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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Annahmeverzug</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG Kiel: Annahmeverzugslohn bei nicht bewiesener K&#252;ndigung</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Sep 2008 07:29:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzug]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzugslohn]]></category>
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		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Sa 74/08 &#8211; hat entschieden, dass ein gek&#252;ndigter Arbeitnehmer die K&#252;ndigung beweisen muss wenn er Anspruch auf Annahmeverzugslohn geltend machen will. Der Annahmeverzug l&#228;sst sich jedoch mit Zustellung einer Klageschrift herstellen. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Frage, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  2 Sa 74/08 &#8211; hat entschieden, dass ein gek&#252;ndigter Arbeitnehmer die K&#252;ndigung beweisen muss wenn er Anspruch auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzugslohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzugslohn">Annahmeverzugslohn</a> geltend machen will. Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzug">Annahmeverzug</a> l&#228;sst sich jedoch mit Zustellung einer Klageschrift herstellen.</p>
<p><span id="more-395"></span>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Frage, ob der Kl&#228;ger Anspruch auf Leistungen aus Annahmeverzug gegen den Beklagten hat. Der Kl&#228;ger war bei dem Beklagten seit dem 22.06.2007 als Kellner mit einer Verg&#252;tung von 600 EUR brutto monatlich bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche besch&#228;ftigt. Ein schriftlicher Arbeitsnachweis ist nicht erteilt worden. Am 30.07.2007 kam es zu einem Streitgespr&#228;ch zwischen den Parteien, dessen Inhalt im Einzelnen strittig ist. Am folgenden Tag fand ein Telefonat zwischen den Parteien statt, dessen Inhalt ebenfalls strittig ist. Der Kl&#228;ger behauptet, er habe dabei seine Arbeitsleistung angeboten. Seit dem 31.07.2007 ist der Kl&#228;ger nicht mehr f&#252;r den Beklagten t&#228;tig geworden. Der Steuerberater des Beklagten &#252;bersandte der Agentur f&#252;r Arbeit mit Datum vom 07.08.2007 eine Arbeitsbescheinigung, in der angegeben wird, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis durch den Arbeitgeber am 31.07.2007 zum 31.07.2007 gek&#252;ndigt worden sei. Mit Wirkung vom 07.08.2007 bis zum 31.10.2007 hat der Kl&#228;ger Leistungen nach SGB II von ALG im Gesamtumfang von 878,91 EUR erhalten. Hinsichtlich auf die einzelnen Monate entfallenen Leistungen wird auf den Bescheid vom 01.10.2007 verwiesen.<br />
Mit der am 06.09.2007 erhobenen Klage hat der Kl&#228;ger beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Wirkung ab 22.06.2007 bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis nicht zum 31.07.2007 beendet worden ist, sondern dar&#252;ber hinaus fortbesteht. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Nach § 615 BGB besteht ein Anspruch auf Zahlung der Verg&#252;tung auch dann, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht worden ist, sich aber der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befunden hat. Grunds&#228;tzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz vorzuhalten und Arbeitsleistung zuzuweisen, damit der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. <strong>K&#252;ndigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigter Weise fristlos, ist ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich</strong>. Der Arbeitgeber ger&#228;t durch den Ausspruch der fristlosen K&#252;ndigung in Annahmeverzug. Der Kl&#228;ger hat zwar den Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung des Beklagten behauptet, dies jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, nicht bewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers kann auch nicht aus der Arbeitsbescheinigung geschlossen werden, dass der Beklagte fristlos gek&#252;ndigt hat. Die Arbeitsbescheinigung selbst kann nicht als K&#252;ndigung des Beklagten gewertet werden. Es handelt sich dabei lediglich um eine Meldung des Arbeitgebers gegen&#252;ber der Bundesagentur f&#252;r Arbeit. Selbst wenn der Steuerberater oder ein Mitarbeiter des Steuerberaters dem Arbeitnehmer von dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung Mitteilung macht, stellt diese Mitteilung nicht eine Willenserkl&#228;rung des Arbeitgebers, sondern lediglich die Unterrichtung &#252;ber eine vom Arbeitgeber erteilte Meldung dar.<br />
