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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitslohn</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BFH: Arbeitslohn durch Umwandlung einer Anleihe in verbilligte Aktien auch bei sp&#228;terer Verpflichtung zur R&#252;ck&#252;bertragung der Aktien</title>
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		<pubDate>Sat, 27 Dec 2008 11:27:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Auflösung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. September 2008 VI R 67/05 entschieden, dass durch Umwandlung einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einger&#228;umten Wandelschuldverschreibung in Aktien steuerpflichtiger Arbeitslohn zuflie&#223;t, und zwar unabh&#228;ngig davon, dass der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund einer Sperrfrist nicht ver&#228;u&#223;ern kann oder zur R&#252;ck&#252;bertragung verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis w&#228;hrend der Sperrfrist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 30. September 2008 VI R 67/05 entschieden, dass durch Umwandlung einer vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einger&#228;umten Wandelschuldverschreibung in Aktien steuerpflichtiger <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslohn">Arbeitslohn</a> zuflie&#223;t, und zwar unabh&#228;ngig davon, dass der Arbeitnehmer die Aktien aufgrund einer Sperrfrist nicht ver&#228;u&#223;ern kann oder zur R&#252;ck&#252;bertragung verpflichtet ist, wenn das Arbeitsverh&#228;ltnis w&#228;hrend der Sperrfrist aufgel&#246;st wird.</p>
<p><span id="more-787"></span></p>
<p>Im Streitfall nahm der Kl&#228;ger als Arbeitnehmer an einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm seines Unternehmens teil. Er erhielt von seinem Arbeitgeber eine bestimmte Anzahl von Wandelschuldverschreibungen, die ihn zum verbilligten Erwerb von Aktien berechtigten. Aufgrund einer Verfallklausel war der Arbeitnehmer f&#252;r den Fall der Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zur R&#252;ck&#252;bertragung bereits gewandelter Aktien verpflichtet.</p>
<p>Das Arbeitsverh&#228;ltnis des Kl&#228;gers wurde aufgel&#246;st, das Unternehmen verzichtete aber zugunsten des Kl&#228;gers auf R&#252;ck&#252;bertragung eines Teils der Aktien. Das Finanzamt nahm den Zufluss des geldwerten Vorteils in dem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitgeber des Kl&#228;gers auf die R&#252;ck&#252;bertragung der Aktien verzichtete. Dagegen bestand der Kl&#228;ger auf einer Besteuerung in dem fr&#252;heren Zeitpunkt der Wandlung der Anleihen in Aktien zu einem weitaus geringeren Wert.</p>
<p>Der BFH ging (in &#220;bereinstimmung mit der Vorinstanz) vom Zufluss des geldwerten Vorteils im Streitjahr der Umwandlung der Anleihen in Aktien aus. Nach Auffassung des BFH f&#252;hrt auch die durch Aufl&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses ausgel&#246;ste Verpflichtung zur R&#252;ck&#252;bertragung der Aktien nicht als r&#252;ckwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) nachtr&#228;glich zum Wegfall der Verm&#246;gensmehrung im Zeitpunkt der Aus&#252;bung des Wandlungsrechts.</p>
<p>Nach Pressemitteilung zum Urteil vom 30.09.08   &#8211; VI R 67/05 -</p>
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		<title>Kontraste zum Thema sittenwidriger Arbeitslohn</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/kontraste-zum-thema-sittenwidriger-arbeitslohn/</link>
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		<pubDate>Fri, 12 Sep 2008 09:00:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnwucher]]></category>
		<category><![CDATA[sittenwidriger Lohn]]></category>

