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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitgeberverband</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG: Blitzaustritt aus Arbeitgeberverband &#8211; kein Arbeitsvertraglicher Ausschluss einer tariflichen Sonderzuwendung</title>
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		<pubDate>Sat, 10 May 2008 06:26:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kann nicht durch ung&#252;nstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen beseitigt werden (§ 4 Abs. 3 TVG); dabei bleibt es auch bei einem Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband. Der zum Zeitpunkt seines Austritts vollwirksame Tarifvertrag gilt weiter zwingend, bis er geendet hat oder ge&#228;ndert worden ist (§ 3 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen bei beiderseitiger Tarifgebundenheit kann nicht durch ung&#252;nstigere arbeitsvertragliche Vereinbarungen beseitigt werden (§ 4 Abs. 3 TVG); dabei bleibt es auch bei einem Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband. Der zum Zeitpunkt seines Austritts vollwirksame <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tarifvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tarifvertrag">Tarifvertrag</a> gilt weiter zwingend, bis er geendet hat oder ge&#228;ndert worden ist (§ 3 Abs. 3 TVG, sog. Nachbindung). Danach wirken die Normen des Tarifvertrages nur noch nach (§ 4 Abs. 5 TVG) und k&#246;nnen durch eine einzelvertragliche andere Abmachung &#8211; auch verschlechternd &#8211; abge&#228;ndert werden.</p>
<p><span id="more-201"></span></p>
<p>Diese Nachwirkung tritt aber auch unabh&#228;ngig davon, ob der Arbeitgeber noch tarifgebunden ist, immer dann ein, wenn der Tarifvertrag durch K&#252;ndigung oder infolge Fristablaufs geendet hat. Verweist ein Tarifvertrag auf die Regelungen eines anderen Tarifvertrages, tritt Nachwirkung auf jeden Fall ein, wenn der Verweisungstarifvertrag abl&#228;uft. Ob das auch gilt, wenn nur der in Bezug genommene Tarifvertrag endet, ob also der nachwirkende Geltungszustand des Bezugstarifvertrages auch im Geltungsbereich des Verweisungstarifvertrages eintritt, ist durch Auslegung des Verweisungstarifvertrags zu ermitteln.</p>
<p>Der Kl&#228;ger war seit Januar 2002 auf Grund mehrerer befristeter Vertr&#228;ge als studentische Hilfskraft bei der beklagten Universit&#228;t besch&#228;ftigt. In den Arbeitsvertr&#228;gen war die Anwendbarkeit des Tarifvertrages f&#252;r studentische Hilfskr&#228;fte II (TV Stud II) vereinbart, der hinsichtlich der Zuwendung auf den Tarifvertrag &#252;ber die Zuwendung f&#252;r Angestellte (ZuwendungsTV) verweist. Der TV Stud II ist von dem Verband von Arbeitgebern des &#246;ffentlichen Dienstes (VAd&#246;D), dessen Mitglied die Beklagte jedenfalls bis Anfang 2003 war, und der Gewerkschaft ver.di, der der Kl&#228;ger sp&#228;ter, zum 1. Dezember 2004, beigetreten ist, abgeschlossen worden. Am 7. Januar 2003 beschloss der Vorstand der VAd&#246;D unter Berufung auf eine Bestimmung der Verbandssatzung, den Hochschulen des Landes Berlin die M&#246;glichkeit eines Austritts aus dem Verband ohne Einhaltung der regelm&#228;&#223;igen Frist von sechs Monaten zum Monatsende zu er&#246;ffnen. Die Beklagte erkl&#228;rte daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2003 ihren sofortigen Austritt aus dem VAd&#246;D („Blitzaustritt&#8221;). Durch den „Tarifvertrag vom 31. Januar 2003 zur &#196;nderung der Zuwendungstarifvertr&#228;ge&#8221; wurde der ZuwendungsTV hinsichtlich der die H&#246;he der Zuwendung bestimmenden Protokollnotizen ge&#228;ndert. Beide Tarifvertr&#228;ge sind vom Bund, der TdL (Tarifgemeinschaft der L&#228;nder) und der VKA (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverb&#228;nde) vereinbart worden. Jedenfalls die TdL k&#252;ndigte den ZuwendungsTV zum 30. Juni 2003.</p>
