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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitsvertrag</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine Sanktion wenn Arbeitsangebot gegen arbeitsrechtliche Grunds&#228;tze verst&#246;&#223;t</title>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 14:52:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG II]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Hartz IV]]></category>
		<category><![CDATA[Jobcenter]]></category>
		<category><![CDATA[Leistungskürzung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanktion]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein Jobcenter einem Bezieher von Hartz IV Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen. Dies [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en hat mit Urteil vom 25.11.2011, Az.: S 22 AS 869/09 entschieden, dass wenn ein <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/jobcenter/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Jobcenter">Jobcenter</a> einem Bezieher von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/hartz-iv/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Hartz IV">Hartz IV</a> Leistungen ein Arbeitsangebot unterbreitet , darf dieses Angebot nicht gegen das Arbeitsrecht versto&#223;en. Weigert sich der Arbeitslose ein solches Arbeitsverh&#228;ltnis einzugehen, darf die Beh&#246;rde ihre Leistungen nicht um 30 % k&#252;rzen.</p>
<p>Dies hat das Sozialgericht Gie&#223;en jetzt entschieden. Es ist schon erstaunlich dass so ein Fall erst entschieden werden muss. Die gesetzlichen Regelungen sind insoweit eigentlich eindeutig. Das Problem f&#252;r die Leistungsberechtigen ist immer, dass Sie erst nach der Gerichtsentscheidung erfahren ob Ihre Einsch&#228;tzung der Rechtm&#228;&#223;igkeit oder Unrechtm&#228;&#223;igkeit richtig gewesen ist.</p>
<p><span id="more-1517"></span></p>
<p>Dem 45j&#228;hrigen Kl&#228;ger aus dem Wetteraukreis war vom Jobcenter eine Besch&#228;ftigung als Kraftfahrer bei einer Firma f&#252;r G&#252;tertransporte angeboten worden. Er weigerte sich, den ihm vorgelegten <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben, weil er mit den Arbeitsbedingungen nicht einverstanden war. Das Jobcenter k&#252;rzte daraufhin die Hartz IV Leistungen um 30 % (= 112,00 € monatlich) und begr&#252;ndete dies damit, der Arbeitslose habe das Zustandekommen eines Arbeitverh&#228;ltnisses durch sein Verhalten vereitelt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Sozialgericht Gie&#223;en war nach &#220;berpr&#252;fung des Arbeitsvertrages anderer Auffassung. Der Vertrag sah eine pauschale Verg&#252;tung von &#220;berstunden vor, ohne dass erkennbar war, in welchem Umfang &#220;berstunden &#252;berhaupt anfallen. Eine solche Regelung ist nicht klar und verst&#228;ndlich, ein Arbeitnehmer muss bei Vertragsschluss erkennen k&#246;nnen, was ggf. auf ihn zukommt und welche Leistung er f&#252;r die vereinbarte Verg&#252;tung maximal erbringen muss, urteilte das Gericht und hielt das Arbeitsangebot schon deshalb f&#252;r unzumutbar. Hinzu kam, dass auch die Regelung &#252;ber eine m&#246;gliche Haftung des Arbeitnehmers im Schadensfalle nicht klar und verst&#228;ndlich war, weil die eine Schadenersatzpflicht ausl&#246;senden Pflichtverletzungen nicht n&#228;her bezeichnet wurden.</p>
<p>Auch diese Regelung hielt das Gericht f&#252;r unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung des potentiellen Arbeitnehmers darstelle.</p>
<p>Bei einem schuldhaften Verhalten eines Arbeitnehmers habe der Arbeitgeber in erster Linie die M&#246;glichkeit der K&#252;ndigung, eine dar&#252;ber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers auch f&#252;r die geringste Form von Fahrl&#228;ssigkeit lasse sich nur ausnahmsweise rechtfertigen. Das Jobcenter muss jetzt den gek&#252;rzten Betrag wieder an den Kl&#228;ger auszahlen.</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Gie&#223;en" href="https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&amp;id=4497&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=" target="_blank">Pressemitteilung des SG Gie&#223;en vom 13.12.2011</a></p>
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		<title>Weigerung schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschreiben rechtfertigt keine Sperrzeit</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2011 15:03:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialrecht]]></category>
