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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitsverhältnis</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Versto&#223; gegen betriebliches Rauchverbot kann zur K&#252;ndigung berechtigen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 10:48:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Datum: 30.03.2009 Pressemitteilung 2/09 Das Landesarbeitsgericht K&#246;ln hat in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil entschieden, dass die fristgerechte K&#252;ndigung eines langj&#228;hrig besch&#228;ftigten Lagerarbeiters wirksam war, der mehrfach gegen ein betriebliches Rauchverbot versto&#223;en hatte. Der Arbeitnehmer war in einem Betrieb besch&#228;ftigt, der Lebensmittel herstellt. Im Lager galt zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgr&#252;nden ein Rauchverbot. Am [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Datum: 30.03.2009 Pressemitteilung 2/09  Das Landesarbeitsgericht K&#246;ln hat in einem jetzt ver&#246;ffentlichten Urteil entschieden, dass die fristgerechte K&#252;ndigung eines langj&#228;hrig besch&#228;ftigten Lagerarbeiters wirksam war, der mehrfach gegen ein betriebliches Rauchverbot versto&#223;en hatte. Der Arbeitnehmer war in einem Betrieb besch&#228;ftigt, der Lebensmittel herstellt. <span id="more-996"></span></p>
<p>Im Lager galt zum Schutz der Lebensmittel und aus Brandschutzgr&#252;nden ein Rauchverbot. Am 21.04.2006 war der Lagerarbeiter vom Gesch&#228;ftsf&#252;hrer rauchend dort angetroffen worden. Darauf wurde eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> ausgesprochen. Weniger als 3 Monate danach rauchte der Arbeiter erneut im Lager. Ihm wurde fristgerecht zum 31.03.2007 gek&#252;ndigt. Zwischen Gesch&#228;ftsleitung und Betriebsrat wurde jedoch vereinbart, dass wegen des Alters und der langen Betriebszugeh&#246;rigkeit des Arbeitnehmers die K&#252;ndigung zur&#252;ckgenommen werden sollte, wenn dieser innerhalb der K&#252;ndigungsfrist nicht mehr gegen die Betriebsordnung versto&#223;e. Dementsprechend wurde, weil kein neuer Versto&#223; festgestellt wurde, das Arbeitsverh&#228;ltnis &#252;ber den 31.03.2007 fortgesetzt. Bereits im August jedoch rauchte der Arbeiter erneut im Lager, worauf ihm erneut fristgerecht gek&#252;ndigt wurde. Die K&#252;ndigungsschutzklage dagegen blieb in beiden Instanzen erfolglos.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung, Landesarbeitsgericht K&#246;ln zum Urteil vom 01.08.2008, Az. 4 Sa 590/08</p>
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		<title>K&#252;ndigung in der Probezeit bei vorher ungek&#252;ndigter Stellung</title>
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		<pubDate>Mon, 16 Mar 2009 08:51:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 3 Sa 355/08 &#8211; hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine K&#252;ndigung in Rahmen der Probezeit ging. Die Vereinbarung einer Probezeit ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer aus einem ungek&#252;ndigten Arbeitverh&#228;ltnis kommt und ausdr&#252;cklich ein Dauerarbeitsverh&#228;ltnis sucht. Tipp: Besonders wenn Sie sich aus einer ungek&#252;ndigten Stellung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  3 Sa 355/08 &#8211; hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine K&#252;ndigung in Rahmen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/probezeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Probezeit">Probezeit</a> ging. Die Vereinbarung einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/probezeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Probezeit">Probezeit</a> ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer aus einem ungek&#252;ndigten Arbeitverh&#228;ltnis kommt und ausdr&#252;cklich ein Dauerarbeitsverh&#228;ltnis sucht.<span id="more-970"></span></p>
<p style="padding-left: 30px;"><strong>Tipp</strong>:<br />
Besonders wenn Sie sich aus einer ungek&#252;ndigten Stellung bewerben sollten Sie beim neuen Arbeitsvertrag genau auf dei Formulierungen achten. So sollte die ordentliche K&#252;ndigung f&#252;r eine gewisse Zeit (auch in der Probezeit) ausgeschlossen sein.</p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):<br />
<strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Die Parteien streiten &#252;ber die Wirksamkeit einer K&#252;ndigung in den ersten vier Wochen eines Arbeitsverh&#228;ltnisses. Der 1974 geborene, unverheiratete Kl&#228;ger trat am 03.03.2008 bei der Beklagten in ein Arbeitsverh&#228;ltnis als Maschinenbediener ein. Vereinbart war eine Arbeitszeit von 173 Stunden pro Monat bei einer Verg&#252;tung von 13,80 EUR pro Stunde in den ersten drei Monaten. Ob die Beklagte mehr als 10 Arbeitnehmer besch&#228;ftigt, ist streitig. Der Kl&#228;ger wollte sich nach 6,5 Jahren Besch&#228;ftigung bei seinem alten Arbeitgeber beruflich ver&#228;ndern, vor allen Dingen mehr verdienen. Mit Hilfe der Bundesagentur f&#252;r Arbeit bewarb er sich auf eine dort vorliegende Stellenausschreibung bei der Beklagten. Er f&#252;hrte drei Gespr&#228;che mit dem Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten, bis es zur Vertragsunterzeichnung kam. Der Inhalt der Gespr&#228;che ist im Detail streitig. Jedenfalls &#252;bergab die Beklagte dem Kl&#228;ger im Rahmen des am 18.01.2008 gef&#252;hrten Gespr&#228;ches einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung.</p>
<p>Dort hei&#223;t es unter anderem wie folgt:</p>
<p>„§ 3 Probe- und Anlernzeit &#8211; 3 Monate</p>
<p>Weiter hei&#223;t es auszugsweise wie folgt:<br />
§ 13 Vertrags&#228;nderung Erg&#228;nzungen und &#196;nderungen dieses Vertrages bed&#252;rfen der Schriftform.&#8221;</p>
