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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitnehmer</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Jahresurlaub verf&#228;llt nicht durch Krankheit des Arbeitnehmers</title>
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		<pubDate>Sat, 24 Jan 2009 08:59:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht deswegen verliert, weil er den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten. In seinem Urteil vom 20. Januar 2009 legt der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften den in der Gemeinschaftsrichtlinie &#252;ber die Arbeitszeit verankerten Anspruch auf bezahlten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europ&#228;ische Gerichtshof hat entschieden, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> seinen Anspruch auf bezahlten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jahresurlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jahresurlaub">Jahresurlaub</a> nicht deswegen verliert, weil er den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaub/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaub">Urlaub</a> wegen Krankheit nicht nehmen konnte. Der nicht genommene Jahresurlaub ist abzugelten.</p>
<p><span id="more-878"></span><br />
In seinem Urteil vom 20. Januar 2009 legt der Gerichtshof der Europ&#228;ischen Gemeinschaften den in der Gemeinschaftsrichtlinie &#252;ber die Arbeitszeit verankerten Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus.<br />
Um diese Auslegung haben das Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf und das House of Lords (Vereinigtes K&#246;nigreich) in Rechtssachen ersucht, in denen es um den Anspruch von Arbeitnehmern, die krankgeschrieben sind bzw. sich im Krankheitsurlaub befinden, auf bezahlten Jahresurlaub geht.<br />
Das Landesarbeitsgericht hat &#252;ber die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaubsabgeltung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaubsabgeltung">Urlaubsabgeltung</a> bei einem Arbeitnehmer zu entscheiden, der seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wegen einer Arbeitsunf&#228;higkeit, die zu seiner Verrentung gef&#252;hrt hat, nicht aus&#252;ben konnte. Nach den einschl&#228;gigen deutschen Rechtsvorschriften erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub am Ende des betreffenden Kalenderjahrs und sp&#228;testens am Ende eines &#220;bertragungszeitraums, der &#8211; vorbehaltlich einer tarifvertraglich vorgesehenen Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers &#8211; drei Monate betr&#228;gt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses &#220;bertragungszeitraums arbeitsunf&#228;hig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht finanziell abgegolten werden.<br />
Neben einem entsprechendem Antrag auf Abgeltung von Jahresurlaub, der w&#228;hrend des im britischen Recht festgelegten Bezugszeitraums nicht genommen wurde, hat das House of Lords den Fall einer Arbeitnehmerin zu pr&#252;fen, die ihren <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> w&#228;hrend eines unbefristeten Krankheitsurlaubs um mehrere Tage bezahlten Jahresurlaub in den n&#228;chsten beiden Monaten ersucht hat.<br />
In seinem Urteil verweist der Gerichtshof darauf, dass der Anspruch auf Krankheitsurlaub und die Modalit&#228;ten f&#252;r seine Aus&#252;bung vom Gemeinschaftsrecht nicht geregelt werden. Was den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub anbelangt, legen die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen f&#252;r die Aus&#252;bung und die Umsetzung dieses Anspruchs fest und bezeichnen dabei die konkreten Umst&#228;nde, unter denen die Arbeitnehmer von dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub Gebrauch machen k&#246;nnen, ohne dabei aber bereits die Entstehung dieses Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abh&#228;ngig zu machen.<br />