		<category><![CDATA[ALG I]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Sozialgericht Heilbronn &#8211; S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein m&#252;ndlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterschreiben hierauf keine Sperrzeit gest&#252;tzt werden kann. Es g&#228;be keine Pflicht des Arbeitnehmers einen schlechteren Arbeitsvertrag zu unterschrieben und demnach l&#228;ge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, dass eine Sperrzeit rechtfertigen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Sozialgericht Heilbronn &#8211; S 7 AL 4100/08 – hat entschieden, dass wenn sich ein m&#252;ndlich eingestellter Arbeitnehmer weigert einen abweichenden schriftlichen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschreiben hierauf keine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sperrzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sperrzeit">Sperrzeit</a> gest&#252;tzt werden kann. Es g&#228;be keine Pflicht des Arbeitnehmers einen schlechteren <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> zu unterschrieben und demnach l&#228;ge auch kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers vor, dass eine Sperrzeit rechtfertigen w&#252;rde.</p>
<p>Die Entscheidung best&#228;tigt, dass auch ein m&#252;ndlich geschlossener Arbeitsvertrag bindend ist.</p>
<p><span id="more-1523"></span></p>
<p>Ein Arbeitgeber versuchte, seinen nach m&#252;ndlicher Vereinbarung eingestellten Mitarbeiter S zu bewegen, einen neuen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Hierin sollte S u.a. zur gelegentlichen Mehrarbeit (&#220;berstunden, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit) verpflichtet werden. Als sich S weigerte, wurde ihm gek&#252;ndigt. S meldete sich sodann arbeitslos; gegen die K&#252;ndigung ging er nicht vor. Die Agentur f&#252;r Arbeit verh&#228;ngte daraufhin eine Sperrzeit von 12 Wochen: S habe ohne wichtigen Grund Anlass zur L&#246;sung seines Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisses gegeben. Denn er habe den ihm vorgelegten Arbeitsvertrag nicht unterschrieben, obgleich er h&#228;tte erkennen m&#252;ssen, dass er hierdurch seine Arbeitsstelle verliere.</p>
<p>Seine hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht war erfolgreich:</p>
<p>S habe sich nicht arbeitsvertragswidrig verhalten. Er sei gegen&#252;ber seinem Arbeitsgeber nicht dazu verpflichtet gewesen, einen anderen Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. Eine solche Pflicht sei mit der Vertragsfreiheit des Arbeitnehmers nicht vereinbar.</p>
<p>Die nachgeschobene Begr&#252;ndung der Agentur f&#252;r Arbeit im Gerichtstermin, S sei generell nicht bereit gewesen, konkrete Arbeitsauftr&#228;ge seines Arbeitgebers am Wochenende und an Feiertagen zu &#252;bernehmen, sei nicht nachgewiesen. Hierf&#252;r trage sie jedoch die Beweislast. Der Arbeitgeber habe S auch gar nicht gek&#252;ndigt, weil er einem konkreten Arbeitseinsatz nicht nachgekommen sei, sondern allein wegen dessen Weigerung, den neuen Arbeitsvertrag abzuschlie&#223;en. Zu Unrecht habe die Agentur f&#252;r Arbeit angenommen, der Arbeitgeber sei vor einer K&#252;ndigung nicht verpflichtet, ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers zun&#228;chst abzuwarten, sondern k&#246;nne &#8220;vorsorglich&#8221; k&#252;ndigen, um gegebenenfalls in der Zukunft auftretende Probleme zu vermeiden. Etwas anderes k&#246;nnte aus Sicht des Gerichts gegebenenfalls dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer ein schwerwiegendes Fehlverhalten ank&#252;ndige, was hier ebenfalls nicht nachgewiesen sei. Dar&#252;ber hinaus sei S von seinem Arbeitgeber vor der K&#252;ndigung auch nicht abgemahnt worden; grob fahrl&#228;ssiges Verhalten k&#246;nne ihm schon deshalb nicht vorgeworfen werden</p>
<p>(Sozialgericht Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 29.10.2011 &#8211; Az.: S 7 AL 4100/08, nicht rechtskr&#228;ftig).</p>
<p>Quelle: <a title="Pressemitteilung des SG Heilbronn" href="http://www.sg-heilbronn.de/servlet/PB/menu/1272756/index.html?ROOT=1183820" target="_blank">Pressemitteilung des SG Heilbronn</a></p>
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		<title>LAG Hessen: Keine h&#246;here Verg&#252;tung f&#252;r Chefarzt</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Nov 2008 10:13:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[- Tarifrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 3 Sa 1798/07 &#8211; hat entschieden, dass sich die Verg&#252;tung des Chefarztes eines Kreiskrankenhauses, in dessen Arbeitsvertrag eine Koppelung an eine bestimmte Verg&#252;tungsgruppe des damals geltenden BAT vereinbart worden ist, nicht nach dem TV-&#196;rzte/VkA Tarifgebiet West zu richtet. Sachverhalt: In dem Streitfall orientierte sich ein Bestandteil der einem Chefarzt zu zahlende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Hessische Landesarbeitsgericht &#8211; 3 Sa 1798/07 &#8211; hat entschieden, dass sich die Verg&#252;tung des Chefarztes eines Kreiskrankenhauses, in dessen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> eine Koppelung an eine bestimmte Verg&#252;tungsgruppe des damals geltenden <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bat/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with BAT">BAT</a> vereinbart worden ist, nicht nach dem TV-&#196;rzte/VkA Tarifgebiet West zu richtet.</p>