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		<description><![CDATA[Gestern Abend war in der ARD in der Sendung Kontraste ein Beitrag zum Thema sittenwidriger Arbeitslohn zu sehen. &#220;ber das dort zitierte Urteil des LAG Bremen hatte ich bereits berichtet. Professor Peter Sch&#252;ren von der Westf&#228;lischen Wilhelms-Universit&#228;t M&#252;nster sagte zu dem Thema: „Das hat b&#246;se Konsequenzen. Denn wer sittenwidrig verg&#252;tet, dessen Verg&#252;tungsregelung ist unwirksam. Und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gestern Abend war in der ARD in der Sendung <a href="http://www.rbb-online.de/_/kontraste/beitrag_jsp/key=rbb_beitrag_7947207.html" target="_blank">Kontraste</a> ein Beitrag zum Thema sittenwidriger <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslohn">Arbeitslohn</a> zu sehen.<span id="more-383"></span></p>
<p>&#220;ber das dort zitierte Urteil des LAG Bremen hatte ich bereits <a href="http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/lag-bremen-lohn-ein-drittel-unter-tariflohn-ist-sittenwidrig/" target="_self">berichtet</a>.</p>
<p>Professor Peter Sch&#252;ren von der  Westf&#228;lischen Wilhelms-Universit&#228;t M&#252;nster sagte zu dem Thema:</p>
<blockquote><p>„Das hat b&#246;se Konsequenzen. Denn wer sittenwidrig verg&#252;tet, dessen Verg&#252;tungsregelung ist unwirksam. Und er schuldet die &#252;bliche Verg&#252;tung. Die hat er dann nicht bezahlt und damit hat er seine Arbeitnehmer um ihren ihnen zustehenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/lohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lohn">Lohn</a> geprellt.&#8221;</p></blockquote>
<p>Bemerkenswert war jedoch, dass ihn dem Beitrag die betroffenen Mitarbeiter zu Worte kamen. Diese sind nach der Zustellung des Urteils ihren Job los &#8211; obwohl das Urteil noch nicht rechtskr&#228;ftig ist.</p>
<p>Jetzt sind neben den Gewerkschaften die Einzelh&#228;ndler gefragt.</p>
<p>Erika Ritter von Ver.di Berlin-Brandenburg hat in der Sendung bereits zugesagt sich um das zunehmende Problem des Lohndumpings zu k&#252;mmern auch wenn ein gro&#223;er Teil der so besch&#228;ftigten nicht Gewerkschaftsmitglieder sind.</p>
<p>Die Einzelh&#228;ndler sollten &#252;berlegen ob sie von Unternehmen die Ihre Arbeitnehmer zu solchen Bedingungen besch&#228;ftigen Arbeitnehmer ausleihen.</p>
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		<title>Arbeitsagentur: Ausbildungsbonus bei zus&#228;tzlichen Ausbildungspl&#228;tzen</title>
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		<pubDate>Thu, 04 Sep 2008 07:20:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
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		<category><![CDATA[Kleinbetrieb]]></category>
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		<description><![CDATA[Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit will Betriebe die zus&#228;tzlich Lehrlinge ausbilden mit dem sogenannten Ausbildungsbonus f&#246;rdern. Betriebe die einen zus&#228;tzlichen Ausbildungsplatz schaffen erhalten auf Antrag eine finanzielle F&#246;rderung. Der Ausbildungsbonus ist eine finazielle F&#246;rderung der die Kosten der Ausbildung reduzieren soll. Er wird an den Arbeitgeber ausgezahlt, der einen zus&#228;tzlichen Arbeitsplatz schafft. Die H&#246;he betr&#228;gt 4000 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesagentur f&#252;r Arbeit will Betriebe die zus&#228;tzlich Lehrlinge ausbilden mit dem sogenannten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildungsbonus/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildungsbonus">Ausbildungsbonus</a> f&#246;rdern. Betriebe die einen zus&#228;tzlichen Ausbildungsplatz schaffen  erhalten auf Antrag  eine finanzielle F&#246;rderung.</p>
<p><span id="more-341"></span></p>
<p>Der Ausbildungsbonus ist eine finazielle F&#246;rderung der die Kosten der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> reduzieren soll. Er wird an den Arbeitgeber ausgezahlt, der einen zus&#228;tzlichen Arbeitsplatz schafft.</p>
