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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Annahmeverzugslohn</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>LAG Kiel: Annahmeverzugslohn bei nicht bewiesener K&#252;ndigung</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Sep 2008 07:29:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzug]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzugslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftformerfordernis]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Sa 74/08 &#8211; hat entschieden, dass ein gek&#252;ndigter Arbeitnehmer die K&#252;ndigung beweisen muss wenn er Anspruch auf Annahmeverzugslohn geltend machen will. Der Annahmeverzug l&#228;sst sich jedoch mit Zustellung einer Klageschrift herstellen. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Frage, ob [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  2 Sa 74/08 &#8211; hat entschieden, dass ein gek&#252;ndigter Arbeitnehmer die K&#252;ndigung beweisen muss wenn er Anspruch auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzugslohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzugslohn">Annahmeverzugslohn</a> geltend machen will. Der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzug">Annahmeverzug</a> l&#228;sst sich jedoch mit Zustellung einer Klageschrift herstellen.</p>
<p><span id="more-395"></span>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten in der Berufung nur noch um die Frage, ob der Kl&#228;ger Anspruch auf Leistungen aus Annahmeverzug gegen den Beklagten hat. Der Kl&#228;ger war bei dem Beklagten seit dem 22.06.2007 als Kellner mit einer Verg&#252;tung von 600 EUR brutto monatlich bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche besch&#228;ftigt. Ein schriftlicher Arbeitsnachweis ist nicht erteilt worden. Am 30.07.2007 kam es zu einem Streitgespr&#228;ch zwischen den Parteien, dessen Inhalt im Einzelnen strittig ist. Am folgenden Tag fand ein Telefonat zwischen den Parteien statt, dessen Inhalt ebenfalls strittig ist. Der Kl&#228;ger behauptet, er habe dabei seine Arbeitsleistung angeboten. Seit dem 31.07.2007 ist der Kl&#228;ger nicht mehr f&#252;r den Beklagten t&#228;tig geworden. Der Steuerberater des Beklagten &#252;bersandte der Agentur f&#252;r Arbeit mit Datum vom 07.08.2007 eine Arbeitsbescheinigung, in der angegeben wird, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis durch den Arbeitgeber am 31.07.2007 zum 31.07.2007 gek&#252;ndigt worden sei. Mit Wirkung vom 07.08.2007 bis zum 31.10.2007 hat der Kl&#228;ger Leistungen nach SGB II von ALG im Gesamtumfang von 878,91 EUR erhalten. Hinsichtlich auf die einzelnen Monate entfallenen Leistungen wird auf den Bescheid vom 01.10.2007 verwiesen.<br />
Mit der am 06.09.2007 erhobenen Klage hat der Kl&#228;ger beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien mit Wirkung ab 22.06.2007 bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis nicht zum 31.07.2007 beendet worden ist, sondern dar&#252;ber hinaus fortbesteht. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Nach § 615 BGB besteht ein Anspruch auf Zahlung der Verg&#252;tung auch dann, wenn die Arbeitsleistung nicht erbracht worden ist, sich aber der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug befunden hat. Grunds&#228;tzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsplatz vorzuhalten und Arbeitsleistung zuzuweisen, damit der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. <strong>K&#252;ndigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unberechtigter Weise fristlos, ist ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers nicht mehr erforderlich</strong>. Der Arbeitgeber ger&#228;t durch den Ausspruch der fristlosen K&#252;ndigung in Annahmeverzug. Der Kl&#228;ger hat zwar den Ausspruch einer fristlosen K&#252;ndigung des Beklagten behauptet, dies jedoch, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgef&#252;hrt hat, nicht bewiesen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausf&#252;hrungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Kl&#228;gers