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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitslosengeld</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Kein pauschaler Abzug von Kosten der Haushaltsenergie im SGB II</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Apr 2010 08:19:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[pauschale Miete]]></category>
		<category><![CDATA[Regelleistung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landessozialgericht Hamburg &#8211; L 5 AS 9/07 &#8211; hat entschieden, dass die Kosten der Haushaltsenergie dann zu den Kosten der Unterkunft eines Hartz 4 Empf&#228;ngers geh&#246;ren, wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung &#252;ber eine pauschale Begleichung der Kosten der Haushaltsenergie vorhanden ist und die Wohnung ohne diese Regelung nicht anmietbar war und die Kosten angemessen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landessozialgericht Hamburg &#8211; L 5 AS 9/07 &#8211; hat entschieden, dass die Kosten der Haushaltsenergie dann zu den Kosten der Unterkunft eines Hartz 4 Empf&#228;ngers geh&#246;ren, wenn im Mietvertrag eine Vereinbarung &#252;ber eine pauschale Begleichung der Kosten der Haushaltsenergie vorhanden ist und die Wohnung ohne diese Regelung nicht anmietbar war und die Kosten angemessen sind.</p>
<p><span id="more-1364"></span> Das Landessozialgericht hat seine Entscheidung im wesentliche wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die Regelleistung ist als Pauschale ausgestaltet, so dass es von vornherein nicht in Betracht kommt, die in ihr nach § 20 Abs. 1 SGB II ausdr&#252;cklich enthaltenen Kosten der Haushaltsenergie im konkreten Fall mit der Begr&#252;ndung, der Kl&#228;ger k&#246;nne hier schon &#252;ber die Kosten der Unterkunft den Bedarf decken, heraus zu rechnen. So hat es offenbar auch die Beklagte gesehen. Die H&#246;he der Regelleistung ist durch das Gesetz n&#228;mlich abschlie&#223;end bestimmt; eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist nach § 3 Abs. 3 SGB II nunmehr ausdr&#252;cklich ausgeschlossen. Dies gilt zu Gunsten wie zu Lasten der Hilfebed&#252;rftigen. (&#8230;)</p>
<p>Doch auch von den Kosten f&#252;r Unterkunft und Heizung durfte nicht ein Betrag, der dem Anteil der Kosten f&#252;r Haushaltsenergie in der Regelleistung entspricht, abgesetzt werden.</p>
<p>Vielmehr geh&#246;ren auch die nach dem Untermietvertrag im Untermietzins ohne gesonderten Ausweis pauschal enthaltenen Aufwendungen f&#252;r Haushaltsenergie zu den Unterkunftskosten des Kl&#228;gers, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit sie angemessen sind. Die Aufwendungen hierf&#252;r sind nicht aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der darauf abzustellen ist, ob die Wohnung nur mit der Vereinbarung des Einschlusses weiterer Aufwendungen anmietbar war und der Mietpreis sich auch unter Ber&#252;cksichtigung des entsprechenden Zuschlags noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit f&#252;r den ma&#223;geblichen Wohnort h&#228;lt: &#8220;Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind ma&#223;geblich die tats&#228;chlichen Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft bis zur Grenze der Angemessenheit. In diesem Rahmen besteht damit grunds&#228;tzlich ein Anspruch auf &#220;bernahme der vollst&#228;ndigen tats&#228;chlichen Kosten. Diese umfassen alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag f&#252;r die Unterkunft ergeben. Dazu z&#228;hlt hier auch das Nutzungsentgelt f&#252;r die K&#252;cheneinrichtung, weil die Wohnung der Kl&#228;gerin nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG nur mit der K&#252;cheneinrichtung vermietet wurde.  Sind aber Aufwendungen mit der Unterkunft rechtlich und tats&#228;chlich derartig verkn&#252;pft, sind sie auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen.</p>
<p>Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Kosten der Haushaltsenergie ihren Rechtsgrund im Mietvertrag hatten, eine anderweitige Vereinbarung mit dem Hauptmieter ausschied und schlie&#223;lich die Kosten insgesamt als angemessen zu beurteilen sind.</p>