<p>Die H&#246;he betr&#228;gt 4000 bis 6000 Euro je nachdem wie hoch die Verg&#252;tung des Azubis ist.</p>
<p>Der Bonus wird in zwei Raten gezahlt. Eine Rate nach Ende der Probezeit und eine weitere Rate nach der Anmeldung des Auszubildenden zur Abschlusspr&#252;fung.</p>
<p>Der Bonus kommt Betrieben zu gute, die Auszubildende einstellen, die schon mehr als ein Jahr nach einer Ausbildungsstelle suchen und entweder keinen, einen Sonderschul- oder einen Hauptschulabschlu&#223; haben.</p>
<p>Unter Umst&#228;nden kann auch gef&#246;rdert werden wer einen Auzubi aus einem Betrieb &#252;bernimmt der schlie&#223;t.</p>
<p>In jedem Fall muss ein zus&#228;tzlicher Ausbildungsplatz geschaffen werden.</p>
<p>Weitere Informationen k&#246;nnen Sie dem Flyer der BA &#8220;<a href="http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/Ausbildung/AG-Flyer-Ausbildungsbonus.pdf" target="_blank">Nachwuchsf&#246;rderung zahlt sich aus</a>&#8220;entnehmen. (pdf-format, 365 kb) <img src="http://www.ra-felsmann.de/rabild/pdf.gif" alt="" width="16" height="16" /></p>
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		<title>BAG: Arbeitgeber muss auch im Winter Lohn zahlen</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/bag-arbeitgeber-muss-auch-im-winter-lohn-zahlen/</link>
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		<pubDate>Sat, 12 Jul 2008 09:26:21 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Lohn]]></category>
		<category><![CDATA[Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 5 AZR 810/07 &#8211; hat entschieden, dass das Betriebsrisiko in einem witterungsabh&#228;ngigen Unternehmen nicht vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Es hat ein Unternehmen der Baubranche zur Zahlung von Lohn verurteilt. Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Verg&#252;tung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausf&#228;llt und der Arbeitgeber das Risiko [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 5 AZR 810/07 &#8211; hat entschieden, dass das Betriebsrisiko in einem witterungsabh&#228;ngigen Unternehmen nicht vom Arbeitnehmer zu tragen ist. Es hat ein Unternehmen der Baubranche zur Zahlung von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/lohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Lohn">Lohn</a> verurteilt.</p>
<p><span id="more-246"></span><br />
Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Verg&#252;tung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausf&#228;llt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls tr&#228;gt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vors&#228;tzlich unterl&#228;sst oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart.</p>
<p>Die Beklagte betreibt einen Zement- und Baustoffhandel. Der Kl&#228;ger war bei ihr als Lkw-Fahrer besch&#228;ftigt. Gem&#228;&#223; dem Arbeitsvertrag sollte ein Festlohn von 1.300,00 Euro monatlich f&#252;r die Zeit von M&#228;rz bis November eines jeden Jahres gezahlt werden. F&#252;r die &#252;brigen Monate war nur die Auszahlung von zuvor „aufgesparter&#8221; Verg&#252;tung vorgesehen. Der Kl&#228;ger lieferte den von ihm gefahrenen Firmen-Lkw Ende November bei der Beklagten ab. Das Fahrzeug wurde abgemeldet und der Kl&#228;ger mit dem Hinweis nach Hause geschickt, die Arbeit werde bei Bedarf, sp&#228;testens am 1. M&#228;rz, wieder abgerufen. Die Beklagte beruft sich f&#252;r dieses Vorgehen darauf, dass der Betrieb im Winter witterungsbedingt regelm&#228;&#223;ig zum Stillstand komme.</p>