<p><span id="more-546"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
In dem Streitfall orientierte sich ein Bestandteil der einem Chefarzt zu zahlende Verg&#252;tung nach dem im Jahr 1986 abgeschlossenen Arbeitsvertrag an einer bestimmten genannten Verg&#252;tungsgruppe des BAT in Verbindung mit einem Verg&#252;tungstarifvertrag f&#252;r Mitglieder der<br />
Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverb&#228;nde (VkA). Ab Herbst 2005 erhielt der Chefarzt seine Verg&#252;tung auf der Grundlage des TV&#246;D/VkA. Die Bezahlung einer h&#246;heren Verg&#252;tung unter Heranziehung des zwischen dem Marburger Bund und den kommunalen Arbeitgebern geschlossenen Tarifvertrags TV-&#196;rzte/VkA lehnte die Klinik ab. Der Chefarzt klagte daraufhin den Differenzbetrag von monatlich € 1.760,00 ein. Er vertrat die Ansicht, die erg&#228;nzende Vertragsauslegung ergebe, dass die Verg&#252;tungsregelungen des TV-&#196;rzte/VkA als dem spezielleren &#196;rztetarifvertrag und nicht die des allgemeinen, berufsgruppen&#252;bergreifenden TV&#246;D auf das Arbeitsverh&#228;ltnis anzuwenden seien.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage stattgegeben.</p>
<p>Die von dem Kliniktr&#228;ger eingelegte Berufung hatte Erfolg.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der klagende Chefarzt keinen Anspruch auf eine Verg&#252;tung, die sich nach dem TV-&#196;rzte/VkA errechnet. Entgegen der von dem Kl&#228;ger vertretenen Ansicht tritt die Entgeltgruppe IV/Stufe 1 der Tabelle TV-&#196;rzte/VkA &#8211; Tarifgebiet West nicht an die Stelle der im Arbeitsvertrag aufgef&#252;hrten Verg&#252;tungsgruppe I BAT. Dies folge aus der Auslegung des Arbeitsvertrags.</p>
<p>Inwieweit der im Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT und der ma&#223;gebende Verg&#252;tungstarifvertrag durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt werden, ergebe sich nicht allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien des TV&#246;D-BT-K und des TV-&#196;rzte/VkA dem jeweiligen Tarifvertrag ersetzende Funktion beimessen, denn eine beiderseitige Tarifbindung des Kl&#228;gers und des Beklagten bestehe nicht.</p>
<p>Auch nach dem Wortlaut der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel handele es sich bei dem TV&#246;D-BT-K und/oder dem TV-&#196;rzte/VkA nicht um einen den BAT im Bereich der VkA ersetzenden Tarifvertrag. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch k&#246;nnten nur solche Tarifwerke einen anderen Tarifvertrag ersetzen, die von den Tarifvertragsparteien vereinbart worden seien, die auch den zu ersetzenden Tarifvertrag &#8211; hier den BAT &#8211; abgeschlossen haben. Zudem m&#252;sse es sich um einen einzigen Tarifvertrag handeln, der als Ersatz vorgesehen sei. Letzteres h&#228;tten die Arbeitsvertragsparteien unmissverst&#228;ndlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Ersetzung nach dem ausdr&#252;cklichen Wortlaut des Arbeitsvertrages „durch einen anderen Tarifvertrag&#8221; erfolgen muss. Im Bereich der VkA erfassten aber nicht nur ein, sondern zwei Tarifvertr&#228;ge in ihrem pers&#246;nlichen Geltungsbereich Krankenhaus&#228;rzte.</p>
<p>Auch aus dem Arbeitsvertrag der Parteien folge im Wege der Auslegung keine Vorrangregelung f&#252;r einen der Tarifvertr&#228;ge, insbesondere f&#252;hre der Zweck der Bezugnahme nicht zu einer Aufl&#246;sung der Kollision. Zwar k&#246;nne davon ausgegangen werden, dass eine dynamische Verweisung auf die h&#246;chste f&#252;r &#196;rzte geltende Tarifgruppe gewollt gewesen sei. Daraus k&#246;nne aber kein Schluss auf eine Auswahl in Bezug auf die derzeit m&#246;glichen Tarifwerke getroffen werden.</p>
<p>Der TV-&#196;rzte/VkA komme auch nicht im Wege erg&#228;nzender Vertragsauslegung zur Anwendung. Zum einen sei zweifelhaft, ob &#252;berhaupt eine ausf&#252;llungsbed&#252;rftige Vertragsl&#252;cke angenommen werden k&#246;nne. In jedem Fall seien die Gerichte f&#252;r Arbeitssachen im Streitfall mangels ausreichender Anhaltspunkte aus dem Vertrag nicht befugt, eine etwaige L&#252;cke zu schlie&#223;en.</p>
