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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitslosengeld</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Bundessozialgericht st&#228;rkt Datenschutzrecht von Grundsicherungsempf&#228;ngern</title>
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		<pubDate>Sat, 28 Jan 2012 08:03:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialdaten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht B 14 AS 65/11 R hat den Schutz von Leistungsberechtigen vor Ver&#246;ffentlichung Ihrer Daten &#8211; und somit den Datenschutz beim Bezug von Arbeitslosengeld II -  gest&#228;rkt. Das Bundessozialgericht ist damit einer Praxis der Leistungstr&#228;ger entgegengetreten sich Informationen von Dritten zu besorgen ohne dabei darauf zu achten ob dies einen Versto&#223; gegen die Datenschutzrechtlichen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht B 14 AS 65/11 R hat den Schutz von Leistungsberechtigen vor Ver&#246;ffentlichung Ihrer Daten &#8211; und somit den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/datenschutz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Datenschutz">Datenschutz</a> beim Bezug von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> II -  gest&#228;rkt.</p>
<p>Das Bundessozialgericht ist damit einer Praxis der Leistungstr&#228;ger entgegengetreten sich Informationen von Dritten zu besorgen ohne dabei darauf zu achten ob dies einen Versto&#223; gegen die Datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB X darstellt.  Leider wird diese Feststellung den Betroffenen nicht so viel bringen, da die entsprechende Bu&#223;geldvorschrift quasi nicht greift und es &#8211; soweit ich dass erkennen kann &#8211; kein Verwertungsverbot oder &#228;hnliches gibt.</p>
<p>Zum konkreten Fall:</p>
<p><span id="more-1546"></span></p>
<p>Die Kl&#228;ger machen eine Verletzung datenschutzrechtlicher Regelungen durch das beklagte Jobcenter geltend.</p>
<p>Die Kl&#228;ger, ein 1957 und 1966 geborenes Ehepaar, das Arbeitslosengeld II bezieht, bewohnten zusammen mit mehreren Kindern und weiteren Familienangeh&#246;rigen bis Ende Februar 2008 ein 125 qm gro&#223;es Haus im Landkreis Emmendingen. Das Mietverh&#228;ltnis wurde von der Vermieterin, vertreten durch den Haus- und Grundbesitzerverein, gek&#252;ndigt. Die Kl&#228;ger hatten hierf&#252;r eine von ihnen selbst aufgebrachte Kaution in H&#246;he von 2.611,78 Euro hinterlegt. Im Dezember 2007 unterzeichneten sie einen Mietvertrag f&#252;r ein Haus in B. im Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Das Mietverh&#228;ltnis begann am 15.2.2008; der Vermieter forderte eine Mietkaution in H&#246;he von 1.700 Euro. Den Antrag der Kl&#228;ger, die Mietkaution darlehensweise zu &#252;bernehmen, lehnte der Beklagte ab und verwies auf die Mietkaution f&#252;r das bislang bewohnte Haus, die zur Begleichung der neuen Kaution eingesetzt werden k&#246;nne. Die Kl&#228;ger machten geltend, die hinterlegte Mietkaution f&#252;r das bislang bewohnte Haus stehe voraussichtlich erst mit Ablauf der sechsmonatigen Pr&#252;fungsfrist der Vermieterin und daher weit nach F&#228;lligkeit der Mietkaution f&#252;r das neue Haus zur Verf&#252;gung. Mit Schreiben vom 12.2.2008 wandte sich der Beklagte daraufhin wegen der Auszahlung der Kaution an den Haus- und Grundbesitzerverein E. unter dem Betreff &#8220;Leistungen nach dem SGB II im Mietverh&#228;ltnis &#8230;&#8221; mit Angabe der bisherigen Adresse und des Namens der Kl&#228;ger und bat unter anderem um Mitteilung des Auszahlungstermins und der H&#246;he der Kaution. In der Folgezeit telefonierten Bedienstete des Beklagten mehrmals mit dem Haus- und Grundbesitzerverein E. und erkundigten sich nach dem Sachstand. Ende Februar 2008 beantragten die Kl&#228;ger bei dem Beklagten au&#223;erdem je einen Schrank f&#252;r ihre Kinder, weil diese &#252;ber keine Schr&#228;nke verf&#252;gten, da in dem bisherigen Haus Einbauschr&#228;nke gewesen seien. Am 19.3.2008 telefonierte ein Bediensteter des Beklagten wegen dieser Angelegenheit mit dem Ehemann der fr&#252;heren Vermieterin.</p>