Die Arbeitsbescheinigung kann auch nicht als Indiz f&#252;r eine vom Beklagten ausgesprochene K&#252;ndigung gewertet werden mit der Folge, dass der Beklagte gehalten w&#228;re, dies zu widerlegen. Ein Indiz stellt eine mittelbare Tatsache dar, die geeignet ist, logische R&#252;ckschl&#252;sse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zuziehen. Zwar handelt es sich bei dem Steuerberater um einen Erf&#252;llungsgehilfen des Beklagten. Auch kann als wahr unterstellt werden, dass der Steuerberater, wie der Kl&#228;ger vortr&#228;gt, die Eintragungen auf Weisung des Beklagten vorgenommen hat. Jedoch reicht dies nicht aus, um die behauptete fristlose m&#252;ndliche K&#252;ndigungserkl&#228;rung des Beklagten als bewiesen anzusehen. Aus der Tatsache, dass die Arbeitsbescheinigung vom Steuerberater stammt, folgt nicht, dass der Beklagte selbst gek&#252;ndigt hat, sondern nur, dass gegen&#252;ber der Agentur f&#252;r Arbeit eine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Mehr kann hieraus nicht geschlossen werden.</p>
<p><strong> Der Beklagte ist jedoch mit Zustellung der Klageschrift in Annahmeverzug geraten</strong>. Unabh&#228;ngig davon, was in dem pers&#246;nlichen Gespr&#228;ch vom 30.07.2008 und in dem Telefonat vom 31.07.2007 erkl&#228;rt worden ist, ist jedenfalls von keiner der beiden Seiten eine wirksame K&#252;ndigung ausgesprochen worden. Denn hierf&#252;r w&#228;re <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> erforderlich, § 623 BGB. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte, wie sein Prozessbevollm&#228;chtigter in der Berufungsverhandlung erkl&#228;rt hat, nicht wusste, dass eine m&#252;ndliche K&#252;ndigung unwirksam sei. Die Vorschrift des § 623 BGB, die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> f&#252;r den Ausspruch einer K&#252;ndigung fordert, ist durch Gesetz vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 333) eingef&#252;hrt worden und mit dem 01.05.2000 in Kraft getreten. Der Beklagte als Arbeitgeber h&#228;tte sich schon l&#228;ngst um derartige Details k&#252;mmern m&#252;ssen. Auf Unkenntnis des Gesetzes kann er sich nicht berufen. Jeder m&#252;ndige B&#252;rger ist gehalten, sich um die Kenntnis des Gesetzes zu bem&#252;hen. Das gilt erst recht f&#252;r den Beklagten, der als Arbeitgeber Pflichten zu beachten hat, wozu auch die Einhaltung von Formvorschriften f&#252;r die Begr&#252;ndung und Beendigung der Arbeitsverh&#228;ltnisse geh&#246;rt. Die Zustellung der Klage l&#228;sst, selbst wenn der Kl&#228;ger in dem Streitgespr&#228;ch vom 30.07.2008 oder dem Telefonat vom 31.07.2007 erkl&#228;rt haben sollte, er wolle nicht mehr f&#252;r den Beklagten arbeiten, erkennen, dass der Kl&#228;ger an dieser Erkl&#228;rung nicht mehr festhalten wolle. Der Beklagte war mithin ab diesem Zeitpunkt gehalten, dem Kl&#228;ger eine Arbeit zuzuweisen. Tat er dies nicht, geriet er jedenfalls ab Zustellung der Klage in Annahmeverzug, § 615 BGB. Der Beklagte befand sich daher in der Zeit vom 18.09.2007 bis 31.10.2007 in Annahmeverzug. Auf diesen Zeitraum entf&#228;llt ein anteiliger Lohn von 860 EUR, und zwar f&#252;r September 260 EUR und Oktober 600 EUR. Hiervon sind die gem&#228;&#223; § 115 SGB X auf die Arge &#252;bergegangenen Leistungen abzuziehen. F&#252;r September er-rechnet sich ein Anteil von 150,37 EUR, so dass sich ein insgesamt abzuziehender Betrag von 416,25 EUR ergibt. Der Berufung ist demgem&#228;&#223; insoweit stattzugeben, als der Beklagte zu verurteilen ist, an den Kl&#228;ger 860 EUR brutto abz&#252;glich 416,25 EUR netto zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zur&#252;ckzuweisen. (&#8230;)</p>
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		<title>LAG Mainz: Bei einer unberechtigten K&#252;ndigung muss der Arbeitgeber Lohn zahlen</title>