<p>Der F&#252;nfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Kl&#228;ger die Verg&#252;tung von monatlich 1.300,00 Euro auch f&#252;r die Zeit von Dezember bis Februar zugesprochen. Das Arbeitsverh&#228;ltnis war weder zum 30. November befristet, noch hatten die Parteien ein Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten vereinbart. Die Voraussetzungen f&#252;r eine wirksame Vereinbarung von Abrufarbeit lagen nicht vor. <strong>Die Beklagte trug nach § 615 Satz 3 BGB das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls</strong>. Diese gesetzliche Regelung ist auch nicht wirksam im Arbeitsvertrag abbedungen worden.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 56/08<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Juli 2008 &#8211; 5 AZR 810/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2007 &#8211; 11 Sa 273/07 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LArbG BW: Arbeitslohn von Praktikanten die wie Arbeitnehmer arbeiten</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/arbeitsrecht/larbg-bw-arbeitslohn-von-praktikanten-die-wie-arbeitnehmer-arbeiten/</link>
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		<pubDate>Sat, 31 May 2008 06:23:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsleistung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungszweck]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnwucher]]></category>
		<category><![CDATA[Praktikum]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidirgkeit]]></category>
		<category><![CDATA[übliche Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg hat mit Urteil vom 8.2.2008 &#8211; 5 Sa 45/07 entschieden, das wenn der Ausbildungszweck in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverh&#228;ltnis nicht im Vordergrund steht, das hei&#223;t &#252;berwiegt der Ausbildungszweck nicht deutlich die f&#252;r den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse &#252;berwiegt, eine Verg&#252;tung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig ist . Sachverhalt: Die Parteien [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg hat mit Urteil vom 8.2.2008 &#8211; 5 Sa 45/07 entschieden, das wenn der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildungszweck/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildungszweck">Ausbildungszweck</a> in einem sechsmonatigen so genannten Praktikantenverh&#228;ltnis nicht im Vordergrund steht, das hei&#223;t &#252;berwiegt der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildungszweck/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildungszweck">Ausbildungszweck</a> nicht deutlich die f&#252;r den Betrieb erbrachten Leistungen und Arbeitsergebnisse &#252;berwiegt, eine Verg&#252;tung von 375,00 EUR monatlich sittenwidrig ist .</p>
<p><span id="more-191"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten &#252;ber Verg&#252;tungsanspr&#252;che der Kl&#228;gerin aus beendetem Vertragsverh&#228;ltnis.<br />
Die am 00.00.1980 geborene Kl&#228;gerin beendete im Jahr 2005 ihr Studium mit dem Abschluss Diplomingenieur (FH) f&#252;r Innenarchitektur.<br />
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Fachverlag f&#252;r A., I. und D.; zum Verlagsprogramm geh&#246;ren Fachb&#252;cher und Zeitschriften.<br />
Am 25.11.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Vertrag folgenden Inhalts:</p>
<blockquote><p>Praktikantenvertrag<br />
&#8230;</p>
<p>1. Die V. K. GmbH stellt f&#252;r die Zeit vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 einen Praktikumsplatz zur Verf&#252;gung.</p>
<p>2. Die Betreuung der Praktikantin erfolgt durch die Mitarbeiter der V. K. GmbH.</p>
<p>3. Der Praktikantin werden allgemeine Aufgaben aus dem Bereich der V. K. GmbH &#252;bertragen.</p>
<p>4. Die Verg&#252;tung f&#252;r diesen Zeitraum betr&#228;gt pro vollem Monat brutto 375,00 EUR.</p>
<p>5. Die t&#228;gliche Besch&#228;ftigungszeit entspricht der betriebs&#252;blichen Arbeitszeit.</p>
<p>6. Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/praktikum/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Praktikum">Praktikum</a> endet am 31.05.2006, ohne dass es einer K&#252;ndigung bedarf.</p></blockquote>