<p>Auch der Hinweis des Kl&#228;gers, dass ihm zumindest eine ebenso hohe tarifliche Grundverg&#252;tung zustehen m&#252;sse wie einem leitenden Oberarzt, weil er eine h&#246;herwertige Arbeitsleistung erbringe, greife nicht durch. Der Grundsatz „Gleicher Lohn f&#252;r gleiche Arbeit&#8221; sei in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeing&#252;ltige Anspruchsgrundlage, sondern bed&#252;rfe der Umsetzung in spezifischen Anspruchsgrundlagen. In Fragen der Verg&#252;tung bestehe Vertragsfreiheit, die lediglich durch verschiedene rechtliche Bindungen wie Diskriminierungsverbote und tarifliche Mindestentgelte eingeschr&#228;nkt sei. Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.</p>
<p>Letztlich f&#252;hrten auch die Grunds&#228;tze &#252;ber den Wegfall der Gesch&#228;ftsgrundlage gem. § 313 BGB im Streitfall nicht zu einer Anwendung des TV-&#196;rzte/VkA. Selbst bei Annahme einer St&#246;rung der Gesch&#228;ftsgrundlage sei diese nur dann rechtlich erheblich, wenn und soweit das Festhalten am unver&#228;nderten Vertrag den Parteien nicht zugemutet werden kann. Dies sei bei dem Kl&#228;ger aufgrund seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverh&#228;ltnis nicht anzunehmen. Es stelle f&#252;r ihn keine unzumutbare Belastung dar, wenn das Vertragsverh&#228;ltnis bis zu diesem Zeitpunkt f&#252;r wenige Monate auf der Grundlage des BAT in der zuletzt geltenden Fassung fortgef&#252;hrt werde. Der daraus resultierende Nachteil halte sich f&#252;r ihn in zumutbaren Grenzen, weil ihm lediglich ein Einkommenszuwachs f&#252;r einen kurzen Zeitraum vorenthalten wurde.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 14/08 des Hess. LAG, Urteil vom 15. August 2008 &#8211; 3 Sa 1798/07</p>
<p>Vorinstanz: Arbeitsgericht Darmstadt vom 19. September 2007 &#8211; 5 Ca 34/07</p>
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		<title>BAG: Befristeter Arbeitsvertrag &#8211; vor&#252;bergehender Bedarf an der Arbeitsleistung &#8211; Betriebs&#252;bergang</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Oct 2008 08:39:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Befristung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsübergang]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 855/07 &#8211; hat entschieden, dass die &#220;bertragung bisher von der Bundeswehr durchgef&#252;hrter milit&#228;rischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegr&#252;ndete GmbH keinen Betriebs&#252;bergang darstellt , wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgel&#246;st wird. Sachverhalt: Der Kl&#228;ger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 8 AZR 855/07 &#8211; hat entschieden, dass die &#220;bertragung bisher von der Bundeswehr durchgef&#252;hrter milit&#228;rischer Instandsetzungsarbeiten auf eine neu gegr&#252;ndete GmbH keinen Betriebs&#252;bergang darstellt , wenn die bisherige Instandsetzungseinheit durch die Bundeswehr aufgel&#246;st wird.<span id="more-530"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:<br />
Der Kl&#228;ger war bei der Bundeswehr bis zum 30. Juni 2006 als LKW-Mechaniker auf Grund von vier aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsvertr&#228;gen im Regionalen Instandsetzungszentrum des Heeres in S t&#228;tig. Dieses war als selbst&#228;ndige milit&#228;rische Einheit einer Division angegliedert. Nach dem Kabinettsbeschluss zur Umstrukturierung der Bundeswehr sollen die Instandsetzungsarbeiten in Zukunft von einer vom Bund und einer Industrieholding zu gr&#252;ndenden GmbH durchgef&#252;hrt werden. Daraufhin verf&#252;gte die Beklagte am 7. Dezember 2005 die Aufl&#246;sung des Regionalen Instandsetzungszentrums S zum 31. Dezember 2006. Der letzte <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> des Kl&#228;gers hatte folgende <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> enthalten: „Das Arbeitsverh&#228;ltnis ist befristet bis zum Erreichen folgenden Zweckes: Bis zur Aufl&#246;sung des Regionalen Instandsetzungszentrums S; l&#228;ngstens bis 30.06.2006&#8243;.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat die Feststellung der Unwirksamkeit der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a>, die Weiterbesch&#228;ftigung sowie Arbeitsentgelt von der Bundeswehr verlangt. Er ist der Ansicht, f&#252;r die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> fehle es ua. deshalb an einem sachlichen Grund, weil ein Betriebs&#252;bergang vorgelegen habe.</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:<br />
