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	<title>Rechtsanwalt in Kiel &#187; Arbeitszeit</title>
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	<description>Rechtsanwalt Felsmann Anwalt in Kiel - Arbeitsrecht - Sozialrecht - Strafrecht</description>
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		<title>Keine Verg&#252;tung von zwangsl&#228;ufig an Bord eines Schiffes verbrachter Freizeit</title>
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		<pubDate>Thu, 28 May 2009 14:06:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 6 AZR 141/08 &#8211; hat entschieden, dass Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverh&#228;ltnisse der TV&#246;D Anwendung findet, f&#252;r die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Verg&#252;tung haben, wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 6 AZR 141/08 &#8211; hat entschieden, dass Besatzungsmitglieder eines Schiffes, auf deren Arbeitsverh&#228;ltnisse der TV&#246;D Anwendung findet, f&#252;r die nach dem Ende der Dienste bestehende Anwesenheit an Bord des Schiffes nur dann einen tarifvertraglichen Anspruch auf Verg&#252;tung haben, wenn die Anwesenheit angeordnet worden ist. Eine konkludente Anordnung der Anwesenheit an Bord folgt f&#252;r die Besatzung nicht schon aus dem faktischen Zwang, w&#228;hrend des Aufenthalts auf See auch au&#223;erhalb der regelm&#228;&#223;igen <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> an Bord zu bleiben.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat einen Unterschied zwischen dem Verbleiben an Bord und der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/bereitschaftszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Bereitschaftszeit">Bereitschaftszeit</a> eines Arztes gesehen.</p>
<p><span id="more-1034"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger ist als leitender Ingenieur auf einem Mehrzweckschiff besch&#228;ftigt. Das Schiff ist durchgehend sieben Tage in der Woche 24 Stunden im Einsatz. Nach einem Einsatztag f&#228;hrt das Schiff in der Regel nicht zu seinem Heimathafen zur&#252;ck, sondern verbleibt auf See und geht dort vor Anker. Nur gelegentlich werden auch H&#228;fen angefahren. Die Besatzung arbeitet im Wochenwechselschichtdienst. Die Schicht an Bord dauert sieben Tage. Die operativen Dienstposten, wozu der des Kl&#228;gers geh&#246;rt, haben dabei einen Tagesdienst von durchschnittlich 12 Stunden. An die Schicht an Bord schlie&#223;t sich eine Freiwoche sowie eine Arbeitswoche an Land an.</p>
<p>Mit seiner Klage hat der Kl&#228;ger die Verg&#252;tung von Zeiten verlangt, die er nach Dienstende zwangsl&#228;ufig an Bord des Schiffes verbracht hat. Er hat geltend gemacht, die Zeiten au&#223;erhalb der eigentlichen Arbeitszeit seien als Bereitschaftsdienst zu werten, weil er sich f&#252;r nicht vorhersehbare Sondereins&#228;tze bereithalten m&#252;sse.</p>
<p>Die Klage war in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Anwesenheit an Bord war in den streitgegenst&#228;ndlichen Zeiten weder ausdr&#252;cklich noch konkludent iSv. § 47 Nr. 3 TV&#246;D-BT-V (Bund) angeordnet.<br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 &#8211; 6 AZR 141/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29. Januar 2008 &#8211; 5 Sa 43/07 -</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 55/09</p>
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		<title>BAG: Wechselschichtzulage bei Bereitschaftszeiten von Rettungssanit&#228;tern</title>
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		<pubDate>Thu, 25 Sep 2008 07:15:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 669/07 &#8211; hat entschieden, dass Rettungssanit&#228;tern die im Schichtdienst arbeiten auch f&#252;r Bereitschaftszeiten Wechselschichtzulagen nach dem neuen TV&#246;D zustehen. Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst (TV&#246;D) erhalten Besch&#228;ftigte, die st&#228;ndig Wechselschichtarbeit leisten, eine Zulage von monatlich 105,00 Euro und einen Zusatzurlaub. Auch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 10 AZR 669/07 &#8211; hat entschieden, dass Rettungssanit&#228;tern die im Schichtdienst arbeiten auch f&#252;r Bereitschaftszeiten Wechselschichtzulagen nach dem neuen TV&#246;D zustehen.</p>
<p><span id="more-435"></span><br />