<p>Dass die Leistungen f&#252;r Unterkunft und Heizung auch Bedarfe einschlie&#223;en k&#246;nnen, die als Komponenten der Berechnung der Regelleistung in diese eingeflossen und grunds&#228;tzlich aus ihr zu decken sind, f&#252;hrt zu keiner anderen Beurteilung. Auch insoweit gilt das zum Pauschalcharakter der Regelleistung Gesagte und ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausdr&#252;cklich auch in Bezug auf die Kosten der Unterkunft und Heizung gekl&#228;rt, dass es dem Sinn und Zweck der pauschalierten Regelleistung widersprechen w&#252;rde, sie in ihre einzelnen Bestandteile aufzul&#246;sen und deren konkrete Verwendung zu pr&#252;fen. Es ist eben das Wesen einer pauschalierten Regelleistung, dass sie dem Leistungsempf&#228;nger in ihrer Gesamtheit zur selbstverantwortlichen Gestaltung seines Lebens zur Verf&#252;gung gestellt wird. Eine Aufspaltung der Regelleistung in Einzelbedarfe widerspr&#228;che dieser Konzeption des Gesetzgebers. Stellt der Gesetzgeber unter Verzicht auf eine individuelle Bedarfsbestimmung einen pauschalierten Betrag zu Gew&#228;hrleistung des Existenzminimums zur Verf&#252;gung, w&#252;rde ein Wertungswiderspruch entstehen, wenn im Einzelfall ein Bedarf ganz oder teilweise aus der Regelleistung, ebenso aber, wenn er aus den Kosten von Unterkunft und Heizung heraus gerechnet w&#252;rde. (&#8230;)</p>
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		<title>Hartz IV trotz Jugendarrest</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-iv-trotz-jugendarrest/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Apr 2010 14:56:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendarrest]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendgerichtsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[SGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 01.03.2010 Az.: S 29 AS 1053/09 entschieden, dass auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verb&#252;&#223;t, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II) hat. Die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II, die solche Leistungen bei einer Freiheitsentziehung grunds&#228;tzlich ausschlie&#223;t, gelte hier nicht.

Geklagt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 01.03.2010 Az.: S 29 AS 1053/09 entschieden, dass auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) verb&#252;&#223;t, Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch-Zweites Buch (SGB II) hat. Die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II, die solche Leistungen bei einer Freiheitsentziehung grunds&#228;tzlich ausschlie&#223;t, gelte hier nicht.</p>
<p><span id="more-1360"></span></p>
<p>Geklagt hatte ein junger Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die dortige Arge, die von ihm das Arbeitslosengeld f&#252;r die Zeit vom 17.06. bis 01.07.2009 zur&#252;ckhaben wollte. In dieser Zeit befand der Mann sich in einer Jugendarrestanstalt.</p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndete seine Entscheidung mit den Vorschriften des JGG.</p>
<p>Das Gesetz unterscheide bei den Reaktionen auf eine Jugendstraftat zwischen Erziehungsma&#223;regeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen  mit steigender Intensit&#228;t des Eingriffs vor. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verh&#228;ngt werden k&#246;nne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung im Sinne der Ausschlussvorschrift. Hierdurch solle einem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er f&#252;r das von ihm begangene Unrecht einzustehen habe. Deshalb liefere der hier verh&#228;ngte Jugendarrest keinen Grund daf&#252;r, Leistungen zu verweigern.</p>
<p>Das Sozialgericht Gie&#223;enhat wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung die Berufung gegen das Urteil zugelassen.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 2010/2 des SG Gie&#223;en</p>
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		<title>Hartz-IV-Antrag nur begrenzt „haltbar“ &#8211; Weitergew&#228;hrung von Hartz-IV-Leistungen erst ab Folgeantrag</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-iv-antrag-nur-begrenzt-haltbar-weitergewaehrung-von-hartz-iv-leistungen-erst-ab-folgeantrag/</link>
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		<pubDate>Mon, 08 Mar 2010 07:03:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Fortzahlungsantrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Hessische Landessozialgericht &#8211; 7 AS 413/09 &#8211; hat entschieden, dass  Hartz-IV-Leistungen nicht f&#252;r Zeiten vor Antragstellung gew&#228;hrt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bed&#252;rftigkeit &#8211; auch f&#252;r Folgeantr&#228;ge.