kann auch nicht aus der Arbeitsbescheinigung geschlossen werden, dass der Beklagte fristlos gek&#252;ndigt hat. Die Arbeitsbescheinigung selbst kann nicht als K&#252;ndigung des Beklagten gewertet werden. Es handelt sich dabei lediglich um eine Meldung des Arbeitgebers gegen&#252;ber der Bundesagentur f&#252;r Arbeit. Selbst wenn der Steuerberater oder ein Mitarbeiter des Steuerberaters dem Arbeitnehmer von dem Inhalt der Arbeitsbescheinigung Mitteilung macht, stellt diese Mitteilung nicht eine Willenserkl&#228;rung des Arbeitgebers, sondern lediglich die Unterrichtung &#252;ber eine vom Arbeitgeber erteilte Meldung dar.<br />
Die Arbeitsbescheinigung kann auch nicht als Indiz f&#252;r eine vom Beklagten ausgesprochene K&#252;ndigung gewertet werden mit der Folge, dass der Beklagte gehalten w&#228;re, dies zu widerlegen. Ein Indiz stellt eine mittelbare Tatsache dar, die geeignet ist, logische R&#252;ckschl&#252;sse auf den unmittelbaren Beweistatbestand zuziehen. Zwar handelt es sich bei dem Steuerberater um einen Erf&#252;llungsgehilfen des Beklagten. Auch kann als wahr unterstellt werden, dass der Steuerberater, wie der Kl&#228;ger vortr&#228;gt, die Eintragungen auf Weisung des Beklagten vorgenommen hat. Jedoch reicht dies nicht aus, um die behauptete fristlose m&#252;ndliche K&#252;ndigungserkl&#228;rung des Beklagten als bewiesen anzusehen. Aus der Tatsache, dass die Arbeitsbescheinigung vom Steuerberater stammt, folgt nicht, dass der Beklagte selbst gek&#252;ndigt hat, sondern nur, dass gegen&#252;ber der Agentur f&#252;r Arbeit eine entsprechende Mitteilung gemacht wird. Mehr kann hieraus nicht geschlossen werden.</p>
<p><strong> Der Beklagte ist jedoch mit Zustellung der Klageschrift in Annahmeverzug geraten</strong>. Unabh&#228;ngig davon, was in dem pers&#246;nlichen Gespr&#228;ch vom 30.07.2008 und in dem Telefonat vom 31.07.2007 erkl&#228;rt worden ist, ist jedenfalls von keiner der beiden Seiten eine wirksame K&#252;ndigung ausgesprochen worden. Denn hierf&#252;r w&#228;re <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> erforderlich, § 623 BGB. Es kommt nicht darauf an, ob der Beklagte, wie sein Prozessbevollm&#228;chtigter in der Berufungsverhandlung erkl&#228;rt hat, nicht wusste, dass eine m&#252;ndliche K&#252;ndigung unwirksam sei. Die Vorschrift des § 623 BGB, die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a> f&#252;r den Ausspruch einer K&#252;ndigung fordert, ist durch Gesetz vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 333) eingef&#252;hrt worden und mit dem 01.05.2000 in Kraft getreten. Der Beklagte als Arbeitgeber h&#228;tte sich schon l&#228;ngst um derartige Details k&#252;mmern m&#252;ssen. Auf Unkenntnis des Gesetzes kann er sich nicht berufen. Jeder m&#252;ndige B&#252;rger ist gehalten, sich um die Kenntnis des Gesetzes zu bem&#252;hen. Das gilt erst recht f&#252;r den Beklagten, der als Arbeitgeber Pflichten zu beachten hat, wozu auch die Einhaltung von Formvorschriften f&#252;r die Begr&#252;ndung und Beendigung der Arbeitsverh&#228;ltnisse geh&#246;rt. Die Zustellung der Klage l&#228;sst, selbst wenn der Kl&#228;ger in dem Streitgespr&#228;ch vom 30.07.2008 oder dem Telefonat vom 31.07.2007 erkl&#228;rt haben sollte, er wolle nicht mehr f&#252;r den Beklagten arbeiten, erkennen, dass der Kl&#228;ger an dieser Erkl&#228;rung nicht mehr festhalten wolle. Der Beklagte war mithin ab diesem Zeitpunkt gehalten, dem Kl&#228;ger eine Arbeit zuzuweisen. Tat er dies nicht, geriet er jedenfalls ab Zustellung der Klage in Annahmeverzug, § 615 BGB. Der Beklagte befand sich daher in der Zeit vom 18.09.2007 bis 31.10.2007 in Annahmeverzug. Auf diesen Zeitraum entf&#228;llt ein anteiliger <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/lohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lohn">Lohn</a> von 860 EUR, und zwar f&#252;r September 260 EUR und Oktober 600 EUR. Hiervon sind die gem&#228;&#223; § 115 SGB X auf die Arge &#252;bergegangenen Leistungen abzuziehen. F&#252;r September er-rechnet sich ein Anteil von 150,37 EUR, so dass sich ein insgesamt abzuziehender Betrag von 416,25 EUR ergibt. Der Berufung ist demgem&#228;&#223; insoweit stattzugeben, als der Beklagte zu verurteilen ist, an den Kl&#228;ger 860 EUR brutto abz&#252;glich 416,25 EUR netto zu zahlen. Die weitergehende Berufung ist zur&#252;ckzuweisen. (&#8230;)</p>