Nach dem am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrag f&#252;r den &#246;ffentlichen Dienst (TV&#246;D) erhalten Besch&#228;ftigte, die st&#228;ndig Wechselschichtarbeit leisten, eine Zulage von monatlich 105,00 Euro und einen Zusatzurlaub. Auch die im Rettungsdienst &#252;blichen Bereitschaftszeiten k&#246;nnen in Wechselschicht geleistet werden und die entsprechenden Leistungen ausl&#246;sen.</p>
<p>Auf die Zahlung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/wechselschichtzulage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wechselschichtzulage">Wechselschichtzulage</a> und den Zusatzurlaub geklagt hatte ein Rettungssanit&#228;ter einer Rettungswache, der in zwei Dienstschichten von je 12 Stunden regelm&#228;&#223;ig nach einem Dienstplan eingesetzt wurde. Nachdem der beklagte Landkreis bis zum Juni 2006 die <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/wechselschichtzulage/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Wechselschichtzulage">Wechselschichtzulage</a> gezahlt und den Zusatzurlaub gew&#228;hrt hatte, stellte er diese Leistungen ein. Er begr&#252;ndete dies damit, dass in die regelm&#228;&#223;ige <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> in nicht unerheblichem Umfang Zeiten fielen, in denen keine Vollarbeit geleistet werde. Der Kl&#228;ger hat gemeint, die durch die Zulage auszugleichenden Belastungen l&#228;gen auch und gerade w&#228;hrend der Bereitschaftszeiten vor, in denen st&#228;ndig die sofortige Einsatzbereitschaft sichergestellt sein m&#252;sse. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kl&#228;ger lediglich eine Schichtzulage in H&#246;he von 40,00 Euro monatlich zugesprochen und die Klage im &#220;brigen abgewiesen. Hiergegen hatten der beklagte Landkreis Revision und der Kl&#228;ger Anschlussrevision eingelegt.</p>
<p>Die Revision des beklagten Landkreises hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg, w&#228;hrend die Anschlussrevision des Kl&#228;gers erfolgreich war. <strong>Dem Kl&#228;ger stehen nach der tariflichen Regelung die beanspruchten Leistungen im vollen Umfang zu</strong>. Der Kl&#228;ger leistet in der Rettungswache st&#228;ndig Wechselschichtarbeit, da in ihr ununterbrochen in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet wird. <strong>Bereitschaftszeiten geh&#246;ren zur regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit</strong>. Im Gegensatz zum Bereitschaftsdienst, der au&#223;erhalb der regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit zu leisten ist und gesondert verg&#252;tet wird, umfassen die Bereitschaftszeiten keine im voraus festgelegte Zeiten ohne Arbeitsleistung, so dass die wechselnden Arbeitsschichten auch durch die Zeiten, in denen nicht voll gearbeitet wird, im tariflichen Sinne nicht unterbrochen werden.</p>
<p>Nach BAG &#8211; Pressemitteilung Nr. 75/08</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2008 &#8211; 10 AZR 669/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht D&#252;sseldorf, Urteil vom 27. Juli 2007 &#8211; 9 Sa 625/07 -</p>
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		<title>BAG: Anspruch auf Verl&#228;ngerung der Arbeitszeit &#8211; h&#246;herwertiger Arbeitsplatz</title>
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		<pubDate>Tue, 16 Sep 2008 15:39:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zur Verl&#228;ngerung der Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitarbeit getroffen: Teilzeitbesch&#228;ftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verl&#228;ngerung ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden&#8221; freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden&#8221; Arbeitsplatz handelt es sich regelm&#228;&#223;ig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht hat eine Entscheidung zur Verl&#228;ngerung der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> im Rahmen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/teilzeitarbeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Teilzeitarbeit">Teilzeitarbeit</a> getroffen: Teilzeitbesch&#228;ftigte Arbeitnehmer haben nach § 9 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> einen Anspruch auf Verl&#228;ngerung ihrer <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> auf einem „entsprechenden&#8221; freien <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsplatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsplatz">Arbeitsplatz</a>, wenn sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden&#8221; <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitsplatz/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitsplatz">Arbeitsplatz</a> handelt es sich regelm&#228;&#223;ig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausge&#252;bte T&#228;tigkeit. Ein Anspruch auf Verl&#228;ngerung der Arbeitszeit in einer h&#246;herwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.</p>