<p>Die Beklagte stellte der Kl&#228;gerin die M&#246;glichkeit in Aussicht, nach Absolvieren eines Praktikums in ein festes Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;bernommen zu werden.<br />
Die Kl&#228;gerin hatte w&#228;hrend ihres Studiums f&#252;r den AStA Kulturveranstaltungen administrativ und exekutiv betreut. Ihre Diplomarbeit hatte das Thema „Kommunikation in der Baubranche&#8221;. Die Kl&#228;gerin war bei der Beklagten daher absprachegem&#228;&#223; ausschlie&#223;lich in der Abteilung GKT (G. f&#252;r K.-T. in A. und B.) t&#228;tig. Die GKT ist im Bereich Veranstaltungsorganisation/Eventmanagement t&#228;tig und richtet Veranstaltungen wie A.preise, Workshops, Kongresse, Konferenzen und Roadshows aus. Die GKT als Fachabteilung der AIT, einer Fachzeitschrift f&#252;r A., nimmt f&#252;r diese eine spezielle Marketingfunktion zur Bindung der Anzeigenkunden wahr. Die GKT unterh&#228;lt jeweils ein B&#252;ro in S. und in H. unter der Leitung des Herrn D., der zugleich Leiter der Redaktion ist. In S. sind zwei Projektleiter, Herr B. und Frau B., besch&#228;ftigt; es waren w&#228;hrend des hier streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraums insgesamt drei Praktikanten t&#228;tig. F&#252;r einzelne Veranstaltungen werden &#8211; falls erforderlich &#8211; Stundenkr&#228;fte zugebucht. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begr&#252;ndung angenommen, dass die Kl&#228;gerin im Zeitraum vom 01.12.2005 bis 31.05.2006 bei der Beklagten als Arbeitnehmerin t&#228;tig war und nicht als Praktikantin und dass die vereinbarte und geleistete Verg&#252;tung von 375,00 EUR brutto monatlich lohnwucherisch und die Abrede damit nichtig ist. Die durch das Arbeitsgericht im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB ermittelte <strong>&#252;bliche Verg&#252;tung</strong> von 1.522,50 EUR brutto steht der Kl&#228;gerin auch nach Auffassung des Berufungsgerichts zu.<br />
<strong>Mit zutreffender Begr&#252;ndung hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Kl&#228;gerin entgegen der Bezeichnung in der schriftlichen Vertragsurkunde vom 25.11.2005 nicht als Praktikantin, sondern als Arbeitnehmerin zu qualifizieren ist</strong>.<br />
In richtiger Anwendung der Grunds&#228;tze h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses einerseits und eines Praktikantenverh&#228;ltnisses andererseits, von deren erneuter Darstellung hier zur Vermeidung von Wiederholungen abgesehen wird, hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die Kl&#228;gerin in Vollzeit ausschlie&#223;lich in einer Abteilung der Beklagten weisungsabh&#228;ngig t&#228;tig war, mit Aufgaben im Rahmen der Organisation von Veranstaltungen betraut wurde, damit f&#252;r den Betrieb notwendige Arbeit geleistet und eine ansonsten erforderliche Arbeitskraft ersetzt hat. (&#8230;)<br />
Zwar trifft es zu, dass das Bundesarbeitsgericht f&#252;r ein Praktikantenverh&#228;ltnis keine systematische Berufsausbildung verlangt, es muss aber der Ausbildungszweck im Vordergrund stehen. Dies wiederum bedeutet, dass bei einer Gegen&#252;berstellung der Anteile <strong>„Ausbildungszweck</strong>&#8221; und „f&#252;r den Betrieb erbrachte Leistungen und Arbeitsergebnisse&#8221; das Erlernen praktischer Kenntnisse und Erfahrungen deutlich &#252;berwiegen muss. Zwar mag es, wie die Beklagte in der Berufungsbegr&#252;ndung unter 2.2 ausf&#252;hrt, so sein, dass Praktika h&#228;ufig nur auf einen Unternehmensteil beschr&#228;nkt werden und Praktikanten &#252;blicherweise nicht in den Genuss kommen, in jeder Abteilung eingelernt zu werden. Allerdings liegt bei einem Durchlaufen s&#228;mtlicher Abteilungen eines unter Umst&#228;nden gr&#246;&#223;eren oder zumindest vielschichtigen Betriebes der Schwerpunkt zweifelsfrei auf dem Ausbildungszweck &#8211; selbst