<p>Im Rahmen ihrer auf die Bewilligung der Mietkaution gerichteten Klage haben die Kl&#228;ger ua die Verletzung ihres Sozialdatenschutzes durch das Schreiben des Beklagten vom 12.2.2008 geltend gemacht. Erst durch dieses Schreiben habe die Vermieterin von ihrem Leistungsbezug erfahren und sie &#8211; die Kl&#228;ger &#8211; seien nunmehr dem Hohn und Spott der Familie der ehemaligen Vermieterin ausgesetzt. Das SG hat den Antrag der Kl&#228;ger, festzustellen, dass der Beklagte durch sein Verhalten unbefugt Sozialgeheimnisse offenbart habe, abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen. Mit der vom BSG zugelassenen Revision r&#252;gen die Kl&#228;ger eine Verletzung von § 35 Abs 1 SGB I und ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung. Der Beklagte habe nicht im Wege der Amtsermittlung ohne ihre vorherige Zustimmung Daten bei Dritten mit der Folge erheben d&#252;rfen, dass <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialdaten">Sozialdaten</a>, wie ihr Bezug von Leistungen nach dem SGB II offenbart w&#252;rden. Eine Rechtsgrundlage f&#252;r die vorgenommene Offenbarung ihrer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sozialdaten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sozialdaten">Sozialdaten</a> sei nicht ersichtlich.</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 25. Januar 2012 im Verfahren B 14 AS 65/11 R fest­gestellt, dass das beklagte Jobcenter durch sein Schreiben an den Haus- und Grundbesitzerverein E. sowie durch seine Telefongespr&#228;che mit diesem und mit dem Ehemann der fr&#252;heren Vermieterin der Kl&#228;ger unbefugt Sozialgeheimnisse der Kl&#228;ger offenbart hat, indem er den Leistungsbezug der Kl&#228;ger mitgeteilt hat. Nach den auch f&#252;r das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungstr&#228;gern nicht unbefugt er­hoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Beklagte kann das Offenbaren der Sozialdaten hier nicht damit rechtfertigen, dass dies erforderlich gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erf&#252;llen. Er musste in jedem Fall die schutzw&#252;rdigen Interessen der Kl&#228;ger beachten und h&#228;tte deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zun&#228;chst das Einverst&#228;ndnis der Kl&#228;ger einholen m&#252;ssen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Az.: B 14 AS 65/11 R</p>
<p>Vorgehend:</p>
<p>SG Freiburg &#8211; S 18 AS 2139/08 -</p>
<p>LSG Baden-W&#252;rttemberg &#8211; L 3 AS 1173/10 -</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Quelle: Medieninformation Nr. 2/12 des Bundessozialgerichts sowie die dazu geh&#246;rige Terminsvorschau</p>
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		<title>Weigerung schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschreiben rechtfertigt keine Sperrzeit</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 15:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG I]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Sperrzeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Heilbronn &#8211; S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein m&#252;ndlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben hierauf keine Sperrzeit gest&#252;tzt werden kann. Es g&#228;be keine Pflicht des Arbeitnehmers einen schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschrieben und demnach l&#228;ge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, dass eine Sperrzeit rechtfertigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Heilbronn &#8211; S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein m&#252;ndlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben hierauf keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sperrzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sperrzeit">Sperrzeit</a> gest&#252;tzt werden kann. Es g&#228;be keine Pflicht des Arbeitnehmers einen schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschrieben und demnach l&#228;ge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, dass eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sperrzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sperrzeit">Sperrzeit</a> rechtfertigen w&#252;rde.</p>
<p>Die Entscheidung best&#228;tigt, dass auch ein m&#252;ndlich geschlossener Arbeitsvertrag bindend ist.</p>
<p><span id="more-1523"></span></p>