Unter diesen Umst&#228;nden steht der in der Richtlinie &#252;ber die Arbeitszeit verankerte Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub grunds&#228;tzlich weder der Gew&#228;hrung bezahlten Jahresurlaubs in der Zeit eines Krankheitsurlaubs entgegen noch dessen Versagung, sofern der betroffene Arbeitnehmer seinen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/urlaubsanspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Urlaubsanspruch">Urlaubsanspruch</a> w&#228;hrend eines anderen Zeitraums aus&#252;ben kann.<br />
Die Anwendungsmodalit&#228;ten des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub werden zwar in den verschiedenen Mitgliedstaaten durch diese Staaten geregelt, doch unterliegen die Modalit&#228;ten f&#252;r die &#220;bertragung nicht genommenen Jahresurlaubs bestimmten Grenzen.<br />
Dazu f&#252;hrt der Gerichtshof aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einem ordnungsgem&#228;&#223; krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht von der Voraussetzung abh&#228;ngig gemacht werden kann, dass er w&#228;hrend des in einem Mitgliedstaat festgelegten Bezugszeitraums tats&#228;chlich gearbeitet hat. Folglich kann ein Mitgliedstaat den Verlust des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub am Ende eines Bezugszeitraums oder eines &#220;bertragungszeitraums nur unter der Voraussetzung vorsehen, dass der betroffene Arbeitnehmer tats&#228;chlich die M&#246;glichkeit hatte, seinen Urlaubsanspruch auszu&#252;ben.<br />
Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass einem Arbeitnehmer, der w&#228;hrend des gesamten Bezugszeitraums und &#252;ber einen im nationalen Recht festgelegten &#220;bertragungszeitraum hinaus krankgeschrieben ist, jede M&#246;glichkeit genommen ist, in den Genuss seines bezahlten Jahresurlaubs zu kommen. Das gilt auch f&#252;r einen Arbeitnehmer, der w&#228;hrend eines Teils des Bezugszeitraums gearbeitet hat, bevor er krankgeschrieben wurde.<br />
Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines im nationalen Recht festgelegten &#220;bertragungszeitraums nicht erl&#246;schen darf, wenn der Arbeitnehmer w&#228;hrend des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunf&#228;higkeit bis zum Ende seines Arbeitsverh&#228;ltnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht aus&#252;ben konnte.<br />
In Bezug auf den Anspruch auf eine bei Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu zahlende finanzielle Verg&#252;tung f&#252;r bezahlten Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer nicht nehmen konnte, erkennt der Gerichtshof f&#252;r Recht, dass diese Verg&#252;tung in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als h&#228;tte er diesen Anspruch w&#228;hrend der Dauer seines Arbeitsverh&#228;ltnisses ausge&#252;bt. Folglich ist das gew&#246;hnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das w&#228;hrend der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch f&#252;r die Berechnung der finanziellen Verg&#252;tung f&#252;r bei Beendigung des Vertragsverh&#228;ltnisses nicht genommenen Jahresurlaub ma&#223;gebend.</p>
<p>Nach Pressemitteilung des EuGH vom  20. Januar 2009 Nr. 4/09 zum<br />
Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-350/06 und C-520/06<br />
Schultz-Hoff / Deutsche Rentenversicherung Bund<br />
Stringer u. a. / Her Majesty&#8217;s Revenue and Customs</p>
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		<title>&#220;berlange Bindung des Arbeitnehmers durch R&#252;ckzahlungsklauseln f&#252;r Fortbildungskosten</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jan 2009 08:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 3 AZR 900/07 &#8211; hat entschieden, dass Klauseln nach denen der Arbeitnehmer zur R&#252;ckzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Voraussetzung f&#252;r eine R&#252;ckzahlungsklausel ist danach, dass die Ausbildung von geldwertem Vorteil f&#252;r den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 3 AZR 900/07 &#8211; hat entschieden, dass Klauseln nach denen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> zur R&#252;ckzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen. Voraussetzung f&#252;r eine R&#252;ckzahlungsklausel ist danach, dass die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> von geldwertem Vorteil f&#252;r den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverh&#228;ltnis gebunden wird. <span id="more-846"></span>Bei der Bestimmung der zul&#228;ssigen Bindungsdauer sind im Rahmen bestimmter von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelter Richtwerte einzelfallbezogen die Vorteile der Ausbildung mit den Nachteilen der Bindung abzuw&#228;gen.</p>
