<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitnehmerschutz</title>
	<atom:link href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitnehmerschutz/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.anwalt-kiel.com</link>
	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
	<lastBuildDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Rauchfreier Arbeitsplatz auch im Casino</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/rauchfreier-arbeitsplatz-auch-im-casino/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/rauchfreier-arbeitsplatz-auch-im-casino/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 25 May 2009 13:27:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerschutz]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=1028</guid>
		<description><![CDATA[Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsst&#228;ttenverordnung (ArbSt&#228;ttV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsst&#228;tte beschr&#228;nktes Rauchverbot zu erlassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 241/08 -entschieden.Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte R&#228;ume, Vorrichtungen oder Ger&#228;tschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsst&#228;ttenverordnung (ArbSt&#228;ttV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsst&#228;tte beschr&#228;nktes Rauchverbot zu erlassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 241/08 -entschieden.Nach § 618 Abs. 1 BGB hat der Dienstberechtigte R&#228;ume, Vorrichtungen oder Ger&#228;tschaften so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr f&#252;r Leben und Gesundheit so weit gesch&#252;tzt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Berliner Nichtraucherschutzgesetzes vom 16. November 2007 (NRSG) verbietet das Tabakrauchen in Gastst&#228;tten.</p>
<p><span id="more-1028"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger ist als Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in Berlin t&#228;tig. In dem Spielsaal besteht ein r&#228;umlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Im ganzen Spielsaal wird geraucht.</p>
<p>Der Neunte Senat hat der auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes gerichteten Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Der Anspruch des Kl&#228;gers beruht auf § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 ArbSt&#228;ttV. In dem Spielsaal, in dem der Kl&#228;ger t&#228;tig ist, wird eine Gastst&#228;tte iSv. § 1 Abs. 1 des Gastst&#228;ttengesetzes betrieben. Dort ist es deshalb nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG verboten zu rauchen. Dieses Rauchverbot beschr&#228;nkt die ua. von § 5 Abs. 2 ArbSt&#228;ttV gesch&#252;tzte unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Beklagten. Das Rauchverbot ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 hinsichtlich der Betreiber sog. Einraumgastst&#228;tten unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG und damit verfassungswidrig, jedoch nicht nichtig (- 1 BvR 3262/07, 402/08 und 906/08 &#8211; NJW 2008, 2409). Der Landesgesetzgeber hat bis 31. Dezember 2009 eine Neuregelung zu treffen. § 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG bleibt bis zu einer verfassungsgem&#228;&#223;en Neuregelung wegen der hohen Bedeutung des Schutzes der Bev&#246;lkerung vor den Gefahren des Passivrauchens anwendbar. Das Rauchen in Gastst&#228;tten ist in Berlin weiterhin untersagt.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 &#8211; 9 AZR 241/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. M&#228;rz 2008 &#8211; 11 Sa 1910/06 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 47/09 des Bundesarbeitsgerichts</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/rauchfreier-arbeitsplatz-auch-im-casino/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>ArbG Berlin: Arbeitgeber muss Betriebsrat nicht &#252;ber Schwangerschaften unterrichten</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-berlin-arbeitgeber-muss-betriebsrat-nicht-ueber-schwangerschaften-unterrichten/</link>
		<comments>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-berlin-arbeitgeber-muss-betriebsrat-nicht-ueber-schwangerschaften-unterrichten/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 12 Aug 2008 07:38:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmerschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsrat]]></category>
		<category><![CDATA[informationelle Selbstbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[MuSchG]]></category>
		<category><![CDATA[Mutterschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-kiel.com/?p=267</guid>