<p>Ein Arbeitgeber versuchte, seinen nach m&#252;ndlicher Vereinbarung eingestellten Mitarbeiter S zu bewegen, einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Hierin sollte S u.a. zur gelegentlichen Mehrarbeit (&#220;berstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) verpflichtet werden. Als sich S weigerte, wurde ihm gek&#252;ndigt. S meldete sich sodann arbeitslos; gegen die K&#252;ndigung ging er nicht vor. Die Agentur f&#252;r Arbeit verh&#228;ngte daraufhin eine Sperrzeit von 12 Wochen: S habe ohne wichtigen Grund Anlass zur L&#246;sung seines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben. Denn er habe den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, obgleich er h&#228;tte erkennen m&#252;ssen, dass er hierdurch seine Arbeitsstelle verliere.</p>
<p>Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich:</p>
<p>S habe sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten. Er sei gegen&#252;ber seinem Arbeitsgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen anderen Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.</p>
<p>Die nachgeschobene Begr&#252;ndung der Agentur f&#252;r Arbeit im Gerichtstermin, S sei generell nicht bereit gewesen, konkrete Arbeitsauftr&#228;ge seines Arbeitgebers am Wochenende und an Feiertagen zu &#252;bernehmen, sei nicht nachgewiesen. Hierf&#252;r trage sie jedoch die Beweislast. Der Arbeitgeber habe S auch gar nicht gek&#252;ndigt, weil er einem konkreten Arbeitseinsatz nicht nachgekommen sei, sondern allein wegen dessen Weigerung, den neuen Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. Zu Unrecht habe die Agentur f&#252;r Arbeit angenommen, der Arbeitgeber sei vor einer K&#252;ndigung nicht verpflichtet, ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zun&#228;chst abzuwarten, sondern k&#246;nne &#8220;vorsorglich&#8221; k&#252;ndigen, um gegebenenfalls in der Zukunft auftretende Probleme zu vermeiden. Etwas anderes k&#246;nnte aus Sicht des Gerichts gegebenenfalls dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer ein schwerwiegendes Fehlverhalten ank&#252;ndige, was hier ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Dar&#252;ber hinaus sei S von seinem Arbeitgeber vor der K&#252;ndigung auch nicht abgemahnt worden; grob fahrl&#228;ssiges Verhalten k&#246;nne ihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden</p>
<p>(Sozialgericht Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 29.10.2011 &#8211; Az.: S 7 AL 4100/08, nicht rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Heilbronn" href="http://www.sg-heilbronn.de/servlet/PB/menu/1272756/index.html?ROOT=1183820" target="_blank">Pressemitteilung des SG Heilbronn</a></p>
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		</item>
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		<title>Keine Sperrzeit nur weil keine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung vorliegt</title>
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		<pubDate>Sat, 03 Sep 2011 06:55:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG I]]></category>
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		<category><![CDATA[wichtiger Grund]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: S 16 AL 8129/09 entschieden, dass der Nachweis der Arbeitsunf&#228;higkeit nicht an die Vorlage einer Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung  gebunden ist. Der Nachweis k&#246;nne auch in anderer Form erfolgen, um den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden. Entscheidend sei ob ein wichtiger Grund vorgelegen habe &#8211; hier die Krankheit. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: S 16 AL 8129/09 entschieden, dass der Nachweis der Arbeitsunf&#228;higkeit nicht an die Vorlage einer Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung  gebunden ist. Der Nachweis k&#246;nne auch in anderer Form erfolgen, um den Eintritt einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sperrzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sperrzeit">Sperrzeit</a> abzuwenden. Entscheidend sei ob ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/wichtiger-grund/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with wichtiger Grund">wichtiger Grund</a> vorgelegen habe &#8211; hier die Krankheit. Dies k&#246;nne auch auf anderem Wege als durch eine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.</p>