<p>Ist eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, f&#252;hrt dies grunds&#228;tzlich zur <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/unwirksamkeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Unwirksamkeit">Unwirksamkeit</a> der R&#252;ckzahlungsklausel insgesamt; ein R&#252;ckzahlungsanspruch besteht nicht. Eine „geltungserhaltende Reduktion&#8221; auf die zul&#228;ssige Bindungsdauer findet nicht statt. Zumindest die Besonderheiten des Arbeitsrechts und -lebens fordern eine erg&#228;nzende Vertragsauslegung jedoch ausnahmsweise dann, wenn es f&#252;r den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> objektiv schwierig war, die zul&#228;ssige Bindungsdauer zu bestimmen und sich dieses Prognoserisiko f&#252;r den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> verwirklicht.</p>
<p>Die R&#252;ckzahlungsklage des Arbeitgebers war vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolglos. Im zu entscheidenden Fall hatte sich ein etwaiges Prognoserisiko nicht verwirklicht; der Arbeitgeber hatte statt einer m&#246;glicherweise zul&#228;ssigen Bindung von zwei Jahren eine unzul&#228;ssige von f&#252;nf Jahren vereinbart.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 4/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 &#8211; 3 AZR 900/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. September 2007 &#8211; 10 Sa 142/07 -</p>
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		<title>K&#252;ndigungsschutzklage von Eva Herman gegen den NDR geht weiter</title>
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		<pubDate>Wed, 26 Nov 2008 17:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamburg verhandelt in der Sache von Eva Herman gegen den NDR weiter. Es ist ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 23. Januar 2009 festgesetzt worden. Es stehen unter anderem die Vernehmung von Jens Riewa und Jo Brauner an. Dazu hei&#223;t es in einer Pressemitteilung des LAG Hamburg vom 26.11.2008: Frau Herman [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamburg verhandelt in der Sache von Eva Herman gegen den NDR weiter. Es ist ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung auf den 23. Januar 2009 festgesetzt worden. Es stehen unter anderem die Vernehmung von Jens Riewa und  Jo Brauner an.</p>
<p><span id="more-680"></span></p>
<p>Dazu hei&#223;t es in einer <a href="http://www.hamburg.de/landesarbeitsgericht/906222/pressemeldung-2008-3.html" target="_blank">Pressemitteilung des LAG Hamburg vom 26.11.2008</a>:</p>
<blockquote><p>Frau Herman greift zwei K&#252;ndigungen des NDR vom 18. (fristlos) und 25. September 2007 (zum 31. Dezember 2007) an und begehrt die Feststellung, dass das behauptete Arbeitsverh&#228;ltnis auch nicht durch eine Befristungsabrede am 31.Dezember 2007 geendet habe. Im Streit ist zun&#228;chst, ob zwischen den Parteien &#252;berhaupt ein Arbeitsverh&#228;ltnis bestanden hat und weiterbesteht oder ob es sich um ein freies Mitarbeiterverh&#228;ltnis handelt. Hierbei geht es u.a. um den Umfang der Weisungsgebundenheit und Einbindung in eine betriebliche Organisation. Zur Kl&#228;rung dieser Frage hat das Landesarbeitsgericht heute eine Beweisaufnahme angeordnet. Es werden Zeugen geh&#246;rt</p>
<p>&#252;ber die Behauptung der Kl&#228;gerin, der Chefsprecher der Tagesschau habe die Einsatzplanung stets nach den betrieblichen Erfordernissen erstellt und den Sprecherinnen und Sprechern ihre Dienste ohne vorherige konkrete Absprache zugewiesen,</p>
<p>und &#252;ber die Behauptung der Beklagten, alle Eins&#228;tze der Kl&#228;gerin als Nachrichtensprecherin seien von den Parteien im Vorwege einvernehmlich festgelegt und die Dienstpl&#228;ne seien erst nach diesen Absprachen erstellt worden.</p>
<p>Termin zur Beweisaufnahme und zur Fortsetzung der m&#252;ndlichen Verhandlung wurde anberaumt auf Freitag, den 23. Januar 2009, 9:30 Uhr, Saal 419, Osterbekstr. 96.</p>