<p>Der Kl&#228;ger sprach die ausgewiesene Probezeit an und bat, diese zu streichen. Hierzu kam es jedoch nicht, weil die Beklagte es nicht wollte. Mit welchen &#196;u&#223;erungen dieses im Einzelnen verbunden war, ist streitig. Jedenfalls hat der Kl&#228;ger deutlich gemacht, das und warum er auf eine Dauerstellung angewiesen sei. Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten teilte ihm daraufhin mit, er habe genug Arbeit und werde nur k&#252;ndigen, wenn der Kl&#228;ger silberne L&#246;ffel stehle oder k&#246;rperliche Auseinandersetzungen mit Kollegen habe. Das ist unstreitig. Der Kl&#228;gervertreter nahm den Arbeitsvertragstext an sich. Er wollte sich die Unterzeichnung &#252;berlegen und dar&#252;ber hinaus mit seinem alten Arbeitgeber abkl&#228;ren, zu wann er k&#252;ndigen k&#246;nne, ohne Weihnachtsgeld zu verlieren. Kurze Zeit sp&#228;ter &#252;berbrachte der Kl&#228;ger der Beklagten den unver&#228;nderten und von ihm unterschriebenen Vertrag. Gut drei Wochen nach Arbeitsaufnahme erhielt er innerhalb der Probezeit die fristgem&#228;&#223;e K&#252;ndigung zum 15.04.2008. (&#8230;)<br />
<strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
(&#8230;) Ausweislich des Arbeitsvertragstextes haben die Parteien in § 3 des Arbeitsvertrages vom 18.01.2008 eine Probezeit vereinbart. Ist eine Probezeit vereinbart, kann das Arbeitsverh&#228;ltnis kraft Gesetzes gem&#228;&#223; § 622 Abs. 3 BGB mit einer Frist von zwei Wochen gek&#252;ndigt werden. Die Anwendbarkeit dieser gesetzlichen Vorschrift h&#228;ngt grunds&#228;tzlich nicht davon ab, dass sie ausdr&#252;cklich in einem Arbeitsvertrag erw&#228;hnt wird. Dass ein Gesetz gilt, muss grunds&#228;tzlich nicht erst vereinbart werden.<br />
Ein arbeitsvertraglicher Ausschluss der gesetzlichen K&#252;ndigungsfrist und der gesetzlichen K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit ergibt sich auch nicht durch die Auslegung des Arbeitsvertrages vom 18.01.2008. (&#8230;)<br />
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem sonstigen Sachverhalt. Es ist unstreitig, dass der Kl&#228;ger gegen&#252;ber dem Beklagten zum Ausdruck gebracht hat, er sei auf ein Dauerarbeitsverh&#228;ltnis angewiesen. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kl&#228;ger gesagt hat, sie habe dauerhaften Besch&#228;ftigungsbedarf. Diese &#196;u&#223;erung kann jedoch nicht anders verstanden werden, als dass die Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber deutlich gemacht hat, er brauche eine betriebsbedingte K&#252;ndigung nicht zu bef&#252;rchten. Dass dieses gemeint war, ergibt sich auch aus dem unstreitigen Kontext: Der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer der Beklagten hat gleichzeitig die Einschr&#228;nkung vorgenommen, gek&#252;ndigt werde allerdings, wenn der Kl&#228;ger silberne L&#246;ffel stehle oder k&#246;rperliche Auseinandersetzungen mit Kollegen habe. Aus diesen &#196;u&#223;erungen ergibt sich nicht mehr und nicht weniger, als dass die Beklagte dem Kl&#228;ger gegen&#252;ber eine betriebsbedingte K&#252;ndigung ausgeschlossen hat. H&#228;tte sie dem Kl&#228;ger trotz dieser &#196;u&#223;erungen gleichwohl in k&#252;rzester Zeit wegen Auftragsmangels gek&#252;ndigt, k&#246;nnte sich hieraus ggf. eine etwaige Treuwidrigkeit ergeben. Darum geht es vorliegend jedoch nicht.<br />
Den &#196;u&#223;erungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vorliegen eines Dauerbesch&#228;ftigungsbedarfs kann vom Standpunkt eines objektiven Erkl&#228;rungsempf&#228;ngers nicht entnommen werden, dass sie den Kl&#228;ger nicht dahingehend erproben wolle, ob er &#252;berhaupt f&#252;r eine Dauerbesch&#228;ftigung hinreichend geeignet sei. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr gerade aus der ausdr&#252;cklichen Vereinbarung einer Probezeit, die trotz Er&#246;rterung „sehenden Auges&#8221; im Arbeitsvertragstext belassen wurde. Verst&#228;rkt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch das in § 13 des Arbeitsvertrages zus&#228;tzlich vereinbarte Schriftformerfordernis f&#252;r &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen des Vertrages. Die Vertragsparteien haben mit Vertragsunterzeichnung, also nach den Gespr&#228;chen &#252;ber das Erfordernis einer Probezeit und nach Nichtstreichung der Probezeitvereinbarung, ausdr&#252;cklich vereinbart, dass &#196;nderungen des Arbeitsvertrages der Schriftform bed&#252;rfen. Damit haben sie gerade best&#228;tigt, dass der Vertragstext ma&#223;geblich ist und dass es keine davon abweichenden m&#252;ndlichen Vereinbarungen geben soll und gibt.<br />
Es ist auch nicht ersichtlich, woraus sich ergeben soll, dass die Beklagte mit dem Kl&#228;ger die Anwendbarkeit des K&#252;ndigungsschutzgesetzes vereinbart haben soll, noch dazu ab dem ersten Arbeitstag. Diesbez&#252;gliches ergibt sich weder aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages noch aus dem Vorbringen des Kl&#228;gers. Er hat dieses nur &#8211; quasi schlussfolgernd aus seinen Wahrnehmungen behauptet.<br />
Die streitbefangene K&#252;ndigung widerspricht auch nicht Treu und Glauben (§ 242 BGB). Eine K&#252;ndigung verst&#246;&#223;t nicht allein deshalb gegen Treu und Glauben, weil sie ohne Angaben von Gr&#252;nden ausgesprochen wird. Nur, wenn sich aus dem Vorbringen des Arbeitnehmers ergibt, dass der Arbeitgeber das K&#252;ndigungsrecht rechtsmissbr&#228;uchlich nutzt, kann § 242 BGB verletzt sein. Ist eine Abk&#252;rzung der Wartezeit des $ 1 Abs. 1 KSchG nicht vertraglich vereinbart &#8211; und auch hier w&#228;re vorliegend das Schriftformerfordernis zu beachten &#8211; so gilt f&#252;r eine arbeitgeberseitige ordentliche K&#252;ndigung der Grundsatz der K&#252;ndigungsfreiheit. Wer aus einem gesch&#252;tzten Arbeitsverh&#228;ltnis freiwillig ausscheidet und mit dem neuen Arbeitgeber nicht vereinbart, dass die K&#252;ndigung f&#252;r eine gewisse Zeit ausgeschlossen ist, &#252;bernimmt das Risiko, dass ihm der neue Arbeitgeber vor Ablauf der in § 1 Abs. 1 KSchG bestimmten Frist von sechs Monaten ordentlich k&#252;ndigt.<br />