wenn in einzelnen Abteilungen (auch) verwertbare Arbeitsergebnisse produziert werden. Denn je breiter das Spektrum vermittelter Einblicke in Arbeitsabl&#228;ufe, in betriebsorganisatorische Zusammenh&#228;nge ist und je mehr Ansprechpartner es gibt, die f&#252;r ihren Bereich Kenntnisse vermitteln und ihre Praxiserfahrung weitergeben, desto klarer l&#228;sst sich der Ausbildungszweck erkennen. Vorliegend tritt der Ausbildungszweck demgegen&#252;ber deutlich in den Hintergrund, weil die Kl&#228;gerin bei einer Praktikumsdauer von sechs Monaten zwei Ansprechpartner hatte, die beide Projektleiter waren und denen die Kl&#228;gerin in der Durchf&#252;hrung der durchaus vielgestaltigen Projekte zugearbeitet hat.<br />
<strong>Die Kl&#228;gerin hat &#252;ber einen Zeitraum von sechs Monaten eine einzige Abteilung kennengelernt, in der Veranstaltungen geplant und ausgerichtet werden</strong>. Sie hat zwar an den verschiedenen Projekten (A.preis F., Roadshow, Workshop in S., etc.) mitgewirkt, aber die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass jeweils umfassend zun&#228;chst eine Vermittlung praktisch notwendigen Wissens stattgefunden h&#228;tte, das danach erst angewendet werden konnte. Dass die Kl&#228;gerin eingewiesen, angeleitet, kontrolliert wurde, dass ihre Arbeitsergebnisse auf ihre Richtigkeit oder Vollst&#228;ndigkeit hin &#252;berpr&#252;ft wurden, liegt in der Natur der Sache sowohl bei einem Berufsanf&#228;nger als auch bei einem neu eingestellten (erfahreneren) Arbeitnehmer. Unbekannt ist zu Beginn einer Zusammenarbeit stets, inwieweit vorhandene F&#228;higkeiten und gestellte Erwartungen und Anforderungen sich decken.<br />
Die Beklagte hat nicht in einem &#252;berwiegenden zeitlichen Umfang der Kl&#228;gerin praktisches Wissen, spezifische, nur in der Praxis erfahrbare Zusammenh&#228;nge vermittelt, sondern hat die von der Kl&#228;gerin in ihrem Studium bereits erworbenen Grundlagen verwertet. Dass die Projektleiter, denen die Kl&#228;gerin zugearbeitet hat, die Einweisung und die Kontrolle der Praktikantin als zeitaufwendig empfunden habe m&#246;gen, reicht ebenfalls nicht aus, dies als <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ausbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ausbildung">Ausbildung</a> im weitesten Sinne zu qualifizieren. Gleicherma&#223;en w&#228;re diese Belastung auch in einem Probearbeitsverh&#228;ltnis gegeben &#8211; dessen Dauer &#252;blicherweise auch sechs Monate betr&#228;gt. (&#8230;)</p>
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		<title>ArbG Bremen-Bremerhaven: Arbeitslohn von 5 Euro sittenwidrig-Arbeitgeber zu Tariflohn verpflichtet</title>
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		<pubDate>Mon, 03 Mar 2008 06:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Lohnwucher]]></category>
		<category><![CDATA[Sittenwidirgkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[übliche Vergütung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat entschieden &#8211; 9 Ca 9 Ca 9331/07, dass ein Arbeitgeber der Auspackhilfen eines Supermarktes besch&#228;ftigt verpflichtet sein kann nach Tariflohn zu bezahlen. Tipp: Nach diesem Urteil lohnt sich die &#220;berpr&#252;fung der Arbeitsvertr&#228;ge im Einzelhandel. Wenn sie als Auspacker oder Auspackerin in einem Supermarkt besch&#228;ftigt sind und deutlich unter Tarif verdienen sollte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven hat entschieden  &#8211; 9 Ca 9 Ca 9331/07, dass ein Arbeitgeber der Auspackhilfen eines Supermarktes besch&#228;ftigt verpflichtet sein kann nach <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tariflohn/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Tariflohn">Tariflohn</a> zu bezahlen.</p>
<p><span id="more-149"></span></p>
<blockquote><p><strong>Tipp</strong>:<br />
