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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Angemessenheitsgrenze</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>ARGE muss vor K&#252;rzung der Kosten der Unterkunft schl&#252;ssiges Konzept vorlegen</title>
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		<pubDate>Mon, 30 Nov 2009 07:28:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 26 AS 1266/09 ER &#8211; hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beschlossen, dass der Tr&#228;ger der Sozialsicherungsleistungen (ARGE / Jobcenter) erst ein schl&#252;ssiges Konzept vorlegen muss bevor er einem Hartz 4 Empf&#228;nger die Kosten der Unterkunft k&#252;rzen kann. Das Gericht beruft sich bei der Entscheidung auf eine Entscheidung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en &#8211; S 26 AS 1266/09 ER &#8211; hat in einem Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz beschlossen, dass der Tr&#228;ger der Sozialsicherungsleistungen (ARGE / <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a>) erst ein schl&#252;ssiges Konzept vorlegen muss bevor er einem Hartz 4 Empf&#228;nger die Kosten der Unterkunft k&#252;rzen kann. Das Gericht beruft sich bei der Entscheidung auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts.</p>
<p><span id="more-1170"></span></p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet seinen Entscheidung im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>(&#8230;) Hinsichtlich der H&#246;he der angemessenen Grundmiete konnte das Gericht keine Feststellungen treffen. Das Bundessozialgericht hat inzwischen klargestellt, dass der Grundsicherungstr&#228;ger zur Feststellung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/angemessenheitsgrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Angemessenheitsgrenze">Angemessenheitsgrenze</a> ein schl&#252;ssiges Konzept vorlegen muss. &#220;ber ein solches Konzept verf&#252;gt die Antragsgegnerin derzeit nicht. Sie hat die Angemessenheitsgrenzen der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz entnommen. Eigene Erhebungen hat sie nicht durchgef&#252;hrt. Zwar werden inzwischen die Zeitungsanzeigen ausgewertet, doch hat die Antragsgegnerin nicht erkl&#228;rt, wie diese Auswertungen in die Ermittlung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/angemessenheitsgrenze/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Angemessenheitsgrenze">Angemessenheitsgrenze</a> einflie&#223;en. Es ist nicht auszuschlie&#223;en, dass die von der Antragsgegnerin angenommene Grenze von 245 EUR f&#252;r einen Ein-Personen-Haushalt zutreffend ist, <strong>doch w&#228;re dies bei der eben geschilderten Herleitungsmethode der Antragsgegnerin ein rein zuf&#228;lliges Ergebnis</strong>. Eigene Ermittlungen des Gerichts haben keine Ergebnisse gezeigt.</p>
<p>In einem solchen Fall ist eine Interessenabw&#228;gung vorzunehmen. Dabei sind die Folgen abzuw&#228;gen, die auf der einen Seite entstehen w&#252;rden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erlie&#223;e mit denjenigen Folgen, die eintreten w&#252;rden, wenn das Gericht die Anordnung erlie&#223;e, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, das der Anspruch nicht besteht. Bei der Unterdeckung von &#252;ber 100 EUR allein bei der Grundmiete droht dem Antragsteller die K&#252;ndigung seiner Wohnung, da es nicht m&#246;glich sein d&#252;rfte, vom Regelsatz einen solch hohen monatlichen Betrag einzusparen. Demgegen&#252;ber tritt das Interesse der Antragsgegnerin in den Hintergrund.</p>
<p>Es ist allerdings zu ber&#252;cksichtigen, dass mit Hilfe der von der Antragsgegnerin gelieferten Daten eine ungef&#228;hre Sch&#228;tzung des Bereichs der angemessenen Kosten im Gebiet der Gemeinde A-Stadt m&#246;glich ist. <strong>Die vom Antragstellervertreter erw&#228;hnte Quelle konnte nicht herangezogen werden, da der zugrundeliegende Datenbestand nicht bekannt ist und keine Trennung zwischen einfachem und qualitativ h&#246;herem Standard erfolgt</strong>. Nach den vorgelegten Daten liegt die Grundmiete pro Quadratmeter zwischen 5,20 EUR und 8 EUR. Zwar waren f&#252;r die Wohnungen, f&#252;r die nur eine Warmmiete angegeben war, keine konkrete Auswertung m&#246;glich, da nicht erkennbar ist, ob mit Warmmiete auch die Heizkosten umfasst waren, oder ob, wie umgangssprachlich &#252;blich, nur die so genannte Bruttokaltmiete gemeint war. Allerdings konnte hier zumindest auch eine Gr&#246;&#223;enordnung gesch&#228;tzt werden. Angesichts der doch sehr hohen Anzahl der vorgelegten Wohnungen d&#252;rfte der vermutlich im l&#228;ndlichen Raum nicht besonders umfangreiche Mietwohnungsbestand ungef&#228;hr abgebildet sein. Letztlich l&#228;sst sich f&#252;r den Bereich der Wohnungen bis 45 m² im preislich unteren Bereich, der den einfachen Wohnstandard abbilden d&#252;rfte, eine Preisspanne von 5,20 EUR bis 6 EUR nach § 202 SGG i.V.m. § 287 ZPO sch&#228;tzen. § 287 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbar und steht nicht im Widerspruch zum Amtsermittlungsgrundsatz. Auch zu der oben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Sach- und Rechtslage bei einer Ablehnung von Grundsicherungsleistungen abschlie&#223;end zu pr&#252;fen ist, besteht kein Widerspruch. Werden durch die Sch&#228;tzung nur Leistungen ab einer H&#246;he ausgeschlossen, die auch nach abschlie&#223;ender Pr&#252;fung in einem Hauptsacheverfahren f&#252;r den Antragsteller nicht in Betracht k&#228;men, sind Grundrechte des Antragstellers nicht betroffen. Im konkreten Fall wird dies dadurch gew&#228;hrleistet, dass das Gericht bei der Sch&#228;tzung der Grenzen gro&#223;z&#252;gig zugunsten des Antragstellers vorgegangen ist. Hinzu kommt, dass die vorgelegten Daten den Antragsteller ohnehin beg&#252;nstigen, da sie nur in den letzten Jahren frei werdende Wohnungen abbilden, die tendenziell g&#252;nstigeren Bestandsmieten aber nicht erfassen. In diesem Rahmen hat die Interessenabw&#228;gung stattzufinden. Da das Interesse des Antragstellers dem der Antragstellerin deutlich &#252;berwiegt, ist von 6 EUR pro Quadratmeter auszugehen. Daraus ergibt sich eine vorl&#228;ufig zu &#252;bernehmende Grundmiete des Antragstellers in H&#246;he von 270 EUR.</p>
<p>Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dem Antragsteller ein Umzug nicht m&#246;glich oder zumutbar war, bestehen nicht. Insbesondere hat die Antragsgegnerin mit den vorgelegten Anzeigen gezeigt, dass entsprechende Wohnungen konkret auf dem Wohnungsmarkt zur Verf&#252;gung standen.</p>
<p>Die Vorauszahlungen f&#252;r die Heizkosten sind dem Antragsteller abz&#252;glich der Warmwasserkosten in voller H&#246;he zu gew&#228;hren. (&#8230;)</p>
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