Die K&#252;ndigung der Beklagten l&#228;sst nach den Gesamtumst&#228;nden &#252;ber eine reine Beendigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses hinaus keine treuwidrige Verletzung der Interessen des Kl&#228;gers erkennen. Der Kl&#228;ger hat sich aus freien St&#252;cken aus einem ungek&#252;ndigten Arbeitsverh&#228;ltnis in ein Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis bei der Beklagten beworben. Er hat sich, eine dauerhafte Besch&#228;ftigung suchend, auf die arbeitsvertragliche Vereinbarung einer dreimonatigen Probezeit eingelassen. Damit ist er das allgemeine, jeden neu eingestellten Arbeitnehmer treffende Risiko eingegangen, innerhalb der Probezeit ohne Angabe von K&#252;ndigungsgr&#252;nden die K&#252;ndigung erhalten und sich hiergegen nicht mit einer K&#252;ndigungsschutzklage wehren zu k&#246;nnen. Andere relevante besondere Umst&#228;nde sind seitens des Kl&#228;gers nicht vorgebracht worden. Die Beklagte hat zudem den Hintergrund f&#252;r den Ausspruch der K&#252;ndigung dargelegt. Weiterer Darlegungen ihrerseits zur Rechtfertigung der K&#252;ndigung w&#228;hrend der Probezeit bedurfte es nicht. Abmahn- und ErmahnErfordernisse bestehen innerhalb der Probezeit gerade nicht. F&#252;r die Feststellung des Umfangs der Leistungsf&#228;higkeit ist die Probezeit gerade gedacht. Aus der Tatsache, dass eine mehrmonatige Probe und Anlernzeit vereinbart wurde, kann auch nicht entnommen werden, dass ein Arbeitgeber die gesamte Probe und Anlernzeit verstreichen lassen muss, bevor er eine K&#252;ndigung aussprechen kann. Gem&#228;&#223; § 622 Abs. 3 BGB kann gerade „w&#228;hrend&#8221; einer vereinbarten Probezeit das Arbeitsverh&#228;ltnis mit einer verk&#252;rzten K&#252;ndigungsfrist gek&#252;ndigt werden. Hieraus ergibt sich, dass kraft Gesetzes die K&#252;ndigungsm&#246;glichkeit innerhalb der Probezeit und nicht erst zum Ende der Probezeit besteht. Abweichende Vereinbarungen haben die Parteien nicht getroffen.</p>
<p>Vorinstanz: 6 Ca 1023/08 ArbG L&#252;beck</p>
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		<title>Betriebs&#252;bergang &#8211; Widerspruch gegen den &#220;bergang des Arbeitsverh&#228;ltnisses &#8211; Rechtsmissbrauch</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Feb 2009 09:50:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Betriebserwerber]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 176/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Betriebs&#252;bergangs dem &#220;bergang seines Arbeitsverh&#228;ltnisses widerspricht sich nicht widerspr&#252;chlich verh&#228;lt wenn er trotzdem die Arbeit im neuen betrieb aufnimmt. Der Kl&#228;ger war bei der beklagten Sparkasse seit dem 1. September 1991 als Fachberater f&#252;r Immobilienvermittlung im Service Center L. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 176/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen eines Betriebs&#252;bergangs dem &#220;bergang seines Arbeitsverh&#228;ltnisses widerspricht sich nicht widerspr&#252;chlich verh&#228;lt wenn er trotzdem die Arbeit im neuen betrieb aufnimmt.<span id="more-940"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war bei der beklagten Sparkasse seit dem 1. September 1991 als Fachberater f&#252;r Immobilienvermittlung im Service Center L. S&#252;d besch&#228;ftigt. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Der Kl&#228;ger ist Mitglied des Personalrats. Zum 1. August 2006 lagerte die Beklagte das Immobiliengesch&#228;ft auf die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH &#8211; ihre 100 %ige Tochter &#8211; aus. Hier&#252;ber unterrichtete sie den Kl&#228;ger mit Schreiben vom 11. Juli 2006. Mit Schreiben vom 26. Juli 2006 widersprach der Kl&#228;ger dem Betriebsteil&#252;bergang und teilte gleichzeitig seine Bereitschaft mit, im Wege der Personalgestellung seine T&#228;tigkeiten auch beim Erwerber zu erbringen.</p>
<p>Mit seiner am 19. September 2006 erhobenen Klage begehrt der Kl&#228;ger die Feststellung, dass das zwischen ihm und der Beklagten bestehende Arbeitsverh&#228;ltnis nicht auf die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH &#252;bergegangen ist. Im Hinblick auf eine K&#252;ndigung der Beklagten vom 29. M&#228;rz 2007 zum 30. September 2007 und die Aussetzung des dar&#252;ber gef&#252;hrten K&#252;ndigungsschutzrechtsstreits hat der Kl&#228;ger den Antrag im vorliegenden Verfahren auf die Zeit bis zum 30. September 2007 beschr&#228;nkt. Die Beklagte ist der Auffassung, der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/widerspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerspruch">Widerspruch</a> des Kl&#228;gers sei rechtsmissbr&#228;uchlich. Der Kl&#228;ger habe zum Ausdruck gebracht, dass er grunds&#228;tzlich bereit sei, f&#252;r die P. Immobilien Vertriebsgesellschaft mbH t&#228;tig zu werden, und habe seine T&#228;tigkeit auch seit dem 18. August 2006 dort ausge&#252;bt. Dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/widerspruch/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Widerspruch">Widerspruch</a> liege damit kein schutzw&#252;rdiges Eigeninteresse zugrunde, er diene lediglich der Erreichung pers&#246;nlicher Verg&#252;nstigungen in Form einer Gehaltserh&#246;hung oder Abfindung. Jedenfalls sei es einvernehmlich zur &#220;berleitung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gekommen. Das Feststellungsbegehren ihr gegen&#252;ber sei zudem versp&#228;tet geltend gemacht worden. Der Kl&#228;ger sei analog § 4 KSchG verpflichtet gewesen, binnen drei Wochen nach Zugang der ablehnenden Schreiben den Fortbestand seines Arbeitsverh&#228;ltnisses gerichtlich geltend zu machen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zur&#252;ckgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.</p>
<p>Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt die Aus&#252;bung des Widerspruchsrechts durch den Kl&#228;ger nicht f&#252;r rechtsmissbr&#228;uchlich und sein Festhalten am Arbeitsverh&#228;ltnis mit der Beklagten nicht f&#252;r treuwidrig. <strong>Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsver&#228;u&#223;erer oder dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/betriebserwerber/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Betriebserwerber">Betriebserwerber</a> &#252;ber ein Arbeitsverh&#228;ltnis auf neuer Grundlage zu verhandeln</strong>. Auch mit der <strong>Arbeit f&#252;r den Betriebserwerber hat sich der Kl&#228;ger nicht widerspr&#252;chlich verhalten</strong>; zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 &#8211; 8 AZR 176/08 -<br />