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		<title>BAG: Annahmeverzug im Krankheitsfall bei Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Aug 2008 18:02:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Annahmeverzugslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Entgeltfortzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Verg&#252;tungsanspruch eines Arbeitnehmers entf&#228;llt, wenn der Zeitraum f&#252;r die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gr&#252;nden weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgem&#228;&#223;e Arbeit zu erbringen. Daran &#228;ndert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Verg&#252;tungsanspruch eines Arbeitnehmers entf&#228;llt, wenn der Zeitraum f&#252;r die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/entgeltfortzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Entgeltfortzahlung">Entgeltfortzahlung</a> im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gr&#252;nden weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgem&#228;&#223;e Arbeit zu erbringen. Daran &#228;ndert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts.</p>
<p><span id="more-301"></span></p>
<p><strong>Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich m&#246;gliche Arbeit abgelehnt, kann der Verg&#252;tungsanspruch nicht darauf gest&#252;tzt werden, der Arbeitgeber h&#228;tte diese Arbeit anbieten m&#252;ssen</strong>. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungsk&#252;ndigung des Arbeitgebers rechtskr&#228;ftig mit der Begr&#252;ndung f&#252;r unwirksam erkl&#228;rt worden ist, der Arbeitgeber h&#228;tte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der &#196;nderungsk&#252;ndigung anbieten m&#252;ssen.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin ist Kommissioniererin in einer Molkerei. Sie meldete sich nach ca. eineinhalbj&#228;hriger krankheitsbedingter Arbeitsunf&#228;higkeit bei ihrem Arbeitgeber arbeitsf&#228;hig. Zu einem Arbeitseinsatz kam es nicht, weil der Arbeitgeber sie weiterhin f&#252;r arbeitsunf&#228;hig hielt. Er k&#252;ndigte das Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Begr&#252;ndung einer fehlenden Besch&#228;ftigungsm&#246;glichkeit. Gegen diese K&#252;ndigung klagte die Arbeitnehmerin mit Erfolg. In dem insoweit rechtskr&#228;ftig gewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts wird zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt, der Arbeitgeber h&#228;tte der Kl&#228;gerin im Wege der &#196;nderungsk&#252;ndigung eine schonende T&#228;tigkeit im Labor anbieten m&#252;ssen, auch wenn die Kl&#228;gerin diese T&#228;tigkeit zuvor bereits abgelehnt habe. Das Landesarbeitsgericht hat hieraus weiter einen Verg&#252;tungsanspruch wegen Annahmeverzugs hergeleitet.</p>
<p><strong>Kein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzugslohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzugslohn">Annahmeverzugslohn</a> bei Ablehnung der Arbeit</strong></p>
<p>Dem ist der F&#252;nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/annahmeverzug/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Annahmeverzug">Annahmeverzug</a> liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Leistung der Arbeit au&#223;erstande ist oder diese abgelehnt hat. Das Landesarbeitsgericht muss nunmehr in einem neuen Berufungsverfahren kl&#228;ren, welche Arbeiten die Kl&#228;gerin angeboten bzw. abgelehnt hat und zu welchen Arbeiten sie gesundheitlich in der Lage war.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 66/08 &#8211; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; 5 AZR 16/08 -</p>
<p>Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2007 &#8211; 11/19 Sa 1217/06 -</p>
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