<p><span id="more-404"></span></p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Kl&#228;gerin arbeitete seit 1986 &#252;berwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriem&#228;rkten des Beklagten. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort besch&#228;ftigten Verk&#228;uferinnen. Der Beklagte setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/teilzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Teilzeit">Teilzeit</a> von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verk&#228;uferinnen besch&#228;ftigte er ausschlie&#223;lich in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/teilzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Teilzeit">Teilzeit</a>. Die Kl&#228;gerin verlangte im Herbst 2004, ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls auf 20 Wochenstunden zu verringern. Um in <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/teilzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Teilzeit">Teilzeit</a> arbeiten zu k&#246;nnen, erkl&#228;rte sie sich bereit, als Verk&#228;uferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte die Kl&#228;gerin eine verl&#228;ngerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich ua. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Beklagte besetzte die Stelle ab Januar 2006 mit einer anderen Arbeitnehmerin. Die Kl&#228;gerin wird seit Dezember 2006 wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit besch&#228;ftigt.</p>
<p><strong>Gr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Der Neunte Senat hat der auf den Verdienstausfall f&#252;r Januar bis November 2006 gerichteten Schadensersatzklage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Kl&#228;gerin hatte Anspruch auf Verl&#228;ngerung ihrer Arbeitszeit in der h&#246;herwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin. Die Personalorganisation des Beklagten sah Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden f&#252;r Verkaufsstellenverwalterinnen nur bei einem Wechsel in die Position einer Verk&#228;uferin vor. Damit erweiterte der Beklagte den Begriff des „entsprechenden Arbeitsplatzes&#8221;. Er war an seine Vorgabe gebunden. Die beiden Hierarchieebenen wurden f&#252;r die Kl&#228;gerin durchl&#228;ssig.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 70/08, Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2008 &#8211; 9 AZR 781/07 -<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12. September 2007 &#8211; 18 Sa 231/07 -</p>
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		<title>LAG Kiel: Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Sep 2008 10:17:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Teilzeit]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211; 6 Sa 43/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat seine Arbeitszeit im Rahmen der Elternzeit auf weniger als 15 Stunden zu verringern. Es besteht kein Einigungszwang im Sinne des BEEG. Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt): Sachverhalt: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein &#8211;  6 Sa 43/08 &#8211; hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat seine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> im Rahmen der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/elternzeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Elternzeit">Elternzeit</a> auf weniger als 15 Stunden zu verringern. Es besteht kein Einigungszwang im Sinne des BEEG.</p>