Vorinstanz: S&#228;chsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Januar 2008 &#8211; 8 Sa 181/07 -</p>
<p>Quelle: Bundesarbeitsgericht</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verhaltensbedingte K&#252;ndigung des wegen Zuh&#228;lterei strafrechtlich verurteilten Mitarbeiters durch Kommune ist wirksam</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Feb 2009 09:35:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bewährungsstrafe]]></category>
		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Nebentätigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 17 Sa 1567/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Mitarbeiter einer Kommune der vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuh&#228;lterei und wegen K&#246;rperverletzung zu einer Bew&#228;hrungsstrafe verurteilt worden ist au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden kann. Der im Jahr 1981 geborene Kl&#228;ger steht seit dem 01.09.1998 zun&#228;chst als Auszubildender zum Stra&#223;enbauer und seit 2001 als Stra&#223;enbauer in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Hamm &#8211; 17 Sa 1567/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Mitarbeiter einer Kommune der vom Landgericht wegen gemeinschaftlicher Zuh&#228;lterei und wegen K&#246;rperverletzung zu einer Bew&#228;hrungsstrafe verurteilt worden ist au&#223;erordentlich gek&#252;ndigt werden kann.<span id="more-928"></span></p>
<p>Der im Jahr 1981 geborene Kl&#228;ger steht seit dem 01.09.1998 zun&#228;chst als Auszubildender zum Stra&#223;enbauer und seit 2001 als Stra&#223;enbauer in einem Vollzeitarbeitsverh&#228;ltnis, auf das die Tarifvertr&#228;ge f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst im Bereich der kommunalen Arbeitgeber Anwendung finden. Nach der rechtskr&#228;ftigen Verurteilung am 21.04.2008 hat die beklagte Kommune das Arbeitsverh&#228;ltnis am 02.05.2008 fristlos gek&#252;ndigt. Durch sein Verhalten habe der Kl&#228;ger die Grunds&#228;tze des &#246;ffentlichen Dienstes verletzt. Durch die umfangreiche und intensive Berichterstattung &#252;ber das Strafverfahren und den Umstand, dass es sich um einen st&#228;dtischen Mitarbeiter handele, sei eine Rufsch&#228;digung der Stadt eingetreten.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat dem u.a. entgegengehalten, die Strafaussetzung zur Bew&#228;hrung diene seiner Resozialisierung, die durch die K&#252;ndigung der beklagten Kommune erschwert werde.</p>
<p>Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Kommune gefolgt und hat die Klage abgewiesen.</p>
<p>Hiergegen richtet sich die vom Kl&#228;ger eingelegte Berufung.</p>
<p>Ebenso wie das Arbeitsgericht hat auch das Landesarbeitsgericht die ordentliche K&#252;ndigung als wirksam angesehen und die Berufung daher zur&#252;ckgewiesen.</p>
<p>Es hat darauf abgestellt, dass der Kl&#228;ger durch sein Verhalten die Interessen seiner Arbeitgeberin, der beklagten Stadt, schwerwiegend beeintr&#228;chtigt habe. Dabei seien ihm zwar die Presseberichterstattung &#252;ber das Strafverfahren und der Umstand, dass er bei der Stadt besch&#228;ftigt ist, nicht anzulasten. Die Verkn&#252;pfungen der im privaten Umfeld begangenen Straftaten zu seinem Arbeitgeber l&#228;gen aber darin, dass der Kl&#228;ger selbst darauf hingewiesen habe, dass Motiv f&#252;r die Nebent&#228;tigkeit im Rotlichtmilleu das aus seiner Sicht zu geringe Entgelt bei der Kommune gewesen sei. Der Kl&#228;ger habe damit seine bereits aus zivilrechtlichen Vorschriften resultierenden R&#252;cksichtnahmepflichten verletzt. Deshalb sei der Beklagten auch eine Fortbesch&#228;ftigung des Kl&#228;gers nicht zuzumuten.</p>
<p>Das Gericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.</p>
<p>Vorinstanz: Arbeitsgericht Bochum 5 Ca 1115/08</p>
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		<title>Au&#223;erordentliche K&#252;ndigung wegen Gutschrift von Payback-Punkten</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Feb 2009 10:13:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Pflichtverletzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 6 Sa 384/08 &#8211; ist eine au&#223;erordentliche und hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber nach substantiiertem Vortrag des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern wegen gleichartiger Pflichtverletzung (Missbrauch Payback-Punkte) nicht gek&#252;ndigt hat und Gr&#252;nde f&#252;r eine differenzierende Behandlung nicht ersichtlich und vorgetragen sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts &#8211; 6 Sa 384/08 &#8211; ist eine au&#223;erordentliche und hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung unwirksam, wenn der Arbeitgeber nach substantiiertem Vortrag des Arbeitnehmers anderen Arbeitnehmern wegen gleichartiger <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/pflichtverletzung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Pflichtverletzung">Pflichtverletzung</a> (Missbrauch Payback-Punkte) nicht gek&#252;ndigt hat und Gr&#252;nde f&#252;r eine differenzierende Behandlung nicht ersichtlich und vorgetragen sind. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverh&#228;ltnisses f&#252;r den Arbeitgeber nicht unzumutbar ist.</p>
<p><span id="more-911"></span><br />