		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Berlin hat beschlossen &#8211; 76 BV 13504/07 &#8211; dass ein Arbeitgeber den Betriebsrat nicht &#252;ber die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen unterrichten muss wenn die Arbeitnehmerin dies ausdr&#252;cklich ablehnt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein konkreter Anlass besteht. Ein solcher Anlass kann die konkrete Bef&#252;rchtung sein, dass die Mutterschutzvorschriften nicht eingehalten werden. Aus dem Beschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Berlin hat beschlossen &#8211; 76 BV 13504/07 &#8211; dass ein Arbeitgeber den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebsrat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebsrat">Betriebsrat</a> nicht &#252;ber die Schwangerschaft von Arbeitnehmerinnen unterrichten muss wenn die Arbeitnehmerin dies ausdr&#252;cklich ablehnt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein konkreter Anlass besteht. Ein solcher Anlass kann die konkrete Bef&#252;rchtung sein, dass die Mutterschutzvorschriften nicht eingehalten werden.</p>
<p><span id="more-267"></span></p>
<p>Aus dem Beschluss (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Zwischen den Beteiligten ist der Umfang von Informationsrechten des Betriebsrats in Bezug auf alle der Arbeitgeberin bekannt gewordenen Schwangerschaften von Arbeitnehmerinnen des Betriebes im Streit. Beteiligte zu 2 ist ein Unternehmen der Telekommunikation, das unter anderem einen Betrieb in Berlin mit etwa 200 Arbeitnehmern unterh&#228;lt (im Folgenden Arbeitgeberin). Antragsteller ist der im Berliner Betrieb gebildete Betriebsrat (im Folgenden Betriebsrat). Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat seit dem Jahr 2005 in mindestens zwei F&#228;llen nicht &#252;ber ihr bekannt gewordene Schwangerschaften unterrichtet.Dieser hat die Arbeitgeberin vorgerichtlich aufgefordert, ihn &#252;ber ggf. im Betrieb besch&#228;ftigte schwangere Arbeitnehmerinnen zu unterrichten. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin mit, dass sie ihn &#252;ber alle schwangeren Mitarbeiterinnen informieren werde, sofern diese die Unterrichtung an den Betriebsrat nicht ausdr&#252;cklich untersagen.</p>
<p><strong>Gr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der zul&#228;ssige Antrag des Betriebsrats ist nicht begr&#252;ndet. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, in jedem Fall einer der Arbeitgeberin bekannt gewordenen Schwangerschaft informiert zu werden. (&#8230;)</p>
<p>Grunds&#228;tzlich ist der sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG ergebende Informationsanspruch des Betriebsrats weitgehend dahin zu verstehen, dass die Arbeitgeberin jederzeit und von sich aus dem Betriebsrat alle Informationen &#252;berl&#228;sst, die er zur Durchf&#252;hrung der ihm vom Gesetz zugewiesenen allgemeinen Aufgaben und der Mitbestimmungs- und Mitwirkungsaufgaben ben&#246;tigt oder die ihn in die Lage versetzen, das Bestehen solcher Aufgaben und Mitbestimmungsrechte erst festzustellen. Der Betriebsrat ist daher grunds&#228;tzlich auch jederzeit von der Arbeitgeberin dar&#252;ber zu informieren, wenn diese ihrerseits von den betroffenen Arbeitnehmerinnen gem. § 5 Abs. 1 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/muschg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with MuSchG">MuSchG</a> eine Mitteilung &#252;ber eine bestehende Schwangerschaft erhalten hat, weil sich daraus unmittelbar Verpflichtungen des Betriebsrats im Rahmen seiner wahrzunehmenden Aufgaben ergeben.</p>
<p><strong><span style="#000000;">Nach &#220;berzeugung der Kammer besteht die Informationspflicht der Arbeitgeberin jedoch nicht grenzenlos</span></strong>.</p>
<p>Die Regelung von § 5 Abs. 1 MuSchG ist f&#252;r die betroffene Arbeitnehmerin nicht als sanktionsbewehrte Verpflichtung, sondern als Sollvorschrift ausgestaltet. Sie stellt eine Obliegenheit im bestverstandenen Eigeninteresse der werdenden Mutter und des ungeborenen Kindes dar. Damit stellt sie der Schwangeren jedoch frei, ob, wann und wem sie ihre Schwangerschaft mitteilen m&#246;chte. Nach Ansicht der Kammer r&#228;umt das Gesetz damit dem <strong><span style="#000000;">Pers&#246;nlichkeitsrecht der Schwangeren</span></strong> einen h&#246;heren Stellenwert ein, als dem Informationsanspruch der Arbeitgeberin, obgleich in erster Linie diese die Aufgaben zur Realisierung des Schutzes der Schwangeren und des ungeborenen Kindes zu gew&#228;hrleisten hat. (&#8230;)</p>