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		<pubDate>Mon, 10 Mar 2008 09:42:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzug]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden &#8211; 9 Sa 233/07, dass einem Arbeitnehmer dem fristlos gek&#252;ndigt wurde auch f&#252;r die Zeit des K&#252;ndigungsschutzprozesses Lohn zusteht. Der Arbeitnehmer habe durch Erhebung der Klage schl&#252;ssig gezeigt, dass er arbeitswillig sei und somit seine Arbeitskraft angeboten. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten &#252;ber Annahmeverzugslohnanspr&#252;che des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden &#8211; 9 Sa 233/07, dass einem Arbeitnehmer dem fristlos gek&#252;ndigt wurde auch f&#252;r die Zeit des K&#252;ndigungsschutzprozesses Lohn zusteht. Der Arbeitnehmer habe durch Erhebung der Klage schl&#252;ssig gezeigt, dass er arbeitswillig sei und somit seine Arbeitskraft angeboten.</p>
<p><span id="more-155"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber Annahmeverzugslohnanspr&#252;che des Kl&#228;gers f&#252;r den Zeitraum Februar 2006 bis September 2006. Die Beklagte hat das Arbeitsverh&#228;ltnis mit K&#252;ndigung vom 12.12.2005 fristlos gek&#252;ndigt. In dem deswegen gef&#252;hrten K&#252;ndigungsschutzverfahren Arbeitsgericht Mainz &#8211; Ausw&#228;rtige Kammern Bad Kreuznach, Az.: 7 C 2281/05 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien infolge der genannten K&#252;ndigung zwar nicht fristlos mit Zugang der K&#252;ndigung am 14.12.2005, sondern infolge einer durch Umdeutung ermittelten ordentlichen K&#252;ndigung mit Ablauf der ordentlichen K&#252;ndigungsfrist zum 31.01.2006 sein Ende gefunden hat.</p>
<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem am 14.12.2007 verk&#252;ndeten Urteil, Az.: 9 Sa 234/07, das arbeitsgerichtliche Urteil im Bestandsschutzverfahren abge&#228;ndert und festgestellt, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien durch die K&#252;ndigung der Beklagten vom 12.12.2005 nicht aufgel&#246;st worden ist. Im &#220;brigen wurde die Klage abgewiesen.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>1. Die Berufung des Kl&#228;gers ist zul&#228;ssig. Das Rechtsmittel der Berufung ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch frist- und formgerecht eingelegt und begr&#252;ndet.</p>
<p>2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.</p>
<p>Wie die Berufungskammer mit dem am 14.12.2007 verk&#252;ndeten Urteil im Verfahren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 9 Sa 234/07, festgestellt hat, ist das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien durch die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung der Beklagten nicht, auch nicht in Wahrung einer ordentlichen K&#252;ndigungsfrist aufgel&#246;st worden. Vielmehr erweist sich diese K&#252;ndigung sowohl als fristlose, als auch als ordentliche K&#252;ndigung als rechtsunwirksam. Auf das genannte Urteil und seine Begr&#252;ndung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.</p>
<p>Dem entsprechend bestand das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien &#252;ber den 31.01.2006 hinaus fort.</p>
<p>Auch im &#220;brigen lagen die Voraussetzungen des Annahmeverzugs nach § 615 BGB vor. Nach st&#228;ndiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. die Nachweise bei DLW/D&#246;rner, 6. Aufl., C/1216 ff.) bedarf es nach Ausspruch einer au&#223;erordentlichen K&#252;ndigung durch den Arbeitgeber keines &#8211; auch keines w&#246;rtlichen &#8211; Dienstleistungsangebots des Arbeitnehmer mehr, um den Arbeitgeber in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzug">Annahmeverzug</a> zu setzen.</p>
<p>Die H&#246;he der sich errechnenden Anspr&#252;che ist unstreitig, nachdem die Beklagte weder erstinstanzlich, noch im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens der Berechnung des Kl&#228;gers insoweit entgegen getreten ist.</p>
<p>Auf die Berufung des Kl&#228;gers war daher das angefochtene Teil-Urteil &#8211; wie geschehen &#8211; abzu&#228;ndern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Grund, der nach den hierf&#252;r ma&#223;geblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen k&#246;nnte, besteht nicht.</p>
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