<p>(Az. 3 Sa 58/08)</p></blockquote>
<p>Der Spiegel berichtet in seiner <a href="http://www.spiegel.de/panorama/leute/0,1518,592930,00.html" target="_blank">Onlineausgabe</a> unter anderem:</p>
<blockquote><p>Im Berufungsverfahren scheinen die Dinge besser f&#252;r Herman zu laufen: Nach einem fr&#252;heren Termin hatte der Vorsitzende Richter erkl&#228;rt, er k&#246;nnen eine Verherrlichung des Nationalsozialismus aus Hermans Aussagen nicht entnehmen. Der Richter machte auch deutlich, dass Herman durchaus Aussicht auf Erfolg habe.</p>
<p>Das Gericht k&#246;nne anders als die erste Instanz durchaus zu der Entscheidung kommen, dass ein Arbeitnehmerverh&#228;ltnis zwischen Herman und dem NDR bestanden habe. Der Prozess wird am 23. Januar fortgesetzt.</p></blockquote>
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		<title>LAG SH: Krankheitsbedingte K&#252;ndigung &#8211; Darlegungslast bei Mobbing</title>
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		<pubDate>Wed, 28 May 2008 07:15:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Sa 11/08 hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es darum ging, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt gek&#252;ndigt worden war. Der Arbeitnehmer war 14 Monate Arbeitunf&#228;hig. Dies reichte f&#252;r eine negative Gesundheitsprognose. Der Arbeitnehmer konnte die behauptete Mobbing &#8211; Situation nicht beweisen. Daher hat das Landesarbeitsgericht die K&#252;ndigungsschutzklage abgewiesen. Sachverhalt: [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 2 Sa 11/08 hatte in einem Fall zu entscheiden, bei dem es darum ging, dass ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/krankheitsbedingt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with krankheitsbedingt">krankheitsbedingt</a> gek&#252;ndigt worden war. Der Arbeitnehmer war 14 Monate Arbeitunf&#228;hig. Dies reichte f&#252;r eine negative <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gesundheitsprognose/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gesundheitsprognose">Gesundheitsprognose</a>. Der Arbeitnehmer konnte die behauptete <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mobbing/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mobbing">Mobbing</a> &#8211; Situation nicht beweisen. Daher hat das Landesarbeitsgericht die K&#252;ndigungsschutzklage abgewiesen.</p>
<p><span id="more-213"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung. Der Kl&#228;ger ist 1967 geboren, ledig und einer Person zum Unterhalt verpflichtet. Bei der Beklagten war er seit dem 01.09.1998 als technischer Angestellter in der Haustechnik zu einem Bruttomonatsgehalt von 3.600 EUR einschlie&#223;lich Sonderzahlungen, &#220;berstundenentgelt und Zuschl&#228;gen sowie Zusch&#252;ssen besch&#228;ftigt.<br />
Am 12.04.2006 fand eine Abteilungsbesprechung der Abteilung Haustechnik statt, auf der der Kl&#228;ger kritisiert wurde. Unmittelbar im Anschluss daran meldete er sich arbeitsunf&#228;hig krank. Ab dem 27.09.2006 trat der Kl&#228;ger eine Rehabilitationsma&#223;nahme an und teilte am 09.11.2006 mit, dass er arbeitsunf&#228;hig aus der Rehabilitationsklinik entlassen worden sei und die Ma&#223;nahme nicht den erhofften Erfolg gehabt habe. Am 03.05.2007 fand ein Gespr&#228;ch zwischen dem Kl&#228;ger, seiner Verlobten, dem Betriebsratsvorsitzenden B. und der Personalleiterin S. statt, dessen Inhalt im Einzelnen strittig ist. Frau S. &#252;bergab dem Kl&#228;ger Unterlagen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement und bat den Kl&#228;ger, sich bis zum 09.05.2007 zu melden. Nachdem der Kl&#228;ger nicht reagierte, teilte die Beklagte ihm unter dem 22.05.2007 mit, sie gehe davon aus, dass er ein betriebliches Eingliederungsmanagement ablehne. Mit Schreiben vom 18.06.2007 unterrichtete sie den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> &#252;ber die beabsichtigte K&#252;ndigung und k&#252;ndigte mit Schreiben vom 27.06.2007, zugegangen am selben Tag, das Arbeitsverh&#228;ltnis ordentlich zum 30.09.2007. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Die <strong>K&#252;ndigung ist nicht sozialwidrig</strong>, § 1 KSchG. Die Beklagte war vielmehr berechtigt, das Arbeitsverh&#228;ltnis <strong>wegen der lang andauernden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/erkrankung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Erkrankung">Erkrankung</a> </strong>des Kl&#228;gers aus <strong><span style="color: #000000;">personenbedingten Gr&#252;nden fristgerecht zu k&#252;ndigen</span></strong>. (&#8230;)<br />
