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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitsschutzvorschriften</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Verhaltsensbedingte K&#252;ndigung wegen Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jan 2009 08:51:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 6 Sa 158/08 &#8211; hate &#252;ber einen Fall zu entscheiden, bei dem es vorher schon eine berechtigte Abmahnung aus einem gleichartigen bereich gegeben hatte. Es hat dem Weiterbesch&#228;ftigungsinteresse des Arbeitnehmersden Vorzug einger&#228;umt. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung. Der am &#8230;1958 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein  &#8211; 6 Sa 158/08 &#8211; hate &#252;ber einen Fall zu entscheiden, bei dem es vorher schon eine berechtigte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> aus einem gleichartigen bereich gegeben hatte. Es hat dem Weiterbesch&#228;ftigungsinteresse des Arbeitnehmersden Vorzug einger&#228;umt.<span id="more-885"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer ordentlichen K&#252;ndigung. Der am &#8230;1958 geborene Kl&#228;ger ist verheiratet und zwei minderj&#228;hrigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist gelernter Kfz-Mechaniker und seit dem 17.01.1978 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorg&#228;ngerin besch&#228;ftigt. Dem Arbeitsverh&#228;ltnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.03.1982 zugrunde. Bei der Beklagten arbeitete der Kl&#228;ger in verschiedenen Bereichen. Seit dem Jahr 2005 wird er in der Rohrfertigung eingesetzt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt durchschnittlich 3.000,00 €. Die Beklagte ist im „&#220;berwasserbereich&#8221; (Handelsschiffbau) t&#228;tig und besch&#228;ftigt ca. 460 Mitarbeiter. Es existiert ein Betriebsrat. Der Kl&#228;ger wurde im Bereich „Arbeitssicherheit&#8221; zuletzt am 01.11.2006 geschult („Unterweisung der Besch&#228;ftigten nach dem Arbeitsschutzgesetz&#8221;, vgl. Bl. 29 d. A.). Die Beklagte erteilte dem Kl&#228;ger im Jahr 2007 drei Abmahnungen. Die erste Abmahnung datiert vom 13.03.2007 und war wegen des Vorwurfs der &#252;blen Nachrede bzw. Verleumdung eines Kollegen ausgesprochen worden. Mit der Abmahnung vom 16.04.2007 warf die Beklagte dem Kl&#228;ger die unsachgem&#228;&#223;e Ablage von Rohren auf einem Metallst&#228;nder sowie ungeb&#252;hrliches Verhalten gegen&#252;ber dem ersten Werker vor. Die dritte Abmahnung stammt ebenfalls vom 16.04.2007 und war wegen eigenm&#228;chtigen Verlassens des Arbeitsplatzes ausgesprochen worden.<br />
Ende Oktober/Anfang November 2007, das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig, warf der Kl&#228;ger eine Farbspraydose in einen Container in der Rohrhalle. Es handelt sich um einen 160 x 160 x 160 cm gro&#223;en Container aus Stahl, in dem Schnittreste aus der Brennmaschine entsorgt werden. Der Container tr&#228;gt die Aufschrift „HEISS&#8221;. Leere Spraydosen sind normalerweise in zwei Conttainern auf dem Vorplatz zu entsorgen. Auf der fraglichen Spraydose befand sich der Hinweis „hochentz&#252;ndlich&#8221;. Dem Kl&#228;ger waren Mitte Oktober 2007 drei Farbspraydosen ausgeh&#228;ndigt worden, um Materialcontainer zu markieren. Der Zeuge H. sprach den Kl&#228;ger auf den Vorfall an, wobei auch hier der Zeitpunkt streitig ist. Der Zeuge berichtete, dass es im Schrottcontainer an der Brennmaschine ein kleines Feuer gegeben habe und dass eine Spraydose hierf&#252;r mit urs&#228;chlich gewesen sein soll. Sp&#228;ter fand noch ein Gespr&#228;ch mit Herrn M. statt. Der Kl&#228;ger wurde in diesem Gespr&#228;ch nochmals auf die Sicherheitsvorschriften hingewiesen. Die Beklagte h&#246;rte den Betriebsrat mit Schreiben vom 17.01.2007 zur beabsichtigten K&#252;ndigung des Kl&#228;gers an. Der Betriebsrat widersprach der K&#252;ndigung. Mit Schreiben vom 21.11.2007 k&#252;ndigte die Beklagte das Arbeitsverh&#228;ltnis unter Einhaltung der Fristen des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie MTV zum 31.01.2008. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien ist durch die ordentliche K&#252;ndigung der Beklagten vom 21.11.2007 nicht wirksam zum 31.01.2008 beendet worden. Die K&#252;ndigung ist sozial ungerechtfertigt, denn sie ist nicht durch Gr&#252;nde im Verhalten des Kl&#228;gers bedingt, § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Die Beklagte ist deshalb auch zur Weiterbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers verpflichtet.<br />