Nach diesem Urteil lohnt sich die &#220;berpr&#252;fung der Arbeitsvertr&#228;ge im Einzelhandel. Wenn sie als Auspacker oder Auspackerin in einem Supermarkt besch&#228;ftigt sind und deutlich unter Tarif verdienen sollte Sie die H&#246;he des Lohnes &#252;berpr&#252;fen oder &#252;berpr&#252;fen lassen.</p></blockquote>
<p>P r e s s e m i t t e i l u ng 02/08 zum Urteil 9 Ca 9 Ca 9331/07<br />
Ein Stundenlohn von 5 € f&#252;r Arbeitskr&#228;fte, die als Auspackhilfen in Superm&#228;rkten t&#228;tig sind,<br />
ist sittenwidrig niedrig. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den klagenden Arbeitnehmer/innen<br />
den &#8211; um mehr als ein Drittel h&#246;heren &#8211; Tariflohn zu zahlen.<br />
Mehrere Kammern des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven haben in &#228;hnlich gelagerten Verfahren entschieden,<br />
dass ein vereinbarter Stundenlohn von 5 € f&#252;r Arbeitnehmer/innen, die als Auspackhilfen in Superm&#228;rkten<br />
besch&#228;ftigt sind, sittenwidrig niedrig ist, da er um mehr als ein Drittel unter der Verg&#252;tung des Tarifvertrages<br />
der Branche zur&#252;ckbleibt. Der Arbeitgeber ist deshalb verurteilt worden, den Arbeitnehmerinnen die tarifliche<br />
Verg&#252;tung nachzuzahlen.<br />
Den Entscheidungen lag folgender Sachverhalt zugrunde:<br />
Die Kl&#228;gerinnen waren seit 2006 als sog. Auspackhilfen bei der Beklagten besch&#228;ftigt. Die Beklagte ist als<br />
Auftragnehmerin f&#252;r den Einzelhandel t&#228;tig und ihre Arbeitnehmer f&#252;hren f&#252;r Einzelhandelsunternehmen in deren<br />
R&#228;umen Auspack-, Einr&#228;um- und Kontrollarbeiten (z.B. Mindesthaltbarkeitsdatum) aus. Die Arbeitsvertr&#228;ge<br />
waren als geringf&#252;gige Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisse ausgestaltet; es war eine Verg&#252;tung von 5 € pro Stunde<br />
vereinbart. Die Arbeitsverh&#228;ltnisse sind zwischenzeitlich beendet. Der Gehalts- und Lohntarifvertrag f&#252;r den<br />
Einzelhandel Bremen und Bremerhaven sieht f&#252;r gewerblich besch&#228;ftigte Arbeitnehmer/innen eine Mindestverg&#252;tung<br />
von zuletzt 9,70 € brutto vor.<br />
Auf die Klage der durch die Gewerkschaft ver.di vertretenen Arbeitnehmerinnen ist die Beklagte verurteilt worden,<br />
f&#252;r die Zeit der Besch&#228;ftigung den Kl&#228;ger/innen eine Verg&#252;tung nach der einschl&#228;gigen Tarifgruppe des<br />
Gehalts- und Lohntarifvertrages Einzelhandel Bremen/Bremerhaven zu zahlen.<br />
Die Kammern haben die Auffassung vertreten, dass eine Verg&#252;tung von 5 € pro Stunden sittenwidrig niedrig<br />
ist, da sie um mehr als ein Drittel geringer ist als die Verg&#252;tung nach der zutreffenden Tarifgruppe des einschl&#228;gigen<br />
Tarifvertrages. Die Arbeitnehmerinnen sind ausschlie&#223;lich im Bereich des Einzelhandels besch&#228;ftigt<br />
worden, so dass auf die dortigen Tarifregelungen zur&#252;ckgegriffen werden kann. Die Lohngruppe II des Gehalts-<br />
und Lohntarifvertrages f&#252;r den Einzelhandel erfasst die von den Kl&#228;gerinnen ausge&#252;bten T&#228;tigkeiten.<br />
Der Umstand, dass ein geringf&#252;giges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis vereinbart war, f&#252;hrt zu keinem anderen Ergebnis.<br />
Eine Nettolohnvereinbarung ist im Arbeitsvertrag nicht getroffen worden, so dass die vereinbarte Verg&#252;tung<br />
von 5 € grunds&#228;tzlich als Bruttowert anzusehen ist. Zwar fallen hierauf keine Sozialversicherungsbeitr&#228;ge<br />
an, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen f&#252;r eine geringf&#252;gige Besch&#228;ftigung vorliegen. Im Gegenzug<br />
erwerben die Arbeitnehmer/innen aber auch keinen Sozialversicherungsschutz. Die erhaltenen Nettobetr&#228;ge<br />
haben sich die Kl&#228;gerinnen auf ihre Bruttoforderung anrechnen lassen.</p>
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