Also aufgepasst &#8211; auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr&#228;ftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landessozialgericht &#8211; 7 AS 413/09 &#8211; hat entschieden, dass  Hartz-IV-Leistungen nicht f&#252;r Zeiten vor Antragstellung gew&#228;hrt werden. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums – selbst bei vorliegender Bed&#252;rftigkeit &#8211; auch f&#252;r Folgeantr&#228;ge.</p>
<p>Also aufgepasst &#8211; auch wenn die Entscheidung noch nicht rechtskr&#228;ftig ist so sollte man doch besser darauf achten den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen!</p>
<p><span id="more-1349"></span>Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Hanau zun&#228;chst Arbeitslosenhilfe bezogen. Auf seinen Antrag hin wurden ihm ab dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gew&#228;hrt. Mit dem letzten Bewilligungsbescheid wurde er darauf hingewiesen, dass bei entsprechendem Bedarf eine Weitergew&#228;hrung vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu beantragen sei. Nachdem der Betroffene keine Leistungen erhalten hatte, wandte er sich an das Kreissozialamt. Dieses bewilligte weitere Leistungen erst ab Eingang des Folgeantrags. Auf die Klage des Leistungsbed&#252;rftigen verurteilte das Sozialgericht das Sozialamt zur Leistungsbewilligung auch f&#252;r den dazwischenliegenden Zeitraum. Ein Leistungsantrag verliere seine Wirkung nicht, solange Hilfebed&#252;rftigkeit vorliege, so die Begr&#252;ndung.</p>
<p>Dem widersprachen nun die Richter des Landessozialgerichts und hoben das erstinstanzliche Urteil auf. Der Zeitpunkt der Antragstellung sei f&#252;r den Beginn der Leistungserbringung ausschlaggebend. Werde daraufhin eine Leistung f&#252;r eine bestimmte Dauer gew&#228;hrt, erledige sich der Antrag mit Ablauf dieses Zeitraums. Weitere Leistungen seien erst aufgrund eines Folgeantrags zu gew&#228;hren. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Beh&#246;rde den Hilfebed&#252;rftigen zuvor auf die Notwendigkeit eines solchen Folgeantrages rechtzeitig und zutreffend hingewiesen habe. In diesem Zusammenhang wiesen die Richter auf die Pflicht hin, einen Bescheid sorgf&#228;ltig und vollst&#228;ndig zu lesen. Der Kl&#228;ger habe hingegen den Hinweis auf einen rechtzeitig zu stellenden Folgeantrag vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen.</p>
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		<title>Nicht jede angebotene Arbeitsangelegenheit ist zumutbar</title>
		<link>http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/nicht-jede-angebotene-arbeitsangelegenheit-ist-zumutbar/</link>
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		<pubDate>Thu, 04 Mar 2010 18:06:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGH]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsgelegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Eingliederungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 14128/09 &#8211; hat entschieden, dass allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit nicht zur Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit berechtigt. Voraussetzung ist, dass  durch die Arbeitsgelegenheit (AGH) der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden kann. Keinesfalls d&#252;rften Arbeitsgelegenheiten zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden. Die Vermittlung in eine Arbeitsgelegenheit zur Abschreckung und Disziplinierung stelle einen Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments dar. Daher war im hier entschiedenen Fall eine Sanktion wegen Nichtaufnahme der Arbeit rechtswidrig.</p>