<p><span id="more-388"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darum, ob der Kl&#228;ger im ersten Jahr der Elternzeit Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit auf 6,6 Wochenstunden hatte. Der Kl&#228;ger trat am 27.04.1994 in die Dienste der Beklagten, die 190 Arbeitnehmer besch&#228;ftigt. Zuletzt arbeitete er als Reinigungskraft im Bereich „Sandaufbereitung&#8221; und erzielte ein Bruttomonatsgehalt in H&#246;he von 2.125,00 EUR. Seine Arbeitszeiten waren montags bis freitags von 6:00 Uhr bis 13:52 Uhr. Der Kl&#228;ger ist Mitglied des bei der Beklagten gew&#228;hlten Betriebsrats. Am 07.02.2007 wurde er Vater. Nachdem der Kl&#228;ger zun&#228;chst mit Schreiben vom 19.02.2007 Elternzeit und <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/teilzeitarbeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Teilzeitarbeit">Teilzeitarbeit</a> ab dem 12.04.2007 beansprucht hatte, nahm er mit Schreiben vom 28.02.2007 (Bl. 5 d. A.) f&#252;r die Zeit vom 05.04.2007 bis 05.04.2009 Elternzeit in Anspruch. Gleichzeitig begehrte er eine Teilzeitbesch&#228;ftigung auf 400,00 EUR-Basis f&#252;r die Zeit bis 05.04.2008 und eine Teilzeitbesch&#228;ftigung im Rahmen einer 30-Stunden-Woche (montags bis freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr) f&#252;r die Zeit vom 06.04.2008 bis 05.04.2009. Mit Schreiben vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte das Teilzeitbesch&#228;ftigungsverlan-gen des Kl&#228;gers ab. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte sie aus, dass eine Teilzeitbesch&#228;ftigung auf 400,00 EUR-Basis bereits rechtlich nicht m&#246;glich sei und dem Teilzeitverlangen f&#252;r den Zeitraum vom 06.04.2008 bis 05.04.2009 dringende betriebliche Gr&#252;nde entgegenst&#252;nden. Der Kl&#228;ger hat vorgetragen, Herrn R&#8230; sei erm&#246;glicht worden, im Rahmen der Eltern-zeit auf 400,00 EUR-Basis zu arbeiten. Auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/verringerung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verringerung">Verringerung</a> seiner Arbeitszeit auf weniger als 15 Stunden in der Woche beanspruche, sei der Arbeitgeber in seiner Entscheidung nicht v&#246;llig frei. Es handele sich insoweit vielmehr um eine Ermessensentscheidung, die nur dann Bestand habe, wenn sie nicht unbillig sei. Es stelle eine unzul&#228;ssige Benachteiligung des Kl&#228;gers dar, dass ihm eine solche M&#246;glichkeit nicht er&#246;ffnet werde. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat den Anspruch auf die begehrte Elternteilzeit f&#252;r den Zeitraum vom 05.04.2007 bis 05.04.2008 zu Recht verneint.<br />
Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 7 S. 1 Nrn. 1 u. 2 BEEG liegen vor. Die Beklagte besch&#228;ftigt 190 Arbeitnehmer, so dass die nach § 15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG erforderliche Unternehmensgr&#246;&#223;e gegeben ist. Die Wartezeit gem. § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 BEEG ist erf&#252;llt, das Arbeitsverh&#228;ltnis der Parteien bestand ohne Unterbrechung l&#228;nger als sechs Monate.</p>
<p>Der Kl&#228;ger hat jedoch keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Teilzeitt&#228;tigkeit mit 6,6 Wochenstunden.</p>
<p>Der Verringerungsanspruch ergibt sich nicht aus § 15 Abs. 7 BEEG. Die Anwendungsvoraussetzung gem. § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG ist nicht erf&#252;llt. Gem&#228;&#223; dieser Vorschrift soll die vertraglich vereinbarte regelm&#228;&#223;ige Arbeitszeit f&#252;r mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden. <strong>Mit der Untergrenze von 15 Wochenstunden soll die Einbeziehung geringf&#252;giger Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnisse vermieden werden</strong>. Demnach k&#246;nnen Arbeitnehmer gest&#252;tzt auf § 15 Abs. 7 BEEG nicht verlangen in einer Teilzeitbesch&#228;ftigung von nur wenigen Wochenstunden eingesetzt zu werden. Sie m&#252;ssen sich entscheiden, eine vollst&#228;ndige Befreiung von der Arbeitspflicht zu verlangen oder um eine Besch&#228;ftigung mit mindestens 15 und h&#246;chstens 30 Wochenstunden nachzusuchen.<br />