Das Arbeitsgericht hat die K&#252;ndigung vom 21.11.2007 zu Recht als sozialwidrig angesehen.<br />
a) Eine K&#252;ndigung aus Gr&#252;nden im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht &#8211; in der Regel schuldhaft &#8211; erheblich verletzt, das Arbeitsverh&#228;ltnis konkret beeintr&#228;chtigt wird, eine zumutbare M&#246;glichkeit einer anderen Besch&#228;ftigung nicht besteht und die L&#246;sung des Arbeitsverh&#228;ltnisses in Abw&#228;gung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. F&#252;r eine verhaltensbedingte K&#252;ndigung gilt das Prognoseprinzip. Die K&#252;ndigung stellt keine Sanktion f&#252;r eine begangene Vertragspflichtverletzung dar, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die vergangene <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend auswirken. Eine negative Prognose kann gestellt werden, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsst&#246;rung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde auch zuk&#252;nftig den Arbeitsvertrag nach einer K&#252;ndigungsandrohung erneut in gleicher oder &#228;hnlicher Weise verletzen. Demnach erfordert eine K&#252;ndigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelm&#228;&#223;ig eine vorherige Abmahnung. Diese dient der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine ordnungsgem&#228;&#223;e Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Pflichten, kann regelm&#228;&#223;ig davon ausgegangen werden, es werde auch k&#252;nftig zu weiteren Vertragsst&#246;rungen kommen.<br />
b) Unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten liegt, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, eine Pflichtverletzung des Kl&#228;gers vor. Zu Recht hat das Arbeitsgericht auch die Abmahnung vom 16.04.2007 (Blatt 35 d. A.) als einschl&#228;gig angesehen. Allerdings rechtfertigt die Pflichtverletzung eine verhaltensbedingte K&#252;ndigung noch nicht. Nach der Interessenabw&#228;gung ist das Vorliegen eines verhaltensbedingten K&#252;ndigungsgrundes zu verneinen. aa) Indem der Kl&#228;ger eine Farbspraydose in den Container in der Rohrhalle geworfen hat, hat er eine vertragliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/nebenpflicht/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Nebenpflicht">Nebenpflicht</a> verletzt. Gem&#228;&#223; § 241 Abs. 2 BGB hat der Arbeitnehmer auf Rechte, Rechtsg&#252;ter und Interessen des Arbeitgebers R&#252;cksicht zu nehmen (R&#252;cksichtnahmepflicht). Der Arbeitnehmer hat daf&#252;r Sorge zu tragen, dass Personen, Eigentum und sonstige Rechtsg&#252;ter des Arbeitgebers bei Durchf&#252;hrung des Arbeitsverh&#228;ltnisses nicht verletzt werden. Unfallverh&#252;tungsvorschriften dienen dem Schutz dieser Rechtsg&#252;ter. Der Arbeitnehmer ist daher arbeitsvertraglich zu einem den <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsschutzvorschriften/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsschutzvorschriften">Arbeitsschutzvorschriften</a> korrespondierenden Verhalten verpflichtet. Die Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften m&#252;ssen auch nicht schriftlich niedergelegt sein. Der Arbeitnehmer ist vielmehr generell verpflichtet, alles zu unterlassen, was Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie das Eigentum des Arbeitgebers gef&#228;hrden kann. Ein Versto&#223; gegen diese Verpflichtung ist grunds&#228;tzlich geeignet, eine ordentliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen, wobei ihr in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen hat.<br />
Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht darin, dass der Kl&#228;ger sich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung hat zu Schulden kommen lassen, indem er die Spraydose in den Container in der Rohrhalle geworfen hat. Nicht entscheidend ist, ob die Entsorgung von Sprayflaschen in solchen Containern ausdr&#252;cklich untersagt worden ist oder dass anl&#228;sslich der Schulungen &#252;ber Arbeitssicherheit hier&#252;ber belehrt worden ist. Zum einen ergibt sich aus dem Leitfaden f&#252;r die regelm&#228;&#223;ige Arbeitssicherheitsunterweisung der Mitarbeiter entsprechend der BGV A 1 § 4, dass jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, seinen Arbeitsbereich so herzurichten und zu verlassen, dass kein Feuer entstehen kann. Weiter hei&#223;t es dort, dass Verpackungsmaterialien und andere Abf&#228;lle in die daf&#252;r vorgesehenen Abfallbeh&#228;lter geh&#246;ren und Gef&#228;&#223;e mit Restmengen leicht entz&#252;ndlicher Stoffe in das entsprechende Lager. Daraus wird hinreichend deutlich, dass die Mitarbeiter alles zu unterlassen haben, was eine Feuer- oder Explosionsgefahr begr&#252;nden kann. Zum anderen folgt dies auch aus der oben beschriebenen allgemeinen Pflicht, durch das Verhalten am Arbeitsplatz weder sich selbst, Kollegen oder Rechtsg&#252;ter des Arbeitgebers zu gef&#228;hrden. Dass der Kl&#228;ger diese Pflicht durch sein Verhalten schuldhaft verletzt hat, hat er in der Berufungsverhandlung letztlich selbst einger&#228;umt. Er hat erkl&#228;rt, dass er gewusst hat, dass er die Spraydose nicht in dem Container in der Rohrhalle entsorgen durfte. Dar&#252;ber will er sogar mit einem anderen Mitarbeiter gesprochen haben. bb) Die Abmahnung vom 16.04.2007 (Blatt 35 d. A.) r&#252;gt zwar nicht eine identische Pflichtverletzung, wie sie der K&#252;ndigung zugrunde liegt. Dennoch ist sie hinsichtlich eines erhobenen Vorwurfs einschl&#228;gig. Mit der Abmahnung hat die Beklagte dem Kl&#228;ger die unsachgem&#228;&#223;e Ablage von Rohren auf einem Metallst&#228;nder sowie ungeb&#252;hrliches Verhalten gegen&#252;ber einem anderen Mitarbeiter vorgeworfen. Aus der Abmahnung ist f&#252;r den Kl&#228;ger deutlich geworden, dass die Beklagte auf die Einhaltung von Anweisungen, die der Sicherheit dienen, Wert legt und eine Gef&#228;hrdung der Sicherheit am Arbeitsplatz als vergleichbare, k&#252;ndigungsrechtlich relevante Pflichtverletzung ansehen w&#252;rde. In der Abmahnung hei&#223;t es ausdr&#252;cklich: „Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsanweisungen m&#252;ssen in Ihrem eigenen Interesse und zum Schutz anderer Mitarbeiter/innen unbedingt eingehalten werden. Mit Ihrem Verhalten gef&#228;hrdeten Sie die Sicherheit unserer Kollegen und Kolleginnen&#8221;. F&#252;r die Gleichartigkeit der Pflichtverletzungen reicht es nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts f&#252;r eine negative Prognose aus, wenn die jeweiligen Pflichtwidrigkeiten aus demselben Bereich stammen und somit Abmahnung und K&#252;ndigungsgr&#252;nde in einem inneren Zusammenhang stehen.<br />
cc) Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht entschieden, dass Versetzungsm&#246;glichkeiten, die zu einer Beendigung der St&#246;rung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;hren, im vorliegenden Fall als mildere Ma&#223;nahme nicht in Betracht kommen. Zwar sind Umsetzungs- und Versetzungsm&#246;glichkeiten grunds&#228;tzlich auch bei verhaltensbedingten K&#252;ndigungen zu pr&#252;fen. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass bei der in Rede stehenden Pflichtverletzung (Missachtung von Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften) die Besch&#228;ftigung auf einem anderen Arbeitsplatz nicht geeignet ist, die St&#246;rung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zu beenden. Auch wenn der Kl&#228;ger auf einem anderen Arbeitsplatz Sicherheits- bzw. Arbeitsschutzvorschriften missachtet, st&#246;rt dies das Arbeitsverh&#228;ltnis.<br />