<p><span id="more-1501"></span></p>
<p>Dazu hei&#223;t es beim SG Stuttgart weiter:</p>
<p>Der Kl&#228;ger, der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitslosengeld/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitslosengeld">Arbeitslosengeld</a> bezog, war zu einem Termin bei der Agentur f&#252;r Arbeit, bei dem &#252;ber seine Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gesprochen werden sollte, nicht erschienen. Er entschuldigte sein Ausbleiben und teilte mit, dass er krank gewesen sei. Die Agentur f&#252;r Arbeit stellte den Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeldbezug fest. Ihre Entscheidung begr&#252;ndete sie damit, dass der Kl&#228;ger keine Arbeitsunf&#228;higkeitsbescheinigung vorgelegt und damit eine Erkrankung, die ein wichtigen Grund f&#252;r das Ausbleiben beim Termin darstelle, nicht nachgewiesen habe. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Das Sozialgericht hob die Bescheide der Agentur f&#252;r Arbeit auf. <strong>F&#252;r die Beurteilung der Sperrzeit sei allein entscheidend, ob ein wichtiger Grund f&#252;r das Vers&#228;umen des Termins objektiv vorgelegen habe. Auf die Form des Nachweises komme es dagegen nicht an.</strong> Der Sachverhalt sei durch die Agentur f&#252;r Arbeit zu &#252;berpr&#252;fen, wobei der Arbeitslose mitwirken m&#252;sse. Erst wenn trotz Aussch&#246;pfung aller Ermittlungsm&#246;glichkeiten eine ernsthafte Erkrankung am Termin nicht nachgewiesen werden k&#246;nne, trage der Arbeitslose die Beweislast.</p>
<p>Quelle: PM des <a href="http://www.sg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1270841/index.html?ROOT=1183950">SG Stuttgart</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kosten f&#252;r Nachhilfe bei Legasthenie</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/kosten-fuer-nachhilfe-bei-legasthenie/</link>
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		<pubDate>Sat, 30 Apr 2011 06:51:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[atypische Bedarfe]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Nachhilfe]]></category>

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		<description><![CDATA[Das  Sozialgericht Bremen hat am 14. April 2011 (S 23 AS 357/11 ER) beschlossen, dass nach der Gesetzes&#228;nderung im Jahr 2011 kein sogenannter atypischer Bedarf mehr vorliegen muss damit die Kosten f&#252;r Teilnahme an einem F&#246;rderkurs vom Jobcenter zu &#252;bernehmen sind. Im vorliegenden Fall hat das Kind eines Leistungsberechtigten eine starke Lese- und Rechtschreibschw&#228;che, so [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das  Sozialgericht Bremen hat am 14. April 2011 (S 23 AS 357/11 ER) beschlossen, dass nach der Gesetzes&#228;nderung im Jahr 2011 kein sogenannter atypischer Bedarf mehr vorliegen muss damit die Kosten f&#252;r Teilnahme an einem F&#246;rderkurs vom Jobcenter zu &#252;bernehmen sind. Im vorliegenden Fall hat das Kind eines Leistungsberechtigten eine starke Lese- und Rechtschreibschw&#228;che, so dass ein F&#246;rderunterricht erforderlich war.</p>
<p><span id="more-1483"></span>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt das Gericht aus (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Der gem. § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zul&#228;ssig und begr&#252;ndet. (&#8230;)</p>
<p>1. Nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung der Sach- und Rechtslage ist ein Anordnungsanspruch gegeben.</p>
<p>Der Anspruch des Antragstellers auf &#220;bernahme der <strong>Kosten des F&#246;rderunterrichts folgt aus § 28 Abs. 5 SGB II n. F. </strong>(r&#252;ckwirkend in Kraft getreten zum 1.01.2011). Danach wird bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern eine <strong>schulische Angebote erg&#228;nzende angemessene Lernf&#246;rderung ber&#252;cksichtigt</strong>, soweit diese <strong>geeignet und zus&#228;tzlich erforderlich</strong> ist, <strong>um </strong>die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten <strong>wesentlichen Lernziele zu erreichen</strong>.</p>