<p><span id="more-1343"></span>Das Gericht hat dies im wesentlichen wie folgt begr&#252;ndet (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SGB II muss der Hilfebed&#252;rftige eine Arbeitsgelegenheit (AGH) annehmen, wenn eine Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8220;in absehbarer Zeit&#8221; nicht m&#246;glich ist. Dies hat der SGB II-Tr&#228;ger vor Vermittlung in eine AGH festzustellen, etwa mittels eines Profilings oder durch fehlgeschlagene nachhaltige Vermittlungsbem&#252;hungen in den ersten Arbeitsmarkt.</p>
<p>Keinesfalls d&#252;rfen AGH´s zur Ermittlung von Schwarzarbeit oder zur Pr&#252;fung der Arbeitsbereitschaft eingesetzt werden, geschweige denn als blo&#223;e Hinzuverdienst-Ma&#223;nahme f&#252;r Langzeitarbeitslose. Abgesehen von der damit verbundenen Verschwendung &#246;ffentlicher F&#246;rdermittel, fehlt einer in dieser Funktion eingesetzten AGH die Eignung zur Arbeitsmarktintegration. Dabei muss sich die Eignung auf den Qualifizierungseffekt der Ma&#223;nahme beziehen, f&#252;r die der Ma&#223;nahmetr&#228;ger ja die Mittel erh&#228;lt. Die Vermittlung in eine AGH zur Abschreckung und Disziplinierung ist ein Missbrauch dieses f&#252;r Menschen mit besonderen Vermittlungshemmnissen vorgesehenen F&#246;rderinstruments.</p>
<p>Liegen keine besonderen, mittels AGH zu behebenden oder zu mildernden Vermittlungshemmnisse vor, ist der Beklagte gefordert, durch Unterbreitung regul&#228;rer Arbeitsangebote und Eingliederungsvereinbarungen &#252;ber zielgerichtete Bewerbungsbem&#252;hungen die Arbeitsbereitschaft zu pr&#252;fen und kann mangelnde Mitwirkung dann bis zum kompletten Leistungsentzug (in der Form der passiven Geldauszahlung) sanktionieren.</p>
<p>Nach Ansicht der Kammer kann der Kl&#228;ger in eine regul&#228;re Arbeit vermittelt werden. Schwerwiegende Integrationshemmnisse (Suchterkrankung, psychische Probleme, Anpassungsst&#246;rungen, Intelligenzdefizite und &#196;hnliches) sind weder erkennbar noch vom Beklagten ermittelt worden. Allein der Umstand l&#228;ngerer Arbeitslosigkeit berechtigt nicht zur Vermittlung in eine AGH, es sei denn, hier&#252;ber kann der Einstieg in eine regul&#228;re Arbeit verbessert werden, was bei der hier im Streit stehenden Ma&#223;nahme mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die zu verrichtenden Hilfsarbeiten einfachster Art kann der Kl&#228;ger ohne weiteres in entsprechenden Hilfsjobs auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Reinigungskraft, Bauhelfer, Wachschutz etc.) aus&#252;ben, Hilfsjobs, die ihm wegen der Dauer des Leistungsbezugs zumutbar sind.</p>
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		</item>
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		<title>Umgangsrecht kann im SGB II Wohnraumbedarf erh&#246;hen</title>
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		<pubDate>Wed, 24 Feb 2010 08:07:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kosten der Unterkunft]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[atypische Bedarfe]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Fulda -  S 10 AS 53/09 hat entschieden, dass ein Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II  Anspruch auf zus&#228;tzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht aus&#252;bt. Das Urteil ist noch nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Fulda -  S 10 AS 53/09 hat entschieden, dass ein Empf&#228;nger von Leistungen nach dem SGB II  Anspruch auf zus&#228;tzlichen Wohnraum haben kann, wenn er nach der Trennung und dem Auszug des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder weiterhin in der bisherigen Wohnung lebt und dort sein Umgangsrecht aus&#252;bt. Das Urteil ist noch nicht rechtskr&#228;ftig.</p>