Das Arbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sozialen Rechtfertigung von K&#252;ndigungen ausgegangen, die aus Anlass von Krankheiten ausgesprochen werden. Danach ist eine dreistufige Pr&#252;fung vorzunehmen. Die K&#252;ndigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt, § 1 Abs. 2 KSchG, wenn eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/negative-prognose/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with negative Prognose">negative Prognose</a> hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunf&#228;higkeit vorliegt &#8211; erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist &#8211; zweite Stufe &#8211; und eine Interessenabw&#228;gung ergibt, dass die betrieblichen Beeintr&#228;chtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers f&#252;hren &#8211; dritte Stufe -. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunf&#228;higkeit ist in aller Regel ohne Weiteres von einer erheblichen Beeintr&#228;chtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsf&#228;higkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunf&#228;higkeit dann gleich, wenn in den n&#228;chsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ergibt sich vorliegend, dass die K&#252;ndigung des Kl&#228;gers aufgrund lang anhaltender Krankheit aus personenbedingten Gr&#252;nden sozial gerechtfertigt ist, § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG.<br />
<strong> Die unstreitig im Zeitpunkt der K&#252;ndigung bereits 14 Monate andauernde Arbeitsunf&#228;higkeit indiziert eine negative Gesundheitsprognose</strong>. Entgegen der Ansicht des Kl&#228;gers ist dabei nicht erforderlich, dass die Arbeitsunf&#228;higkeit bereits 24 Monate bestand, sondern dass in den n&#228;chsten 24 Monaten, abgestellt auf den Zeitpunkt der K&#252;ndigung, mit einer anderen Prognose, mithin der Besserung des Gesundheitszustandes, nicht gerechnet werden kann. Hinsichtlich der negativen Gesundheitsprognose gen&#252;gt der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> seiner <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/darlegungslast/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Darlegungslast">Darlegungslast</a> zun&#228;chst, wenn er die bisherige Dauer der Erkrankung sowie die ihm bekannten Krankheitsursachen darlegt. Dabei kann der Dauer der bisherigen Arbeitsunf&#228;higkeit eine gewisse Indizwirkung zukommen. Wenn der Arbeitnehmer konkret, gegebenenfalls unter Entbindung seiner &#196;rzte von der Schweigepflicht, dartut, dass mit einer fr&#252;heren Genesung zu rechnen ist, obliegt nunmehr dem Arbeitgeber der Beweis f&#252;r die Berechtigung der negativen Prognose. <strong>Die Beklagte hat ihrer Darlegungslast dadurch gen&#252;gt, dass sie die Krankheitsdauer und die weiteren ihr bekannten Umst&#228;nde vortrug. Der Kl&#228;ger hat dagegen keine konkreten Anhaltspunkte f&#252;r eine zu erwartende Besserung seines Gesundheitszustandes vorgetragen, die an der negativen Prognose zweifeln lassen</strong>. Der Kl&#228;ger hat lediglich unter Hinweis auf seine behandelnden &#196;rzte und Therapeuten angef&#252;hrt, dass diese „in absehbarer und zumutbarer Zeit&#8221; von einer Besserung ausgingen. Er h&#228;tte jedoch darlegen m&#252;ssen, weshalb zuk&#252;nftig trotz vorliegender Arbeitsunf&#228;higkeit mit einer Besserung seines Gesundheitszustandes zu rechnen sei. Auch bei einem medizinischen Laien gelten diese <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/anforderungen/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Anforderungen">Anforderungen</a> an die Darlegungslast. Es reicht nicht aus, nur die &#196;rzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Kl&#228;ger h&#228;tte vielmehr zus&#228;tzlich mindestens im Einzelnen konkret vortragen m&#252;ssen, weshalb der jeweilige Arzt die gesundheitliche Entwicklung konkret positiv beurteilt hat. Das ist hier nicht geschehen. Der Kl&#228;ger hat nicht vorgetragen, von welcher Diagnose die &#196;rzte ausgegangen sind, welche Behandlungen erfolgten und aufgrund welcher neuen Kausalverl&#228;ufe trotz bestehender Arbeitsunf&#228;higkeit nunmehr die k&#252;nftige Entwicklung positiv zu beurteilen ist. Erst nach derartigen konkreten Anhaltspunkten w&#228;re seinem nachzugehen und Beweis zu erheben gewesen.<br />