In einem gro&#223;en Einzelhandelsunternehmen warf der Arbeitgeber Mitarbeitern den Missbrauch eines Payback-Sondercoupons &#252;ber 500 Payback-Punkte (entspricht einem Wert von € 5,00) vor. Im Rahmen des Verkaufs von Konzertkarten war der Konzertkarte ein Payback-Coupon im Wert von 500 Punkten angeh&#228;ngt. Dieser Coupon konnte bis zu einem Stichtag bei allen Payback-Partnerunternehmen (auch dem des Arbeitgebers) bei einem Einkauf eingel&#246;st werden. Mit der Payback-Karte erhalten Kunden je nach get&#228;tigtem Umsatz Rabattpunkte, die gegen Warenpr&#228;mien, Gutscheine oder in Bargeld eingetauscht werden k&#246;nnen. Zus&#228;tzlich zur allgemeinen Form der Gutschrift von Rabattpunkten gibt es im Rahmen spezieller Kundenbindungs- und Marketingaktivit&#228;ten sog. Payback-Sondercoupons, die eine Multiplikation der normalen Rabattpunkte vorsehen bzw. h&#246;here Punkts&#228;tze beinhalten. Solche Sondercoupons werden zum einen den Payback-Karteninhabern im Rahmen von Mailing-Aktionen zugesandt bzw. werden verbunden mit dem Kauf bestimmter Artikel bzw. Dienstleistungen den Kunden &#252;berlassen. S&#228;mtliche Coupons im Zusammenhang mit dem Paypack-System sind jeweils nur einmalig verwendbar. Der Payback-Coupon der Konzertkarte enthielt allerdings &#8211; anders als bei manch anderem Payback-Sondercoupon &#8211; selbst nicht den Hinweis auf die nur einmalige Verwendbarkeit. Auf dem Sondercoupon aufgedruckt war lediglich der Hinweis auf den G&#252;ltigkeitszeitraum. Die Mehrfacheinl&#246;sung des Sondercoupons war technisch nicht ausgeschlossen und die &#220;bertragung der Payback-Sondercoupons grunds&#228;tzlich erlaubt. Die Betreiberin des Rabattsystems hatte die M&#246;glichkeit zur Einl&#246;sung von Coupons aus der Konzertaktion allerdings pro Payback-Karte auf 6-mal begrenzt. Mitarbeiter der Revisionsabteilung stellten in der Folge fest, dass eine Reihe von Arbeitnehmern eines Marktes des Arbeitgebers auf ihrer Payback-Karte bzw. der Payback-Karte von Familienangeh&#246;rigen die Gutschrift von 500 Payback-Punkten aus dem Sondercoupon der Konzertkarte von zwischen 3 bis 50-mal aufwiesen. Der Arbeitgeber sprach nach Anh&#246;rung der Mitarbeiter eine au&#223;erordentliche hilfsweise ordentliche K&#252;ndigung aus, woraufhin die gek&#252;ndigten Mitarbeiter K&#252;ndigungsschutzklage erhoben. Sie wiesen darauf hin, dass entgegen einer schriftlichen Organisationsanweisung durch die Teamleiterin und den Marktleiter widerspr&#252;chliche Hinweise im Zusammenhang mit der Einl&#246;sung des Coupons der Konzertkarte gegeben worden seien. Au&#223;erdem habe der Arbeitgeber in anderen namentlich benannten F&#228;llen von 11 weiteren Mitarbeitern, u.a. auch der Teamleiterin und der stellvertretende Marktleiterin, trotz ebenfalls festgestellter mehrmaliger Einl&#246;sung des Sondercoupons &#252;ber 500 Payback-Punkte keine K&#252;ndigung ausgesprochen.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.</p>
<p>Die Berufung des Arbeitgebers blieb ohne Erfolg. Zwar folgte das Berufungsgericht der Auffassung des Arbeitgebers, dass eine strafbare Handlung des Arbeitnehmers im Betrieb, die zum Nachteil des Arbeitgebers wirke, eine K&#252;ndigung rechtfertigen kann und das eine solche Handlung in der unberechtigten Gutschrift von Payback-Punkten gesehen werden k&#246;nne.<br />
Allerdings war die K&#252;ndigung wegen Versto&#223;es gegen den ultima-ratio-Grundsatzes unwirksam und h&#228;tte den vorherigen Ausspruch einer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/abmahnung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Abmahnung">Abmahnung</a> erforderlich gemacht. Zum einen habe der Arbeitgeber nicht klar und widerspruchsfrei belegen k&#246;nnen, dass die Kassiererinnen zur Vernichtung des Sondercoupons nach der erstmaligen Einl&#246;sung aufgefordert worden seien.<br />
Ein weiterer Gesichtspunkt f&#252;r die Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung sei gewesen, dass der Arbeitgeber selbst zu erkennen gegeben habe, die unterstellte Pflichtverletzung der gek&#252;ndigten Mitarbeiter sei nicht so schwerwiegend, dass das Arbeitsverh&#228;ltnis nicht fortgesetzt werden k&#246;nne. Die Arbeitnehmerseite habe &#8211; ohne dass der Arbeitgeber dem substantiiert entgegengetreten w&#228;re &#8211; unter namentlicher Nennung von anderen Mitarbeitern vorgetragen, dass auch in anderen F&#228;llen eine Mehrfachverwendung des Sondercoupons nicht zu einer K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses gef&#252;hrt habe.<br />
Zwar sei der Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Beurteilung einer K&#252;ndigung nicht unmittelbar anzuwenden, weil er mit dem Gebot der umfassenden Abw&#228;gung der Umst&#228;nde des jeweiligen Einzelfalls &#8211; wie er f&#252;r eine K&#252;ndigung erforderlich ist &#8211; nur beschr&#228;nkt zu vereinbaren sei. Jedoch k&#246;nne der Gleichbehandlungsgrundsatz mittelbare Wirkungen erzielen. Er schlie&#223;e eine umfassende Abw&#228;gung aller Umst&#228;nde des Einzelfalls nicht aus, sondern sei als ein ma&#223;geblicher Gesichtspunkt in die Abw&#228;gung einzubeziehen. Werden mehrere K&#252;ndigungen wegen eines gleichartigen K&#252;ndigungsgrundes ausgesprochen, h&#228;nge es von den bei jeder K&#252;ndigung zu  ber&#252;cksichtigenden Besonderheiten ab, ob die K&#252;ndigung aller Arbeitnehmer gerechtfertigt sei. Bei gleicher Ausgangslage m&#252;sse der Arbeitgeber, der nach einer selbst gesetzten Regel verfahre, darlegen, weshalb er in einem Fall hiervon abweiche. So d&#252;rfe er nicht<br />
ohne sachliche Differenzierungsgr&#252;nde bei einem von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam begangenen Pr&#228;mienbetrug nur zwei Arbeitnehmern k&#252;ndigen und es bei dem anderen, ebenso belasteten Arbeitnehmer bei einer Verwarnung belassen. Im Ergebnis m&#252;sse er die Gr&#252;nde darlegen, die eine differenzierende Behandlung mehrerer Arbeitnehmer im Lichte des K&#252;ndigungsschutzes sachlich rechtfertigten, woran es im Streitfall fehlte.</p>
<p>Hess. LAG, Urteil vom 10. September 2008 &#8211; 6 Sa 384/08<br />
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2007 &#8211; 18/5 5068/07</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/09 des LAG Hessen vom 4. Februar 2009</p>
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		<title>Schwei&#223;er muss Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Jan 2009 08:19:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertragsklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Fortbildung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 5 Sa 203/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Schwei&#223;er Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen muss. Seine Firma hatte diese finanziert und eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen die nach Auffassung des Gerichts &#8211; mit einer Laufzeit von drei Jahren &#8211; den Arbeitnehmer zu lange bindet. Tatbestand: Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob der Kl&#228;ger und Widerbeklagte verpflichtet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  5 Sa 203/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Schwei&#223;er Fortbildungskosten nicht zur&#252;ckzahlen muss. Seine Firma hatte diese finanziert und eine Fortbildungsvereinbarung geschlossen die nach Auffassung des Gerichts &#8211; mit einer Laufzeit von drei Jahren &#8211; den Arbeitnehmer zu lange bindet.<span id="more-869"></span></p>