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl&#228;gers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolglos, weil ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG f&#252;r die Befristung des Arbeitsvertrages des Kl&#228;gers vorgelegen hat. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war vorhersehbar, dass mit der &#220;bertragung der Instandsetzungsaufgaben ab dem 1. Juli 2006 auf die GmbH kein Bedarf an der Arbeitsleistung des Kl&#228;gers mehr bestehen werde. Die &#220;bertragung dieser Instandsetzungsarbeiten auf die GmbH, verbunden mit der Schlie&#223;ung des Regionalen Instandsetzungszentrums S hat keinen Betriebs&#252;bergang dargestellt.</p>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 86/08; Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Oktober 2008 &#8211; 8 AZR 855/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13. September 2007- 4 Sa 1764/06 -</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen kann als AGB unwirksam sein</title>
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		<pubDate>Wed, 30 Jul 2008 10:58:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Freiwilligkeit]]></category>
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		<category><![CDATA[Sonderzahlung]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 606/07 &#8211; hat zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen entschieden. Im streitigen Arbeitsvertrag war eine Gratifikation ausdr&#252;cklich zugesagt worden. In einer weiteren Klausel war geregelt, dass die Gratifikation eine widerrufliche Leistung darstelle. Das BAG sah hierin einen Widerspruch in den AGBs der zu Lasten des Verwenders gehe. Lesen Sie dazu die Pressemitteilung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 606/07 &#8211; hat zum Freiwilligkeitsvorbehalt bei Sonderzahlungen entschieden. Im streitigen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> war eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/gratifikation/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Gratifikation">Gratifikation</a> ausdr&#252;cklich zugesagt worden. In einer weiteren <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/klausel/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Klausel">Klausel</a> war geregelt, dass die Gratifikation eine widerrufliche Leistung darstelle. Das BAG sah hierin einen Widerspruch in den AGBs der zu Lasten des Verwenders gehe.</p>
<p><span id="more-254"></span>Lesen Sie dazu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts (Hervorhebungen durch den Autor):<br />
Der Arbeitgeber kann bei <strong>Sonderzahlungen </strong>- anders als bei laufendem Arbeitsentgelt &#8211; grunds&#228;tzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung f&#252;r k&#252;nftige Bezugszeitr&#228;ume ausschlie&#223;en. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher H&#246;he er k&#252;nftig Sonderzahlungen gew&#228;hrt. F&#252;r die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/sonderzahlung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Sonderzahlung">Sonderzahlung</a> verfolgten Zweck an. Der <strong>Vorbehalt </strong>ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschlie&#223;lich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zus&#228;tzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem <strong>Freiwilligkeitsvorbehalt </strong>verbinden. Es gen&#252;gt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag. Ein solcher Hinweis muss in einem <span style="#000000;"><strong><a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/formulararbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Formulararbeitsvertrag">Formulararbeitsvertrag</a> </strong></span>allerdings dem Transparenzgebot gerecht werden. Er muss deshalb klar und verst&#228;ndlich sein. Daran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten H&#246;he ausdr&#252;cklich zusagt und eine andere Vertragsklausel in Widerspruch dazu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.<br />
Auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres Bruttomonatsgehalts geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der <strong>im Arbeitsvertrag diese Gratifikation ausdr&#252;cklich zugesagt worden war. Im Arbeitsvertrag war dar&#252;ber hinaus geregelt, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, wenn sie gew&#228;hrt wird.</strong> Die Vorinstanzen hatten die Klage deshalb abgewiesen.<br />