<strong> Eine erhebliche Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen ist aufgrund der krankheitsbedingten dauernden Leistungsunf&#228;higkeit des Kl&#228;gers zu bejahen</strong>. Der Einwand des Kl&#228;gers, die &#220;berstunden seiner Kollegen seien auf andere betriebliche Gr&#252;nde zur&#252;ckzuf&#252;hren, f&#252;hrt nicht zu einem anderen Ergebnis. In F&#228;llen lang andauernder Arbeitsunf&#228;higkeit liegt die Beeintr&#228;chtigung betrieblicher Interessen bereits darin, dass das arbeitsvertragliche Austauschverh&#228;ltnis von Leistung und Gegenleistung auf unbestimmte Zeit gest&#246;rt ist. Auch die vom Arbeitsgericht vorgenommene Interessenabw&#228;gung ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die vom Kl&#228;ger behauptete Mobbingsituation nicht ber&#252;cksichtigt. <strong><span style="color: #000000;">Der Kl&#228;ger hat nicht substantiiert vorgetragen, auf welche Weise er in den vergangenen Jahren an und im Umfeld seines Arbeitsplatzes gemobbt worden ist.</span></strong> Der Kl&#228;ger hat sich in seinem Vortrag lediglich darauf beschr&#228;nkt, er sei in der Abteilungsbesprechung vom 12.04.2006 „massiv mit unberechtigten Vorw&#252;rfen &#252;berzogen und massiv unter Druck gesetzt&#8221; worden. Weder hat er Wortlaut oder Inhalt der Kritik wiedergegeben noch weitere Vorf&#228;lle dargelegt, die auf eine dreieinhalbj&#228;hrige Mobbingsituation schlie&#223;en lassen. Selbst auf den gerichtlichen Hinweis des Berufungsgerichts hin hat er seinen Vortrag nicht pr&#228;zisiert. Der Kl&#228;ger hat gem&#228;&#223; § 97 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.</p>
<p>Vorinstanz: 4 Ca 1176 c/07 ArbG Elmshorn</p>
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		<title>Neuerungen im Arbeitgerichtsgesetz seit 01.04.2008 &#8211; Gerichtsstand des Arbeitsortes</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Apr 2008 11:00:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Gerichtsstand]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Sozialgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes wurden eingie &#196;nderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren eingef&#252;hrt. So wurde unter anderem der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes geschaffen sowie das Verfahren der nachtr&#228;glichen Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen ge&#228;ndert. Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Anspr&#252;che erleichtern. Dazu wird das ArbGG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Gesetz zur &#196;nderung des Sozialgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes  wurden eingie &#196;nderungen im arbeitsrechtlichen Verfahren eingef&#252;hrt. So wurde unter anderem der neue <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gerichtsstand/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gerichtsstand">Gerichtsstand</a> des Arbeitsortes geschaffen sowie das Verfahren der nachtr&#228;glichen Zulassung von K&#252;ndigungsschutzklagen ge&#228;ndert.</p>
<p><span id="more-180"></span></p>
<p>Der neue Gerichtsstand des Arbeitsortes soll den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Durchsetzung ihrer Anspr&#252;che erleichtern. Dazu wird das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbgg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with ArbGG">ArbGG</a> durch den neu geschaffenen § 48 Abs. 1a wie folgt erg&#228;nzt:</p>