dd) Der Pflichtenversto&#223; des Kl&#228;gers ist allerdings nicht so schwerwiegend, dass er angesichts der pers&#246;nlichen Umst&#228;nde des Kl&#228;gers, insbesondere der Dauer seiner Betriebszugeh&#246;rigkeit, geeignet w&#228;re, die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen. Die Interessenabw&#228;gung zwischen dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und dem Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers geht trotz der teilweise berechtigten Bedenken zugunsten des Kl&#228;gers aus. Dabei wird nicht &#252;bersehen, dass bei der verhaltensbedingten K&#252;ndigung an die Interessenabw&#228;gung keine so hohen Anforderungen zu stellen sind, wie bei der personenbedingten K&#252;ndigung, weil der Arbeitnehmer durch ihm zurechenbares steuerbares Verhalten den K&#252;ndigungsgrund selbst herbeigef&#252;hrt hat. F&#252;r das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht im vorliegenden Fall, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Belegschaft vor weiteren Verst&#246;&#223;en des Kl&#228;gers gegen die Arbeitssicherheit gesch&#252;tzt wird. Auch eine Wiederholungsgefahr kann nicht g&#228;nzlich ausgeschlossen werden. Denn der Kl&#228;ger hat die Spraydose in den Container in der Schrotthalle geworfen, obwohl er wusste, dass er das nicht durfte. Auf diese Weise wollte er, so hat er sich in der Berufungsverhandlung eingelassen, verhindern, dass die Dose in „falsche H&#228;nde&#8221; ger&#228;t und ihm dies sp&#228;ter vorgehalten wird. Um sich zu sch&#252;tzen, hat sich der Kl&#228;ger also &#252;ber ein ihm bekanntes Verbot hinweggesetzt. Der Einsch&#228;tzung des Kl&#228;gers, es handele sich um eine Lappalie, ist eindeutig zu widersprechen. Die Pflichtverletzung ist vielmehr erheblich, denn die unsachgem&#228;&#223;e Entsorgung von feuergef&#228;hrlichen Gegenst&#228;nden kann schwerwiegende Folgen f&#252;r Leib und Leben haben. F&#252;r das Beendigungsinteresse der Beklagten spricht auch, dass der Kl&#228;ger sich seines Fehlverhaltens bewusst war und dennoch nicht davon Abstand genommen hat. Er hat seine Interessen &#252;ber die der Beklagten und auch seiner Kollegen gesetzt. Allerdings hat die Berufungskammer nicht feststellen k&#246;nnen, dass der Kl&#228;ger eine Sch&#228;digungsabsicht hatte. Unstreitig hat er die fragliche Dose in ein Metallrohr gesteckt und sie somit vor &#228;u&#223;eren Einfl&#252;ssen gesch&#252;tzt. F&#252;r die Vermutung der Beklagten, er habe damit ein Geschoss konstruieren wollen, sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Auch ist kein materieller oder immaterieller Schaden eingetreten. Selbst wenn mit der Beklagten davon ausgegangen wird, dass sich die vom Kl&#228;ger in den Container eingeworfene Dose entz&#252;ndet hat, konnte der Brand doch umgehend gel&#246;scht werden. F&#252;r die Interessenabw&#228;gung ist dieser Punkt im &#220;brigen nicht entscheidend, denn die Entstehung eines Schadens ist nicht notwendige Bedingung einer verhaltensbedingten K&#252;ndigung. Zugunsten des Kl&#228;gers sind sein Lebensalter und seine Unterhaltsverpflichtungen zu ber&#252;cksichtigen, auch wenn diese Gesichtspunkte nur eine untergeordnete Rolle spielen. Der Kl&#228;ger ist seiner Ehefrau sowie zwei minderj&#228;hrigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er ist 50 Jahre alt und damit in einem Alter, in dem es f&#252;r ihn schwierig w&#228;re, eine vergleichbare Anstellung zu finden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil er trotz langj&#228;hrigen Aufenthalts in Deutschland die deutsche Sprache nach wie vor nicht beherrscht. Auch deshalb, weil er in seinem erlernten Beruf als Kfz-Mechaniker seit 30 Jahren nicht mehr gearbeitet hat, sind seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als schlecht zu beurteilen. Im Rahmen der Interessenabw&#228;gung kommt der langj&#228;hrigen Betriebszugeh&#246;rigkeit des Kl&#228;gers entscheidende Bedeutung zu. Bei Ausspruch der K&#252;ndigung bestand das Arbeitsverh&#228;ltnis fast 30 Jahre. St&#246;rungen sind erst im letzten Jahr aufgetreten. Aus der Zeit vor dem Jahr 2007 liegt weder eine Abmahnung noch eine Ermahnung des Kl&#228;gers vor. Aus diesem Grund sieht die Berufungskammer die schuldhafte Pflichtverletzung des Kl&#228;gers noch nicht als geeignet an, die streitgegenst&#228;ndliche K&#252;ndigung zu rechtfertigen. Dem Kl&#228;ger muss allerdings klar sein, dass er sein Arbeitsverh&#228;ltnis durch sein Fehlverhalten ernsthaft gef&#228;hrdet hat und die Beklagte vergleichbare Pflichtverletzungen nicht mehr wird hinnehmen m&#252;ssen. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: 5 Ca 2133 a/07 ArbG Kiel</p>
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