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LAG Hamm: Essen am Arbeitsplatz

Erstellt von RA-Felsmann am 8. August 2008

Das Landesarbeitsgericht Hamm – 8 Sa 68/06 – hat entschieden, dass eine im Altenheim beschäftigte Altenpflegerin auch bei Fehlen spezieller Hygienevorschriften gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt , wenn sie auf dem Weg zur Pflegetätigkeit über den für Bewohner und Besucher zugänglichen Flur ein Brötchen verzehrt. Im Dienstleistungsbereich mit Kundenkontakt entspricht ein solches Verhalten schon nach der Verkehrsanschauung auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung oder Anweisung nicht dem erwarteten Erscheinungsbild des Unternehmens. Wenn die beim Brötchenverzehr angetroffene Arbeitnehmerin im Personalgespräch hartnäckig und uneinsichtig an ihrer Auffassung der Rechtmäßigkeit ihres Verhaltens mit den Worten festhält, “Ich esse, wann ich will”, so ist gleichwohl vor Ausspruch einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung eine Abmahnung erforderlich.

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Tags: - Kündigung, Abmahnung, Arbeitsrecht, arbeitsvertragliche Pflichten, verhaltensbedingte Kündigung, wichtiger Grund

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