Der Verringerungsanspruch folgt auch nicht aus § 15 Abs. 5 BEEG, insbesondere nicht aus dessen Satz 2. Danach sollen sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin innerhalb von vier Wochen &#252;ber die beantragte Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung einigen. Eine Teilzeitt&#228;tigkeit mit bis zu 30 Wochenstunden kann also mit beliebiger Verteilung und f&#252;r eine beliebige Dauer vereinbart werden. Das bedeutet auch, dass von der Untergrenze des § 15 Abs. 7 Nr. 3 BEEG von 15 Wochenstunden abgewichen werden kann. <strong>Eine solche Regelung ist allerdings nur mit Zustimmung des Arbeitgebers m&#246;glich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einig, kann die w&#246;chentliche Arbeitszeit w&#228;hrend der Elternteilzeit also unter 15 Stunden liegen</strong>. Erzwingen kann der Arbeitnehmer die Zustimmung des Arbeitgebers jedoch nicht. Das ergibt die Auslegung von § 15 Abs. 5 BEEG. Bereits der Wortlaut der Vorschrift steht dem Anspruchscharakter entgegen. Es ist davon die Rede, dass sich die Vertragsparteien „einigen&#8221; sollen. Ein Einigungszwang besteht danach nicht. Innerhalb der vierw&#246;chigen Frist des Einigungsverfahrens kann der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers daher jederzeit ohne Begr&#252;ndung ablehnen. Dass kein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit neben dem aus § 15 Abs. 7 BEEG besteht, best&#228;tigt die Systematik des Gesetzes. Die Regelung ist so angelegt, dass der Arbeitnehmer einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellen kann, &#252;ber den sich die Parteien m&#246;glichst vertraglich einigen sollen. Kommt die Einigung nicht zustande, hat der Arbeitnehmer unter den im Absatz 7 genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Arbeitszeitverringerung. Das Verfahren ist also in zwei Abschnitte aufgeteilt, den konsensualen und den streitigen Teil. Erst wenn die Einigung im ersten Teil des Verfahrens misslingt, r&#228;umt das Gesetz dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung ein. Daraus wiederum folgt, dass der Arbeitgeber w&#228;hrend des Einigungsverfahrens den Antrag des Arbeitnehmers jederzeit ohne Begr&#252;ndung ablehnen kann. Damit wird der zweite Abschnitt „er&#246;ffnet&#8221;. Hier gew&#228;hrt der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer einen klagbaren Anspruch. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass selbst das ergebnislose Verstreichen der Frist nicht zur Zustimmungsfiktion f&#252;hrt. Die Vorschrift unterscheidet sich insoweit gerade von § 8 Abs. 5 S. 3 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a>. (&#8230;)</p>
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		<title>OVG L&#252;neburg: Arbeitszeit f&#252;r Feuerwehrleute und Freizeitausgleich f&#252;r zuviel geleistete Arbeit</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Aug 2008 08:53:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Bereitschaftszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Rufbereitschaft]]></category>

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		<description><![CDATA[Oberverwaltungsgericht L&#252;neburg &#8211; 5 LC 225/04 &#8211; hat entschieden, dass die T&#228;tigkeit der Beamten des Feuewehrdienstes grunds&#228;tzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG f&#228;llt. Daher darf ihre w&#246;chentliche Arbeitszeit in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu zw&#246;lf Monaten nicht &#252;berschreiten. Das Gericht hat dem Feuerwehrmann zudem angemessenen Freizeitausgleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oberverwaltungsgericht L&#252;neburg &#8211; 5 LC 225/04 &#8211; hat entschieden, dass die T&#228;tigkeit der Beamten des Feuewehrdienstes grunds&#228;tzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88/EG f&#228;llt. Daher darf ihre w&#246;chentliche <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> in der Regel durchschnittlich 48 Stunden pro Woche in einem Bezugszeitraum von bis zu zw&#246;lf Monaten nicht &#252;berschreiten. Das Gericht hat dem Feuerwehrmann zudem angemessenen Freizeitausgleich f&#252;r rechtswidrig zuviel geleisteten Dienst zugesprochen.</p>
<p><span id="more-264"></span></p>
<p>Aus dem Urteil (bearbeitet und gek&#252;rzt):</p>
<p><strong>Sachverhalt</strong>:</p>