<p>Die Beklagte vereinbarte mit dem Kl&#228;ger beginnend mit dem &#196;nderungsvertrag vom 17. Dezember 2003 mit Wirkung ab 17. Januar 2004, dass der gek&#252;ndigte ZuwendungsTV nicht mehr ma&#223;geblich sein solle und zahlte dem Kl&#228;ger die Zuwendung nur anteilig bis Januar 2004. Sie berief sich auf die vertragliche Abbedingung des ZuwendungsTV sowie darauf, die zwingende Wirkung des ZuwendungsTV habe f&#252;r sie und die tarifgebundenen Arbeitnehmer im Fr&#252;hjahr 2003 geendet, bevor der Kl&#228;ger am 1. Dezember 2004 Mitglied der tarifschlie&#223;enden Gewerkschaft geworden sei, weil dieser Tarifvertrag nach ihrem Austritt aus dem VAd&#246;D im Fr&#252;hjahr 2003 ge&#228;ndert worden sei. Die vertragliche Abbedingung sei damit wirksam. Der Kl&#228;ger verlangt die &#8211; restliche &#8211; Zuwendung f&#252;r das Jahr 2004 und meint, der Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband sei erst nach der &#196;nderung des ZuwendungsTV wirksam geworden, weshalb die Nachbindung der Beklagten an diesen Tarifvertrag bis zu seinem Gewerkschaftsbeitritt fortbestanden habe. Da es auf die beiderseitige Tarifgebundenheit im Dezember 2004 ankomme, gebe der ZuwendungsTV den geltend gemachten Anspruch; die ung&#252;nstigere vertragliche Vereinbarung sei unwirksam.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie die Vorinstanzen abgewiesen. Es hat aber &#8211; anders als diese &#8211; nicht auf die Wirksamkeit des „Blitzaustritts&#8221; der Beklagten aus dem VAd&#246;D abgestellt. Die Unbegr&#252;ndetheit der Klage ergibt sich bereits daraus, dass die Beklagte an die tarifliche Regelung &#252;ber die Zuwendung in jedem Falle ab dem 1. Juli 2003 nur noch im Zustand der Nachwirkung gebunden war. Diese Regelung war seither einzelvertraglich abdingbar. Der ZuwendungsTV ist ein mehrgliedriger Tarifvertrag. Die drei von den Tarifvertragsparteien auf Arbeitgeberseite (Bund, TdL, VKA) mit ver.di geschlossenen Tarifvertr&#228;ge sind in einer Urkunde zusammengefasst worden. Jede Tarifvertragspartei hat aber ihr Recht zur autonomen Vertragsgestaltung, z.B. durch K&#252;ndigung, behalten. Die K&#252;ndigung des ZuwendungsTV durch die TdL f&#252;hrte damit zur Beendigung des von der TdL abgeschlossenen ZuwendungsTV und damit zu dessen Nachwirkung ab dem 1. Juli 2003. Die Verweisung des TV Stud II auf den ZuwendungsTV bezieht sich auf den von der TdL abgeschlossenen Tarifvertrag. Die Beklagte ist eine Einrichtung des Landes. Au&#223;erdem hat der VAd&#246;D, der den TV Stud II abgeschlossen hat und dessen Mitglied die Beklagte war, bereits 1994 in einem Tarifvertrag die &#220;bernahme der von der TdL abgeschossenen Tarifvertr&#228;ge vereinbart. Die Verweisung des TV Stud II bezieht sich auch auf den jeweiligen Geltungszustand des in Bezug genommenen ZuwendungsTV der TdL, so dass die tariflichen Regelungen &#252;ber die Zuwendung ab dem 1. Juli 2003 im Geltungsbereich des TV Stud II ebenfalls nur noch nachwirkten. Durch den &#196;nderungsvertrag vom 17. Dezember 2003 konnte deshalb ein tariflicher Zuwendungsanspruch des Kl&#228;gers auch f&#252;r die Zeit nach seinem Gewerkschaftsbeitritt zum 1. Dezember 2004 wirksam ausgeschlossen werden. &#220;ber die Wirksamkeit des „Blitzaustritts&#8221; war danach nicht zu entscheiden.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 37/08 &#8211; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Mai 2008 &#8211; 4 AZR 229/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Januar 2007 &#8211; 7 Sa 1766/06 -</p>
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