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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitsvertrags</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>BAG: Befristung eines Arbeitsvertrags &#8211; Schriftformerfordernis</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Apr 2008 12:39:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur m&#252;ndlich die Befristung eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. &#220;bersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um R&#252;cksendung eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> eines <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsvertrags/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsvertrags">Arbeitsvertrags</a> zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien nur m&#252;ndlich die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/befristung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Befristung">Befristung</a> eines Arbeitsvertrags, so ist die Befristungsabrede unwirksam und ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen. &#220;bersendet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn einen von ihm bereits unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Bitte um R&#252;cksendung eines unterzeichneten Exemplars, kann der Arbeitnehmer das Vertragsangebot des Arbeitgebers grunds&#228;tzlich nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.<span id="more-190"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger war bei der Beklagten als Industriemechaniker auf Grund eines vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 befristeten Arbeitsvertrags besch&#228;ftigt. Die Beklagte &#252;bersandte dem Kl&#228;ger vor Beginn des Arbeitsverh&#228;ltnisses einen von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag mit der Bitte um Unterzeichnung und baldige R&#252;ckgabe. Der Kl&#228;ger nahm vereinbarungsgem&#228;&#223; am 4. Januar 2005 seine Arbeit auf. Auf Nachfrage eines Vertreters der Beklagten &#252;bergab er nach seinem <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsantritt/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsantritt">Arbeitsantritt</a> den von ihm unterzeichneten Arbeitsvertrag.</p>
<p>Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Das <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/schriftformerfordernis/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Schriftformerfordernis">Schriftformerfordernis</a> des § 14 Abs. 4 TzBfG ist durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags gewahrt. Dies gilt auch dann, wenn der Kl&#228;ger den Vertrag erst nach dem Arbeitsantritt unterzeichnet haben sollte. Durch die Arbeitsaufnahme ist ein Arbeitsverh&#228;ltnis nicht begr&#252;ndet worden, da die Beklagte ihr Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der R&#252;ckgabe des unterzeichneten Arbeitsvertrags abh&#228;ngig gemacht hatte.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 33/08 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008 &#8211; 7 AZR 1048/06 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-W&#252;rttemberg, Urteil vom 6. November 2006 &#8211; 4 Sa 28/06 -</p>
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