<p>Der Kl&#228;ger ist Oberbrandmeister und im Dienste der Beklagten t&#228;tig. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2001 beantragte er bei der Beklagten, den Dienstplan entsprechend den europarechtlichen Vorgaben anzupassen und eine durchschnittliche w&#246;chentliche Arbeitszeit von 40 bzw. 48 Stunden vorzusehen sowie ihm r&#252;ckwirkend seit dem 1. Januar 1997 f&#252;r geleistete &#220;berstunden eine Verg&#252;tung &#8211; vorsorglich in Form des Schadensersatzes &#8211; zu zahlen, die sich aus der Differenz von 40 bzw. 48 Stunden einerseits und den geleisteten 56 Stunden w&#246;chentlich andererseits ergebe. Da nach der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG sei, betrage die maximale Arbeitszeit f&#252;r die Besch&#228;ftigten im Bereich der Berufsfeuerwehr durchschnittlich w&#246;chentlich 40 Stunden und die durchschnittliche w&#246;chentliche H&#246;chstarbeitszeit 48 Stunden. Diese H&#246;chstarbeitszeit werde durch die f&#252;r die Feuerwehrleute geltende Arbeitszeitverordnung, die eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 56 Stunden vorsehe, wenn mehr als 30 Stunden pro Woche Bereitschaftsdienst geleistet werde, deutlich &#252;berschritten. (&#8230;)</p>
<p><strong>Entscheidungsgr&#252;nde</strong>:</p>
<p>(&#8230;) Die Berufung ist zul&#228;ssig und teilweise begr&#252;ndet. Dem Kl&#228;ger stehen ein Anspruch auf zuk&#252;nftigen Einsatz mit nicht mehr als 48 Stunden w&#246;chentlich im Durchschnitt in einem Bezugszeitraum von bis zu zw&#246;lf Monaten sowie ein Anspruch auf Gew&#228;hrung eines Freizeitausgleichs im Umfang von 17,4 Stunden pro Kalendermonat seit dem 1. Oktober 2003 bis zum 30. Mai 2007 zu.  (&#8230;)</p>
<p>Der Kl&#228;ger kann von der Beklagten verlangen, dass sie ihn <strong>zuk&#252;nftig nicht mit mehr als 48 Stunden im Durchschnitt w&#246;chentlich einschlie&#223;lich Bereitschaftsdienstzeiten innerhalb eines Bezugszeitraums von bis zu zw&#246;lf Monaten einsetzt</strong> und ihm f&#252;r die in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. Mai 2007 rechtswidrig geleisteten &#220;berstunden Freizeitausgleich im Umfang von 17,4 Stunden gew&#228;hrt (dazu unter b). Insoweit hat die Berufung unter Ab&#228;nderung des erstinstanzlichen Urteils Erfolg. Im &#220;brigen ist die weitergehende Berufung zur&#252;ckzuweisen.(&#8230;)</p>
<p>Die durchschnittliche w&#246;chentliche Arbeitszeit von 56 Stunden einschlie&#223;lich Bereitschaftsdienst gem&#228;&#223; § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. ArbZVO-Feu ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit den geltenden europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar.</p>
<p>Ma&#223;gebend f&#252;r die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf einen Einsatz mit nicht mehr als 48 Stunden w&#246;chentlich im Durchschnitt besteht, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der m&#252;ndlichen Verhandlung, hier der Berufungsverhandlung. Die von dem Verwaltungsgericht seiner Betrachtung zugrunde gelegte Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 &#252;ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 307, S. 18 &#8211; Richtlinie 93/104/EG) ist zun&#228;chst durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europ&#228;ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 (ABl. Nr. L 195, S. 41) zur &#196;nderung der Richtlinie 93/104/EG des Rates &#252;ber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und T&#228;tigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind, ge&#228;ndert und sodann durch die Richtlinie 2003/88/EG ersetzt worden, so dass der Senat seiner Entscheidung &#252;ber die Verminderung der Arbeitszeit die Richtlinie 2003/88/EG zugrunde zu legen hat. (&#8230;)</p>
<p>Die Regelung der durchschnittlichen w&#246;chentlichen H&#246;chstarbeitszeit in Art. 6 Buchst. b) der Richtlinie 2003/88/EG stellt auch eine unbedingte Regelung im Sinne der Rechtsprechung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs zur unmittelbaren Wirkung von Richtlinien dar. Die Vorschrift normiert einen Mindeststandard f&#252;r die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit des Arbeitnehmers, der weder an Bedingungen gekn&#252;pft ist noch von einer konstitutiven Entscheidung eines EG-Organs oder des Mitgliedstaates abh&#228;ngt. Die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Grenze ist in der Richtlinie entgegen der Auffassung der Beklagten auch klar und hinreichend bestimmt umschrieben. Die R&#252;ge der Beklagten, dass diese Regelung der durchschnittlichen w&#246;chentlichen H&#246;chstarbeitszeit diesen Anforderungen nicht gen&#252;ge, weil erst eine Entscheidung des Europ&#228;ischen Gerichtshofs die Frage der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Arbeitnehmer im Bereich des Feuerwehrdienstes im bejahenden Sinne habe kl&#228;ren m&#252;ssen, ist nicht gerechtfertigt. Denn der Klarheit und der hinreichenden Bestimmtheit einer Regelung steht es nicht entgegen, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber &#8211; wie vorliegend &#8211; unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet oder gewisse Gestaltungsspielr&#228;ume zuerkennt, solange er hierbei auf Begriffe zur&#252;ckgreift, die f&#252;r den Rechtsanwender und den kontrollierenden Richter mit Hilfe der &#252;blichen Methoden auslegungsf&#228;hig sind. (&#8230;)</p>