<blockquote><p>„(1a) F&#252;r Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Arbeitsgericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet hat. Ist ein gew&#246;hnlicher Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar, ist das Arbeitsgericht &#246;rtlich zust&#228;ndig, von dessen Bezirk aus der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a> gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet hat.&#8221;</p></blockquote>
<p>Somit ist f&#252;r Streitigkeiten im Urteilsverfahren auch das Arbeitsgericht zust&#228;ndig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gew&#246;hnlich seine Arbeit verrichtet oder im Falle einer K&#252;ndigungsschutzklage der Ort an dem der Arbeitnehmer zuletzt gew&#246;hnlich verrichtet seine Arbeit erbracht hat.</p>
<p>Diese Neuregelung  des Gerichtsstands kommt vor allem denjenigen Arbeitnehmern zu Gute, die als Au&#223;endienstmitarbeiter Ihre Arbeit nicht am Firmensitz verrichten. Als Beispiele w&#228;ren hier Servicetechniker im Au&#223;endienst zu nennen. Unerheblich ist dabei, ob an dem Ort der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsleistung">Arbeitsleistung</a> eine r&#228;umliche Verfestigung der Betriebsstruktur des Arbeitgebers besteht, ob und von wo aus Arbeitsanweisungen erteilt werden oder wo die Zahlung der Verg&#252;tung veranlasst wird. Allein ma&#223;geblich nach S. 1 ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsleistung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsleistung">Arbeitsleistung</a> tats&#228;chlich erbringt.</p>
<p>Die Regelung erweitert das nach § 35 ZPO bestehende Wahlrecht des Kl&#228;gers; denn dieser kann ab April 2008 aus allen sonst zul&#228;ssigen Gerichtsst&#228;nden den des gew&#246;hnlichen Arbeitsorts ausw&#228;hlen.</p>
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		<title>BAG &#8211; Betriebsrat &#8211; Mitbestimmung bei Ein-Euro-Jobbern</title>
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		<pubDate>Sat, 15 Mar 2008 06:34:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[Ein-Euro-Job]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundearbeitsgericht &#8211; Beschluss vom 2. Oktober 2007 &#8211; 1 ABR 60/06 &#8211; hat einem Betriebsrat Recht gegeben, der bei der Einstellung eines Ein-Euro-Jobbers mit angeh&#246;rt werden wollte. BAG Pressemitteilung Nr. 70/07 Einstellung von Ein-Euro-Jobbern Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundearbeitsgericht &#8211; Beschluss vom 2. Oktober 2007 &#8211; 1 ABR 60/06 &#8211; hat einem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> Recht gegeben, der  bei der Einstellung eines Ein-Euro-Jobbers mit angeh&#246;rt werden wollte.</p>
<p><span id="more-84"></span></p>
<p>BAG Pressemitteilung Nr. 70/07</p>
<p><strong>Einstellung von Ein-Euro-Jobbern</strong></p>
<p><strong>Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitgeber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitgeber">Arbeitgeber</a> in seinem Betrieb erwerbsf&#228;hige Hilfebed&#252;rftige iSv. § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II &#8211; sog. Ein-Euro-Jobber &#8211; besch&#228;ftigen will. Die Besch&#228;ftigung dieser Personen ist eine mitbestimmungspflichtige Einstellung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. </strong>Zwar sind die Ein-Euro-Jobber keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmer/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitnehmer">Arbeitnehmer</a>. Sie werden aber in den Betrieb eingegliedert und verrichten zusammen mit den dort besch&#228;ftigten Arbeitnehmern zur Verwirklichung des Betriebszwecks weisungsgebundene T&#228;tigkeiten. Dies gen&#252;gt f&#252;r das Mitbestimmungsrecht.<br />
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher &#8211; wie bereits die Vorinstanzen &#8211; dem Antrag des Betriebsrats einer Pflegeeinrichtung statt, der gerichtlich festgestellt wissen wollte, dass ihm bei der Besch&#228;ftigung von erwerbsf&#228;higen Hilfebed&#252;rftigen ein Mitbestimmungsrecht zusteht.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 2. Oktober 2007 &#8211; 1 ABR 60/06 -<br />
Hessisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 13. Juni 2006 &#8211; 4 TaBV 9/06 -</p>
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