Die Revision der Kl&#228;gerin hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Bei den zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation von den Parteien getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um <strong>Allgemeine Vertragsbedingungen</strong>. <strong>Soweit diese einen Rechtsanspruch der Kl&#228;gerin auf eine Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres monatlichen Bruttogehalts ausschlie&#223;en, widersprechen sie der Zusage des Arbeitgebers</strong>, der Kl&#228;gerin eine Weihnachtsgratifikation in H&#246;he ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verst&#228;ndlich und deshalb unwirksam. Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schlie&#223;en sich aus. Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 59/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 30. Juli 2008 &#8211; 10 AZR 606/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Th&#252;ringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 22. M&#228;rz 2007 &#8211; 3 Sa 66/07 -</p>
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		<title>BAG: Doppelte Schriftformklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam</title>
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		<pubDate>Wed, 21 May 2008 16:29:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Benachteiligungsverbot]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebliche Übung]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Schriftformklausel]]></category>
		<category><![CDATA[Klausel]]></category>
		<category><![CDATA[Schriftform]]></category>
		<category><![CDATA[Treu und Glauben]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 382/07 &#8211; hat ein Urteil des LAG D&#252;sseldorf best&#228;tigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen Vorrang. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 382/07 &#8211; hat ein Urteil des LAG D&#252;sseldorf best&#228;tigt und entschieden, dass vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/treu-und-glauben/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Treu und Glauben">Treu und Glauben</a> unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen Vorrang.</p>
<p><span id="more-208"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war von Mai 2002 bis zum 31. M&#228;rz 2006 f&#252;r die Beklagte als B&#252;roleiter in China mit dortigem Wohnsitz besch&#228;ftigt. <strong>Die Beklagte erstattete ihm und den anderen dort t&#228;tigen Mitarbeitern die Kosten f&#252;r die Miete. Ab August 2005 verweigerte sie gegen&#252;ber dem mittlerweile gek&#252;ndigten Kl&#228;ger die Fortsetzung dieser &#220;bung unter Berufung auf die im <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrag">Arbeitsvertrag</a> enthaltene Schriftformklausel.</strong> Nach dem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/formulararbeitsvertrag/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Formulararbeitsvertrag">Formulararbeitsvertrag</a> bed&#252;rfen &#196;nderungen und Erg&#228;nzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftform/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftform">Schriftform</a>.Der Neunte Senat hat ebenso wie das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. <strong>Der Erstattungsanspruch des Kl&#228;gers folgt aus betrieblicher &#220;bung. Die Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher</strong> gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB <strong>unwirksam</strong>. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine m&#252;ndliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.</p>
<p>Im Urteil des Landesarbeitsgerichts hei&#223;t es dazu:</p>
<blockquote><p>Schriftformklauseln benachteiligen den Vertragspartner des Verwenders von <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> entgegen den Geboten von Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unangemessen, wenn nach ihnen auch nach dem Vertragsschluss getroffene m&#252;ndliche Abmachungen mit umfassend zur Vertretung des Verwenders der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/agb/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with AGB">AGB</a> berechtigten Personen ohne schriftliche Best&#228;tigung keine G&#252;ltigkeit haben (im Anschluss an BGH NJW 1986, S. 1809 und BGH NJW 1983, S. 1853 zu § 9 AGBG). 2. Ist eine Schriftformklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, kann sie wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (§ 306 Abs. 2 BGB) nicht mit dem Inhalt aufrechterhalten werden, dass sie Anspr&#252;che, die aufgrund einer betrieblichen &#220;bung entstanden sind, ausschlie&#223;t, sofern die betriebliche &#220;bung nicht schriftlich festgelegt wurde (im Anschluss an BAG AP Nr. 3 zu § 309 BGB).</p></blockquote>
<p>Nach Pressemitteilung Nr. 39/08 des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 20. Mai 2008 &#8211; 9 AZR 382/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 13. April 2007 &#8211; 9 Sa 143/07 -</p>
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