<p>Hinsichtlich des kl&#228;gerischen Begehrens, die durchschnittliche w&#246;chentliche H&#246;chstarbeitszeit von 48 Stunden in einem Zeitraum von bis zu vier, hilfsweise zw&#246;lf Monaten festzulegen, ist die Berufung nur teilweise begr&#252;ndet. Denn die Richtlinie 2003/88/EG rechtfertigt lediglich die Festlegung eines Bezugzeitraums von bis zu zw&#246;lf Monaten. (&#8230;)</p>
<p>Soweit der Kl&#228;ger f&#252;r die Zeit ab dem 1. Januar 1997 f&#252;r die rechtswidrig geleisteten &#220;berstunden Freizeitausgleich in einem Umfang von 30,5 Stunden pro Kalendermonat begehrt, hat seine Berufung nur in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg. Die weitergehende Berufung ist zur&#252;ckzuweisen.</p>
<p>Der &#220;bergang des Kl&#228;gers von seinem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihm f&#252;r die seit dem 1. Januar 1997 angefallenen Einsatzzeiten, die &#252;ber 48 Wochenstunden einschlie&#223;lich Bereitschaftsdienstzeiten hinausgehen, angemessenen Freizeitausgleich zu gew&#228;hren, zu dem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, ihm Freizeitausgleich im Umfang von 30,5 Stunden pro Kalendermonat seit dem 1. Januar 1997 zu gew&#228;hren, stellt in rechtlicher Hinsicht einen &#220;bergang von einem Bescheidungsbegehren im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf ein Verpflichtungsbegehren gem&#228;&#223; § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO dar, der als Klage&#228;nderung in Form der Erweiterung des Begehrens gem&#228;&#223; §§ 173 Satz 1 VwGO, 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zul&#228;ssig ist. (&#8230;)</p>
<p>Der<strong> Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich</strong> besteht allerdings nicht seit dem 1. Januar 1997, sondern erst seit dem Ende des Monats der Antragstellung und bezieht sich auf den Zeitraum bis zum Tag der m&#252;ndlichen Berufungsverhandlung, dem 30. Mai 2007, da sich nur f&#252;r diesen Zeitraum bereits s&#228;mtliche tats&#228;chliche Feststellungen treffen lassen, die erforderlich sind, um alle Voraussetzungen eines f&#228;lligen Ausgleichsanspruchs als aktuell gegeben bejahen zu k&#246;nnen. Das Erfordernis der Antragstellung als Voraussetzung f&#252;r die Anerkennung des Anspruch ist damit zu begr&#252;nden, dass der auf § 242 BGB beruhende Anspruch in das zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn bestehenden Dienst- und Treuverh&#228;ltnis eingebettet ist und in diesem Rahmen der Konkretisierung durch den Beamten bedarf, damit dem Dienstherrn die M&#246;glichkeit gegeben wird, sich auf die Verpflichtung zur Gew&#228;hrung von Freizeitausgleich einzustellen und den Dienst- bzw. Schichtplan rechtzeitig entsprechend anzupassen. Demzufolge steht dem Kl&#228;ger der begehrte Freizeitausgleich ab dem 1. Oktober 2003 zu, weil der Kl&#228;ger die Gew&#228;hrung von Freizeitausgleich bei der Beklagten erstmals mit Schreiben vom 15. September 2003 beantragt hat. Mangels fr&#252;herer Konkretisierung scheidet die Zuerkennung dieses Anspruches bereits seit dem 1. Januar 1997 aus. (&#8230;)</p>
<p>Der Senat erachtet einen Freizeitausgleich im Umfang von 17,4 Stunden pro Kalendermonat f&#252;r angemessen. Die weitergehende, auf einen Ausgleich im Umfang von 30,5 Stunden gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.</p>
<p>Bei der Bestimmung der Angemessenheit des Freizeitausgleich ist zu ber&#252;cksichtigen, dass zum einen &#8211; anders als nach dem Gemeinschaftsrecht unter dem Aspekt der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer &#8211; der zuviel geleistete Bereitschaftsdienst nach nationalem Recht nicht mit dem normalen Dienst gleichzusetzen ist und zum anderen der Beamte nach § 80 Abs. 2 Satz 2 NBG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu einer Mehrarbeit von f&#252;nf Stunden im Monat ohne Ausgleich in Form von Freizeitausgleich verpflichtet ist. Hieraus ist zu folgern, dass lediglich die tats&#228;chlich geleistete Mehrarbeit bei der Beurteilung der Angemessenheit zugrunde zu legen ist, wobei in Konkretisierung dessen auf eine pauschalierende Berechnungsweise im Rahmen des zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn gebotenen Interessenausgleichs zur&#252;ckgegriffen werden kann. (&#8230;)</p>