<p>Die <strong>Mitteilung einer bestehenden Schwangerschaft bei Mitarbeiterinnen</strong> der Beklagten durch die Arbeitgeberin an Dritte und damit auch an den Betriebsrat gegen den Willen der werdenden Mutter <strong><span style="#000000;">stellt eine nicht unerhebliche Beeintr&#228;chtigung ihrer Pers&#246;nlichkeitsrechte, insbesondere ihrer Intimsph&#228;re dar</span></strong>. Ein solcher Eingriff muss sachlich gerechtfertigt und verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig sein. Zwar dient die &#220;berwachung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und Unfallverh&#252;tungsvorschriften der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Unterst&#252;tzung der einzelnen Arbeitnehmer bei der Durchsetzung solcher Pflichten und ist daher wegen seiner Bedeutung nicht umsonst an die Spitze des Katalogs der allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin Anlass zu der Vermutung gegeben haben k&#246;nnte, sie w&#252;rde diese Vorschriften im Zusammenhang mit dem <strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/mutterschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Mutterschutz">Mutterschutz</a></strong> etwa missachten. Dies hat auch der Betriebsrat nicht behauptet. Dieser w&#228;re zumindest nachtr&#228;glich in der Lage gewesen, nach Kenntnis der irgendwann offensichtlichen Schwangerschaften festzustellen, ob die Beklagten in Bezug auf die mutterschutzrechtlichen Regelungen und Arbeitsschutzvorschriften Pflichten verletzt hat. Der Betriebsrat tr&#228;gt auch nicht vor, dass die &#252;blichen Arbeitsbedingungen im Betrieb im Fall einer mitgeteilten Schwangerschaft &#252;berhaupt weitergehende organisatorische Ver&#228;nderungen an Arbeitspl&#228;tzen erfordern bzw. ob es Besch&#228;ftigungen oder Arbeitsbedingungen im Betrieb gibt, die ggf. Besch&#228;ftigungsverbote nach sich ziehen k&#246;nnten. Nach Ansicht der Kammer ist der Eingriff in die Pers&#246;nlichkeitsrechte der betroffenen Mitarbeiterinnen nicht verh&#228;ltnism&#228;&#223;ig, solange nicht konkrete Anl&#228;sse oder Bef&#252;rchtungen dahingehend vorgetragen werden, dass die f&#252;r sie ma&#223;geblichen Schutzvorschriften von der Arbeitgeberin verletzt werden. Hinzu kommt, dass die Hoheit &#252;ber die Preisgabe und die Verwendung personenbezogener Daten wohl unstreitig bei den werdenden M&#252;ttern liegt (<a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/informationelle-selbstbestimmung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with informationelle Selbstbestimmung">informationelle Selbstbestimmung</a>). Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich insoweit um ein Datenschutz-Grundrecht. <strong><span style="#000000;">§ 5 Abs. 1 MuSchG tr&#228;gt dem dadurch Rechnung, dass der werdenden Mutter die Entscheidung &#252;berlassen bleibt, ob sie ihren Arbeitgeber informiert</span></strong>. Es muss ihr damit auch die Entscheidung dar&#252;ber offen stehen, ob und ggf. welchen Dritten diese Information zug&#228;nglich werden soll. M&#252;sste sie nach Information der Arbeitgeberin immer damit rechnen, dass ihre Mitteilung auch ohne ihren Willen an jeden im Sinne von § 5 Abs. 1 S.4 MuSchG befugten Dritten weitergeben darf, k&#246;nnte dies schlimmstenfalls dazu f&#252;hren, dass sie auch die Arbeitgeberin nicht informiert, was letztlich dazu f&#252;hren w&#252;rde, dass die mutterschutzrechtlichen Vorschriften jedenfalls weitgehend leer laufen.</p>
<p>Dem allgemeinen Informationsanspruch gem. § 80 Abs. 2 BetrVG ist ohne besonderen Anlass f&#252;r weitergehende Informationen ausreichend Rechnung getragen, wenn die Arbeitgeberin den Betriebsrat jederzeit und unverz&#252;glich &#252;ber die ihr bekannt gewordenen F&#228;lle von Schwangerschaften im Betrieb informiert und diesem ggf. zus&#228;tzlich mitteilt, wenn die betroffenen Mitarbeiterinnen den ausdr&#252;cklichen Wunsch ge&#228;u&#223;ert haben, den Betriebsrat nicht zu unterrichten. Damit steht dem Betriebsrat ggf. anlassbezogen die M&#246;glichkeit offen, erg&#228;nzende Informationen zu erfragen und im Einzelfall auch den Namen zu erfahren, wenn die ernsthafte Bef&#252;rchtung besteht, Schutzvorschriften k&#246;nnten verletzt oder Schwangere aus anderen Gr&#252;nden benachteiligt werden. Zudem ist der Betriebsrat in der Lage, sp&#228;testens nachdem die Schwangerschaften offensichtlich geworden sind, nachzupr&#252;fen, ob Arbeitnehmerschutzvorschriften oder Informationspflichten (z.B. Mitteilung &#252;ber den Wunsch einer Schwangeren, den Betriebsrat nicht zu informieren) die durch die Arbeitgeberin verletzt worden sind, sofern es daran Zweifel gegeben haben sollte. (&#8230;)</p>
<p>Quelle: <a href="http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/" target="_blank">Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg</a></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/arbg-berlin-arbeitgeber-muss-betriebsrat-nicht-ueber-schwangerschaften-unterrichten/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

