines R&#228;umungsurteils Wohnungslosigkeit droht. Dass durch vertragsgerechtes Verhalten K&#252;ndigung und R&#228;umungsklage h&#228;tten vermieden k&#246;nnen, &#228;ndert daran nichts, sofern der Wohnungsverlust nicht provoziert wurde, um (h&#246;here) Leistungen f&#252;r die neue Wohnung zu erlangen. &#8230; Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei der Gew&#228;hrung von ALG II an den Antragsteller in der Zeit vom 01.12.2006 bis 28.02.2007 die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kosten-der-unterkunft/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Kosten der Unterkunft">Kosten der Unterkunft</a> in voller H&#246;he &#8211; abz&#252;glich Warmwasseranteil- zu ber&#252;cksichtigen. Die Antragsgegnerin hat die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.</p>
<p><strong> Aus den Entscheidungsgr&#252;nden</strong>:<br />
I. Die Beteiligten streiten um die H&#246;he der dem Antragsteller zu gew&#228;hrenden Leistungen. Dieser bezieht seit 2005 ALG II und wohnte zun&#228;chst in P. Die Miete betrug zuletzt 198,17 € (geminderte Warmmiete). Das Mietverh&#228;ltnis war erstmalig 2002 wegen unerlaubter Untervermietung fristlos, hilfsweise fristgem&#228;&#223; gek&#252;ndigt worden. Es folgten weitere, jeweils mit vertragswidrigem Verhalten des Antragstellers begr&#252;ndete K&#252;ndigungen. Der Antragsteller wurde durch Vers&#228;umnisurteil des Amtsgerichts 2005 zur R&#228;umung verurteilt. Er hatte die Wohnung gleichwohl &#252;ber das Jahr 2005 hinaus inne. Mit Schreiben vom 18.07.2006 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihre <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zustimmung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zustimmung">Zustimmung</a> zum Umzug nach E. zu erteilen. Die betreffende Wohnung ist 40 qm gro&#223; und kostet 360,- € bruttokalt. Die Antragsgegnerin lehnte das mit Bescheid vom 28.07.2006 ab, da der Antragsteller die K&#252;ndigung des Mietverh&#228;ltnisses grob fahrl&#228;ssig herbeigef&#252;hrt habe. Der Umzug sei damit nicht erforderlich i.S.v. § 22 Abs. 2 SGB II. Das nahm der Antragsteller hin, zog aber zum 31.07.2006 dennoch in die genannte Wohnung um. Am 31.07.2006 stellte er einen Antrag auf Gew&#228;hrung von ALG II. Die Antragsgegnerin entsprach dem mit Bescheid vom 16.11.2006, legte bei der Bedarfsermittlung allerdings nicht die tats&#228;chlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/kdu/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with KDU">KdU</a>, sondern die der bisherigen Wohnung zugrunde, da der Antragsteller ohne <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/zustimmung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Zustimmung">Zustimmung</a> umgezogen sei. Gegen letzteres erhob der Antragsteller rechtzeitig Widerspruch. Die KdU seien angemessen und daher in voller H&#246;he zu ber&#252;cksichtigen. F&#252;r die Auffassung der Antragsgegnerin gebe es jedenfalls nach dem bis zum 01.08.2006 geltenden Rechtszustand keine Grundlage. &#220;ber den Widerspruch ist nach Aktenlage bisher nicht entschieden worden. Am 01.12.2006 hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag anh&#228;ngig gemacht. Er wiederholt und vertieft sein Widerspruchsvorbringen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag abzulehnen, und tr&#228;gt im wesentlichen vor: Es sei davon auszugehen, dass der Mietvertrag vom 01.08.2006 auf den 31.07.2006 vordatiert worden sei. Anderenfalls scheitere der Anspruch bereits daran, dass plausible, nachvollziehbare und verst&#228;ndliche Gr&#252;nde f&#252;r den Umzug in eine teurere Wohnung, wie sie schon sozialhilferechtlich Voraussetzung f&#252;r die &#220;bernahme h&#246;herer KdU gewesen seien, hier nicht vorl&#228;gen. Der Antragsteller habe entgegen seinen Obliegenheiten die Hilfebed&#252;rftigkeit vergr&#246;&#223;ert. Es fehle schlie&#223;lich an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller habe eine drohende Zwangsr&#228;umung nicht glaubhaft gemacht.</p>
<p>II. Der <strong>Eilantrag ist zul&#228;ssig</strong> und im Sinne der Tenorierung begr&#252;ndet. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorl&#228;ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis zul&#228;ssig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n&#246;tig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus (vgl. §§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG, 920 Abs. 1 und 2 ZPO). Das bedeutet, dass die Beweisanforderungen insbesondere hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit der anspruchsbegr&#252;ndenden Tatsachen geringer sind als im Klagverfahren. Allerdings werden die in einem Anordnungsverfahren einstweilen zugesprochenen Mittel in aller Regel verbraucht und k&#246;nnen, abgesehen von Ausnahmef&#228;llen, nach einer etwaigen Aufhebung der Anordnung oder gegenteiligen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr zur&#252;ckgezahlt werden. Rein faktisch &#8211; wenn auch nicht rechtlich &#8211; werden somit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelm&#228;&#223;ig vollendete Tatsachen geschaffen. Dennoch steht der Gew&#228;hrung vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes grunds&#228;tzlich nicht entgegen, dass mit ihm die Hauptsache zumindest zum Teil vorweggenommen wird. Vor dem Hintergrund des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grunds&#228;tzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gew&#228;hrung eines effektven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Allerdings ist dann an das Vorliegen von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ein strenger Ma&#223;stab anzulegen, weil die Vorwegnahme der Hauptsache dem Charakter des § 86 b Abs. 2 SGG als vorl&#228;ufigem Rechtsschutz widerspricht. Nach diesen Ma&#223;st&#228;ben muss der Eilantrag Erfolg haben. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er verf&#252;gt nicht in hinreichendem Umfang &#252;ber Mittel, um seinen Bedarf einschlie&#223;lich der KdU zu decken. Damit ist sein soziales und kulturelles Existenzminimum nicht mehr gew&#228;hrleistet. Er kann auch nicht darauf verwiesen werden, ein K&#252;ndigungs- und Zwangsr&#228;umungsverfahren abzuwarten. Das Wohnen geh&#246;rt zum elementaren Lebensbedarf. Wird es durch Nichtgew&#228;hrung zustehender Sozialleistungen gef&#228;hrdet, ist folglich Eilrechtsschutz zu gew&#228;hren. &#220;ber den laufenden Bewilligungszeitraum hinaus ist ein Eilbed&#252;rfnis dagegen nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat dann auf entsprechenden Weiterbewilligungsantrag hin ohnehin erneut &#252;ber die Leistungsbewilligung zu entscheiden. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung werden gem&#228;&#223; § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dass die KdU auch bei der vom Antragsteller neu angemieteten Wohnung die Angemessenheitsgrenze nicht &#252;bersteigen, ist unstreitig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich aus dem ab dem 01.08.2006 geltenden § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nichts anderes. Die Vorschrift bestimmt, dass, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung erh&#246;hen, die Leistungen weiterhin nur in H&#246;he der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht werden. Der Antragsteller ist am 31.07.2006 umgezogen, so dass die Regelung hier noch keine Anwendung findet. Das gilt auch dann, wenn der Umzug gerade im Hinblick auf das neue Recht erfolgt sein sollte. Der Antragsteller h&#228;tte dann nur von einem ihm zustehenden Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht. Rechtsmissbrauch liegt darin ebenso wenig wie in dem allgemein anerkannten Fall, dass ablaufende steuerrechtliche Vorteile noch rechtzeitig ausgenutzt werden. Daf&#252;r, dass der Umzug tats&#228;chlich nach dem 31.07.2006 erfolgt ist, gibt es keinerlei Hinweise. Im &#252;brigen w&#228;re der Umzug auch im Sinne der zitierten Vorschrift erforderlich gewesen. Dem Antragsteller drohte nach dem gegen ihn ergangenen R&#228;umungsurteil Wohnungslosigkeit. Um sie zu vermeiden, musste er umziehen. Das Argument der Antragsgegnerin, der Antragsteller h&#228;tte es in der Hand gehabt, durch vertragsgerechtes Verhalten K&#252;ndigung und R&#228;umungsklage zu vermeiden, &#228;ndert daran nichts. Es w&#252;rde letztlich dazu f&#252;hren, in allen F&#228;llen von Streitigkeiten zwischen den Parteien eines Mietverh&#228;ltnisses die Erforderlichkeit des Umzugs in Frage zu stellen. Das aber kann nicht Sinn der Vorschrift sein. Sie will vielmehr vermeiden, dass Hilfeempf&#228;nger die Angemessenheitsgrenze ausnutzen, obwohl sie bereits mit angemessenem Wohnraum versorgt sind. Genau das war hier aber nicht mehr der Fall. Die Kammer kann dem Akteninhalt dar&#252;ber hinaus auch nicht entnehmen, dass der Antragsteller den Verlust der Wohnung provoziert hat, um Leistungen f&#252;r die neu anzumietende Wohnung zu erlangen. Aus diesen Erw&#228;gungen folgt gleichzeitig, dass plausible Gr&#252;nde f&#252;r den Umzug vorlagen. Richtig ist allerdings, dass die neue Wohnung rund doppelt so teuer ist wie die bisherige, so dass eine &#8220;verh&#228;ltnism&#228;&#223;ige&#8221; Mehrbelastung, wie sie in der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung gepr&#252;ft wurde (Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 78), fraglich erscheint. Dabei ist jedoch einerseits zu ber&#252;cksichtigen, dass der bisherige Mietzins mit (um 5 % gemindert) ca. 198,- € warm am unteren Ende der Mietpreisskala rangierte, andererseits, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin insgesamt f&#252;nf Mietangebote vorgelegt hat, von denen seine jetzige Wohnung unter Ber&#252;cksichtigung von Neben- und Heizkosten das g&#252;nstigste war. Daf&#252;r, dass es dem Antragsteller dennoch m&#246;glich gewesen w&#228;re, eine preisg&#252;nstigere Wohnung anzumieten, hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen und ist f&#252;r die Kammer auch nichts ersichtlich.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.my-sozialberatung.de/cgi-bin/baseportal.pl?htx=/my-sozialberatung.de/entscheidungen&amp;localparams=1&amp;db=entscheidungen&amp;cmd=list&amp;range=0,100&amp;Freigabe==1&amp;cmd=all&amp;Id=1229">Tacheles Sozialrecht</a></p>
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