<p><strong>Tatbestand</strong>:<br />
Die Parteien streiten dar&#252;ber, ob der Kl&#228;ger und Widerbeklagte verpflichtet ist, von der Beklagten und Widerkl&#228;gerin &#252;bernommene Fortbildungskosten zur&#252;ckzuzahlen. Der 26-j&#228;hrige Kl&#228;ger, der zwei Kindern gegen&#252;ber unterhaltsverpflichtet ist, war bei der Beklagten vom 18.08.2006 bis 30.11.2007 als Schwei&#223;er besch&#228;ftigt. Das Arbeitsverh&#228;ltnis endete durch ordentliche Eigenk&#252;ndigung des Kl&#228;gers vom 21.11.2007 zum 30.11.2007. Am 21.12.2006 schlossen die Parteien folgende Fortbildungsvereinbarung (Bl. 21 d. A.):</p>
<blockquote><p>„Der Arbeitgeber finanziert die Ausbildung des Arbeitnehmers zum     Auftragsschwei&#223;er  Im Gegenzuge verpflichtet sich der Arbeitnehmer das Arbeitsverh&#228;ltnis mindestens 3 Jahre nach Ausbildungsschluss aufrecht zu erhalten.  Die Ausbildungskosten werden mit 15.000,00 Euro festgelegt.  Sollte das Arbeitsverh&#228;ltnis schuldhaft vom Arbeitnehmer vorzeitig gel&#246;st werden, so sind dem Arbeitgeber anteilig f&#252;r jeden Monat, den das Arbeitsverh&#228;ltnis vorzeitig gel&#246;st wurde, die Ausbildungskosten mit 1/36 = 416,00 Euro zu erstatten.  Beim Ausscheiden vor Ausbildungsende sind die vollen 15.000,00 Euro zu erstatten.&#8221;</p></blockquote>
<p>Der Lehrgang zum Auftragsschwei&#223;er fand in der Zeit vom 03.01.2007 &#8211; 23.02.2007 statt. Die tats&#228;chlichen Fortbildungskosten beliefen sich auf € 6.540,30 (Bl. 22 d. A.). Beim Auftragsschwei&#223;en wird mittels Schwei&#223;technik eine Beschichtung auf ein Werkst&#252;ck gebracht, um dieses besonders widerstandsf&#228;hig zu machen.  F&#252;r November 2007 stand dem Kl&#228;ger ein abgerechneter Gehaltsanspruch von € 1.445,17 netto zu. Die Beklagte zahlte das Nettogehalt nicht aus.  Mit der am 10.01.2008 erhobenen Klage hat der Kl&#228;ger das Nettogehalt f&#252;r Novem-ber 2007 geltend gemacht. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage entsprechend der Vereinbarung vom 21.12.2006 die R&#252;ckzahlung von Fortbildungskosten &#252;ber € 3.742,60 (€ 6.540,30: 36 x 20,6 Monate) beansprucht.  (&#8230;)</p>
<p><strong><span style="color: #000000;">Entscheidungsgr&#252;nde</span></strong>:<br />
(&#8230;) Die Widerklage ist unbegr&#252;ndet. Die Beklagte hat gegen&#252;ber dem Kl&#228;ger keinen Anspruch auf R&#252;ckzahlung verauslagter Fortbildungskosten in H&#246;he von € 3.742,60. Die R&#252;ckzahlungsklausel aus der Vereinbarung vom 21.12.2006 stellt eine Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingung gem&#228;&#223; § 305 BGB dar, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (1.) Die R&#252;ckzahlungsklausel ist aufgrund der zu langen Bindungsdauer unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB (2.) und verst&#246;&#223;t zudem gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (3.).</p>
<p>1. Bei der Vereinbarung vom 21.12.2006 handelt es sich um Allgemeine Gesch&#228;ftsbedingungen i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Unstreitig schlie&#223;t die Beklagte gleich lautende Vereinbarungen auch mit anderen Arbeitnehmern. Dies hat die Beklagte im Berufungstermin auch ausdr&#252;cklich best&#228;tigt. Wobei sie die Ausbildungskosten mit € 15.000,00 veranschlage, da die konkrete H&#246;he stets davon abh&#228;ngig sei, wie viele Mitarbeiter an der jeweiligen Schulung teilnehmen. Angesichts des Umstandes, dass sie durch die Arbeitsleistung eines Schwei&#223;ers durchschnittlich € 5.000,00 pro Jahr Gewinn erwirtschafte, lohne sich die &#220;bernahme der Fortbildungskosten f&#252;r sie erst bei einer Bindungsdauer von drei Jahren. Allein an der hier strittigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/fortbildung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Fortbildung">Fortbildung</a> haben bereits sieben Mitarbeiter teilgenommen, sodass das Merkmal „vorformulierte Vertragsbedingungen f&#252;r eine Vielzahl von Vertr&#228;gen&#8221; i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB erf&#252;llt ist. Damit unterliegt die von der Beklagten verwandte R&#252;ckzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.   2. Die R&#252;ckzahlungsklausel benachteiligt den Kl&#228;ger entgegen den Geboten nach Treu und Glauben unangemessen, sodass sie gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist.<br />
a) R&#252;ckzahlungsabreden f&#252;r Aus- und Fortbildungskosten benachteiligen nach der st&#228;ndigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Arbeitnehmer nicht gene-rell unangemessen. Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Ar-beitgeber finanzierten Fortbildung ist grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis ausscheidet. Vorformulierte R&#252;ckzahlungsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB daran zu messen, ob sie den Arbeitnehmer in der konkreten Ausgestaltung unangemessen benachteiligen.<br />
Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist eine formularm&#228;&#223;ige Vertragsbestimmung unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbr&#228;uchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu ber&#252;cksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gew&#228;hren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Ber&#252;cksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die R&#252;ckzahlungspflicht muss bei verst&#228;ndiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen und andererseits muss der Arbeitnehmer mit der Aus- und Fortbildungsma&#223;nahme eine angemessene Gegenleistung f&#252;r die R&#252;ckzahlungsver-pflichtung erhalten. Dem Arbeitnehmer muss angesichts der durch die vertragliche Bindung bewirkte Einschr&#228;nkung der Berufswahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG) die Erstattungspflicht zumutbar sein. Die f&#252;r den Arbeitnehmer zumutbaren Bindungen sind aufgrund einer G&#252;ter- und Interessenabw&#228;gung nach Ma&#223;gabe des Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgrundsatzes unter Heranziehung aller Umst&#228;nde des Einzelfalles zu ermitteln. Eine R&#252;ckzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der R&#252;ckzahlungspflicht zu entgehen.<br />