<p>Vorinstanz: VG Hannover &#8211; 2 A 1643/02</p>
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		<title>BAG: Verteilungswunsch bei Verringerung der Arbeitszeit bindend</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jun 2008 08:36:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA-Felsmann</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 514/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes seine Arbeitszeit verringern will und einen einen Verteilungswunsch bez&#252;glich der Arbeitszeit &#228;u&#223;ert dieser bindend ist und nicht im Laufe des Prozesses ge&#228;ndert werden darf. Hinweis: Wenn Sie beabsichtigen Ihre Arbeitszeit zu verringern &#252;berlegen Sie sich vorher genau wie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesarbeitsgericht &#8211; 9 AZR 514/07 &#8211; hat entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des Teilzeitbefristungsgesetzes seine <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> verringern will und einen einen Verteilungswunsch bez&#252;glich der <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/arbeitszeit/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Arbeitszeit">Arbeitszeit</a> &#228;u&#223;ert dieser bindend ist und nicht im Laufe des Prozesses ge&#228;ndert werden darf.</p>
<p><span id="more-233"></span></p>
<blockquote><p><strong>Hinweis</strong>:</p>
<p>Wenn Sie beabsichtigen Ihre Arbeitszeit zu verringern &#252;berlegen Sie sich vorher genau wie lange Sie noch arbeiten wollen und zu welchen Zeiten. Eine &#196;nderung ist sp&#228;ter nur noch durch einen neuen Antrag m&#246;glich.</p></blockquote>
<p>Der Arbeitnehmer <strong>kann sein Angebot auf <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/verringerung/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with Verringerung">Verringerung</a> der regelm&#228;&#223;igen Arbeitszeit gem. § 8 Abs. 2 <a href="http://www.anwalt-kiel.com/tag/tzbfg/" class="st_tag internal_tag" rel="tag" title="Posts tagged with TzBfG">TzBfG</a> davon abh&#228;ngig machen, dass der Arbeitgeber auch seinem Verteilungswunsch zustimmt</strong>. Er unterbreitet damit ein <strong>einheitliches Vertragsangebot</strong>. Der Arbeitnehmer darf auf Grund des Ergebnisses der Er&#246;rterung nach § 8 Abs. 3 TzBfG seinen Verteilungswunsch erstmals &#228;u&#223;ern oder einen vorher ge&#228;u&#223;erten Verteilungswunsch &#228;ndern. <strong>Danach ist er hieran gebunden</strong>.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin ist seit 1995 in der Rechtsanwaltskanzlei des Beklagten als Rechtsanwaltsfachangestellte mit einer w&#246;chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden besch&#228;ftigt. Nachdem die Parteien ihren Wunsch auf Verringerung der Arbeitszeit er&#246;rtert hatten, beantragte sie im Januar 2006 eine Verringerung der Arbeitszeit auf 33 Stunden bei einer Verteilung von Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2006 ab. Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat sie eine entsprechende Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit geltend gemacht. Im Verlaufe des Prozesses hat sie ihren Verteilungswunsch mehrfach ge&#228;ndert.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Neunte Senat hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Die Kl&#228;gerin durfte ihren Verteilungswunsch nicht mehr im Prozess &#228;ndern. Ihr verbleibt nur, erneut die Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen und &#8220;dabei&#8221; (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG) die Festlegung der nunmehr gew&#252;nschten Verteilung zu verlangen.<br />
Nach Pressemitteilung Nr. 52/08 des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 24. Juni 2008 &#8211; 9 AZR 514/07 -</p>
<p>Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28. Juni 2007 &#8211; 7 Sa 627/06 -</p>
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