<p><span id="more-1338"></span></p>
<p>In dem Verfahren hatte der beklagte Landkreis dem Kl&#228;ger als Empf&#228;nger von SGB II-Leistungen lediglich noch Unterkunfts- und Heizkosten f&#252;r eine Person bei einer Wohnraumgr&#246;&#223;e von 45 qm bewilligt, nachdem die Ehefrau (Kindesmutter) mit den gemeinsamen zwei Kindern aus der gr&#246;&#223;eren Wohnung (86 qm) ausgezogen war. Hiergegen wehrte sich der Kl&#228;ger und erhob Klage. Bei der Aus&#252;bung des Umgangsrechts war mit der Kindesmutter vereinbart worden, dass der Kl&#228;ger die Kinder jeweils an drei Wochenenden im Monat zu sich nimmt; daneben sollten sie die Osterferien, die erste H&#228;lfte der Sommerferien in jedem zweiten Jahr und die Weihnachtferien bei dem Kl&#228;ger verbringen.</p>
<p>Das Sozialgericht Fulda gab dem Kl&#228;ger Recht und verurteilte den beklagten Landkreis dazu, die tats&#228;chlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu gew&#228;hren. Es begr&#252;ndete seine Entscheidung damit, dass die verwandtschaftlichen Beziehungen nicht ungehindert aufrecht erhalten werden k&#246;nnten, wenn die Kinder ihre Aufenthalte in beengten Wohnverh&#228;ltnissen verbringen m&#252;ssten.</p>
<p>Hierdurch sei die Aus&#252;bung des Umgangsrechts gef&#228;hrdet und die durch Art. 6 Abs. 1, 2 Grundgesetz gesch&#252;tzte Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nicht mehr gew&#228;hrleistet. Aus diesem Grund m&#252;sse sicher gestellt werden, dass den Kindern w&#228;hrend ihrer Aufenthalte bei einem Elternteil ausreichender Wohn- und Lebensraum zur Verf&#252;gung stehe. Aufgrund der zum Umgangsrecht getroffenen Regelung ber&#252;cksichtigte das Sozialgericht Fulda f&#252;r jedes Kind den h&#228;lftigen zus&#228;tzlichen Wohnfl&#228;chenbedarf, insgesamt weitere 15 qm zu den bisher anerkannten 45 qm. Da der beklagte Landkreis kein zureichendes Konzept vorlegen konnte, um die angemessenen &#246;rtlichen Kosten der Unterkunft bei 60 qm Wohnfl&#228;che zu ermitteln, und die tats&#228;chlichen Kosten nicht evident zu hoch waren, waren von ihm die tats&#228;chlichen Kosten f&#252;r 86 qm zu erstatten. Auch die Heizkosten mussten im konkreten Fall in voller H&#246;he &#252;bernommen werden.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung 2010/02 &#8211; Sozialgericht Fulda</p>
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		<title>Keine Sanktion wegen nicht erfolgter Bewerbungen wenn die Bewerbungen sinnlos w&#228;ren</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jan 2010 08:17:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsangebot]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslosengeld]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz 4]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktionsbescheid]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 19402/08 ER &#8211; hat beschlossen, dass ein Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld II nicht verpflichtet ist sinnlose Bewerbungsbem&#252;hungen nachzuweisen. Das Sozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass es Widerspr&#252;chlich und daher rechtswidrig ist, wenn die ARGE auf der einen Seite dem Arbeitslosen durch das Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Berlin &#8211; S 37 AS 19402/08 ER &#8211; hat beschlossen, dass ein Empf&#228;nger von Arbeitslosengeld II nicht verpflichtet ist sinnlose Bewerbungsbem&#252;hungen nachzuweisen. Das Sozialgericht hat zudem darauf hingewiesen, dass es Widerspr&#252;chlich und daher rechtswidrig ist, wenn die ARGE auf der einen Seite dem Arbeitslosen durch das Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8220;in absehbarer Zeit nicht m&#246;glich ist&#8221; (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II) auf der anderen Seite aber f&#252;nf bis zehn Bewerbungen verlangt.</p>
<p><span id="more-1292"></span>Das Gericht begr&#252;ndet die Aufhebung des Sanktionsbescheides im wesentlichen wie folgt (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p>Die dritte Sanktion ist wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben (Dem Bed&#252;rftigen war eine zu unkonkretes Arbeitsangebot gemacht worden &#8211; &#8220;Hilfsarbeiter ohne n&#228;here T&#228;tigkeitsangabe&#8221;). Dem Ast. war die Arbeitsgelegenheit nicht zumutbar. Denn es ist nicht im Ansatz erkennbar, welche Integrationsfunktion die Arbeitsgelegenheit im Fall des Ast. entfalten sollte. Der Ast. hat durch diverse Besch&#228;ftigungen auf dem ersten Arbeitsmarkt bewiesen, dass er keine F&#246;rderung zur &#220;berwindung besonderer Vermittlungshemmnisse ben&#246;tigt. Dementsprechend ist er in den seit 2007 abgeschlossenen EGVs nicht verpflichtet worden, eine Arbeitsgelegenheit auszu&#252;ben.</p>
<p>Es w&#228;re auch ein offenkundiger Widerspruch, den Ast. einerseits zu verpflichteten, 5 bzw. 10 Bewerbungen pro Monat (EGV vom 11.3.2008) nachzuweisen, wenn ihm anderseits mit dem Angebot einer Arbeitsgelegenheit bescheinigt wird, dass eine Erwerbst&#228;tigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt &#8220;in absehbarer Zeit nicht m&#246;glich ist&#8221; (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB II). D. h. w&#252;rde man die Zumutbarkeit einer Ma&#223;nahme nach § 16 Abs. 3 SGB II bejahen, w&#228;re die zweite Sanktion (mangelnde Bewerbungsbem&#252;hungen) rechtswidrig, da der dann auf dem ersten Arbeitsmarkt chancenlose Ast. nicht verpflichtet werden kann, sinnlose Bewerbungen abzuliefern.</p>
<p>Das Gericht sieht jedoch in der am 14.7.2008 bei Gericht eingegangenen Leistungsakte keinen Anhaltspunkt zur Annahme eines derzeit verschlossenen Arbeitsmarktes oder sonstiger Eingliederungsprobleme, die mittels einer F&#246;rderma&#223;nahme erst noch zu beseitigen sind. Die Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs. 3 SGB II w&#228;re also eine rechtswidrige Mittelverschwendung, denn sie dient weder dazu, die Arbeitswilligkeit zu testen noch einen anrechnungsfreien Zusatzverdienst zu schaffen. Wiederholt musste der Bundesrechnungshof in &#220;bereinstimmung mit Ergebnissen des IAB feststellen, dass Arbeitsgelegenheiten, weil sie ohne Pr&#252;fung der gesetzlichen Voraussetzungen vergeben werden, keinen Eingliederungseffekt haben oder nicht gemeinn&#252;tzig oder zus&#228;tzlich sind.</p>
<p>Die dem Ast. ohne genauere Beschreibung der abverlangten T&#228;tigkeit angebotene Arbeitsgelegenheit im Umfang von 30 Wochenstunden d&#252;rfte &#252;berdies zu unbestimmt und auch vom zeitlichen Umfang unsachgem&#228;&#223; sein, weil der Ast. nicht zu einem Personenkreis geh&#246;rt, der erst an die Mindeststandards geregelter Arbeit herangef&#252;hrt werden muss.</p>
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