<p>a) Der Ast. ist Sch&#252;ler, der beabsichtigte F&#246;rderunterricht stellt eine schulische Angebote erg&#228;nzende Lernf&#246;rderung dar. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Lernf&#246;rderung nicht angemessen sein sollte, sieht die Kammer derzeit nicht. Sie werden auch nicht vom Ag. vorgetragen. Auch an der Geeignetheit der Lernf&#246;rderung hat die Kammer derzeit keinen Zweifel.</p>
<p>b) Die F&#246;rderung des Ast. ist au&#223;erdem im Sinne von § 28 Abs. 5 SGB II n.F. erforderlich, damit der Ast. die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele erreichen kann. Dabei steht f&#252;r die Kammer au&#223;er Zweifel, dass zumindest ausreichende Kenntnisse des Faches Deutsch zu den wesentlichen Lernzielen nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes A-Stadt geh&#246;ren. Dieses Lernziel kann der Ast. jedoch ausweislich der Beschreibung des Lernstandes im Zeugnis vom 23.06.2010 nicht ohne Hilfe erreichen. Denn dort hei&#223;t es abschlie&#223;end, der Ast. habe den allgemeinen Lernstand in den F&#228;chern Deutsch und Mathematik noch nicht erreichen k&#246;nnen.</p>
<p>c) Entgegen der Auffassung des Ag. ist der Anspruch demgegen&#252;ber nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Ast. den F&#246;rderunterricht derzeit nicht besucht. Die Mutter des Ast. hat aktuell eidesstattlich versichert, dass der F&#246;rderunterricht besucht wird.</p>
<p>d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin sich auf die bisherige Rechtsprechung des SG bzw. auf das Urteil des BVerfG vom 9.02.2010 beruft. Mit § 28 Abs. 5 SGB II ist eine neue Gesetzeslage in Kraft getreten, nach der es nicht mehr darauf ankommt, ob eine atypische Situation vorliegt.</p>
<p>e) Gegen den Anspruch des Ast. spricht auch nicht, dass der Ast. schulische Angebote nutzen muss. Ausweislich der Angaben der Mutter des Ast. geschieht dies, hat jedoch nicht den Umfang, der ausreichend w&#228;re.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Aufwendungen f&#252;r Strom f&#252;r Heizungsanlage sind Kosten der Unterkunft und Heizung</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/aufwendungen-fuer-strom-fuer-heizungsanlage-sind-kosten-der-unterkunft-und-heizung/</link>
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		<pubDate>Wed, 27 Apr 2011 06:22:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Stromkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Warmwasserkosten]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg (L 12 AS 2404/08 - vom 25.03.2011) hat entschieden, dass die Kosten die ein Leistungsberechtigter SGB II Empf&#228;nger zum Betrieb einer Heizungsanlage ben&#246;tigt Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1,  Satz 1 SGB II sind. es ergebe sich aus  § 20 Abs. 1 SGB II, dass die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg   	(L 12 AS 2404/08   	- vom 25.03.2011) hat entschieden, dass die Kosten die ein Leistungsberechtigter SGB II Empf&#228;nger zum Betrieb einer Heizungsanlage ben&#246;tigt Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1,  Satz 1 SGB II sind. es ergebe sich aus  § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des  Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie <strong>ohne </strong>die auf die Heizung  entfallenden Anteile umfasst.</p>
<p><span id="more-1476"></span></p>
<p>Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrt der Senat der Landessozialgerichts aus (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Anspruchsgrundlage f&#252;r den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des<strong> § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II</strong>. Nach dieser Vorschrift werden<strong> Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung in der H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen</strong> erbracht, <strong>soweit</strong> diese <strong>angemessen </strong>sind.  (&#8230;)</p>