aa) Die inhaltliche Angemessenheit und damit Zul&#228;ssigkeit einer R&#252;ckzahlungsvereinbarung wird ma&#223;geblich durch den Grad der mit dieser Vereinbarung verbundenen Bindungsintensit&#228;t bestimmt. Mit der zunehmenden Bindung des Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber durch die drohende R&#252;ckzahlung von Arbeitslohn und Fortbildungskosten geht eine faktische Einschr&#228;nkung seiner K&#252;ndigungsfreiheit einher, welche vor dem Hintergrund des &#252;ber die Generalklausel des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB mittelbar wirkenden Art 12 Abs. 1 GG zu steigenden Anforderungen an die Rechtfertigung der R&#252;ckzahlungsklausel f&#252;hrt. Die Bindungsintensit&#228;t wird ma&#223;geblich bestimmt von der Dauer der Bindung an den Arbeitgeber, hier drei Jahre, aber auch<br />
durch die H&#246;he der den Arbeitnehmer bei einem vorzeitigen Ausscheiden treffenden R&#252;ckzahlungslast.<br />
bb) Die Dauer der Bildungsma&#223;nahme ist ein sehr starkes Indiz f&#252;r die Qualit&#228;t der erworbenen Qualifikation und muss daher in besonderem Ma&#223;e bei der Interessenabw&#228;gung ber&#252;cksichtigt werden. Von der Rechtsprechung sind gewisse Richtlinien zur Beurteilung eines angemessenen Verh&#228;ltnisses zwischen Fortbildungsma&#223;nah-me und Bindungsdauer herausgearbeitet worden. Dazu gilt im Einzelnen: Bei einer Lehrgangsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung darf h&#246;chstens eine sechsmonatige Bindung , bei einer Lehrgangsdauer von bis zu zwei Monaten eine einj&#228;hrige Bindung, bei einer Lehrgangsdauer von drei bis vier Monaten eine zweij&#228;hrige Bindungsfrist und bei einer Lehrgangsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr ohne Arbeitsverpflichtung im Regelfall keine l&#228;ngere Bindung als drei Jahre vereinbart werden. Eine f&#252;nfj&#228;hrige Bindungsdauer setzt eine mehr als zwei Jahre andauernde Fortbildungsma&#223;nahme voraus. Diese Richtwerte gelten jedoch nur im Regelfall, sodass im Einzelfall auch bei k&#252;rzerer Dauer der Fortbildung eine l&#228;ngere Bindung gerechtfertigt sein kann, wenn der Ar-beitgeber beispielsweise erhebliche Mittel aufwendet und die Fortbildung dem Ar-beitnehmer ganz besondere Vorteile bringt. Hohe Aufwendungen des Arbeitgebers allein reichen indessen nicht, die Bindungsdauer &#252;ber das &#252;bliche Ma&#223; hinaus zu verl&#228;ngern.<br />
b) Hieran gemessen ist die R&#252;ckzahlungsvereinbarung unangemessen. Vorliegend dauerte die Fortbildungsma&#223;nahme weniger als zwei Monate.<br />
aa) Die Beklagte kann in Bezug auf die Fortbildungsdauer auch nicht damit geh&#246;rt werden, dass der aus- bzw. fortgebildete Auftragsschwei&#223;er auch nach der erworbe-nen Qualifikation noch durch eine Art „Training in the job&#8221; einer Einarbeitungszeit bed&#252;rfte. Die Fortbildung ist mit Abschluss der Fortbildungsma&#223;nahme beendet. Der Auftragsschwei&#223;er ist als solcher auch einsetzbar. Er darf nicht nur die Berufsbezeichnung bzw. Zusatzqualifikation f&#252;hren, sondern auch die Auftragsschwei&#223;arbeiten durchf&#252;hren. Die Qualifikation eines Auftragsschwei&#223;ers ist nicht von einer zus&#228;tzlichen praktischen Ausbildungsphase im Betrieb abh&#228;ngig. Dies ergibt sich we-der aus der Vereinbarung vom 21.12.2006 noch aus dem Arbeitsvertrag. Die Parteien haben gerade keine R&#252;ckzahlungsvereinbarung f&#252;r eine von der Beklagten finanzierte duale Fortbildungsma&#223;nahme bestehend aus einem theoretischen und einem praktischen Ausbildungsteil vereinbart. So konnte der Kl&#228;ger auch nach Abschluss der Ausbildung unstreitig bei dem Auftraggeber D&#8230; B&#8230; uneingeschr&#228;nkt eingesetzt werden. Allein der Umstand, dass ein „Berufsanf&#228;nger&#8221; noch nicht in gleichem Ma&#223;e produktiv arbeitet wie ein erfahrener Arbeitnehmer, berechtigt nicht dazu, die reine Ausbildungsphase um eine sogenannte praktische Einarbeitungsphase zu verl&#228;ngern, wenn letztere nicht f&#252;r den Ausbildungsgang zwingend vorgeschrieben ist.<br />
bb) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass eine Fortbildung von weniger als zwei Monaten grunds&#228;tzlich eine dreij&#228;hrige Bindungsfrist nicht zu recht-ertigen vermag. Der „Marktwert&#8221; des Kl&#228;gers ist durch die erworbene Zusatzqualifikation nicht in einem Ma&#223;e gestiegen, die es rechtfertigte, die &#252;bliche Bindungsdauer gleich um das Dreifache zu verl&#228;ngern. Hiergegen spricht bereits die kurze Dauer der Fortbildung. In der Fortbildung wird nicht mehr das Schwei&#223;en als solches gelehrt, sondern eine spezielle Schwei&#223;technik vermittelt. Diese Technik wird nicht nur bei Gleisreparaturarbeiten ben&#246;tigt, sondern auch in vielen Bereichen des Maschinenbaus. Es wird mithin nicht verkannt, dass die Einsatzfelder des so fortgebildeten Schwei&#223;ers sich erh&#246;hen und damit auch seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt stei-gen. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung f&#252;r die Zul&#228;ssigkeit einer R&#252;ckzahlungsvereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. ErfK-Preis, Rn. 447 zu § 611 BGB) hat auch nicht sub-stantiiert dargelegt, dass ein Auftragsschwei&#223;er einen um mindestens 15 % h&#246;heren Stundenlohn durchsetzen k&#246;nne als ein „normaler&#8221; Schwei&#223;er. Die Einholung eines diesbez&#252;glichen Sachverst&#228;ndigengutachtens liefe auf einen unzul&#228;ssigen Ausforschungsbeweis hinaus. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass der Kl&#228;ger &#8211; so-weit ersichtlich &#8211; nach erfolgreicher Fortbildung zum Auftragsschwei&#223;er bei der Beklagten keine Gehaltserh&#246;hung erhalten hat. Auch die verwandten Fortbildungskosten (€ 6.540,30) rechtfertigen es nicht, den Kl&#228;ger drei Jahre an das Unternehmen der Beklagten zu binden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten, w&#252;rde sie diese Kosten bereits nach rund 15 Monaten Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers wieder erwirtschaftet haben.   Vorliegend darf im Rahmen der Interessenabw&#228;gung auch nicht au&#223;er Betracht gelassen werden, dass die Beklagte selbst ein ganz erhebliches Eigeninteresse an der Fortbildung des Kl&#228;gers hatte. Sie konnte den Kl&#228;ger ohne diese Qualifikation als Auftragsschwei&#223;er nicht bei ihrem Auftraggeber D&#8230; B&#8230; einsetzen. Allein die Tatsa-che, dass die Beklagte erst nach Ablauf von 15 Monaten wirtschaftlichen Gewinn aus der Besch&#228;ftigung des Kl&#228;gers ziehen w&#252;rde, rechtfertigt es nicht, die grundrechtlich gesch&#252;tzte Berufswahlfreiheit des Kl&#228;gers &#252;ber Geb&#252;hr, d. h. drei Jahre lang, einzu-schr&#228;nken. Dies gilt auch unter Ber&#252;cksichtigung des Grundrechts am eingerichteten und ausge&#252;bten Gewerbebetrieb. Der Umstand, dass fortgebildete, qualifizierte Ar-beitnehmer von der Konkurrenz abgeworben werden, z&#228;hlt zu den typischen Unternehmerrisiken. Dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers bei einer finanzierten Fortbildung auch im Nachhinein Nutznie&#223;er der qualifizierten Arbeitnehmer zu sein, wird schon durch die Zul&#228;ssigkeit von R&#252;ckzahlungsvereinbarung Rechnung getragen. Auch die Beklagte h&#228;tte es in der Hand, durch ad&#228;quate Arbeitsbedingungen den Abwanderungsgel&#252;sten ihrer fortgebildeten Arbeitnehmer zu begegnen.<br />
cc) Lediglich klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der mit der Widerklage geltend gemachte R&#252;ckzahlungsbetrag der H&#246;he nach fehlerhaft, d. h. zu gering, be-rechnet worden ist. Die Beklagte hat angenommen, dass der Kl&#228;ger aufgrund der vertraglich vereinbarten dreij&#228;hrigen Bindung verpflichtet gewesen sei, dass Arbeitsverh&#228;ltnis bis zum 18.08.2009 aufrechtzuerhalten (Seite zwei Mitte der Klagerwiderung vom 21.02.2008). Dabei ist sie irrt&#252;mlich vom Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses (18.08.2006) und nicht vom Ende der strittigen Fortbildungsma&#223;nahme ausgegan-gen. Letztere endete am 23.02.2007, sodass die dreij&#228;hrige Bindung erst am 23.02.2010 geendet h&#228;tte.</p>
<p>3. Die R&#252;ckzahlungsklausel verst&#246;&#223;t vorliegend auch gegen das Transparenzgebot gem&#228;&#223; § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach sind Verwender Allgemeiner Gesch&#228;ftsbe-dingungen entsprechend den Grunds&#228;tzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rech-te und Pflichten ihrer Vertragspartner m&#246;glichst klar und verst&#228;ndlich darzustellen.<br />
Eine Klausel &#252;ber die R&#252;ckerstattung von Fortbildungskosten muss f&#252;r den Arbeit-nehmer klar und verst&#228;ndlich sein. Er muss sich insbesondere dar&#252;ber im Klaren sein, unter welchen konkreten Voraussetzungen f&#252;r ihn in welcher konkreten H&#246;he R&#252;ckzahlungsverpflichtungen entstehen. Neben der Bindungsdauer und der Art des vorzeitigen Ausscheidens hat der Arbeitgeber die ggf. zur&#252;ckzuzahlenden Kosten der H&#246;he nach anzugeben. Vorliegend hat die Beklagte vom Kl&#228;ger zwar nur die anteilige R&#252;ckzahlung bezogen auf die tats&#228;chlichen Gesamtkosten in H&#246;he von € 6.540,30 gefordert. Indessen sind die Ausbildungskosten in der Vereinbarung vom 21.12.2006 mit € 15.000,00 festgelegt. Dem Wortlaut der Vereinbarung l&#228;sst sich auch nicht entnehmen, dass es sich hierbei etwa um einen H&#246;chstbetrag handelt und sich die R&#252;ckzahlungspflicht an den tats&#228;chlichen Kosten orientiert. Dies ergibt sich insbesondere aus dem letzten Satz der Vereinbarung, wonach beim Ausscheiden vor Ausbildungsende „die vollen 15.000,00 Euro zu erstatten&#8221; sind. Der Kl&#228;ger hat zudem in der Berufungsverhandlung unbestritten behauptet, dass die Beklagte zun&#228;chst den R&#252;ckforderungsanspruch auf der Basis von € 15.000,00 ihm gegen&#252;ber geltend gemacht und erst auf Intervention des Kl&#228;gervertreters die tats&#228;chlichen Kos-ten offen gelegt habe. Eine Vertragsklausel, die den Arbeitnehmer im Unklaren &#252;ber die tats&#228;chlichen Ausbildungskosten l&#228;sst, auf die sich die R&#252;ckzahlungspflicht allen-falls beziehen kann, entspricht nicht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Arbeitnehmer ist dann nicht in der Lage, das Kostenrisiko einer vorzeitigen K&#252;ndigung des Arbeitsverh&#228;ltnisses zutreffend einzusch&#228;tzen. Daran &#228;ndert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte mit der Widerklage „nur&#8221; einen auf der Basis von € 6.540,30 berechneten R&#252;ckzahlungsanspruch geltend gemacht hat. Ma&#223;geblicher Zeitpunkt f&#252;r die Beurteilung der Transparenz und damit der Wirksamkeit der Vertragsklausel ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BAG Urt. v. 18.03.2008 &#8211; 9 AZR 186/07 -, DB 2008, 1805 ff.).   4. Die in der Vereinbarung vom 21.12.2006 getroffene R&#252;ckzahlungsklausel ist auch nicht im Wege der geltungserhaltenden Reduktion mit dem Inhalt aufrecht zu erhalten, dass der Kl&#228;ger nur verpflichtet gewesen w&#228;re, das Arbeitsverh&#228;ltnis nach Ausbildungsschluss mindestens ein Jahr aufrechtzuerhalten und im Falle vorzeitiger Eigenk&#252;ndigung verpflichtet gewesen w&#228;re, 1/12 von € 6.540,30 f&#252;r jeden Monat der vorzeitigen Beendigung an die Beklagte zur&#252;ckzuzahlen. Eine in diesem Sinne geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet aus (BAG Urt. v. 23.01.2007 &#8211; 9 AZR 482/06 -, AP Nr. 38 zu § 611 BGB ‚Ausbildungsbeihilfe‘).   II. Nach alledem war die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Vorinstanz: 2 Ca 94/08 ArbG L&#252;beck</p>
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