<p>&#8230; steht den Kl&#228;gern im Rahmen der Leistungen f&#252;r Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise &#220;bernahme der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/stromkosten/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Stromkosten">Stromkosten</a> in H&#246;he von insgesamt &#8230;  EUR zu, weil diese im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum f&#252;r das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren. Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die <strong>Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie <span style="text-decoration: underline;">ohne </span>die auf die Heizung entfallenden Anteile</strong> umfasst. Bereits f&#252;r die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die &#220;bernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) f&#252;r das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kl&#228;ger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Z&#228;hler erfasst wird, jedoch sch&#228;tzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum angefallenen Kosten f&#252;r den Betriebsstrom auf &#8230; EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverh&#228;ltnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) f&#252;r die Heizungsanlage zu sch&#228;tzen, wenn gesonderte Z&#228;hler daf&#252;r nicht vorhanden sind. Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter n&#228;mlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten f&#252;r die Installation und den Betrieb eines Zwischenz&#228;hlers in keinem angemessenen Verh&#228;ltnis zu den im Regelfall geringf&#252;gigen Betriebskosten stehen. Die Sch&#228;tzung st&#252;tzt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (h&#246;chstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen. Der Senat &#252;bertr&#228;gt diese mietrechtlichen Grunds&#228;tze f&#252;r den Fall, dass &#8211; wie vorliegend &#8211; kein Zwischenz&#228;hler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in H&#246;he von &#8230;  EUR sch&#228;tzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich &#8230; EUR, so dass den Kl&#228;gern f&#252;r 7 Monate insgesamt weitere&#8230; EUR als Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung zu gew&#228;hren sind.</p>
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		<title>Wertersatz f&#252;r rechtsgrundlos erbrachte T&#228;tigkeit im Rahmen eines Ein-Euro-Jobs?</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Apr 2011 18:05:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Ein-Euro-Job]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 98/10 R &#8211; hat am 13.04.2011 entschieden, dass einem Leistungsempf&#228;nger der rechtsgrundlos einen Ein-Euro-Job ausge&#252;bt hat einen Anspruch auf eine finanzielle Entsch&#228;digung haben kann. Bei der Arbeitsgelegenheit, die im vorliegenden Fall vom Kl&#228;ger wahrgenommen worden war, fehlte das Merkmal der Zus&#228;tzlichkeit. Ma&#223;gebend f&#252;r den durch diese nicht zus&#228;tzliche T&#228;tigkeit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundessozialgericht &#8211; B 14 AS 98/10 R &#8211; hat am 13.04.2011 entschieden, dass einem Leistungsempf&#228;nger der rechtsgrundlos einen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/ein-euro-job/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Ein-Euro-Job">Ein-Euro-Job</a> ausge&#252;bt hat einen Anspruch auf eine finanzielle Entsch&#228;digung haben kann.</p>
<p>Bei der Arbeitsgelegenheit, die im vorliegenden Fall vom Kl&#228;ger wahrgenommen worden war, fehlte das Merkmal der Zus&#228;tzlichkeit. Ma&#223;gebend f&#252;r den durch diese nicht zus&#228;tzliche T&#228;tigkeit bedingten Verm&#246;gensvorteil bei dem Beklagten sei, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Kl&#228;gers an den Ma&#223;nahmetr&#228;ger die Arbeitsleistung veranlasst hat.</p>
<p>Bei dem Entsch&#228;digungsanspruch handele es sich um einen &#246;ffentlich rechtlichen Erstattungsanspruch.</p>
<p><span id="more-1471"></span><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger begehrt von dem beklagten Jobcenter Wertersatz f&#252;r geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentsch&#228;digung (sogenannter Ein-Euro-Job). Er erh&#228;lt seit dem 1. Januar 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 24. M&#228;rz 2005 erlie&#223; der Beklagte einen Bescheid, mit dem der Kl&#228;ger verpflichtet wurde, f&#252;r die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentsch&#228;digung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob als B&#252;rohilfskraft bei der Stadt Mannheim auszu&#252;ben; die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kl&#228;ger am 6. April 2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim ‑ Fachbereich soziale Sicherung ‑ f&#252;r vorbereitende Arbeiten f&#252;r den Umzug des Fachbereichs Ge­sundheit vor. Hiergegen legte der Kl&#228;ger Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. W&#228;hrend des laufenden Eilverfahrens arbeitete der Kl&#228;ger ab dem 25. April 2005 als Umzugshelfer und erhielt hierf&#252;r eine entsprechende Mehraufwandsentsch&#228;digung. Der Beklagte nahm im Verlauf des Eilverfahrens den Bescheid vom 24. M&#228;rz 2005 zur&#252;ck. Am 18. Mai 2005 stellte der Kl&#228;ger die Arbeit ein.</p>
<p>Eine vor dem Arbeitsgericht Mannheim gegen die Stadt Mannheim erhobene Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt wurde mit der Begr&#252;ndung abgewiesen, es habe kein Arbeitsverh&#228;ltnis bestanden. Mit seiner danach beim Sozialgericht erhobenen Klage, macht der Kl&#228;ger geltend, mit der R&#252;cknahme des Bescheides vom 24. M&#228;rz 2005 sei der Rechtsgrund f&#252;r die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Die Arbeitsverpflichtung sei zudem rechtswidrig gewesen, weil die beim Umzug des Gesundheits­amtes angefallene Arbeit nicht zus&#228;tzlich gewesen sei. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten.</p>
<p>Sozialgericht und Landessozialgericht haben die Klage zur&#252;ckgewiesen; es bestehe insbesondere kein &#246;ffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche. Zwar komme bei einer rechtswidrigen Heranziehung zu einem Ein-Euro-Job eine R&#252;ckabwicklung im Wege des &#246;ffentlich-rechtlichen Er­stattungsanspruchs in Betracht. Die H&#246;he der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschl&#228;gigen Tarifvertr&#228;gen, gegebenenfalls nach den orts&#252;b­lichen Entgelten bemesse. Nach dem einschl&#228;gigen Tarifvertrag ergebe sich hieraus ein Entgelt in H&#246;he von insgesamt 697,60 Euro. Dem st&#252;nden jedoch die vom Beklagten in den betroffenen Mona­ten erbrachten Grundsicherungsleistungen in H&#246;he von 1.231,36 Euro gegen&#252;ber. Der Beklagte sei daher durch die vom Kl&#228;ger erbrachte Arbeit nicht bereichert. Mit seiner Revision macht der Kl&#228;ger geltend, durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Ein Vergleich mit regul&#228;r Besch&#228;ftigten ergebe zudem, dass dem Kl&#228;ger zumindest die Erwerbst&#228;tigenfreibetr&#228;ge verbleiben m&#252;ssten.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat das beklagte Jobcenter in der Sitzung am 13. April 2011 verurteilt, an den Kl&#228;ger den Betrag von 149,28 Euro, auf den der Kl&#228;ger den Revisionsantrag be­grenzt hatte, zu zahlen. Dem Kl&#228;ger steht gegen den Beklagten ein &#246;ffentlich rechtlicher Erstattungs­anspruch zu. Bei der Arbeitsgelegenheit, die vom Kl&#228;ger wahrgenommen worden ist, fehlte das Merkmal der Zus&#228;tzlichkeit. Ma&#223;gebend f&#252;r den durch diese nicht zus&#228;tzliche T&#228;tigkeit bedingten Verm&#246;gensvorteil bei dem Beklagten ist, dass dieser durch die Schaffung der Arbeitsgelegenheit und die Zuweisung des Kl&#228;gers an den Ma&#223;nahmetr&#228;ger die Arbeitsleistung veranlasst hat. Hinsichtlich der H&#246;he des Erstattungsanspruchs ist das Landessozialgericht zun&#228;chst zutreffend davon ausge­gangen, dass der Beklagte f&#252;r die Arbeit des Kl&#228;gers das &#252;bliche Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag f&#252;r das Speditionsgewerbe h&#228;tte aufwenden m&#252;ssen und dem hieraus resultierenden Betrag die von dem Beklagten erbrachten Grundsicherungsleistungen (einschlie&#223;lich der zu tragenden Aufwendun­gen f&#252;r die gesetzliche Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) gegen&#252;ber zu stellen sind. Anders als das Landessozialgericht entschieden hat, k&#246;nnen hierbei jedoch nur Sozialleistungen ber&#252;cksich­tigt werden, die der Kl&#228;ger f&#252;r die Zeit erhalten hat, in der er durch seine Arbeitsleistung eine Berei­cherung des Beklagten bewirkt hat. Dies war hier der Zeitraum vom 25. April 2005 bis 18. Mai 2005. Das Landessozialgericht hat demgegen&#252;ber zu Unrecht die gesamten Grundsicherungsleistungen f&#252;r die Monate April und Mai 2005 ber&#252;cksichtigt.</p>
<p>Quelle: Terminsmitteilung und Medienbericht des Bundessozialgerichts</p>
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